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Gründung GmbH: Wie hoch muss das Stammkapital bei der Gründung sein?

11. Juni 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • Stammkapital bei der Gründung der GmbH

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GmbH: Stammkapital bei der Gründung


GmbH Einlage: Stammkapital ausgeben oder auf dem Konto behalten?

In diesem Video geht es um die Stammeinlage einer GmbH. Wie viel dürfen Sie ausgeben und wie viel müssen Sie in der Gesellschaft belassen. Die Stammeinlage, auch Einlage oder Stammkapital genannt, ist eine der wichtigsten Gründungsvoraussetzungen. Erst wenn dieser Betrag auf das Gesellschaftskonto eingezahlt worden ist und erst wenn diese Zahlung dem Registergericht nachgewiesen worden ist, trägt das Gericht die GmbH in das Handelsregister ein. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die GmbH juristisch konstituiert.

Wie hoch muss das Stammkapital der GmbH bei der Gründung sein?

Hier gibt es zwei verschiedene Zahlen die kursieren: 12.500 Euro und 25.000 Euro. Bei einer Stammeinlage von 25.000 Euro sind Sie als Gesellschafter voll und ganz enthaftet.

Gründung mit 12.500 Euro – Haftung der Gesellschafter möglich

Auf der anderen Seite können Sie bereits mit einer Einlage von 12.500 Euro gründen. Allerdings haften dann die Gesellschafter der GmbH die Einzahlung der weiteren 12.500 Euro. Wenn die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten geraten sollte, haften die Gesellschafter dann auf die 12.500 Euro und müssen diese nachzahlen. Es kann in einem solchen Fall dazu kommen, dass die Gesellschafter wegen der verspäteten Einlage der zweiten 12.500 Euro Zinsen zahlen müssen.

Muss die Stammeinlage in der GmbH belassen werden?

Sie dürfen auch mit der Stammeinlage wirtschaften und diese ausgeben. Aber auch hier gilt: Belassen Sie daher genügend Geld in der GmbH, so dass Sie damit auch wirtschaften können. Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, sind Sie verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen oder sind in der Situation, Geld in die Gesellschaft nachschießen zu müssen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gründung GmbH: Wie hoch muss das Stammkapital bei der Gründung sein?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-06-11 11:42:202021-10-15 08:09:18Gründung GmbH: Wie hoch muss das Stammkapital bei der Gründung sein?

Gerichtlicher Vergleich – Vergleich trotz Ablehnung durch Gläubiger

8. Juni 2016/0 Kommentare/in Englische Insolvenz, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz /von Dr. V. Ghendler

Gerichtlicher Vergleich – Vergleich trotz Ablehnung durch Gläubiger

In diesem Video geht es um den gerichtlichen Vergleich. So werden Sie Ihre Schulden los, obwohl einige Gläubiger den Vergleich abgelehnt haben. Der gerichtliche Vergleich ist Ihre Möglichkeit, einen gescheiterten Vergleich zu nehmen und daraus dennoch eine Restschuldbefreiung abzuleiten.

Voraussetzungen für einen gerichtlichen Vergleich

Die Voraussetzung für einen gerichtlichen Vergleich ist, dass ein außergerichtlicher Vergleich gescheitert ist. Das heißt, dass der außergerichtliche Vergleich nicht zustande gekommen ist, weil einige Gläubiger abgelehnt haben. Dies muss allerdings mit einer Kopf- und Summenmehrheit geschehen sein. Eine Mehrzahlt muss dem Vergleich zugestimmt haben, und das diese Gläubiger, die den Vergleich zugestimmt haben, gleichzeitig auch die Mehrheit der Forderungen auf sich vereinigt.

