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Schritte der Gläubiger gegen Schuldner: So gehen Gläubiger gegen Schuldner vor

2. März 2015/0 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Schritte der Gläubiger gegen Schuldner: So gehen Gläubiger gegen Schuldner vor

Wenn ein Schuldner nicht weiter zahlen kann, unternehmen die Gläubiger gewisse Schritte, die sich immer wieder gleichen. Oftmals kommt es erst durch diese Schritte zur Schuldensituation. Schuldner können oftmals erst dann nicht ihre gesamten Schulden tragen, wenn die sehr hohen Inkassogebühren einsetzen.

Erster Schritt: Zahlungsaufforderungen und Mahnungen

Der erste Schritt eines Gläubigers ist eine Zahlungsaufforderung gefolgt von einer Mahnung. Dieser Mahnlauf erfolgt zunächst intern durch den Gläubiger selbst. In dieser Phase wächst die Forderung das erste Mal an: es entstehen sogenannte Verzugszinsen.

Zweiter Schritt: Inkasso – Abgabe an ein Inkassounternehmen

Hiernach leiten Gläubiger ihre Forderung oftmals an ein Inkassobüro. Ein Inkassounternehmen wird entweder mit der Beitreibung beauftragt oder kauft die Forderung gar an. Optimalerweise setzt eine Schuldnerberatung bereits hier an. Wir teilen Ihren Gläubigern mit, dass Sie zahlungsunfähig sind. In diesem Fall dürfen Ihnen keine Gebühren durch das Inkassounternehmen auferlegt werden. Diese Kosten wären nicht notwendig im Sinne von § 788, 91 ZPO und daher auch vom Gläubiger selbst zu tragen. Meistens reagieren Schuldner verspätet und begeben sich erst nach den ersten Vollstreckungsmaßnahmen in eine Schuldnerberatung. In solchen Fällen wachsen die Schulden gerade während der Arbeit eines Inkassounternehmens sehr stark an.

Dritter Schritt: Mahnbescheid

Der nächste Schritt liegt oftmals im Antrag eines Gläubigers auf den Erlass eines Mahnbescheids. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderungen unbegründet sind, sollten Sie Widersprch einlegen. In diesem Fall überprüft das Gericht den Bestand und die Höhe der Forderungen der Gläubiger.

Vierter Schritt: Vollstreckungsbescheid

Wenn Sie von dem Bestand der Forderung ausgegangen sind und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Sollten Sie gegen den vorangegangenen Mahnbescheid verspätet Widerspruch eingelegt haben, können Sie gegen den Widerspruchbescheid einen Einspruch einlegen – dann wird das Gericht widerum den Bestand der Forderung prüfen. Diesen sollten Sie nur einlegen, wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderung nicht besteht.

Fünfter Schritt: Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist zumeist der letzte Schritt des Vorgehens eines Gläubigers. Sie kann geschehen, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Hierbei kommt es typischerweise zu einer Kontopfändung, einer Lohnpfändung oder weniger oft zum Besuch eines Gerichtsvollziehers. Auch die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-02 12:07:282016-04-29 16:32:50Schritte der Gläubiger gegen Schuldner: So gehen Gläubiger gegen Schuldner vor

Vollstreckungsschutz vor der Insolvenz

27. Oktober 2014/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

So werden Sie vor einer Privatinsolvenz / Regelinsolvenz vor Pfändungen geschützt

Ein wichtiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist der umfassende Pfändungsschutz. Er wird sofort mit Eröffnung der Privatinsolvenz erreicht (§ 89 InsO).

In der Insolvenz gilt für Sie ein umfassender Pfändungsschutz

Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern.

Bereits vor der Insolvenz besteht ein (mittelbarer) Vollstreckungsschutz

Allerdings werden Sie bereits vor der Insolvenzeröffnung vor Pfändungen geschützt. Dieser Schutz ist allerdings mittelbarer Natur: Ihnen kann das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters zugutekommen.

Anfechtungsrecht kommt Ihnen zugute: Pfändungen der Gläubiger können rückgängig gemacht werden

Das Anfechtungsrecht steht dem Insolvenzverwalter zu. Merkt er anhand der von Ihnen eingereichter Kontoauszüge, dass Gläubiger vor der Insolvenz gegen Sie vollstreckt haben, ficht er die Vollstreckungen an. Diese werden daraufhin rückgängig gemacht. Das bedeutet für Sie: für Gläubiger zahlt es sich nicht aus, gegen Sie vor einer Insolvenz zu vollstrecken – man sollte sie nur darauf aufmerksam machen.

