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Der PKW in der Insolvenz

5. September 2012/98 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von wp_admin
  • PKW in der Insolvenz

    Dann dürfen Sie Ihren PKW behalten

    Schuldenfrei in 3, 5 oder 6 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Keine Wartezeit ✓ Fachanwalt Insolvenz ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

    Bild Restschuldbefreiung
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    • Bei Ausübung einer eigenen beruflichen Tätigkeit
    • Bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch einen Angehörigen
    • Auch bei schwerer Behinderung
    • Bei Pfändungen können Sie den PKW vom Insolvenzverwalter herauskaufen
    • Eigentumsübergang an Verwandte wird nicht empfohlen
    • Eigentümer: Alleine nach dem Kaufvertrag
    • Finanziertes oder geleastes Auto
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Bei Ausübung einer eigenen beruflichen Tätigkeit

    Sie können Ihr Fahrzeug behalten, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen und Sie die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Das ist beispielsweise bei Schichtarbeit der Fall oder wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen erheblich langen Zeitraum benötigen, um Ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Auch können Sie Ihr Fahrzeug behalten, wenn sie es benötigen, um Ihre Arbeit überhaupt ausüben zu können – so bei Vertretern oder Taxifahrern. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass Sie das Fahrzeug zur Ausübung Ihres Berufes zwingend benötigen.

    Bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch einen Angehörigen

    Nach der aktuellen Rechtslage dürfen Sie das Auto behalten, wenn es von einem in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen für Fahrten zur Arbeitsstelle benötigt wird und diese nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2010, 642). Diesen Umstand sollte von dem Arbeitgeber des Angehörigen in einer Bescheinigung bestätigt werden. Weiter raten wir Ihnen, Nachweise für den langen Weg zur Arbeit zu sammeln, so dass Sie diese dem Insolvenzverwalter vorlegen können.

    Auch bei schwerer Behinderung

    Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten; und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789). Dafür müssen Sie in einem Feststellungsverfahren beweisen, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn Ihnen das Auto weggenommen werden würde. Dies ist der Fall, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung Ihren Alltag nicht ohne ein Fahrzeug bestreiten können.

    Bei Pfändungen können Sie den PKW vom Insolvenzverwalter herauskaufen

    Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor:

    Sprechen Sie mit dem Insolvenzverwalter und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Weisen Sie diesem den Fahrzeugwert durch ein Gutachten eines Autohändlers nach – diese sind im Gegensatz zu Sachverständigengutachten meistens kostenlos oder zumindest viel günstiger. Wir raten Ihnen, sich zwei Kaufangebote von KFZ-Werkstätten ausstellen zu lassen, damit Sie so den Wert des Fahrzeugs ermitteln können. Diesen legen Sie dem Insolvenzverwalter vor und vereinbaren mit diesem einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. In der Regel wird der Insolvenzverwalter einem Herauskauf zustimmen, da dies eine Entlastung für ihn bedeutet.


    Eigentumsübergang an Verwandte wird nicht empfohlen

    Wenn ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, könnten Sie sowohl Ihre eigene Restschuldbefreiung als auch Ihren Verwandten gefährden. Jegliche Übertragungen an Verwandte im Verlaufe von 2 Jahren sind nicht zulässig, da sie im Regel- oder Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können. Dasselbe gilt für Schenkungen oder unter-Wert-Verkäufe im Zeitraum von 4 Jahren.

    Eigentümer: Alleine nach dem Kaufvertrag

    Allerdings wissen viele nicht, dass Eigentümer normalerweise alleine derjenige ist, der im Kaufvertrag steht. Ein Fahrzeug, das laut Kaufvertrag von einer anderen Person erworben ist, die dieses nachweisbar bezahlt hat, zählt nicht zur Insolvenzmasse. Die KFZ-Versicherung kann dabei auch über den Schuldner laufen – das ist nicht entscheidungserheblich. Sie können dem Insolvenzverwalter dann als Beweis des Verkaufs den Kaufvertrag der anderen Person aushändigen.