Voraussetzungen schaffen – Kopf- und Summenmehrheit

Wir erzeugen diese Voraussetzung, indem wir zunächst einmal einen außergerichtlichen Vergleich durchführen. Danach reichen wir einen Insolvenzantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht ein und regen an, dass ein gerichtlicher Vergleich durchgeführt werden soll. Das Gericht schließt sich unserer Anregung auch meistens dann an, wenn im Vorfeld der Insolvenz eine Kopf- und Summenmehrheit vorgelegen hat. Dann wird das Insolvenzgericht Unterlagen anfordern, die es zur Durchführung des gerichtlichen Vergleichs benötigt. Daraufhin werden die Gläubiger wieder mit unserem letzten Angebot angeschrieben. Wenn es dann wieder zur selben Zustimmungsquote kommt, wie in der letzten Vergleichsrunde, und es keine Widersprüche vorliegen (gegen die wir auch im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vorgehen), dann werden die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben, überstimmt.

Gläubiger die nicht antworten, gelten als zustimmende Gläubiger

Wichtiges Detail: Gläubiger die nicht antworten, gelten als Zustimmung. In so einem Fall können Sie eine Insolvenz vermeiden und erhalten die Restschuldbefreiung durch einen außergerichtlichen Vergleich, obwohl einige Gläubiger nicht zugestimmt haben.

Alles zum Thema Privatinsolvenz

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-06-08 19:12:392017-01-16 13:05:45Gerichtlicher Vergleich - Vergleich trotz Ablehnung durch Gläubiger

Wohlverhaltensperiode: Die größten Erleichterungen

8. Juni 2016/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz /von Dr. V. Ghendler

Wohlverhaltensperiode: Die größten Erleichterungen

In diesem Video geht es um die Wohlverhaltensperiode und um die Erleichterungen, die sie Schuldnern im Insolvenzverfahren bietet. Die Insolvenz ist in zwei Phasen untergliedert. Zum einen in das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und dem anschließend in die Wohlverhaltensperiode.
Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne das dient dazu das Vermögen des Schuldners zu erfassen. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Tätigkeit. Wenn Vermögen vorhanden ist, wird dieses Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt. Das ist für den Schuldner die Gegenleistung dafür, dass der Schuldner nach Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erfolgt und das während des Insolvenzverfahrens Vollstreckungsschutz gilt. Nachdem diese Phase mit dem Schlusstermin beendet ist, beginnt die Wohlverhaltensperiode.

Erster Vorteil: Kontakt mit Insolvenzverwalter reduziert sich drastisch

Die Phase hat nur Vorteile. Der Kontakt mit dem Insolvenzverwalters drastisch reduziert. Der Kontakt ist meistens schon sehr gering und beschränkt sich auf den ersten Termin, aber etwas anderes kann der Fall sein, wenn Vermögen tatsächlich vorhanden ist und dieses verwertet werden muss. In der Wohlverhaltensperiode beschränkt sich der Kontakt auf einen jährlichen Fragebogen, in dem der Schuldner positiv bestätigen muss, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Dies ist die einzige Kontaktpflicht, die Schuldner in der Wohlverhaltensperiode mit dem Insolvenzverwalter haben.

Zweite Erleichterung in der Wohlverhaltensphase: Sie dürfen sparen

Schuldner dürfen in der Wohlverhaltensphase Neuerwerb tätigen können. Neuerwerb bedeutet für Schuldner, dass das Vermögen gemehrt werden darf. Schuldner können daher in der Wohlverhaltensphase sparen und müssen keine Angaben über das Gesparte gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter machen. Schuldner können auch Geschenke bekommen oder dürfen sogar im Lotto gewinnen und dürfen den Gewinn behalten. Ausgenommen hiervon sind Erbschaften, denn diese müssen Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter angeben und die Erbschaft wird zur Hälfte an die Gläubiger verteilt.

Tipp zur Erbschaft in der Wohlverhaltensphase bzw. in der Insolvenz

Wenn Sie einen engen Familienkreis haben, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbschaft geht dann auf den nächsten Angehörigen über. Dies ist nicht verboten und sie müssen dieses Vorgehen auch nicht rechtfertigen oder begründen. So werden die Gläubiger keine Kenntnis von der Erbschaft erlangen und die Erbschaft bleibt im Familienkreis.

