Wer hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses?

Das Recht, ein Arbeitszeugnis zu verlangen, steht allen Arbeitnehmern bzw. arbeitnehmerähnlichen Personen (§ 630 BGB und § 109 GewO) sowie den Auszubildenden (§ 16 BBiG) zu. Zu den Arbeitnehmern zählen auch leitende Angestellte.

Wer also wirtschaftlich von dem Arbeitgeber abhängt, in dessen Betrieb eingegliedert ist und dort weisungsgebunden arbeitet (= Arbeitnehmer), hat Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das gilt genauso für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, aber auch für Personen, die ihre Arbeit zwar nicht in den Betriebsräumen verrichten (z.B. Heimarbeiter), aber dennoch wirtschaftlich oder persönlich vom Arbeitgeber abhängen.

Zu Auszubildenden zählen auch Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten.

Welche Formalien muss ein Arbeitszeugnis sonst erfüllen?

Das Arbeitszeugnis braucht eine Überschrift. Sie kann Zeugnis, Zwischenzeugnis, Ausbildungszeugnis, aber auch Arbeitsbescheinigung lauten.

Das Arbeitszeugnis enthält die volle Anschrift des Arbeitgebers, den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum. Letzteres fällt normalerweise mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammen, kann sich aber auch davon unterscheiden, wenn der Arbeitnehmer später nach einem Zeugnis verlangt.
Der Arbeitnehmer muss konkret bezeichnet werden. Dazu gehört auch das Geburtsdatum, aber nicht unbedingt der Geburtsort und auch nicht die Anschrift.
Nicht zulässig sind Unterstreichungen oder sonstige Hervorhebungen wie z.B. Ausrufe und Fragezeichen. Diese können dem Arbeitszeugnis den Eindruck der Sachlichkeit nehmen. Bei positiven Hervorhebungen beschwert sich aber in der Praxis niemand.
Das Zeugnis wird durch eine Unterschrift abgeschlossen. Die Unterschrift kann von dem Arbeitgeber selbst, aber auch von einem bevollmächtigten Mitarbeiter stammen. Die Vertretung muss erkennbar gemacht werden (z.B. durch den Zusatz i.A.).

Gibt es für das Arbeitszeugnis eine vorgeschriebene Form?

Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Gibt es im Betrieb ein eigenes Firmanpapier, muss das Zeugnis darauf (mit Computer) geschrieben werden. Eine Unterschrift des Ausstellungsberechtigten und ein Firmenstempel dürfen nicht fehlen.

Das optische Bild des Zeugnisses muss makellos sein. Darauf dürfen keine Streichungen oder Flecken vorzufinden sein. Enthält es Korrekturen, muss es neu verfasst werden. Gleiches gilt bei Schreibfehlern.

 

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abschlussformulierung?

Obwohl es mittlerweile absolut üblich ist, das Zeugnis mit einer Floskel wie „ Wir bedauern das Ausscheiden von Frau Mayer sehr und wünschen ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute“, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Schlussformulierung (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.2.2001, 9 AZR 44/00). Es steht also im Belieben des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit einem Nachsatz zu verabschieden.

Entscheidet er sich dennoch dazu, darf die Schlussformel nicht von der davorstehenden Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers abweichen. So soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Schluss doch noch versteckt eine negative Bewertung „reindrückt.

Dürfen in dem Zeugnis auch Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen?

Nein. Warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde, steht in keinem Zusammenhang mit der Art und Dauer der Beschäftigung. Nur darüber soll aber das Arbeitszeugnis unterrichten. Natürlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, vom Arbeitnehmer zu verlangen, einen Grund für die Beendigung anzugeben. Das bietet sich stets dann an, wenn man Unklarheiten hinsichtlich des Ausscheidens vermeiden möchte, damit der zukünftige Arbeitgeber keine falschen Schlüsse zieht. Kündigt also ein Arbeitnehmer etwa, um ein Studium aufzunehmen, könnte er der Arbeitgeber bitten, das im Zeugnis entsprechend zu vermerken.

 

Darf das Verhalten des Arbeitnehmers während seiner Freizeit in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Normalerweise wird im Arbeitszeugnis nur die berufliche Situation beurteilt. Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, ist seine Sache und entzieht sich der Bewertung durch den Arbeitgeber. Es ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich das private Verhalten des Arbeitnehmers auch auf sein betriebliches Verhalten negativ auswirkt und zu dem Gesamtbild beiträgt, das für die Beurteilung wichtig ist. Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer bei einer bestimmten politischen Partei Mitglied ist oder sich in einem bestimmten Verein engagiert, wenn sich das nicht auf sein Verhalten im Betrieb auswirkt. Gleiches gilt normalerweise für die in der Freizeit begangenen Straftaten. Eine Ausnahme ist nur dort zu machen, wo diese Straftaten im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb stehen, bewiesen sind und eine gewisse Schwere aufweisen. Diese Bedingungen führen dazu, dass sich die Angaben zu Freizeitaktivitäten nur auf krasse Fälle beziehen.

z.B.: Ein Schulbusfahrer betrinkt sich zuhause bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit und erscheint in diesem Zustand zur Arbeit und fährt einen Bus. Er wird erwischt und fristlos entlassen, da er sich auch in der Vergangenheit einen solchen Fehltritt geleistet hat.

Dieser Vorfall muss im Zeugnis erwähnt werden, weil es für die Qualifikation des Arbeitnehmers als Schulbusfahrer von besonderer Bedeutung ist und ein potentieller Arbeitgeber darüber unterrichtet sein sollte.

 

Dürfen Abmahnungen in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Nein. Abmahnungen sind im Zeugnis nicht zu erwähnen. Überhaupt können Angaben zum Fehlverhalten nur dann in einem Arbeitszeugnis auftauchen, wenn sie für das Gesamtbild des Arbeitnehmers charakterisierend sind. Gelegentliche Verstöße wie etwa geringfügiges und einmaliges Zuspätkommen, haben in einem qualifizierten Zeugnis nichts zu suchen.

Darf eine Tätigkeit als Betriebsrat in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Nur wenn der Arbeitnehmer es wünscht. Ansonsten dürfen weder eine Betriebsratszugehörigkeit, noch gewerkschaftliche Aktivitäten des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufgenommen werden. Das gilt auch für indirekte Formulierungen wie z.B.:

                „Er hat sich in hohem Maße für die Interessen der Arbeitnehmerschaft stark gemacht.“

 

Kann man das Arbeitszeugnis auch selbst schreiben?

Es kommt häufiger vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer das Zeugnis selbst (vor-) formulieren lässt. Das geschieht aber immer freiwillig, verlangen kann der Arbeitnehmer das nicht.
Außerdem sollte der Arbeitnehmer nur dann diese Aufgabe übernehmen, wenn er sich mit den gängigen Zeugnisformulierungen auskennt. Anderenfalls kann der Schuss nach hinten losgehen und etwas was ursprünglich positiv gemeint war, verzerrt rüberkommen.

Man kann sich auch bei dem Entwurf des Zeugnisses der Dienste fachkundiger Personen bedienen. So vermeidet man unangenehme Überraschungen.

Welche Note kann ein durchschnittlicher Arbeitnehmer beanspruchen?

Die durchschnittliche Zeugnisnote, auf die ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat, ist ein Befriedigend, bzw. “zu unseren vollen Zufriedenheit.” Das gilt trotz des Umstands, dass heutzutage die meisten Zeugnisse mit den Noten sehr gut oder gut versehen werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht erst Ende 2014 (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13). Wer ein besseres Zeugnis beansprucht, muss besondere Leistungen nachweisen.