Was sind die typischen Fehler bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung?
Unsere Auswertung von ca. 1.500 Widerrufsbelehrungen aus diesem Zeitraum hat gezeigt, dass die entscheidenden Fehler stets im Bereich der Widerrufsfrist auftreten. Klassisch ist etwa die folgende Formulierung:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Eine solche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht geeignet, den Verbraucher korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren. Zum einen reicht es nicht aus, die Pflichtangaben lediglich beispielhaft aufzuzählen (z.B. Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15, OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15), zum anderen sind die aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit gar keine Pflichtangaben für Immobiliarkredite (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15).
Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung mit einer solchen oder einer ähnlichen Formulierung wiederfindet, könnte das ein Anlass sein, Ihren Kreditvertrag auf die Möglichkeit eines Widerrufs hin zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.













