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Wozu dient die Gesellschafterversammlung?

10. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Die Gesellschafterversammlung – Wozu dient sie?

In der GmbH laufen nahezu alle Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung zusammen. Sie ist ein zwingendes und besonders wichtiges Organ der GmbH. Die Gesellschafterversammlung ist die Gesamtheit der GmbH-Gesellschafter und wird grundsätzlich wiederkehrend durch diese gebildet.

Oberstes Willensbildungsorgan der GmbH

Da die GmbH den Gesellschaftern als Anteilseignern „gehört“, bündelt sich eine besonders gewichtige Entscheidungskompetenz in ihr. Durch die Organisation der Gesellschaftergesamtheit ist in der Gesellschafterversammlung das oberste Willensbildungsorgan einer GmbH zu sehen.

Hauptaufgabe ist die Willensbildung durch Beschlussfassung

Als Willensbildungsorgan besteht die Hauptaufgabe der Gesellschafterversammlung in der Willensbildung der GmbH. Als „Wille“ definiert wird in ihr festgelegt wie die Tätigkeit der GmbH gestaltet und geführt wird.   Der definierte Gesellschaftswille ist anschließend vom Geschäftsführer auszuführen.

In der Gesellschafterversammlung kann jeder Gesellschafter durch die Ausübung seines Stimmrechts die Entscheidungen der GmbH beeinflussen. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen zur Willensbildung erfolgen durch Beschlussfassung grundsätzlich nach der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dem Gesellschafter eine Stimme (§ 47 Abs. 1 und 2 GmbHG). Die Gesamtanzahl der Stimmen richtet sich nach den jeweils vereinnahmten Geschäftsanteilen des Gesellschafters.

In dem Gesellschaftsvertrag der GmbH können von der einfachen Mehrheit abweichende Regelungen bestimmt werden. In der Praxis entscheiden sich die Gesellschafter häufig für die Einstimmigkeit in einzelnen Entscheidungsbereichen.

Satzungsänderungen und die Umwandlung oder Auflösung der GmbH bedürfen zwingend einer ¾ Mehrheit.

Weitere Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Weitere Kernaufgaben der Gesellschafterversammlung sieht das Gesetz in § 46 GmbHG vor. Der Gesetzgeber räumt ihr jedoch eine weitgehende Autonomie ein. In der Satzung können weitere, freie und konkretisierende Regelungen getroffen werden.

Weitere Kompetenzbereiche der Gesellschafterversammlung sind unter anderem:

  • Gesellschaftsvertrag – insbesondere Festlegung des Unternehmensgegenstands und -zwecks sowie Satzungsänderungen
  • Finanzierung – Verantwortung über die finanzielle Ausstattung der GmbH insbesondere der Beschluss von Kapitalerhöhungen, Festlegung der Rahmenbedingungen der einzubringenden Einlagen, Bestimmung von Nachschüssen
  • Weisung, Kontrolle und Bestellung der Geschäftsführung – unter anderem Überwachung und -prüfung der Geschäftsführung, die Bestellung der einzelnen Geschäftsführer und anschließende Weisungsbefugnis
  • Beschlussfassung – unter anderem über die Umwandlung oder Auflösung der GmbH
  • Gewinne – insbesondere die Gewinnverwendung

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Gesellschafterversammlung und über ihren konkreten Aufgabenkreis.

Mehr zur GmbH Gründung
  • GmbH Gründung - das sollten Sie wissen
  • Fragen und Antworten zur GmbH Gründung
  • Anleitung zur Gründung einer GmbH: Schritt für Schritt

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 16:31:142017-06-16 12:37:26Wozu dient die Gesellschafterversammlung?

Ist die Bildung eines Aufsichtsrats sinnvoll?

10. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Der Aufsichtsrat – Ist die Bildung eines Aufsichtsrats sinnvoll?