Anfechtungsrecht gilt für alle Vollstreckungen innerhalb eines Monats vor der Insolenz

Durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) können alle Vollstreckungen von Gläubigern rückgängig gemacht werden, die innerhalb eines Monats vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.

Anfechtungsrecht gilt für Vollstreckungen innerhalb dreier Monate vor der Insolenz bei Kenntnis des Gläubigers

Durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) können zudem die Vollstreckungen von Gläubigern rückgängig gemacht werden, die innerhalb von drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die in Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners stattgefunden haben. Diese Kenntnis liegt immer vor – denn wir schreiben alle Gläubiger an und machen diese auf Ihre Absicht, sich zu entschulden, aufmerksam. So gehen wir für Sie bei einer Privatinsolvenz vor.

Wir unterstützen Sie: Alle Gläubiger werden auf die Anfechtung aufmerksam gemacht

Um Sie vor Vollstreckungen zu schützen, schreiben wir deshalb alle Gläubiger schnellstmöglich an und machen sie auf das Anfechtungsrecht aufmerksam. Wir verdeutlichen den Gläubigern, dass eine Vollstreckung nur kosten verursachen wird – denn für eine Vollstreckung muss ein Gläubiger bezahlen. Die Gläubiger kennen dann Ihre schwierige finanzielle Situation und wissen, dass ihnen bei einer Vollstreckung die Rückzahlung des von Ihnen erhaltenen Betrages droht.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-10-27 12:27:022016-09-15 14:46:10Vollstreckungsschutz vor der Insolvenz

Restschuldbefreiung und Steuerschulden: Werden Steuerschulden von der Insolvenz umfasst?

5. September 2014/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Steuerschulden werden von der Restschuldbefreiung umfasst

Die Restschuldbefreiung beseitigt im Normalfall die Forderungen aller Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO). Das bedeutet für Sie: auch Forderungen des Finanzamtes sind von der Restschuldbefreiung umfasst und werden nach Ablauf einer Insolvenz vom Finanzamt nicht mehr gegen Sie geltend gemacht.

Viele Mandanten unterliegen einem Irrtum und denken, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings können wir hier ganz klar bestätigen, dass normale Forderungen des Finanzamtes komplett wegfallen, wenn Sie Ihre Steuerschuld nicht tragen konnten. Dies gilt sowohl für Steuerforderungen als auch für die Säumniszuschläge des Finanzamtes.

STEUERHINTERZIEHUNG: nicht von der Restschuldbefreiung umfasst

Davon gibt es eine Ausnahme: So wir die Steuerhinterziehung ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO). Dies gilt seit der Reform des Insolvenzrechtes im Juli 2014.

STEUERHINTERZIEHUNG: Bei Einstellung eines Strafverfahrens weiterhin erfasst

Von dieser Ausnahme gibt es allerdings wiederum eine Ausnahme, die Ihnen zugute kommt falls Sie eine Steuerhinterziehung begangen haben. So  werden Steuerforderungen und auch die Säumniszuschläge des Finanzamtes aus einer Steuerhinterziehung von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Denkbar ist dies etwa gegen eine Zahlungsauflage gemäß § 153a StPO. Dann bleibt es dabei, dass es sich bei dieser Steuerschuld nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt (siehe Uhlenbruck-Vallender, Komm. InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 12).

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-09-05 16:41:042020-11-02 14:11:50Restschuldbefreiung und Steuerschulden: Werden Steuerschulden von der Insolvenz umfasst?

Reform der Restschuldbefreiung 2014

27. März 2014/4 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

Erhöhter Beratungsbedarf durch nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung



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Reform der Restschuldbefreiung 2014: Nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung wird Schuldnerrechte treffen

Wie sicher ist die erteilte Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz? Kann das Gericht die Erteilung wieder zurücknehmen? Ist eine nachträgliche Versagung möglich? Das sind Fragen die sich viele Schuldner stellen – bei uns erhalten Sie die Antworten!