    Finanziertes oder geleastes Auto

    Die Möglichkeit, ein finanziertes Auto in der Insolvenz behalten zu dürfen, ist beschränkt. Grundsätzlich wird dieses der Insolvenzmasse zugeführt.

    In der Regel wird die finanzierende Bank den Vertrag kündigen, sobald Sie Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrags bekommt. Die finanzierende Bank muss dann als Insolvenzgläubiger aufgeführt werden, die Zahlung an diese werden eingestellt. Würde an diesen Gläubiger weitergezahlt werden, würde dies eine verbotene Gläubigerbegünstigung darstellen und zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.  Sie werden also den Finanzierungsvertrag kündigen und das Auto an die Bank übergeben  müssen.

    Möchten Sie jedoch das Auto behalten, können wir Ihnen Folgendes raten: Wenn Sie einen Schuldenvergleich machen, schreiben Sie alle Gläubiger außer der finanzierenden Bank an. Die Raten an diese zahlen Sie in einem solchen Fall weiter, damit die Bank keinen Grund für eine außergerichtliche Kündigung hat. Mit den übrigen Gläubigern einigen Sie sich dann außergerichtlich und können so Ihre Entschuldung antreten.

    Wenn eine Privatinsolvenz unumgänglich ist, können Sie das Auto mit Hilfe einer Ihnen vertrauten Person umfinanzieren. Dafür vereinbaren Sie mit der finanzierenden Bank, dass nun der Dritte die weitere Finanzierung übernimmt. Dasselbe können Sie im Fall eines geleasten Autos machen.

    Umfangreiche Infos zur Privatinsolvenz finden Sie hier


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    Die Vorteile eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs

    5. September 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von wp_admin
    • Bild Restschuldbefreiung

    Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen gegenüber einem Insolvenzverfahren einige wesentliche Vorteile:

    1. Sie ersparen sich ein aufwändiges Insolvenzverfahren

    Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

    2. Ihre Schuldbefreiung tritt deutlich schneller ein: 10 – 14 Wochen statt 6 Jahre

    Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.

    3. Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen

    Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)

    4. Ihre Schufa Eintrag wird bei Einmalzahlung viel schneller entfernt

    Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.

    5. Der außergerichtliche Vergleich ist diskreter: Ihre Entschuldung wird nicht offenbart

    Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird higegen bekanntgemacht.

    6. Sie sparen die Gerichtskosten
    Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.

    Vorteile eines Insolvenzverfahrens

    Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei eiem  außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!

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    So erhalten Sie Beratungshilfe – kostenlose Hilfe vom Rechtsanwalt

    31. Juli 2012/5 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
    • Beratungshilfe

      So beantragen Sie Beratungshilfe und erhalten kostenlose Hilfe vom Rechtsanwalt

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      Bild Paragraph 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
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      Video: Beratungshilfe für die Regel- und Privatinsolvenz



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      • Beratungshilfe
      • 2 Voraussetzungen der Beratungshilfe
      • Niedriges Einkommen
      • Unangemessene lange Wartezeit einer öffentlichen Schuldnerberatung
      • Schriftliche Bestätigung einer öffentlichen Schuldenberatung
      • Persönliche Vorsprache
      • Ratenzahlung


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      Beratungshilfe

      Wir begleiten Ihren Privatinsolvenzantrag kostenfrei, wenn Sie Beratungshilfe erhalten. Auch als Unternehemer nach Gründung einer Auffanggesellschaft kommt für Sie Beratungshilfe in Betracht.

      Beratungshilfe wird Menschen in schwieriger finanzieller Situation gewährt, damit sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Da die Vorbereitung eines Privatinsolvenzantrags juristisch anspruchsvoll ist, wird Beratungshilfe grundsätzlich auch für die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens durch einen Rechtsanwalt gewährt.Dazu wird vom Rechtspfleger Ihres Amtsgerichts ein sogenannter Beratungsschein ausgestellt.

