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Gründung einer GmbH & Co. KG durch die parallele Gründung zweier Gesellschaften?

24. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
  • GmbH & Co KG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Erfolgt die Gründung einer GmbH & Co. KG durch die parallele Gründung zweier Gesellschaften?

Ja, entscheiden Sie sich für die Gründung einer GmbH & Co. KG, so setzt sich der Gründungsprozess aus der parallelen Gründung und Verknüpfung von zwei Gesellschaften zusammen.

Kombination aus einer GmbH und einer KG

Die Besonderheit der GmbH & Co. KG ist in ihrem Wesen als gemischte Gesellschaftsform zu sehen. Sie besteht aus

  • einer Personengesellschaft (der KG) sowie
  • einer Kapitalgesellschaft (der Komplementär-GmbH).

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich rechtlich gesehen um eine Personengesellschaft – eine Kommanditgesellschaft -, deren Komplementärstellung durch eine GmbH als juristische Person ausgefüllt wird.

Gründung von zwei Gesellschaften erforderlich

Möchten Sie als Gründer Ihrer zukünftigen Selbstständigkeit die Form der GmbH & Co. KG verleihen, umfasst dies die parallele Gründung von zwei Gesellschaften.

Zum einen wird eine GmbH gegründet, die die Rolle der Komplementärin übernimmt. Durch die Komplementär-GmbH wird der große Vorteil der Haftungsbeschränkung des Komplementärs der GmbH & Co. KG erreicht.

Zum anderen wird eine KG gegründet. Die KG tritt als Gesellschaft nach außen hin im Geschäftsverkehr auf.

Chronologie der Gründungen

In der Regel teilt sich die Gründung der beiden Gesellschaften in die folgende zeitliche Reihenfolge auf:

  1. Die Gründung der Komplementär-GmbH
  2. Die Gründung der Kommanditgesellschaft (KG)
  3. das Einbringen der Anteile der Komplementär-GmbH in die KG

Die jeweiligen Schritte Ihrer GmbH & Co. KG Gründung werden in einzelne Termine zusammengefasst.

Erfahren Sie in diesem Beitrag wie die Gründung einer GmbH &. Co. KG Schritt für Schritt abläuft.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-24 18:59:332017-03-24 18:59:33Gründung einer GmbH & Co. KG durch die parallele Gründung zweier Gesellschaften?

Besteht die Möglichkeit der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften?

24. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
  • GmbH & Co KG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Besteht die Möglichkeit der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften?

Ja, die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkünften besteht.

Die GmbH & Co. KG ist zwar eine juristische Konstruktion bestehend aus einer KG und einer GmbH, rechtlich gesehen ist sie aber den Personengesellschaften zuzuordnen. Dies hat zur Konsequenz, dass ihre Gesellschafter einer individuellen Besteuerung unterliegen und erlittene Verluste als Verlustvortrag mit in ein anderes Geschäftsjahr genommen werden können. Liegen positiv erzielte Gewinne durch Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen vor, können Sie die Verluste mit diesen verrechnen.

Mit der Gründung einer GmbH & Co. KG kommen Sie in puncto der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften in den Genuss eines klaren Vorteils gegenüber anderen Rechtsformen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-24 18:51:252017-03-24 18:51:25Besteht die Möglichkeit der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften?

Ist die Leitung durch eine gesellschaftsfremde dritte Person möglich?

24. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
  • GmbH & Co KG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Ist die Leitung durch eine gesellschaftsfremde dritte Person möglich?

Ja, die Leitung der GmbH & Co. KG kann grundsätzlich durch eine der Gesellschaft fremden dritten Person übernommen werden.

Geschäftsführung und Vertretung fällt in Aufgabenkreis des Komplementärs

Wie bei der klassischen KG auch, übernimmt der Komplementär die Aufgabe der Geschäftsführung und Vertretung bei der GmbH & Co. KG. Das Besondere an der GmbH & Co. KG ist, dass die Komplementärstellung durch eine GmbH ausgefüllt wird – die Komplementär-GmbH.

Die Komplementär-GmbH ist eine juristische Person, deren Geschäftsführung wiederum durch das notwendige Vertretungsorgan übernommen wird – den GmbH-Geschäftsführer. Er verleiht ihr als juristischer Person die entsprechende Handlungsfähigkeit eigenständig im Geschäftsverkehr agieren zu können.

Durch die enge Verflechtung der GmbH und der KG bei der GmbH & Co. KG übernimmt faktisch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Leitung der gesamten GmbH & Co. KG.

Fremdgeschäftsführung bei der Komplementär-GmbH möglich

Die Organstellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH kann durch die Gesellschafter eigenhändig übernommen werden. Möglich ist aber auch die sog. „Fremdorganschaft“. Die Aufgabe der Geschäftsführung wird dann durch den sog. „Fremdgeschäftsführer“ – also einer gesellschaftsfremden dritten Person – wahrgenommen (§ 6 Abs. 3 GmbHG).