Derzeitige Rechtslage vor dem Juli 2014

Das Insolvenzverfahren hat die Restschuldbefreiung zur Folge – Sie verlieren nach Ablauf des Verfahrens durch die Restschuldbefreiung Ihre Schulden. Nach der jetzigen Rechtslage stellt § 290 InsO einen wesentlichen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung dar. Dafür ist grundsätzlich ein persönlicher Antrag eines Insolvenzgläubigers bei dem Schlusstermin erforderlich. Der Insolvenzgläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Die Versagungsgründe sind in der Vorschrift des § 290 InsO aufgezählt (z. B. unvollständige oder unrichtige Angaben im Antrag – z. B. durch einen vergessenen Gläubiger).

Verpasst ein Gläubiger den Schlusstermin, kann er keine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO beantragen

Beantragt der Insolvenzgläubiger die Versagung nicht in dem Schlusstermin kann die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht mehr versagt werden und Sie sind vollständig von Ihren Schulden befreit, auch wenn ein solcher Grund tatsächlich vorlag. Eine nachträgliche Versagung kann nicht mehr erfolgen.

Nach der Reform des Insolvenzrechtes 2014 kann die Versagung auch vor dem Schlusstermin /  schriftlich beantragt werden

Nach dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 ändern sich die Bestimmungen zur Restschuldbefreiung – und zwar zu Lasten von Schuldnern. Nach diesen Bestimmungen können Insolvenzgläubiger schon vor dem Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (§ 290 Abs.1 Neue Fassung). Für den Gläubiger entfällt dadurch der Aufwand, den Eintritt des Schlusstermins abzuwarten. Er kann einen Versagungsantrag leichter -quasi „ins Blaue hinein“- stellen. Ein Versagungsantrag muss auch nicht mehr persönlich, sondern kann schriftlich gestellt werden. Hierdurch wird der Antrag auf Versagung für Gläubiger grundsätzlich kostengünstiger.

Aber auch nach dem Schlusstermin wird die Stellung eines Antrags durch die Gläubiger noch möglich sein. Voraussetzung wird lediglich sein, dass der Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Versagungsgrundes gestellt wird. Eine nachträgliche Versagung wird dann in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Nach der Reform sehen wir einen erhöhten Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite voraus

Durch die Reform der Insolvenz 2014 wird es den Gläubigern einfacher gemacht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beatragen. Wir sehen voraus, dass auf uns ein erhöhter Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite zukommt. Trotzdem werden wir alles tun, damit Ihnen durch die Reform keine Nachteile entstehen. Wir begegnen der Änderung daher mit einer intensiven Aufklärung und Beratung. Auch nach der neuen Rechtslage können Sie die vollständige Entschuldung erreichen!



Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Reform der Restschuldbefreiung 2014”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-03-27 18:21:272019-10-28 17:45:22Reform der Restschuldbefreiung 2014

Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung: Bei Schulden aus Steuerhinterziehung sollten Sie schnell handeln! Nach der Reform 2014 bleiben solche Schulden bestehen.

27. März 2014/0 Kommentare/in Insolvenzrecht /von Andre Kraus
  • Bild von einem Antrag für Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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    Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung: Bei Schulden aus Steuerhinterziehung sollten Sie schnell handeln!  Nach der Reform 2014 bleiben solche Schulden bestehen

    Ab dem Inkrafttreten der Insolvenzreform im Juli 2014 werden Schulden aus Steuerhinterziehung nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst. Das heißt, dass mit der Änderung des Insolvenzrechts auch Nachteile für die Schuldner einhergehen. Daher raten wir Ihnen: handeln Sie schnell. Noch vor der Reform sollten Sie einen entsprechenden Insolvenzantrag stellen, um von der jetzigen Rechtslage profitieren zu können und eine vollständige Entschuldung zu erreichen!

    Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung: Welche Schulden werden jetzt noch von der Restschuldbefreiung erfasst?

    Erfasst werden Schulden aus Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung, die mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung entstanden sind (wenn die Hinterziehung durch ein unrichtig ausgefülltes Steuerformular erfolgte). Sind die Schulden später entstanden haben Sie auch eine Chance von diesen befreit zu werden, denn dieser Versagungsgrund, der in § 290 I Nr.2 InsO normiert ist, wird oft von den Gläubigern übersehen.

    Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung : Wie ist das nach der neuen Rechtslage?

    Nach der neuen Rechtslage werden Forderungen aus Steuerhinterziehungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Die Vorschrift des § 302 InsO (neue Fassung) besagt insoweit ausdrücklich, dass sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, keine Möglichkeit mehr besteht von diesen Schulden befreit zu werden.

    Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung: Was Sie machen können

    Wenn Sie Schulden aus einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Insolvenzantrag stellen. Sind Sie sich nicht sicher, ob die jetzige gesetzliche Regelung von Vorteil für Sie ist, rufen Sie uns an und wir beraten Sie gern dazu!

    Sehen Sie dazu unser Video:

     



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    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-03-27 18:16:022020-09-07 16:38:56Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung: Bei Schulden aus Steuerhinterziehung sollten Sie schnell handeln! Nach der Reform 2014 bleiben solche Schulden bestehen.

    Privatinsolvenz 2014 jetzt oder erst nach der Reform?

    18. Dezember 2013/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
    • Bild Restschuldbefreiung

    Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..

    Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..

    Die Reform der Privatinsolvenz tritt am 01.07.2014 in Kraft. Hierzu stellen uns viele Mandanten die Frage, ob ein Antrag jetzt oder später gestellt werden sollte.

    Privatinsolvenz 2014: IHRE VOR- UND NACHTEILE

    Von der Reform der Privatinsolvenz 2014 können Sie als entweder profitieren oder Nachteile erleiden – durch eine unserer Meinung nach nicht weit genug gehende Regelung der Verkürzung der Restschuldbefreiung kommt sie leider einer nur kleinen Schuldnergruppe zugute.

    Privatinsolvenz 2014: Unsere 2 Ratschläge an Mandanten

    Wir empfehlen angesichts der Reform der Privatinsolvenz 2014 grundsätzlich zweierlei:

    – Mandanten, welche von einem Antrag auf Privatinsolvenz nach jetzigem Recht profitieren, empfehlen wir zumeist eine sofortige Antragstellung
    – Mandanten, welche von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren, empfehlen wir zu einem Insolvenzantrag nach ihrem Inkrafttreten

    Privatinsolvenz 2014: DIE SCHULDNERFREUNDLICHEN ÄNDERUNGEN

    Die Reform der Privatinsolvenz 2013 bietet Schuldnern mit einem hohen Einkommen und einen relativ geringen Schuldenstand einen Vorteil: Wenn in den ersten 36 Monaten 35% der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten (ca. 1500 – 3000 €) bedient werden, wird eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach lediglich 3 Jahren gewährt (Verkürzung des Insolvenzverfahrens).

    Die Berechnung der 35 % Ihrer Gesamtschulden ist einfach. Sie multiplizieren die Schuldsumme mal 0,35.

    Viel schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens.  Denn diese Kosten richten sich nach dem Betrag, welchen Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen (nicht nach der Schuldsumme!). Somit können sie erheblich variieren.

    3-Jahres Insolvenz Rechner

    Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

    Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

    Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

    Können innerhalb von 5 Jahren die Verfahrenskosten gedeckt werden, tritt die Restschuldbefreiung, sparen Sie ein Jahr.

    Privatinsolvenz 2014: DIE VERKÜRZUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG KOMMT LEIDER NUR EINEM SEHR GERINGEN TEIL DER SCHULDNER ZUGUTE

    Die Reform der Privatinsolvenz 2014 kommt unserer Meinung nach einem viel zu geringen Teil der Schuldner zugute. Statistisch gesehen bieten die meisten Verbraucherinsolvenzverfahren eine deutlich geringere/gar keine Befriedigung der Gläubiger, sodass nur ein sehr geringer Teil von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren wird.

    Privatinsolvenz 2014: SOLLTE DIE VERKÜRZUNG IHNEN HELFEN, SOLLTEN SIE WARTEN – ANDERENFALLS ZÖGERN SIE NICHT!

    Sollten Sie von der neuen Rechtslage nach der Reform der Privatinsolvenz 2014 profitieren, dann sollten Sie unbedingt zuwarten! Fragen Sie uns, wie wir Ihnen in dieser Zeit beim Umgang mit Ihren Gläubigern helfen können. Anderenfalls zögern Sie nicht mit der Stellung des Insolvenzantrags, um (1) schneller zu Ihrer Entschuldung, (2) zum umfassenden Pfändungsschutz und ggf. (3) zu den Vorteilen der jetzigen Rechtslage zu kommen.