      2 Voraussetzungen der Beratungshilfe

      Die Vergabepraxis unterscheidet sich von Region zu Region. Falls an Ihrem Wohnsitz Beratungshilfe erteilt wird, geschieht dies meistens unter zwei Voraussetzungen:

      – Sie haben ein niedriges Einkommen und
      – die Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung ist unangemessen lang.

      Niedriges Einkommen

      Ein niedriges Einkommen ist gegeben, falls dieses nicht ausreicht, um unter Abzug der zur Lebensführung erforderlichen Kosten einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Dies ist z. B. immer der Fall, wenn Sie auf ALG II oder eine Rente beziehen, die diesen Satz nicht oder nur geringfügig übersteigt. Wenn sie erwerbstätig sind, müssen Sie berechnen, ob Ihr Einkommen niedrig ist. Addieren Sie

      – Ihr eigenes Nettoeinkommen
      – das Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und
      – Ihr Vermögen (Bargeld, Kontoguthaben und andere Vermögenswerte, es sei denn, Sie dienen alleine der Lebensführung).

      Ziehen Sie davon die folgenden Beträge ab:

      – 411 Euro Einkommensfreibetrag
      – 187 Euro, falls Sie berufstätig sind,
      – 411 Euro, falls Sie verheiratet sind,
      – Unterhalt für ein volljähriges Kind,
      – Ihre Warmmiete,
      – sinnvolle Versicherungen (z. B. Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Hausratversicherung) sowie
      – Werbungskosten (Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Arbeitsmaterialien).

      Wenn der übrigbleibende Betrag 15 Euro unterschreitet, ist ein niedriges Einkommen gegeben.

      Unangemessen lange Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung

      Die zweite Voraussetzung ist der Nachweis einer unangemessen langen Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung. Vor allem in größeren Städten verlangen viele Amtsgerichte einen Nachweis, dass eine Entschuldung über eine öffentliche Schuldenberatung unzumutbar ist. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken und befolgen Sie folgenden Tip: Legen sie der Beratungshilfestelle einen Nachweis über die langen Wartezeiten einer öffentlichen Schuldenberatung vor.


      Schriftliche Bestätigung einer öffentlichen Schuldenberatung

      In Köln wird beispielsweise Beratungshilfe gewährt, wenn Sie eine schriftliche Bestätigung einer öffentlichen Schuldenberatung vorlegen, dass es mindestens 6 Monate dauert, bis Sie einen Termin bekommen. Weil im bundesdurchschnitt die Wartezeit 6 bis 9 Monate beträgt, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie eine positive Bescheinigung bekommen. Die öffentliche Schuldenberatung wird wahrscheinlich froh sein, Ihnen die Bestätigung auszustellen, um sich zu entlasten.

      Persönliche Vorsprache

      Wir empfehlen Ihnen, Ihr Amtsgericht persönlich aufzusuchen. Dadurch zeigen Sie dem Rechtspfleger, dass Sie es ernst meinen. Dies erhöht meistens Ihre Aussichten, Beratungshilfe zu bekommen. Bringen Sie zum Amtsgericht folgende Unterlagen mit:
      – Ihren Personalausweis,
      – Ihre Einkommensnachweise,
      – die Einkommensnachweise Ihres Ehepartners,
      – Nachweise über die Unterhaltspflichten,
      – Ihren letzten Kontoauszug,
      – Nachweise über Ihre Versicherungen und Werbungskosten sowie
      – Ihren Mietvertrag und Nachweise über die Höhe der Heizungs- und Stromkosten.

      Ratenzahlung

      Wenn Sie den Beratungsschein erhalten, übersenden Sie diesen an unsere Anwaltskanzlei. Wir werden dann kostenfrei für Sie tätig. Sollte es wider Erwarten nicht klappen, bieten wir Ihnen grundsätzlich an, Ihre Entschuldung auf Raten zu finanzieren.