Der Aufsichtsrat ist ein Organ, welches als Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften eingesetzt wird. Seine Kernkompetenz liegt in der Kontrolle der Geschäftsführung. Die Errichtung eines GmbH-Aufsichtsrates ist zum Teil im Gesetz vorgeschrieben, sie kann aber auch freiwillig im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats grundsätzlich freiwillig

Während bei Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) die Pflicht zur Errichtung eines Aufsichtsrats besteht, gehört er bei einer GmbH grundsätzlich nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Organen. Vielmehr können Sie den Aufsichtsrat bei Ihrer GmbH freiwillig einrichten. In diesem Fall finden die Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) entsprechend Anwendung (§ 52 GmbHG).

Pflicht zur Einrichtung bei in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern

Von dem Grundsatz der freiwilligen Errichtung eines GmbH-Aufsichtsrats gibt es allerdings eine Ausnahme. Beschäftigen Sie mit Ihrer GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer, steht die Gesellschaft in der gesetzlichen Pflicht einen Aufsichtsrat als kontrollierendes Organ zu installieren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG).

Bildung eines Aufsichtsrats bei erhöhtem Kontrollbedürfnis sinnvoll

Unter Umständen kann die freiwillige Bildung eines Aufsichtsrats für Ihre GmbH durchaus sinnvoll sein.

Zum einen kann durch seine Einrichtung ein optimales Zusammenspiel unterschiedlicher Organkompetenzen erreicht werden. Durch die relativ freien Möglichkeiten des Zusammenspiels kann durch den Aufsichtsrat ein wertvolles unterstützendes Organ geschaffen werden.

Zum anderen kann die Errichtung eines Aufsichtsrats als Kontrollgremium angepasst an die Bedürfnisse Ihrer GmbH sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für ein erhöhtes Kontrollbedürfnis über die Geschäftsführung bestehen. Verfügt Ihre GmbH über einen geringen Bestand an Gesellschaftern, so stellt diese Empfehlung allerdings eher eine Ausnahme dar.

In der Praxis bleibt es dabei, dass in der Bildung eines Aufsichtsrats bei kleineren und mittelständischen GmbHs in der Regel keine Notwendigkeit besteht.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 14:02:432017-06-16 12:37:46Ist die Bildung eines Aufsichtsrats sinnvoll?

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafter einer GmbH?

10. März 2017/3 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Der Gesellschafter – Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafter einer GmbH?

Der einzelne Inhaber eines Geschäftsanteils (=Anteilseigner) einer GmbH wird als Gesellschafter bezeichnet (§ 16 Abs. 3 GmbHG, § 2 MitbestG).

In die Stellung eines GmbH-Gesellschafters gelangen Sie durch die Beteiligung an ihrer Gründung oder durch den späteren Eintritt in Form von Beteiligungen am Kapital. Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen in der Funktion eines Gesellschafters denkbar (zum Beispiel eine GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG).

Inhalt dieser Seite:

  • Welche Rechte und Pflichten habe ich?


Der Rechte- und Pflichtenkreis eines GmbH-Gesellschafters

Als Inhaber von GmbH-Geschäftsanteilen sind Sie als Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, deren Rechtsform in Deutschland am weitesten verbreitet ist. Als GmbH-Gesellschafter werden Ihnen zahlreiche Rechte zugestanden, aber auch einige Pflichten aufgetragen.

Im Einzelnen sind die Rechte und Pflichten im Gesetz und in den Regelungen der GmbH zugrunde liegenden Satzung zu finden.

Die Rechte und Pflichten, die Ihnen als Gesellschafter zustehen und obliegen, können grundlegend in zwei Kategorien unterteilt werden:

  1. Vermögensrechte und Vermögenspflichten
  2. Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten

Die Vermögensrechte und -pflichten eines GmbH-Gesellschafters

Die Vermögensrechte und -pflichten eines GmbH-Gesellschafters ergeben sich an der zuvor erfolgten Beteiligung am Gesellschaftskapital.