    Privatinsolvenz 2014: DIE VORTEILE DER JETZIGEN RECHTSLAGE

    Die derzeitige Rechtslage vor der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 bietet Ihnen einige deutlich bessere Bedingungen. Insbesondere folgende Nachteile wird es für Schuldner zugunsten von Gläubigern geben:

    1. ÄNDERUNG: GENÜGEN EINES SCHRIFTLICHER ANTRAGS AUF VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG STATT DES DERZEIT ERFORDERLICHEN MÜNDLICHEN ANTRAGSTELLUNG

    2. ÄNDERUNG: AUSWEITUNG DER VERSAGUNG WEGEN UNANGEMESSENER VERBINDLICHKEITEN ODER VERMÖGENSVERSCHWENDUNG AUF DREI JAHRE

    3. ÄNDERUNG: MÖGLICHKEIT DER NACHTRÄGLICHEN VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUF GRUNDLAGE DER § 290 InsO

    4. ÄNDERUNG: EINTRITT DER ERWERBSOBLIEGENHEIT BEREITS AB ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS

    5. ÄNDERUNG: ZUSÄTZLICHE, VON DER ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUSGENOMMENE FORDERUNGEN

    6. ÄNDERUNG: EINTRAGUNG VON VERSAGUNG UND WIDERRUF DER RESTSCHULDBEFREIUNG IM SCHULDNERVERZEICHNIS

    UNSER RATSCHLAG: LASSEN SIE SICH BERATEN, OB SIE ZUWARTEN ODER EINEN ANTRAG AUF INSOLVENZ NACH JETZIGEM RECHT STELLEN

    Wenn Sie ein hohes Einkommen haben, sollte Ihr Antrag nach dem Inkrafttreten der Reform gestellt werden. Anderenfalls sollten Sie nicht zögern. Wir führen für Sie gerne eine entsprechende Beratung durch!

    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2013-12-18 18:48:162016-09-27 14:26:50Privatinsolvenz 2014 jetzt oder erst nach der Reform?

    Vorbereitung Ihrer Entschuldung: Neues Konto eröffnen und Zahlungseinstellung

    15. März 2013/0 Kommentare/in Insolvenzrecht /von wp_admin
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    1. Schritt: Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank

    Der erste Schritt zur Vorbereitung Ihrer Entschuldung – sei es durch einen Schuldenvergleich, eine Privatinsolvenz oder eine Regelinsolvenz – liegt in der Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank. Stellen Sie schnellstmöglich sicher, dass alle künftigen Zahlungen an Sie auf dieses Konto erfolgen. Dies verhindert Pfändungen Ihrer Gläubiger oder den Verlust Ihres Monatseinkommens.

    Das neue Konto dürfen Ihre Gläubiger vorerst nicht kennen

    Ihre Gläubiger sollten vorerst nichts von Ihrem neuen Konto erfahren. Bitte beachten Sie: eröffnen Sie das neue Konto nicht bei einer Bank, die mit Ihrer alten Bank oder einem Ihrer Gläubiger in Verbindung steht! Nachdem wir für Sie tätig geworden sind, werden wir den Gläubigern natürlich das neue Konto mitteilen, weil es sehr wichtig ist, mit ihnen offen und ehrlich umzugehen. Unmittelbar bei der Entschuldungsvorbereitung sollte dies allerdings unterbleiben!

    2. Schritt: Stellen Sie die Zahlungen an alle Gläubiger ein

    Nachdem Sie ein neues Konto eröffnet und Ihre Vermögenswerte gesichert haben, beenden Sie auf der Stelle alle weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist rechtlich unbedenklich und gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483).

    Gläubigerbenachteiligung durch grundlose Weiterzahlung vermeiden

    Es ist im Vorfeld einer Insolvenz sogar verboten, einen Gläubiger gegenüber einem anderen zu bevorteilen – ansonsten droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO). So hart es auch klingen mag, Ihre Gläubiger werden nach dem Privatinsolvenzverfahren leer ausgehen bzw. nach Durchführung eines Vergleiches eine Quote erhalten, die Sie tragen können, welche aber unterhalb der gesamten Forderung liegt.