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      Kosten des Insolvenzverfahrens

      31. Juli 2012/12 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
      • Gesetzbuch aufgeschlagen im Insolvenzrecht

      Kosten im Insolvenzverfahren

      Im Insolvenzverfahren entstehen Verfahrenskosten und anwaltliche Gebühren der Vorbereitung und Begleitung des Insolvenzantrags.
      Die Verfahrenskosten unterscheiden sich je nach Verfahrensart:

      • Privatinsolvenz
      • Regelinsolvenz

      Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


      Inhalt dieser Seite:

      • Gerichtskosten im Privatinsolvenzverfahren
      • Gebühren im Privatinsolvenzverfahren
      • Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren
      • Gebühren im Regelinsolvenzverfahren

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      Gerichtskosten im Privatinsolvenzverfahren

      Im Privatinsolvenzverfahren betragen die durchschnittlichen Gerichtskosten 1.700 bis 2.500 Euro. Sie umfassen die Kosten des Insolvenzgerichtes und des Insolvenzverwalters. Der Gesetzgeber hat den Insolvenzschuldnern die Option eingeräumt, die erforderlichen Gerichtskosten erst nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode zu begleichen (§ 4a InsO – Stundung). Nach dem Eintritt Ihrer Entschuldung wird Ihnen zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Zahlung in kleinen Raten eröffnet. Die Höhe der Raten wird von Ihrem Einkommen nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode abhängen. Sollten Sie nur ein geringes Einkommen haben oder erwerbslos sein, werden Sie nichts zahlen müssen (sogenannte Nullraten). Sollten die Raten klein angesetzt werden, werden Sie nach 48 Monaten nicht mehr weiterzahlen müssen, unabhängig davon, ob sie die Gerichtskosten vollständig getilgt haben (§ 4b InsO, §§ 115, 120 ZPO). Angenommen, Ihre Gerichtskosten betrugen 2.500 Euro. Sollten Ihre Monatsraten bei 30 Euro angesetzt sein, würden Sie nach 48 Monaten lediglich 1.440 Euro bezahlt haben. Dennoch müssen Sie nicht weiterzahlen.

      Gebühren im Privatinsolvenzverfahren

      Kostenfrei bei Beratungshilfe

      Die Gebühren der Vorbereitung und Begleitung des Privatinsolvenzverfahrens decken die anwaltlichen Kosten. Wir begleiten Ihren Privatinsolvenzantrag kostenfrei, wenn Sie Beratungshilfe beantragen. Die besten Aussichten auf Beratungshilfe haben Sie, wenn Sie sich von einer öffentlichen Schuldenberatung schriftlich bestätigen lassen, dass Sie auf einen Beratungstermin länger als 6 Monate (je nach Wohnsitz) warten müssen. Die öffentlichen Schuldenberatungen freuen sich meistens darüber, Ihnen diese Bestätigung auszustellen, weil sie dadurch etwas entlastet werden. Sollte es wider Erwarten nicht klappen, bieten wir Ihnen grundsätzlich an, Ihre Entschuldung auf Raten zu finanzieren.



      Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren

      Die Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren hängen vom Wert der Insolvenzmasse ab. Weil sie sich im Einzelfall stark unterscheiden können, kann ein Durchschnittswert nicht pauschal angegeben werden. Auch sie können nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode und dem Eintritt Ihrer Entschuldung in kleinen Raten bezahlt werden (§ 4a InsO – Stundung).

      Gebühren im Regelinsolvenzverfahren

      Kostenfrei bei Auffanggesellschaft und Beratungshilfe

      Unter Umständen begleiten wir Ihren Regelinsolvenzantrag kostenfrei. Dies wird möglich, wenn eine Auffanggesellschaft gegründet wird. Dann beantragen Sie Regelinsolvenz und können Beratungshilfe beantragen.



