Wann wird der Arbeitnehmer durch eine Klausel unangemessen benachteiligt?

Neben explizit verbotenen Klauseln (§§ 308, 309 BGB) existiert auch für das Arbeitsrecht ein allgemeines Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB). Verstößt eine arbeitsvertragliche Klausel gegen ein solches Verbot, ist sie unwirksam. Insbesondere dürfen Klauseln nicht dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen. Außerdem dürfen Klauseln nicht die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsvertrages gefährden, weil sie die vertragstypischen Rechte und Pflichten einschränken.
Bei der Bestimmung einer unangemessenen Benachteiligung müssen die konkreten Positionen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers umfassend gewürdigt werden.

Wann verstößt eine Klausel gegen das Transparenzgebot?

Arbeitsvertragliche Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Dem Arbeitnehmer sollte stets bewusst sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird und welche Folgen bestimmte Verstöße haben können. Klauseln dürfen nicht so gefasst sein, dass ein Arbeitnehmer durch die Formulierung davon abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen. Dabei ist das Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers maßgeblich.

Sieht beispielsweise der Arbeitsvertrag für den Fall von Konkurrenztätigkeit eine Vertragsstrafe bis zu 20.000 € vor und werden die möglichen Verstöße einzeln aufgezählt, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Denn für den Arbeitnehmer bleibt unklar, welcher Verstoß mit welcher Strafe belegt wird.

Was versteht man unter überraschenden Klauseln?

Es gibt viele Gründe, aus denen eine Klauseln unwirksam sein kann. Zum Beispiel kann eine Regelung so „versteckt“ im Vertrag untergebracht werden, dass der Arbeitnehmer nicht mit ihr zu rechnen braucht, z.B. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unter der Überschrift „Sonstiges“, irgendwo auf der dritten oder vierten Seite eines umfangreichen Vertrages. Dann handelt es sich um eine so genannte „überraschende Klausel.“ Solche Klauseln sind unwirksam und werden nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Welche Rolle spielen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Arbeitsverträgen?

Typischerweise werden Arbeitsverträge von den Arbeitgebern gestellt. Die Arbeitskonditionen darin sind vorformuliert, es handelt sich um so genannte allgemeine Arbeitsbedingungen. Auf ihre Gestaltung haben Sie als Arbeitnehmer nahezu keinen Einfluss. Deswegen schützt Sie das Gesetz und stellt an die Formulierung solcher Klauseln strenge Anforderungen (§§ 307 – 310 BGB). Genügt eine Klauseln diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam und damit nicht Bestandteil des Vertrages. Zum Streitpunkt werden solche Klauseln meistens erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Worauf sollte man bei der Anbahnung eines Arbeitsvertrages achten?

Bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, will der Arbeitgeber normalerweise so viel wie möglich über den Bewerber erfahren. Häufig werden dabei die zulässigen Fragen über Qualifikation/Eignung etc. mit persönlichen Fragen vermischt. Verständlicherweise ist der Arbeitnehmer aber daran interessiert, seine Privatsphäre zu wahren. Manchmal findet er sich daher in einer Situation wieder, in der er bestimmte Details verschweigen und auf einige Fragen sogar lügen möchte. In bestimmten Fällen sind solche Lügen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts zulässig, bei anderen Themen darf der Arbeitgeber wahrheitsgemäße Antworten verlangen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele zu den heiklen Fragen und erfahren, wie man in diesen Fällen als Bewerber reagieren kann:

  1. Was der Arbeitgeber fragen darf:

Alles, was im unmittelbaren Zusammenhang mit der Stelle selbst und der Eignung des Bewerbers steht. Zulässig sind daher Fragen zu

  • der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis,
  • zu beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen,
  • zum Werdegang und den früheren Beschäftigungen
  • zu der Bereitschaft sich versetzen zu lassen bzw. in Schicht zu arbeiten.

Auch die Frage nach einer Schwerbehinderung ist normalerweise zulässig, von alleine muss der Bewerber eine solche aber nicht offenbaren.

  1. Was der Arbeitgeber nur eingeschränkt fragen darf: 
  • Krankheiten des Bewerbers

Normalerweise ist der Gesundheitszustand des potentiellen Arbeitnehmers seine private Angelegenheit. Er muss daher Fragen in diesem Zusammenhang nur (wahrheitsgemäß) beantworten, wenn die Krankheit Auswirkungen auf seine Eignung für die Stelle hat oder eine Gefahr für den Betrieb bzw. andere Arbeitnehmer bedeutet. Das Paradebeispiel hier ist die HIV-Infektion. Besteht aufgrund der Tätigkeit eine potentielle Ansteckungsgefahr (z.B. Krankenpfleger), muss der Bewerber die Frage wahrheitsgemäß beantworten. Wenn die Arbeit aber so beschaffen ist, dass für die Umgebung keine Infektionsgefahr besteht (z.B. Kraftfahrer), darf er lügen, ohne deswegen Konsequenzen zu befürchten.

  • Finanzielle Situation

Auch Vermögensverhältnisse des Bewerbers (z.B. Insolvenz oder Pfändung von Lohnansprüchen in der Vergangenheit) gehen den Arbeitgeber normalerweise nichts an. Das ist nur dann anders, wenn dem Arbeitnehmer weitreichende finanzielle Entscheidungen übertragen werden sollen (Buchhalter, Kassierer, Wirtschaftsprüfer). In solchen Fällen hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, die Wahrheit über den Bewerber zu erfahren.