    Ausnahme: bezahlen Sie die Gläubiger, die Sie für Ihren Lebensbedarf benötigen: Strom, Gas, Miete usw.

    Bezahlen Sie in dieser Zeit nur noch an die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, Ihr privater Internetprovider oder ähnliche. Ignorieren Sie die Briefe Ihrer Gläubiger. 

    Finanzieller Spielraum bei der Vorbereitung Ihrer Entschuldung

    Wenn Sie die Zahlungen eingestellt haben, erhalten Sie den von Ihnen dringend benötigten finanziellen Spielraum bis zum Eintritt Ihrer Entschuldung durch einen Schuldenvergleich oder ein Insolvenzverfahren. So können Sie die Gläubiger wieder Bezahlen, die zu Ihrer Lebensversorgung notwendig sind und die Kosten der Durchführung Ihrer Entschuldung durch Schuldenvergleich, Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz tragen.



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    Erwerbsobliegenheit: Anforderungen an Tätigkeit in Wohlverhaltensperiode

    7. Februar 2013/20 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
    • Bild Restschuldbefreiung


    BGH zur Erwerbsobliegenheit

    Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH genügen Sie Ihrer Obliegenheit als Schuldner, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich

    1. bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden,
    2. laufend Kontakt zu den dort für Sie zuständigen Mitarbeitern halten und
    3. sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.

    Lesen Sie Stellenanzeigen und reichen Sie 2-3 Bewerbungen wöchentlich ein

    Dazu sollten Sie etwa stetig einschlägige Stellenanzeigen sondieren und sich regelmäßig bewerben. Laut Bundesgerichtshof genügen dazu zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, falls entsprechende Stellen angeboten werden.
    Eine Bewerbung

    Eine Bewerbung alle drei Monate genügt nicht

    Es reicht nicht, wenn Sie sich durchschnittlich alle drei Monate bewerben, sonst aber keine Sondierung der Stellenanzeigen nachweisen können.
    BGH – Beschluss vom 19. Mai 2011 , IX ZB 224/09


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    Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Schuldenvergleich

    31. Januar 2013/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von wp_admin
    • Bild Restschuldbefreiung


    Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode durch einen Schuldenvergleich einigen, können Sie während der Wohlverhaltensperiode eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zur Befriedigung der Gläubiger ein Kredit aufgenommen haben.

    Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach einem Schuldenvergleich

    Zunächst einmal muss eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern erreicht werden (Schuldenvergleich). Die Gläubiger müssen der vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens zustimmen. Diese Einigung kann nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 auch während des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode erfolgen. Anschließend muss beim Insolvenzgericht ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Danach wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Es ist zudem wichtig, dass sichergestellt ist, dass die Verfahrenskosten in einen Stück gezahlt werden können – dieses ist weitere Voraussetzung.

    BGH: Restschuldbefreiung auch vorzeitig möglich

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später – also während der Wohlverhaltensperiode – nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

    Muss der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigen?

    Dazu führte der BGH aus, dass es reicht, wenn der Schuldner nur einen Teil der Forderungen begleicht, wenn die Gläubiger in der außergerichtlichen Einigung auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche verzichten. Dann gelten nämlich die Forderungen der Gläubiger mit dem Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) und der Teilzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) insgesamt als erloschen. Die Gläubiger haben also keine Ansprüche mehr. Aus diesem Grund kann in diesem Fall nicht anders entschieden werden, als wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigt hätte. Eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung nach den  §§ 296 f InsO kommt dann mangels antragsbefugter Gläubiger nicht mehr in Betracht. Eine weitere Durchführung der Wohlverhaltensperiode wäre daher sinnlos, mithin unverhältnismäßig (vgl. LG Berlin, ZInsO 2009, 443, 444; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 299 Rn. 13; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 299 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 299 Rn. 6 ff).