Mischform der GmbH & Co. KG macht Leitung durch gesellschaftsfremde dritte Person möglich

Dem reinen KG-Recht folgend wäre die Bestellung einer gesellschaftsfremden dritten Person zur Gesellschaftsleitung nicht denkbar. Das GmbH-Recht hingegen sieht die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung vor. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht darin, dass sie das KG-Recht mit dem GmbH-Recht verbindet. Diese Kombination ermöglicht die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers zur Leitung der Komplementär-GmbH, die wiederum die Geschicke der GmbH & Co. KG bestimmt. Im Endergebnis wird die Leitung der gesamten GmbH & Co. KG durch eine gesellschaftsfremde dritte Person übernommen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-24 18:43:022017-03-24 18:43:02Ist die Leitung durch eine gesellschaftsfremde dritte Person möglich?

Wie hoch sind die Notarkosten einer UG Gründung?

24. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Andre Kraus
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Die Notarkosten einer UG Gründung

Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist in der Praxis sehr verbreitet. Viele Gründer können zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit das hohe Stammkapital in Höhe von 12.500 Euro bzw. 25.000 Euro nicht aufbringen und finden in der Unternehmergesellschaft eine äquivalente Alternative. Die UG wird auch häufig als “kleine Schwester” der GmbH bezeichnet, was sich auch in der Vergleichbarkeit der Voraussetzungen bei der Gründung deutlich zeigt.

Die Gründung der UG bedarf der der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der auch Satzung genannt wird. Für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist die Anmeldung beim zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Das Vorgehen unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von dem der Gründung einer GmbH.

Aus diesem Grunde ist der Weg zum Notar unvermeidlich. Viele Gründer fragen sich deshalb, wie hoch die Gebühren für den Notar sind und wie man diese möglichst geringhalten kann.

Gründung mit Musterprotokoll günstiger

Die Höhe der Gebühren richtet sich entscheidend nach der Art der Gründung: Wenn Sie die UG unter Zuhilfenahme eines Musterprotokolls gründen, dann sinken die Kosten entscheidend. Individuelle Regelungen sind jedoch leider nicht möglich bei der Gründung mit einem Musterprotokoll. Daher sollten sich Gründer vorher genau über die Vor- und Nachteile informieren.

Wenn Sie eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern gründen möchten oder ein höheres Stammkapital haben, kann die Tätigkeit des Notars teurer werden. Außerdem kommt es vor, dass der Notar den Gründern noch andere Tätigkeiten in Rechnung stellen möchte, die nicht unbedingt nötig sind oder nicht durch einen Notar durchgeführt werden müssen. Nicht von diesen Kosten umfasst sind die Gebühren für die Eintragung beim Handelsregister für das Registergericht, die gesondert gezahlt werden müssen.

Vorsteuer geltend machen

Clevere Gründer können die Kosten der Gründung von der Steuer absetzen und so bares Geld sparen. Voraussetzung hierfür ist, dass in der (individuellen) Satzung die Übernahme der gesamten Gründungskosten durch die zu gründende Gesellschaft geregelt ist.

Bei der Gründung über ein Musterprotokoll sollten Gründer ebenfalls auf eine Steueroptimierung wert legen, die in diesem Fall etwas anders aussieht. Bei der Gründung mit einem Musterprotokoll dürfen keine Abweichungen vom Musterprotokoll vorgenommen werden. Eine Regelung, in der die Kosten der Gründung von der Gesellschaft übernommen werden, ist daher nicht möglich. Insgesamt dürfen bei der Musterprotokoll-Gründung die administrativen Gründungskosten nur in Höhe von 300,00 Euro von der neuen Gesellschaft geltend gemacht werden. Alle weiteren Kosten müssen die Gründer selber tragen. Um die Vorsteuer, die bei den Notarkosten zusätzlich anfällt, nicht zu verlieren, sollten die Gründer die Gebühren des Registergerichts (enthalten keine Umsatzsteuer) eventuell privat tragen und die Notargebühren bis zu einem Betrag von 300 Euro über die neue Gesellschaft abrechnen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-24 13:40:422017-03-24 13:40:42Wie hoch sind die Notarkosten einer UG Gründung?

Wie hoch sind die Notarkosten einer GmbH Gründung?

24. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Die Notarkosten einer GmbH Gründung

Viele Gründer möchten gerne eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Die GmbH ist sehr beliebt und hat genießt eine hervorragende Reputation im Geschäftsverkehr. Die Vorteile der GmbH liegen auf der Hand: Die Haftung des Geschäftsführers und der Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Stammkapital vollständig in die Gesellschaft eingebracht wurde. Außerdem bietet die GmbH steuerliche Vorteile.