Die wichtigsten Vermögensrechte sind unter anderem:

  • Der Gewinnanspruch auf den erzielten Reingewinn der GmbH entsprechend Ihrer jeweiligen Gesellschaftsanteile (§ 29 Abs. 1 GmbHG)
  • Bezugsrechte – Im Falle von Kapitalerhöhungen haben Sie als Gesellschafter ein Anrecht auf die „frisch“ herausgegebenen Anteile der GmbH
  • Ein anteiliges Beteiligungsrecht am Liquidationserlös der GmbH

Die wichtigsten Vermögenspflichten umfassen unter anderem:

  • Die Einlagepflicht – Diese Pflicht sieht insbesondere die Pflicht zur Einbringung der vereinbarten Stammeinlage vor
  • Die Pflicht Verluste der Gesellschaft auszugleichen

Die Verwaltungsrechte und -pflichten eines GmbH-Gesellschafters

Neben den Vermögensrechten und -pflichten bestehen für Sie als GmbH-Gesellschafter auch Verwaltungsrechte und -pflichten.

Die wichtigsten Verwaltungsrechte sind insbesondere:

  • Das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen
  • Das Stimm- und Rederecht (§ 47 GmbHG)
  • Das Recht auf Information und Kontrolle über die Angelegenheiten Ihrer GmbH. Gemeint sind vor allem Auskunfts- und Einsichtsrechte in die Bücher, den schriftlichen Verkehr, die Verträge, etc. der GmbH (§ 51a Abs. 1 GmbHG)

Die wichtigste Verwaltungspflicht ist die allgemeine Pflicht zur Treue gegenüber Ihrer GmbH.

Die Treuepflicht umfasst unter anderem die Pflicht

  • zur Interessenwahrung der GmbH,
  • zur Rücksichtnahme auf die Gesamtheit der Gesellschafter,
  • zum Unterlassen von Handlungen die der GmbH schaden sowie
  • zur Stimmabgabe auf der Gesellschafterversammlung.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Rechte, Pflichten und Haftungsmöglichkeiten eines GmbH-Gesellschafters.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 12:18:112020-04-06 10:29:08Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafter einer GmbH?

Welche Anforderungen, Aufgaben und Pflichten übernehme ich als Geschäftsführer einer GmbH?

8. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Anforderungen, Aufgaben und Pflichten übernehme ich als Geschäftsführer einer GmbH?

Der Geschäftsführer ist ein besonders wichtiges Organ der GmbH. Er ist das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft. Erst durch ihn erlangt die GmbH die entsprechende Handlungsfähigkeit als juristische Person eigenständig agieren zu können. Während die Gesellschafter einer GmbH sich weitestgehend aus der Führung der Geschäfte heraushalten, obliegt dem Geschäftsführer die Geschäftsführung entsprechend des Gesellschaftswillens.

Fremdgeschäftsführung möglich

Die Aufgabe der Geschäftsführung der GmbH muss mindestens von einem Geschäftsführer übernommen werden, wobei die Bestellung mehrerer Geschäftsführer möglich ist (§ 6 Abs. 1 GmbHG).

Die Rolle des Geschäftsführers kann durch die GmbH-Gesellschafter selbst übernommen werden. Möglich ist aber auch die Bestellung einer sog. „anderen Person“ – dem sog. Fremdgeschäftsführer (§ 6 Abs. 3 GmbHG).

Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG, der die §§ 35 – 52 umfasst.

Rolle des GmbH-Geschäftsführers strikt geregelt

Der Geschäftsführer trägt mit seinen Aufgaben und Pflichten jeden Tag viel Verantwortung für die GmbH. Aus diesem Grund knüpft der Gesetzgeber explizit geregelte Anforderungen, Aufgaben und Pflichten an dieses Organ.

Anforderungen des Gesetzgebers an den GmbH-Geschäftsführer

Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an einen GmbH-Geschäftsführer stellt, sind in § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG geregelt. Demnach kann als Geschäftsführer nur

  • eine natürliche Person, die
  • unbeschränkt geschäftsfähig ist

berufen werden. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Geschäftsführers hängt vom Eintritt seiner Volljährigkeit ab. Die Volljährigkeit erlangt grundsätzlich jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB).

Beschränkungen des Gesetzgebers an den Geschäftsführer einer GmbH

In § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 GmbHG sieht der Gesetzgeber allerdings auch einige Gründe vor, die eine Bestellung zum Geschäftsführer ausschließen können. Demnach kann nicht Geschäftsführer sein, wer

  • als Betreuer bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt,
  • aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt (sog. Berufs- oder Gewerbeverbot) oder
  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten (u.a. wegen Insolvenzverschleppung oder Begehung von Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB) verurteilt worden ist.