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      Umgang mit vergessenen Gläubigern und unklaren Schuldenstand

      28. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
      • Bild Restschuldbefreiung

      Weil es oft vorkommt, dass Schuldner den Überblick über Ihre Schulden verlieren und nicht mehr wissen, ob Sie noch mehr Schulden haben, sollten Sie wissen, wie man verfährt. Denn falls Sie einen Gläubiger vergessen haben, kann dies zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Um das zu verhindern, ist es nämlich erforderlich, dass Sie als Schuldner alles erforderliche und in Ihrer Macht stehende tun, um vergessene Schuldner zu finden.

      Nachforschungen hinsichtlich der Gläubiger

      Wir führen dazu für jeden Mandanten umfassende Nachforschungen durch. Wir holen schriftliche Auskünfte bei

      – der Schufa,
      – dem ICD und
      – dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes ein.

      Auch wenn sich dann im Laufe des Privatinsolvenzverfahrens herausstellt, dass noch weitere Schulden vergessen worden sind, dürfte es für Sie keine Konsequenzen haben. Denn Sie werden nicht die zur Versagung der Restschuldbefreiung vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit aufweisen.

      Nachforschungen hinsichtlich der Forderungshöhe

      Danach sollten Sie Ihre Forderungen genau beziffern. Es ist zwar üblich, dass Insolvenzgerichte kleine Abweichungen tolerieren, Sie sollten jedoch bei der Bezifferung trotzdem äußerst gründlich vorgehen. Wir führem deshalb rein prophylaktisch eine förmliche Anfrage Ihres Schuldenstands bei allen Gläubigern durch. Diese sind uns im Privatinsolvenzverfahren zur Auskunft verpflichtet (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO).

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      Als Selbstständiger Privatinsolvenz beantragen – Wer ist berechtigt?

      28. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
      • Bild Restschuldbefreiung


      Privatinsolvenz beantragen – Für Sie entstehen zwei Vorteile gegenüber der Regelinsolvenz:

      Sie ist billiger, weil die Gerichtskosten geringer sind. Zudem ist die Privatinsolvenz angenehmer, weil sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. So hat der Treuhänder in der Privatinsolvenz weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz. Zudem tritt im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten ein. Im Regelinsolvenzverfahren vergehen 2 – 3 Jahre. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.

      Ehemals selbstständige können ein Privatinsolvenzverfahren beantragen: bei Gründung einer Auffanggesellschaft oder gänzlicher Unternehmungseinstellung

      Wenn Sie ein ehemaliger Selbstständiger sind, können Sie die Privatinsolvenz beantragen. Sie sind ehemals selbstständig, falls Sie eine Auffanggesellschaft gegründet haben oder Ihre Unternehmung gänzlich eingestellt haben. In beiden Fällen beenden Sie Ihre alte selbstständige Tätigkeit. Im Fall einer Auffanggesellschaft stellen Sie Ihren Betrieb ein und sind nun Arbeitnehmer der Auffanggesellschaft.

      Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie ein Kleinunternehmer sind

      Privatinsolvenz beantragen können Sie auch, wenn ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie eine Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:

      – Sie sollten ihre selbstständige Tätigkeit beendet haben, bevor sie den Insolvenzantrag gestellt haben,

      – 19 oder weniger Gläubiger haben und

      – keine ihrer Schulden sollte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer stammen.

      Wenn Sie nur einige wenige Gläubiger als 19 haben, empfiehlt es sich, Ihre Schulden bei diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.

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      Mehr Infos zum Thema Privatinsolvenz beantragen

      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 wp_admin https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png wp_admin2012-07-28 14:47:032017-01-26 11:43:24Als Selbstständiger Privatinsolvenz beantragen - Wer ist berechtigt?

      Alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen – Vorbereitung der Insolvenz

      26. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
      • Bild Restschuldbefreiung

      Nachdem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet haben sollten Sie die weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Dies ist rechtlich unbedenklich und so auch gerichtlich bestätigt (OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Bezahlen Sie nur noch die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen und die Sie nicht im Insolvenzverfahren angeben werden. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, der Internetprovider oder ähnliche.