Alles zum Thema Privatinsolvenz

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-06-08 19:07:122017-01-16 13:05:23Wohlverhaltensperiode: Die größten Erleichterungen

Anleitung zur Firmengründung: Eine Firma gründen Schritt für Schritt

17. Februar 2016/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • Firma gründen: Bundesweit vom Anwalt

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ANLEITUNG ZUR FIRMENGRÜNDUNG: EINE FIRMA GRÜNDEN SCHRITT FÜR SCHRITT



1. Kostenlose Erstberatung – Rechtsform wählen
Als erstes wird geklärt, welche Rechtsform zu Ihrer Firma passt. Haben Sie genug Mittel für eine hohe Einlage und sind auf eine anerkannte Gesellschaftsform angewiesen? In diesem Fall ist die GmbH die richtige Wahl. Sie wollen Ihre persönliche Haftung ausschließen und dies mit einer kostensparenden Gründung kombinieren? Dann könnte die UG das richtige für Sie sein. Diese und ähnliche Fragen behandeln wir typischerweise im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung.

2. Gründungsberatung
Ist die GmbH die Rechtsform Ihrer Wahl, kommt es zu einer umfassenden Gründungsberatung durch einen Rechtsanwalt. Er begleitet danach die Gründung bis zum Abschluss. Auf diese Weise wird vor allem die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags sowie der anderen Gründungsunterlagen vorbereitet.

3. Firmennamen überprüfen
Danach überprüfen wir den Firmennamen des Gründers.

4. Gesellschaftsvertrag ausarbeiten

Auf Basis der Gründungsberatung wird ein Gesellschaftsvertrag/eine Satzung für Ihre Firma erstellt. Ein individueller Gesellschaftsvertrag dient als Vorsorge für den Krisen- oder Streitfall. Ihr Unternehmen kann in finanzielle Schieflage geraten, wenn wichtige Haftungsfragen oder die Nachfolge nicht geregelt worden sind.

5. Notarielle Beurkundung

Nach Erstellung des Gesellschaftsvertrags und aller weiteren Unterlagen organisieren und koordinieren wir einen Beurkundungstermin. Alle erforderlichen Unterlagen werden von uns erstellt und dem Notar fertig zugeleitet. Sie brauchen den Termin nur noch wahrzunehmen und müssen sich nicht um die formellen Fragen kümmern.

6. Geschäftskonto eröffnen und Stammkapital einzahlen
Nach dem Notartermin eröffnen Sie für die Firma ein Konto bei einer Bank Ihrer Wahl.

7. Eintragung ins Handelsregister
Ihre Firma wird im Bedarfsfall ins Handelsregister eingetragen.

8. Abschlussberatung
Meistens kommen erst während der Gründung viele Fragen auf. Diese werden beim Abschlusstermin geklärt. Welche steuerlichen Pflichten bestehen? Wie meldet man ein Gewerbe an? Wie müssen meine Geschäftsbriefe usw. ausgestaltet sein? Wie mache ich rechtssicher Werbung? Verstoße ich gegen das Urheberrecht?
Muss ich diese Rechnung zahlen oder ist dies ein Start-Up-Betrüger?
Brauche ich als Geschäftsführer eine D&O Versicherung?

Zu Beginn ihrer Tätigkeit benötigen Gründer zahlreiche Verträge. Wir überlassen unseren Mandanten wichtige Musterverträge für die Gründung (Geschäftsführervertrag, Arbeitsverträge, Vertrag freie Mitarbeit, Lizenzverträge usw.). Sie haben bei der Abschlussberatung die Möglichkeit, Fragen zu den Verträgen zu stellen. So können sie an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-02-17 17:38:522021-08-09 19:45:32Anleitung zur Firmengründung: Eine Firma gründen Schritt für Schritt

Die Organe einer UG oder GmbH

28. Dezember 2015/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, GmbH Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
  • Die Organe einer UG oder GmbH

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Organe einer UG/ GmbH


Organe einer UG oder GmbH

Sowohl die GmbH als auch eine UG sind sog. juristische Personen. Dies bedeutet, dass sie stets selbst Vertragspartner im Geschäftsverkehr sind. Damit aber Handlungen gegenüber dritten Personen erfolgen können, braucht die GmbH oder UG Organe, die sie vertreten werden.

Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung und  Aufsichtsrat

Es sind gibt vier Organe zu unterscheiden :

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafter
  • Gesellschafterversammlung und evtl.
  • Aufsichtsrat.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-12-28 18:07:012021-10-14 12:58:07Die Organe einer UG oder GmbH

Rechtssichere Gründung durch anwaltliche Gründungsberatung – Ziele der Gründung

28. Dezember 2015/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, GmbH Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
  • Ziele der Gründung

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Ziele der Gründung


Das Ziel einer Gründung: Rechtssichere Gründung durch anwaltliche Gründungsberatung


Das Hauptziel einer Gründung einer GmbH oder UG ist der vollständige Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung. Dazu bedarf es einer rechtssicheren Gründung.  Während des Gründungsprozesses gilt es deshalb, rechtliche Fehler zu vermeiden, die Sie später viel Zeit und Aufwand kosten könnten. Dazu wird die Gründung erst nach einer ausführlichen Gründungsberatung vorgenommen.

Jede Gründung ist individuell. Durch eine Gründungsberatung wird den Details einer jeden Gründung Rechnung getragen. Zudem wird dadurch sichergestellt, dass alle Gründungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag/Musterprotokoll) von demselben Anwalt erstellt werden, der Sie vorher individuell beraten hat. So erhalten Gründer speziell angepasste Unterlagen, die ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen.

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Mehr zur Gründung

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Rechtssichere Gründung durch anwaltliche Gründungsberatung – Ziele der Gründung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-12-28 17:55:312021-10-14 13:10:47Rechtssichere Gründung durch anwaltliche Gründungsberatung - Ziele der Gründung

Schuldnerberatung ohne Wartezeit

28. Dezember 2015/0 Kommentare/in Schuldnerberatung /von Andre Kraus

Vorteil anwaltlicher Schuldnerberatung: Keine Wartezeit

Öffentliche Schuldnerberatungsstellen haben eine Zertifizierung nach § 305 InsO – sie sind deshalb seriös. Allerdings haben Sie einen Hauptnachteil gegenüber einer anwaltlichen Schuldnerberatung: Die lange Wartezeit.

Lange Wartezeit bei öffentlicher Schuldnerberatung

Eine öffentliche Schuldnerberatung können eine Wartezeit von 1 bis 2 Jahren vorsehen, weil sie sehr stark ausgelastet sind. Einen ersten Beratungstermin erhalten Sie bei einer öffentlichen Schuldenberatung regelmäßig erst nach 6 bis 9 Monaten. Bis ein Insolvenzantrag gestellt wird, vergehen oftmals 1-2 Jahre. Dies Verzögert den Eintritt des Vollstreckungsschutzes und vor allem der Restschuldbefreiung.

Keine Wartezeit bei anwaltlicher Schuldnerberatung: Insolvenzantrag innerhalb von 6 Wochen

Für die Vorbereitung Ihrer Entschuldung durch unsere anwaltliche Schuldnerberatung benötigen wir hingegen regelmäßig nur 6 Wochen. Öffentliche Schuldenberatungen sind häufig überlastet und können die Anzahl der von ihnen betreuten Schuldner oftmals nicht bewältigen.