Aufgabenbereich eines GmbH-Geschäftsführers

Dem GmbH-Geschäftsführer wird ein breiter Aufgabenbereich zugeschrieben.

Aus externer Sicht übernimmt der Geschäftsführer die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG).

Intern besteht seine Hauptaufgabe in der Sorge dafür, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird. Hierzu hat der Gesellschafter die zur Erreichung erforderlichen Handlungen selbst festzulegen. Ferner hat er darauf zu achten, dass die Handlungen vollzogen werden. Zur Aufgabenerfüllung sind durch den Geschäftsführer alle Maßnahmen in

  • organisatorischer,
  • kaufmännischer und
  • personeller Hinsicht

zu ergreifen.

Bei der Aufgabenerfüllung sind insbesondere Satzungsregelungen, Gesellschafterweisungen und die geltenden Regelungen des Gesetzes zu beachten.

Die umfangreiche Funktion eines GmbH-Geschäftsführers umfasst zudem viele weitere Aufgaben, unter anderem:

  • Die ordnungsgemäße Buchführung und Aufstellung von Bilanzen (§ 41 GmbHG)
  • Die Geschäftsführung und -leitung
  • Die Erledigung der Steuerpflichten
  • Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister
  • Die Einberufung der Gesellschafterversammlung

Pflichtenkreis des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH geht mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages verschiedene gesetzlich festgelegte Pflichten ein.

Zu dem Pflichtenkreis eines GmbH-Geschäftsführers zählen unter anderem:

  • Die Sorgfaltspflichten – z.B. Die Pflicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG)
  • Die Treuepflicht – Die Pflicht zur Loyalität gegenüber der GmbH
  • Die Pflicht das Kapital der GmbH zu erhalten
  • Die Verlustanzeigepflicht – Sobald 50 % des GmbH-Stammkapitals verloren sind, hat er die Gesellschafterversammlung einzuberufen
  • Mitteilungspflichten gegenüber dem Handelsregister
  • Die Pflicht Auskünfte und Informationen an die Gesellschafter zu erteilen
  • Haftungspflichten gegenüber der GmbH & Dritten (§ 43 GmbHG)
  • Die Insolvenzantragspflicht, sobald die GmbH insolvenzreif ist (§ 15a InsO)

Weitere Informationen über die Organe der GmbH, insbesondere den Geschäftsführer und seine Aufgaben, Pflichten sowie seine Haftung haben wir in einem weiterführenden Beitrag für Sie zusammengestellt.

Mehr zur GmbH Gründung
  • GmbH Gründung - das sollten Sie wissen
  • Fragen und Antworten zur GmbH Gründung
  • Anleitung zur Gründung einer GmbH: Schritt für Schritt

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-08 13:34:432020-02-12 12:52:04Welche Anforderungen, Aufgaben und Pflichten übernehme ich als Geschäftsführer einer GmbH?

Welche Nachteile birgt die Gesellschaftsform der GmbH?

8. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Nachteile birgt die Gesellschaftsform der GmbH?

Neben ihren zahlreichen Vorteilen birgt die GmbH auch einige Nachteile.

Hohes Mindeststammkapital

Bei der Gründung einer GmbH besteht ein großer Nachteil in dem hohen Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Es muss bei ihrer Eintragung zum Handelsregister mindestens zur Hälfte auf dem Geschäftskonto nachweisbar eingezahlt worden sein.

Das Stammkapital der GmbH dient zum Schutz der Gläubiger vor einer zu geringen Haftungsmasse für die Schulden der Gesellschaft.

Insbesondere für Existenzgründer stellt das hohe Mindeststammkapital eine nicht zu unterschätzende finanzielle Hürde dar.

Persönliches Haftungsrisiko der Gesellschafter bei Gründung mit 12.500 € Stammkapital

Zur Gründung einer GmbH reicht bereits die Einzahlung von 12.500 € Stammkapital aus. Die Haftung der Gesellschafter bezieht sich aber auf das gesamte Mindestkapital der GmbH – also mindestens 25.000 €.