      Zahlungen gegenüber allen Insolvenzgläubigern einstellen

      An die anderen Gläubiger – Ihre Insolvenzgläubiger – sollten Sie nicht mehr bezahlen. Sollten Sie beispielsweise noch einen gewissen Betrag zur Verfügung haben, sei es auf dem Konto oder in Bar, dann sollten Sie ihn auf nur noch für Ihre Grundversorgungsgeschäfte und das Insolvenzverfahren gebrauchen. Scheuen Sie sich nicht, die Zahlungsaufforderungen Ihrer Gläubiger zu ignorieren, egal wie hartnäckig sie sein mögen. Achten Sie aber darauf, die Zahlungen gegenüber wirklich allen Insolvenzgläubigern einzustellen, die Sie im Antrag angeben wollen. Bezahlen Sie nämlich ohne Grund an einen von vielen Gläubigern einfach weiter, droht Ihnen möglicherweise eine Versagung Ihrer Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung zulasten der anderen Gläubiger (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, AG Duisburg NZI 2007, 367). Ihre Großzügigkeit könnte sich dann gegen Sie wenden.

      Stehen Sie die folgenden Gläubigerbriefe und Zwangsvollstreckungen durch

      Ihre Gläubiger werden Sie in dieser Zeit wahrscheinlich verstärkt anschreiben und gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies müssen Sie aushalten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt dessen Pfänungsschutz ein und die Briefe sowie Vollstreckungsmaßnahmen hören auf (§§ 88, 89 InsO).

      Sie wollen sich nochmal vergegenwärtigen, ob sie in Ihrem persönlichen Fall die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen dürfen, was Sie danach erwartet, oder haben auch andere Fragen zur Insolvenz? Dazu steht Ihnen jederzeit unsere kostenfreie Beratungshotline zum Privatinsolvenzrecht zur Verfügung.

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      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2012-07-26 19:16:162013-11-08 23:25:17Alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen – Vorbereitung der Insolvenz

      Pfändungsschutz – Ziele des Insolvenzverfahrens

      26. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
      • Bild Restschuldbefreiung

      Das kurzfristige Ziel des Insolvenzverfahrens – der umfassende Pfändungsschutz – wird sofort mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (§§ 88, 89 InsO).

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      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 wp_admin https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png wp_admin2012-07-26 15:48:312013-11-08 23:25:26Pfändungsschutz - Ziele des Insolvenzverfahrens

      Restschuldbefreiung – Ziele des Insolvenzverfahrens

      26. Juli 2012/6 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
      • Bild Restschuldbefreiung


      Das langfristige Ziel des Insolvenzverfahrens: die Restschuldbefreiung – Sie verlieren Ihre Schulden

      Die Restschuldbefreiung ist das finale Ziel der Privatinsolvenz – hier werden Sie von allen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung tritt nach folgenden Zeitspannen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:

      • nach 3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten
      • nach 5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten
      • nach höchstens 6 Jahren – unabhängig vom Status der Schuldenrückzahlung

      Mit Eintritt der Restschuldbefreiung werden Sie vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten.

      Die Restschuldbefreiung beseitigt Grundsätzlich

      • alle Forderungen
      • aller Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO)

      unabhängig von der Anzahl der Gläubiger oder der Höhe ihrer Forderungen. Dabei ist es egal, ob es sich um

      • Forderungen von privaten Gläubigern (Freunde, Verwandte)
      • Forderungen von Unternehmen (Banken) oder
      • öffentliche Forderungen (Finanzamt, Gemeinde)

      handelt. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).

      Ein Ausschluss der Restschuldbefreiung ist dabei nicht möglich – nicht einmal als freiwilliger Verzicht. So hat der BGH entschieden, dass AGBs unwirksam sind, die besagen, dass eine Forderung trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar bleibt (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14). Er begründete dies mit den allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Nutzen der Restschuldbefreiung.

      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 wp_admin https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png wp_admin2012-07-26 15:37:062016-11-17 13:48:14Restschuldbefreiung - Ziele des Insolvenzverfahrens
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