Öffentliche Schuldnerberatung können oftmals nur eingeschränkte Leistungen bieten

Zudem übernehmen öffentliche Schuldnerberatungen oftmals nicht Ihre komplette Entschuldung. Oft durchlaufen Schuldner einen Kurs, in dem ihnen beigebracht wird, wie eine Entschuldung selbst durchzuführen ist. Briefe an die Gläubiger müssen dann selbst verfasst und versandt werden. Die Gläubiger haben auch keinen Ansprechpartner, der quasi zwischen dem Schuldner und ihnen als „Puffer“ fungiert. Bei einer anwaltlichen Schuldnerberatung übernehmen wir diese Rolle: Wir führen für Sie alle Schritte der Entschuldung durch und werden in der heiklen Phase der Entschuldung zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern stehen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-12-28 17:40:382019-01-04 11:29:45Schuldnerberatung ohne Wartezeit

Verkürzte Insolvenz in 3 Jahren

28. Dezember 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerverteidigung /von Andre Kraus
  • Verkürzte Insolvenz in 3 Jahren

    So verkürzen Sie das Insolvenzverfahren auf 3 oder 5 Jahre

    Pfändungsschutz ✓ Restschuldbefreiung ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

    ausschnitt aus gesetzbuch. wichtiger paragraph zum thema insolvenz ist markiert.
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    • Inhaltsverzeichnis
    • Verkürzte Insolvenz in 3 Jahren
    • Voraussetzungen der Verkürzung auf 3 Jahre
    • Verkürzung auf 5 Jahre kommt sehr vielen Schuldnern zugute und Vorteile bei Vergleichen

    Verkürzte Insolvenz in 3 Jahren

    Der wichtigste Vorteil der Reform der Privatinsolvenz 2014 war die Verkürzung der Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre. Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren wurde dadurch reduziert.

    Eine Verkürzung auf 3 Jahre setzt voraus, dass ein Schuldner in den ersten 36 Monaten 35% seiner Schulden und die Verfahrenskosten trägt.

    Voraussetzungen der Verkürzung auf 3 Jahre

    Die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre kann erfolgen:

    • durch Ihr Einkommen – soweit ein hoher Einkommensanteil pfändbar ist – oder
    • durch vorhandenes Vermögen – so können Sie beispielsweise  von der Verwertung eines Autos profitieren

    Die Berechnung des Betrags zur Erreichung der 35 % Ihrer Gesamtschulden ist nicht schwierig: Sie multiplizieren die Schuldsumme mal 0,35.

    Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Sie können sehr stark variieren, weil sie sich nach dem Betrag richten, den Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen – berechnen Sie selbst:

    3-Jahres Insolvenz Rechner

    Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

    Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

    Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

    Dies geht uns nicht weit genug. Im Durchschnitt ergeben sich insgesamt Rückzahlungsquoten von 50-60 %, die viele Schuldner eine Verkürzung auf 3 Jahre stark erschweren. Wünschenswert wären feststehende oder nicht derart stark ansteigende Verfahrenskosten, welche diese Variable weniger hoch bzw. vorhersehbarer machen würden.

    Verkürzung auf 5 Jahre kommt sehr vielen Schuldnern zugute und Vorteile bei Vergleichen

    Dennoch darf ein positives Fazit gezogen werden. So ist eine Verkürzung eingeführt worden, nachdem es vor der Reform nur sehr Eingeschränkt die Möglichkeit einer Verkürzten Insolvenz gegeben hat. Es gibt im Einzelfall Mandanten, die von der Verkürzung auf 3 Jahre profitieren werden. Die Verkürzung von 5 Jahren kommt hingegen vielen Schuldnern zugute. Denn bei einer Abführung des Einkommens zur Insolvenzmasse werden automatisch zunächst die Verfahrenskosten gedeckt.

    Sehen Sie unser Video hierzu

    Schließlich haben wir festgestellt, dass die Verkürzung nun die Möglichkeit gibt, Vergleiche mit einer Laufzeit von 3 Jahren durchzuführen. Diese Möglichkeit war vor der Reform praktisch wenig durchführbar. Die meisten Gläubiger ließen sich ausschließlich auf Vergleiche ein, deren Laufzeit von 6 Jahren der damals üblichen Laufzeit eines Insolvenzverfahrens entsprach.