Entscheiden Sie sich für die Gründung mit einem Stammkapital von 12.500 €, entsteht ein Risiko der persönlichen Gesellschafterhaftung. Bis Ihre GmbH nicht zumindest 25.000 € Mindestkapital angespart hat, bleibt es bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner für den Differenzbetrag.

Aufwändige Gründung

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Im Vergleich zu Personengesellschaften sind die Gründungsformalitäten wesentlich umfangreicher.

Ins besonders von

  • der Erstellung ausführlicher Gründungsunterlagen (u.a. des Gründungsplans) und
  • eines individuell angepassten GmbH-Gesellschaftsvertrages über
  • die notariellen Beurkundungsschritte und
  • die Gewerbeanmeldung bis hin
  • zur Eintragung zum Handelsregister

bedarf es zur Gründung einer GmbH besonderer Verwaltung und Beratung.

Erfahren Sie hier mehr über die Gründung Ihrer GmbH und die damit einhergehenden Formalitäten.

Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Ein weiterer Nachteil der GmbH besteht in der strengen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. In der Praxis geht mit dieser Pflicht ein deutlicher Mehraufwand einher. Insbesondere kann in den Anfängen Ihrer Selbstständigkeit in der Erfüllung der ordnungsgemäßen Buchführung eine beträchtliche Herausforderung bestehen.

Hinsichtlich der Buchführung, der Bilanzierung und der Veröffentlichung hiervon unterliegt die GmbH den strikten Regelungen

  • des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und
  • hat als Handelsgesellschaft nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) zu bilanzieren (§ 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 238, 6 HGB)

Dies umfasst die Pflicht zur „doppelten Buchführung“ und die Pflicht zur Aufstellung von

  • Handelsbilanzen,
  • Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) und
  • teuren Jahresabschlüssen.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht Ihrer GmbH.

Geschäftsführerhaftung bei Verstößen

Die Aufgabe der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzaufstellung fällt in den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Geschäftsführung Ihrer GmbH (§ 41 GmbHG).

Bei Verstößen gegen diese Pflicht drohen dem Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen und eine zivilrechtliche Haftung aus seinem Privatvermögen (§§ 283, 283 b StGB, 43 GmbHG).

Die Gewerbesteuerpflicht

Ein weiterer Nachteil aus steuerlicher Sicht besteht darin, dass Sie mit einer GmbH regelmäßig einen Gewerbebetrieb betreiben. Die GmbH unterliegt als ausgeübtes Gewerbe der Gewerbesteuer in Höhe von ungefähr 15 %.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Besteuerung Ihrer GmbH.

Strikte Trennung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen

Das Vermögen der Gesellschafter muss zwingend strikt von dem Vermögen der GmbH zu trennen sein. Häufig bei kleineren Gesellschaften vorkommend, kann dieser Nachteil zu

  • unterschiedlichen steuerrechtlichen Sanktionen aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen und
  • der sog. Durchgriffshaftung auf das private Vermögen der GmbH-Gesellschafter im Falle von einer Vermögens- und Sphärenvermischungen führen.

Lesen Sie hier mehr zu der möglichen Haftung der Gesellschafter einer GmbH.

Mehr zur GmbH Gründung
  • GmbH Gründung - das sollten Sie wissen
  • Fragen und Antworten zur GmbH Gründung
  • Anleitung zur Gründung einer GmbH: Schritt für Schritt

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-08 11:09:482017-06-16 12:22:53Welche Nachteile birgt die Gesellschaftsform der GmbH?

Wie läuft die Gründung einer UG Schritt für Schritt ab?

8. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Andre Kraus
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Wie läuft die Gründung einer UG Schritt für Schritt ab?

In der Praxis hat jeder Gründer ganz bestimmte Vorstellungen über sein zukünftiges Unternehmen in Form einer UG. Die verschiedenen Visionen verleihen jeder Gründung eine gewisse Einzigartigkeit.