Die Gründung der Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der sogenannten Satzung, wirksam errichtet werden. Für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist die Anmeldung beim zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Aus diesem Grunde ist der Weg zum Notar unvermeidlich. Viele Gründer fragen sich deshalb, wie hoch die Gebühren für den Notar sind und wie man diese möglichst geringhalten kann.

Für die Tätigkeit des Notars fallen bei einer GmbH Gründung mit einem Gesellschafter und regulärem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro folgende Gebühren an:

  • Entwurf und Beurkundung des Gesellschaftsvertrages: eine einfache Gebühr gem. KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 125,00 Euro
  • Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift: eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 Euro
  • Übermittlung strukturierter Daten: eine 0,3 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 37,50 Euro

Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Wenn Sie eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern gründen möchten oder ein höheres Stammkapital haben, kann die Tätigkeit des Notars teurer werden. Außerdem kommt es vor, dass der Notar den Gründern noch andere Tätigkeiten in Rechnung stellen möchte, die nicht unbedingt nötig sind oder nicht durch einen Notar durchgeführt werden müssen. Nicht von diesen Kosten umfasst sind die Gebühren für die Eintragung beim Handelsregister für das Registergericht, die gesondert gezahlt werden müssen. Diese Gebühren können gesenkt werden, wenn man mit einem “Musterprotokoll” gründet.

Mehr zur GmbH Gründung
  • GmbH Gründung - das sollten Sie wissen
  • Fragen und Antworten zur GmbH Gründung
  • Anleitung zur Gründung einer GmbH: Schritt für Schritt

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-24 13:32:392017-06-16 12:40:57Wie hoch sind die Notarkosten einer GmbH Gründung?

Welche Vorteile bietet mir die GmbH & Co. KG als Gründer?

15. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
  • GmbH & Co KG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Welche Vorteile bietet mir die GmbH & Co. KG als Gründer?

Die Gründung einer GmbH & Co. KG bietet Ihnen zahlreiche Vorteile. Wir haben Ihnen folgend die wichtigsten zehn Vorteile ausführlich zusammengestellt.

1. Vorteil: Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter

Der größte Vorteil der Gründung einer GmbH & Co. KG besteht in der Beschränkung Ihrer persönlichen Haftung als Gesellschafter. Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten steht grundsätzlich nur die GmbH & Co. KG selbst mit ihrem Vermögen ein. Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG wie auch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haften in aller Regel nur in Höhe der erbrachten Stammeinlagen und nicht mit dem privaten Vermögen.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die persönliche Haftungsbeschränkung.

2. Vorteil: Ausgezeichnetes Ansehen

Mit der Gründung einer GmbH & Co. KG entscheiden Sie sich für eine renommierte Gesellschaftsform, die im Geschäftsverkehr einen sehr guten Ruf genießt. Als gemischte Gesellschaftsform, bestehend aus einer KG und einer GmbH, vereinen Sie durch die Gründung zwei sehr anerkannte Rechtsformen der Geschäftswelt.

Inhalt dieser Seite:

  • Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter
  • Ausgezeichnetes Ansehen
  • Steuerliche Vorteile durch den Gewerbesteuerfreibetrag und günstige Staffelung
  • Steuerlich günstige Entnahmemöglichkeit
  • Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden
  • Neue Gesellschafter und Investoren sind leicht aufzunehmen
  • Zentrierung der Unternehmensleitung möglich
  • Einfache Veräußerungsmöglichkeit
  • Abschreibungspotenzial führt zu höheren Kaufpreisen
  • Hohe Fungibilität


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3. Vorteil: Steuerliche Vorteile durch den Gewerbesteuerfreibetrag und günstige Staffelung

Die GmbH & Co. KG unterliegt regelmäßig der Gewerbesteuer. Als Personengesellschaft kommt ihr diesbezüglich ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 € zugute. In den folgenden Geschäftsjahren profitiert sie zudem von einer günstigen Staffelungsregelung.

Hierneben kann es zu weiteren Entlastungen in gewerbesteuerlicher Hinsicht kommen. Kommt es zu einer tatsächlichen Entrichtung der Gewerbesteuer durch die Kommanditisten, wird die anfallende Gewerbesteuer in Höhe des vom Hebesatz losgelösten Pauschalbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet.

4. Vorteil: Steuerlich günstige Entnahmemöglichkeit

Ein weiterer steuerlicher Vorteil tritt in Bezug auf die Entnahmen der Gesellschafter auf. Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG unterliegen bei Entnahmen lediglich ihrem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer. Bei den Gesellschaftern einer GmbH beispielsweise würde grundsätzlich die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer erhoben werden.