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    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-12-28 17:31:372018-11-19 14:48:06Verkürzte Insolvenz in 3 Jahren

    Darlehenswiderruf: Unser neuer Rechner hilft Ihnen die Vorteile zu berechnen

    3. Dezember 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

    Der Widerruf eines Darlehensvertrages hat sich in der Vergangenheit für viele Verbraucher als das Mittel erwiesen, um sich von unvorteilhaften Krediten zu lösen und zu günstigen Konditionen umzuschulden. Gespart wird dabei nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung. Der BGH hat nunmehr klar gestellt, dass dem Darlehensnehmer auch eine so genannte Nutzungsentschädigung zusteht. Dabei handelt es sich um Zinsen auf die bereits gezahlten Kreditraten. Im Ergebnis führt dies zu einer Reduzierung der Restschuld.

    Mehr zum Widerruf von Autokrediten
    Mehr zum Widerruf von Immobilienkrediten

    In der Vergangenheit war diese Berechnung mühevoll. Die einzige Möglichkeit zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung bot eine Excel-Tabelle der Stiftung Warentest. Dabei mussten die monatlich gezahlten Raten manuell eingetragen werden. Und das war nicht der einzige Nachteil.

    Mit unserem neuen Rechner kann die Berechnung innerhalb von wenigen Minuten erfolgen. Tragen Sie Ihre Kreditdaten in die entsprechenden Felder ein und Sie erfahren, wie hoch Ihre Ersparnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs wäre.

    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2015-12-03 19:30:262021-07-09 13:07:09Darlehenswiderruf: Unser neuer Rechner hilft Ihnen die Vorteile zu berechnen

    Darlehenswiderruf: Wer trägt die finanziellen Risiken? Eine Rechtsschutzversicherung hilft!

    3. Dezember 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Dr. V. Ghendler

    Beim Widerruf eines Darlehensvertrages lassen sich hohe Ersparnisse erzielen. Die Banken erleiden erhebliche Verluste. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass sie sich mit allen Mitteln wehren. Daher wird der Streit sehr häufig vor Gericht ausgetragen.

    Eine Auseinandersetzung mit der Bank kann kostspielig werden. Doch wer eine Rechtsschutzversicherung hat, geht keine finanziellen Risiken ein. Zu beachten sind lediglich einige Risikoausschlüsse in den Versicherungsbedingungen.

    A. Es besteht keine Deckung, wenn das Darlehen zur Finanzierung eines Neubaus aufgenommen wurde. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn es sich um eine Anschlussfinanzierung handelt und nur dem Ursprungsdarlehen ein Neubau zugrunde liegt

    B. Es besteht ferner keine Deckung, wenn mit dem Darlehen eine bauliche Veränderung finanziert wurde.

    Der Grund für diese beiden Ausschlüsse ist einfach. Wo gebaut wird, passieren häufig Fehler und es wird viel gestritten. Dafür möchte die Versicherung nicht einstehen.

    Der letzte Risikoausschluss gilt vermieteten Objekten. Hier existieren zwar Ausnahmen, in aller Regel wird jedoch eine Deckung nur für selbstbewohnte Objekte erteilt.
    Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, braucht es nur noch des Eintritts eines Rechtsschutzfalls. Dieser liegt vor, wenn die Bank Ihren Widerruf zurückgewiesen hat. Dann erst dürfen Sie sich an einen Anwalt wenden und die Versicherung muss für die damit verbundenen Kosten aufkommen.

    Einen Tipp haben wir noch. Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Rechtsschutzversicherung nicht schon beim Abschluss des Darlehens bestehen. Für die Pflicht zur Kostenübernahme kommt es allein auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Widerrufs durch die Bank.

    Wenn Sie einen Widerruf erwägen und keine Rechtsschutzversicherung haben, sprechen Sie uns an. Gerne erörtern wir mit Ihnen, was man in der Sache machen kann.

    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2015-12-03 17:38:172015-12-03 18:12:00Darlehenswiderruf: Wer trägt die finanziellen Risiken? Eine Rechtsschutzversicherung hilft!
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