Um den Details der individuellen Gründungen unserer Mandanten gerecht zu werden, haben wir den Gründungsvorgang einer UG in diese 8 wichtigen Schritte aufgeteilt:

  • Schritt 1: Die kostenlose Erstberatung
  • Schritt 2: Die eingehende anwaltliche Gründungsberatung
  • Schritt 3: Die Überprüfung der Unbedenklichkeit Ihres gewünschten Gesellschaftsnamens
  • Schritt 4: Die Erstellung Ihrer Satzung – Individueller Gesellschaftsvertrag oder angepasstes Musterprotokoll
  • Schritt 5: Die Beurkundung durch einen Notar
  • Schritt 6: Die Eröffnung des Geschäftskontos und die Einzahlung des vereinbarten Stammkapitals
  • Schritt 7: Die Handelsregistereintragung
  • Schritt 8: Die abschließende Beratung

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Gründung einer UG mehr zu den einzelnen Schritten.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-08 10:51:222017-03-08 10:51:22Wie läuft die Gründung einer UG Schritt für Schritt ab?

Welche Vorteile bietet mir die GmbH als Gründer?

1. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Vorteile bietet mir die GmbH als Gründer?

Die deutsche GmbH ist aufgrund Ihrer zahlreichen Vorteile eine etablierte Gesellschaftsform.

Sie als Gründer können ins besonders von den folgenden Vorteilen der GmbH profitieren:

1. Vorteil: Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung

Wie die Bezeichnung der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bereits aussagt, besteht ein großer Vorteil der GmbH im Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung. Ihr Privatvermögen als Gesellschafter bleibt in aller Regel unantastbar. Für die eigenen Verbindlichkeiten steht die GmbH selbst mit Ihrem eigenen Vermögen ein (§ 13 GmbHG).

Erfahren Sie hier mehr zu dem Vorteil des Ausschlusses der persönlichen Haftung und möglichen Ausnahmekonstellationen.

2. Vorteil: Gute Reputation

Der GmbH eilt ein sehr guter Ruf unter den hiesigen Gesellschaftsformen voraus. Ausschlaggebend hierfür ist ihr relativ hohes Mindeststammkapital von 25.000 €. Durch dieses finanzielle „Polster“ wird eine GmbH im täglichen Geschäftsverkehr von den Vertragspartnern als sehr solventes und vertrauenswürdiges Unternehmen angesehen.

Durch diesen deutlichen „Vertrauensbonus“ sticht die GmbH im Vergleich zur UG (haftungsbeschränkt) oder der englischen Limited positiv hervor.

3. Vorteil: Schutz Ihrer Privatsphäre durch die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH

Die GmbH verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet ihr wird eine gesetzlich anerkannte rechtliche Selbstständigkeit zugesprochen, mit der eigenständige Rechte und Pflichten einhergehen.

Durch Ihre eigene Rechtspersönlichkeit führt die GmbH – vertreten durch ihre Organe – unter ihrem eigenen Namen die tagtäglichen Geschäfte und schließt Verträge ab. Neben dem Namen der GmbH tritt einzig und allein der Geschäftsführer der GmbH mit seinem Namen als vertretendes Organ nach außen hin auf.

Sind Sie als Gründer in der Position eines Gesellschafters bleibt Ihr persönlicher Name außen vor. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH wird Ihre Privatsphäre als gründender Gesellschafter geschützt.

4. Vorteil: Die Steuerersparnisse der GmbH und die Möglichkeit stille Reserven zu bilden

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer, die derzeit nur 15 % beträgt. Anders als z. B. die Personengesellschaften, die der Einkommensteuer mit Spitzensätzen in Höhe von 45 % unterliegen, kann die GmbH somit deutliche Steuerersparnisse erzielen. Als Rücklage kann das steuerlich Ersparte in Ihrer GmbH verbleiben und neuen Investitionen dienen. Soweit Sie die Gewinne nicht ausschütten, profitieren Sie als Gründer einer GmbH von der niedrigen Besteuerung. Denn im Falle von Ausschüttungen ist auf die Gewinne die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zu zahlen. Nehmen Sie Gewinnausschüttungen vor, wäre der steuerliche Vorteil wieder ausgeglichen.