    BGH: ein Gläubigertausch ist möglich, auch bei Neuverschuldung durch Kreditaufnahme

    Laut BGH steht einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn der Schuldner einen Gläubigertausch vornimmt und die Teilbefriedigung der alten Gläubiger durch eine Kreditaufnahme bei einem Neugläubiger finanziert. (so aber AG Köln, NZI 2002, 218; vgl. auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl, § 299 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 299 Rn. 15).
    Ein solches Verhalten steht auch nicht dem Zweck der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode der vorzeitigen Restschuldbefreiung entgegen. Zwar soll die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen Ausstieg aus der lebenslangen Schuldenhaftung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Dieses wäre bei einem, bloßen Gläubigerwechsel nicht gewährleistet. Bei dem Kreditgeber handelt es sich jedoch um einen Neugläubiger. Dies hat zur Folge, dass seine Forderung gegen den Schuldner nicht von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO erfasst ist. Insbesondere kehrt der Treuhänder an diese keine Bezüge aus, weil es sich bei ihm nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).
    Folglich macht es keinen Sinn, wegen der Forderung des Neugläubigers das Restschuldbefreiungsverfahren zu Ende zu führen, weil weder die Forderung des Neugläubigers durch das Verfahren betroffen ist, noch Insolvenzgläubiger bestehen.
    BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Az. IX ZB 219/10

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    Ablauf der Entschuldung durch Vergleich sowie einen Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz

    4. Oktober 2012/2 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
    • Bild Restschuldbefreiung

    Zunächst besprechen Ihren Fall und schätzen Ihre Aussichten auf einen erfolgreichen Schuldenvergleich ein. Dies entspricht unserem Prinzip: Entschuldung durch “Vergleich vor der Insolvenz”. Seien Sie vor allem offen und ehrlich zu sich selbst. Entscheidend für eine Entschuldung ist erstens, ob Sie Ihren Gläubigern eine ausreichende Quote anbieten können. Ihre Aussicht erhöht sich, wenn Sie Ihre Gläubiger besser stellen, als bei einem Insolvenzverfahren. Bei einer Einmalzahlung ist dies eine Rückzahlquote von 20 – 30 %, je nach Schuldenstruktur. Bei einer Ratenzahlung ist dies gegeben, wenn Sie Ihren Gläubigern Beträge aus Ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten. Wir werden Ihre Gläubiger davon überzeugen, dass sie ohne einen Vergleich schlechter dastehen werden. Das wird im Grunde genommen unsere Hauptaufgabe als Anwaltskanzlei bei der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs sein.


    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


    Inhalt dieser Seite:

    • Video Entschuldung
    • Einschätzung Erfolgsaussichten 
    • Anfragen bei Schufa, dem ICD Infoscore, dem Schuldnerverzeichnis und Ihren Gläubigern
    • Außergerichtlicher Vergleich
    • Antrag stellen
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Video zur Entschuldung



    Danach schätzen wir die Erfolgsaussicht einer Entschuldung durch einen Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz ein

    Danach prüfen wir, ob ein Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz Aussicht auf Erfolg hat. Wir überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Insolvenz vorliegen, ob Versagungsgründe gegeben sind und ob die Restschuldbefreiung alle Ihre Forderungen umfasst. Hat jemand z. B. einen Kreditbetrug begangen und umfasst diese Forderung das groß dessen Schulden, kann ihm zu einer Entschuldung durch außergerichtlichen Schuldenbereinigung geraten werden.

    Anfragen bei Schufa, dem ICD Infoscore, dem Schuldnerverzeichnis und Ihren Gläubigern

    Anschließend führe wir Anfragen bei Ihren Gläubigern sowie öffentlichen Registern (Schufa, ICD Infoscore) durch, um vergessene Gläubiger und den richtigen Schuldenstand zu ermitteln und so eine Versagung der Restschuldbefreiung zu verhindern. So kann einer Versagung Ihrer Entschuldung durch Unachtsamkeit vorgebeugt werden.

    Außergerichtlicher Vergleich

    Erst wenn alles sorgfältig vorbereitet ist, wird im Anschluss der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt. Dabei machen wir Ihren Gläubigern klar, dass diese durch einem Vergleich besser dastehen werden, als im Insolvenzverfahren.  

    Wir stellen die Bescheinigung nach § 305 InsO aus – und stellen den Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz

    Sollten Sie Ihren Gläubigern keine erfolgsversprechende Quote anbieten und die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitern, stellen wir Ihnen  im Privatinsolvenzverfahren als geeinigte Stelle eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus. Im Anschluss stellen wir den Antrag auf Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz, um Ihre Entschuldung auf gerichtlichem Wege zu betreiben.


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