  1. Was der Arbeitgeber nicht fragen darf:
  •  Partei- und Religionszugehörigkeit

Die politischen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen des Bewerbers stehen in aller Regel in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsstelle. Deswegen muss der Bewerber diese Fragen auch nicht beantworten bzw. darf hier auch lügen. Nur in besonders offensichtlichen Fällen (bspw. Arbeit für eine politische Stiftung) hat der Arbeitgeber ein Fragerecht.

  •  Gewerkschaftszugehörigkeit

Ob der Bewerber einer Gewerkschaft angehört, ist seine persönliche Sache. Fragt der Arbeitgeber danach, besteht ein Recht zur Lüge, da anderenfalls eine Diskriminierung zu befürchten ist.

  • Schwangerschaft

Um mögliche Diskriminierungen zu vermeiden, muss auch die Frage nach einer Schwangerschaft nicht (wahrheitsgemäß) beantwortet werden.

Was gehört zum Inhalt eines Arbeitsvertrages?

Es gibt eine Reihe von Bestimmungen, die sich in jedem Arbeitsvertrag wiederfinden sollten. Durch das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) wird der Arbeitgeber sogar verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Vertrag zu übergeben, der folgende Angaben bzw. Regelungen enthält:

  1. Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort bzw. Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  5. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
  6. Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (Gehalt plus Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen u.ä.)
  7. Arbeitszeit
  8. Urlaubsdauer
  9. Kündigungsfristen
  10. Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

 

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Nein. Eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend. Ein Arbeitsvertrag kann sogar durch bloßes Verhalten entstehen, also ohne eine ausdrückliche Abrede. Wenn Ihnen also ein Bekannter anbietet, in seiner Bar „Service zu machen“ und Sie einfach am Wochenende dort erscheinen und die Arbeit verrichten, zeigen Sie damit, dass Sie das Angebot angenommen haben. Ein Arbeitsvertrag wird damit geschlossen.
Nur befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Wird kein Schriftstück unterzeichnet, heißt es aber nicht, dass gar kein Vertrag besteht. Vielmehr ist nur die Befristung unwirksam. Der Vertrag gilt als für eine unbestimmte Zeit eingegangen.
Allerdings empfiehlt es sich, jeden Vertrag schriftlich zu fixieren. Ansonsten drohen bei einer Auseinandersetzung Nachweisschwierigkeiten. Es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften. So wird die Vergütung beispielsweise nur nach Taxe berechnet. Hatte man am Anfang mündlich eine höhere Vergütung vereinbart, wird es ohne Beweise schwierig, diese auch zu bekommen.

Privatinsolvenz – Außergerichtlicher Vergleich

ich bin seit ca.2,5 jahren privatinsolvenz…das insolvenzverfahren endet am 26.06.2018…restschuld der angemeldeten forderung der gläubiger stand Feb.2015=27000
Euro…ich bin in einem unbefristeten arbeitsverhältnis und mir bleiben mit abzüge der privatinsolvenz mon.ca 1300 euro netto (abzüge ca 430-440 euro)…
frage:
würde sich ein außergerichtlicher vergleich lohnen wenn ich eine bank finden würde die mir einen kredit gewähren würde???(habe an eine summe von 20000 euro gedacht-rate von 84 mon – 270 euro+sondertilgung)
grund meiner frage: meine finanzielle situation…kaputtes auto etc…geld reicht gerade für miete, essen, trinken, versicherungen…ohne privatinsolvenz könnte ich durch wochenend arbeit und überstunden eventuell feiertags arbeit in meiner firma bis zu 300 euro netto mehr haben…d.h. ohne privatinsolvenz abzüge könnte ich mon. bis 2000 euro netto verdienen…

Außergerichtlicher Vergleich über Restschulden nach Abschluß der Insolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit Juli 2011 in einem Regelinsolvenzverfahren als Einzelunternehmen im Garten- und Landschaftsbau.
Schuldenstand laut Insolvenzverwalter: 138000 Euro.
Der Insolvenzverwalter will die Insolvenz abschließen, da ich nicht sonderlich kooperativ war und zu wenig auf das Insolvenzkonto gezahlt habe. Schlußtermin ist der 19. März 2015.
Meine Firma besteht nach wie vor, läuft aber noch schleppend.
Die Gläubigerbefriedigung in der Insolvenz beträgt 10 %, die Verwalterkosten können aus der Masse entnommen werden, so dass mir noch ca. 124200 Euro an Restschulden bleiben.
Meine Strategie wäre:
Anschreiben der Gläubiger nach Abschluß der Insolvenz.
Drängen auf einen Forderungsverzicht. Schließlich haben die Gläubiger schon 10 % ihrer Forderung erhalten, was einer üblichen Quote entspricht.
Ich bin in der Hoffnung, dass hier schon einige der insgesamt 35 Gläubiger abspringen und verzichten.
Druckmittel wäre die Ankündigung einer neuen Insolvenz mit Restschuldbefreiung. Im ersten Verfahren wurde Fremdantrag von einer Krankenkasse gestellt, ich habe die RSB nicht beantragt.
Entweder die Gläubiger verzichten oder ich melde eine Insolvenz mit RSB an und die Gläubiger bekommen nach sechs Jahren 35 % ihrer Forderung.

Fruchtet das nicht, käme meiner Ansicht nach ein außergerichtlicher Schuldenvergleich in Frage, bei dem man den Gläubigern noch weitere 10 % ihrer Forderung anbietet und diese dann auf 20 % kämen.

Wie schätzen Sie meine Lage und die Erfolgschancen ein?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Joe

Insolvenz

Nach den 6 Jahren Insolvenz, kann man noch Geld pfänden, wenn ich Eine höhere Summe erhalte?