Weitere Steuerersparnisse können Sie mit der Bildung von stillen Reserven erreichen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven.

5. Vorteil: Geschäftsführung frei wählbar

Sind Sie Gesellschafter einer GmbH, müssen Sie nicht zusätzlich die Rolle und Funktion des Geschäftsführers übernehmen. Für die Geschäftsführung der GmbH kann ohne Weiteres ein sog. Fremdgeschäftsführer bestellt werden. Dies kommt auch Ihrer persönlichen Haftung zugute. Denn den Großteil der Haftung übernimmt der Geschäftsführer der GmbH.

6. Vorteil: Ein-Mann-GmbH möglich

Ein weiterer Vorzug der GmbH besteht in der Option eine „Ein-Mann-GmbH“ zu gründen. Sie können Ihr Gründungsvorhaben ohne die Beteiligung weiterer Gesellschafter umsetzen und kommen trotzdem in den Genuss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

7. Vorteil: Veräußerung der GmbH unproblematisch

Ziehen Sie zukünftig den Verkauf Ihrer GmbH in Erwägung, gestaltet sich dieser sehr einfach. Zur Veräußerung müssen Sie nicht alle Vermögensbestandteile einzeln an den Erwerber übertragen. Vielmehr reicht bereits das Abtreten Ihrer Anteile insgesamt an den Erwerber aus.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-01 17:44:122021-06-16 13:49:03Welche Vorteile bietet mir die GmbH als Gründer?

Der Vergleich zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG

1. März 2017/4 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Der Vergleich zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG – Wann ist die Gründung einer GmbH vorteilhafter?

Die GmbH war lange Zeit der unangefochtene Klassiker unter den deutschen Gesellschaftsformen. Sie glänzt vor allem als haftungsbeschränkende sowie zahlungskräftig eingeschätzte Rechtsform und erfreut sich in Gründerkreisen besonderer Sympathie. In den letzten Jahren bekam sie in ihrer Stellung allerdings Konkurrenz durch ein außergewöhnliches juristisches Konstrukt – die GmbH & Co. KG. Von der einst eher unbekannten Gesellschaftsform, sorgte die Rechtsprechung durch die fortlaufende Bestätigung der Vorteile zu einer immer höheren Wertschätzung in Gründerkreisen. Eine bedeutende Gemeinsamkeit der beiden Gesellschaftsformen besteht in dem persönlichen Haftungsausschluss. Steht Ihnen als Gründer vor dem Hintergrund dieser Bedingung ein höheres Gründungskapital zur Verfügung müssen Sie sich für eine der beiden Gesellschaftsformen entscheiden.

Doch wann ist die GmbH für Ihr Unternehmen die richtige Rechtsform?

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Wahl der richtigen Rechtsform einzelfallabhängig

Bei der Wahl der richtigen Rechtsform stehen Ihre Präferenzen als Gründer im Vordergrund. Da keine Gründungsvision einer anderen gleicht, lässt sich pauschal nicht festlegen welche Rechtsform die vorteilhaftere ist. Wie so oft kommt es im Ergebnis auf eine Einzelfallbetrachtung Ihres Gründungsvorhabens an.

Anhand der Unterschiedlichkeiten der beiden Gesellschaftsformen lässt sich allerdings eine grundlegende Tendenz bestimmen.

Die GmbH vorteilhaft für kleine inhabergeführte Unternehmen

Grundlegend lässt sich zusammenfassen, dass die GmbH die attraktivere Gesellschaftsform für ein kleines inhabergeführtes Unternehmen ist. Stehen Sie mit Ihrem Vorhaben am Anfang seiner Existenz, ist die GmbH oft vorteilhafter.

Geringerer Gründungsaufwand der GmbH

Bereits im Gründungsprozess verursacht die Rechtsform der GmbH im Vergleich zur GmbH & Co. KG deutlich weniger Aufwand. Während mit einer GmbH ein Unternehmen gegründet wird, bedarf es zur Gründung einer GmbH & Co. KG  die parallele Gründung zweier Gesellschaften:

  • eine GmbH als Komplementärin zur Enthaftung und
  • eine KG als nach außen hin auftretende Gesellschaft.

Laufende Verwaltungskosten und -aufwand der GmbH geringer

Die Kosten und der Aufwand in Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens sind bei der GmbH viel geringer. Ausschlaggebend hierfür ist wieder die „Mischform“ der GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG erfordert durch ihre zwei „gemischten“ Unternehmen gesonderte Jahresabschlüsse, IHK-Gebühren, etc..


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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-01 17:03:272019-10-24 11:08:27Der Vergleich zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG

Ist die Buchführung und Bilanzaufstellung erforderlich?

1. März 2017/1 Kommentar/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Ist die Buchführung und Bilanzaufstellung erforderlich?

Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist damit verpflichtet Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen (§ 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 238, 6 HGB).

Buchführung und Bilanzaufstellung ist Aufgabe des Geschäftsführers

Für die ordnungsmäßige Buchführung und Bilanzaufstellung der GmbH hat der Geschäftsführer zu sorgen (§ 41 GmbHG). Hierzu hat er eine Handelsbilanz zu erstellen. Neben dieser muss er alle Geschäftsvorfälle mittels von T-Konten dokumentieren und die Buchungen auf den zwei buchhalterischen Konten (Soll- und Habenseite) durchführen (= doppelte Buchführung). Wir empfehlen unseren Mandanten immer tägliche Buchungen vorzunehmen, damit die einzelnen Geschäftsvorfälle (z.B. Ausgaben, Einnahmen, etc.) unverzüglich und präzise berücksichtigt werden.

Die doppelte Buchführung gewährt eine schnelle Überprüfbarkeit der Schulden- und Vermögensstände der GmbH.

Erfahren Sie hier unter dem Punkt „Buchführung“ mehr zu einer anfangs fachlichen Unterstützung durch entsprechende Software oder zu Ihren Möglichkeiten der Ausgliederung der Buchführung an einen Steuerberater.

Keine Pflicht zur GuV und zur Veröffentlichung bei kleinen GmbHs

Kleine GmbHs müssen keine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Von diesem Vorteil können ins besonders frisch gegründete Gesellschaften profitieren. Für kleine GmbHs ist das Einreichen der Bilanz und des dazugehörigen Anhangs ausreichend. Ferner ist beides beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 267 HGB).

„Kleinstgesellschaften“ von Veröffentlichungspflicht nach §267 HGB befreit

Sog. „Kleinstgesellschaften“ werden sogar von der Veröffentlichungspflicht ihrer Zahlen befreit (§ 276a HGB).

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-01 13:22:442021-06-16 12:35:37Ist die Buchführung und Bilanzaufstellung erforderlich?

Wie hoch sollte die Stammeinlage einer GmbH sein?

1. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Wie hoch sollte die Stammeinlage einer GmbH sein?

Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 € betragen.

Summe der Stammeinlagen ergibt das Stammkapital

Zur Erbringung des Stammkapitals leisten die Gesellschafter jeweils Einlagen, die ihrer Höhe nach unterschiedlich ausfallen können. Die einzeln erbrachten Stammeinlagen ergeben in der Summe das Stammkapital der GmbH.

Zwei Stammkapitalgrößen von 12.500 € / 25.000 € möglich

Bei der GmbH kann die Höhe des Stammkapitals variieren. Neben der Stammkapitalgröße von 25.000 € gibt es eine zweite Größe von 12.500 €. Mit § 7 Abs. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Erbringung eines Stammkapitals von 12.500 € zur Gründung einer GmbH ausreichend ist. Diese Möglichkeit bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich für die Differenz von 12.500 € haften. Diese persönliche Haftung besteht bis zur Erbringung des Mindeststammkapitals von 25.000 €.

Schauen Sie sich hier unser YouTube-Video an, um von Herrn Rechtsanwalt Kraus mehr über das Thema des Stammkapitals einer GmbH zu erfahren.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-01 13:11:492017-06-16 12:26:03Wie hoch sollte die Stammeinlage einer GmbH sein?
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