5. Vorteil: Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden

Der rechtliche Status als Personengesellschaft und die individuelle Besteuerung der Gesellschafter, verschafft der GmbH & Co. KG einen weiteren deutlichen Vorteil. Verluste der Gesellschafter der KG können mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

6. Vorteil: Neue Gesellschafter und Investoren sind leicht aufzunehmen

Zur Aufnahme von neuen Gesellschaftern und Investoren reicht die Änderung der Satzung der KG völlig aus. Eine erneute Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig. Gemäß § 162 HGB müssen die diesbezüglich vorgenommen Satzungsänderungen nur zum Handelsregister angemeldet werden.


7. Vorteil: Zentrierung der Unternehmensleitung möglich

Mit der Gründung einer GmbH & Co. KG haben Sie den Vorteil, dass Sie die gesamte Unternehmensleitung bei den ursprünglichen Gründungsmitgliedern zentrieren können.

Eröffnet wird Ihnen diese Möglichkeit durch die Gestaltung der Geschäftsführung. Grundsätzlich wird die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH übernommen. Gesteuert durch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, die zumeist auch die Gründungsmitglieder der gesamten GmbH & Co. KG sind, wird die Geschäftsführung somit auf die Gründungsmitglieder gebündelt.

Diese Vorgehensweise ermöglicht Ihnen die Beteiligung vieler Kommanditisten, die z.B. als “sachfremde dritte Personen” oder “rein zwecks Außenfinanzierung” auftreten.

Daher ist die GmbH & Co. KG besonders bei Familienunternehmen und stark investitionsbedürftigen Gesellschaften beliebt. Sie als Gründer können Ihre Familienmitglieder oder zahlreiche Investoren als Kommanditisten am Unternehmen beteiligen, ohne Ihr unternehmerisches Entscheidungsgeschick aus der Hand zu geben.

8. Vorteil: Einfache Veräußerungsmöglichkeit

Ein weiterer Vorteil besteht in der einfachen Gestaltung einer Veräußerung Ihres Unternehmens. Zum Verkauf Ihrer GmbH & Co. KG reicht die Abtretung Ihrer Anteile an den Käufer aus.

9. Vorteil: Abschreibungspotenzial führt zu höheren Kaufpreisen

Neben der einfachen Veräußerungsmöglichkeit, bietet die GmbH & Co. KG weitere Vorteile für den Käufer und den Verkäufer. Auf der Seite des Käufers schafft die GmbH & Co. KG Abschreibungspotenzial. Er kann den Kaufpreis abschreiben. Der nette Nebeneffekt für den Verkäufer besteht in den daraus resultierenden höheren Kaufpreisen.

10. Vorteil: Hohe Fungibilität

Die GmbH & Co. KG ermöglicht es Ihnen Wirtschaftsgüter buchwertneutral zu übertragen und verfügt somit über eine hohe Fungibilität. Insbesondere bei der Übertragung von Anteilen wirkt es sich vorteilhaft aus, da an Stelle Ihrer Anteile auch Wirtschaftsgüter übertragbar sind.

Erfahren Sie in unserem YouTube-Beitrag von Herrn RA Andre Kraus mehr über die Vorteile der Gründung einer GmbH & Co. KG.


Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Welche Vorteile bietet mir die GmbH & Co. KG als Gründer”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-15 22:37:152020-12-03 13:01:24Welche Vorteile bietet mir die GmbH & Co. KG als Gründer?

Ist meine persönliche Haftung ausgeschlossen?

15. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
  • GmbH & Co KG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Ist meine persönliche Haftung ausgeschlossen?

Grundsätzlich ja.

Als Gesellschafter einer GmbH & Co. KG haften Sie grundsätzlich nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die im geschäftlichen Betrieb entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten. Ausnahmen von diesem Grundsatz können insbesondere in Fällen der sog. „Durchgriffshaftung“ eintreten.

Mit der Gründung einer GmbH & Co. KG entscheiden Sie sich für eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform. Die GmbH & Co. KG haftet in aller Regel für ihre Verbindlichkeiten selbst und in voller Höhe aus ihrem Gesellschaftsvermögen heraus.

In dem persönlichen Haftungsausschluss der Gesellschafter ist eines der wichtigsten Ziele sowie gleichermaßen einer der größten Vorteile der Gründung einer GmbH & Co. KG zu sehen.

Großer Nachteil der herkömmlichen Kommanditgesellschaft (KG) unschädlich gemacht

Bei der herkömmlichen KG bestand einer der größten Nachteile in der unbeschränkten privaten Haftung des Komplementärs. Mit der gemischten Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG wurde dieser Nachteil unschädlich gemacht. In die Position des Komplementärs der GmbH & Co. KG wird eine GmbH eingesetzt. Diese haftet als sog. Komplementär-GmbH nur beschränkt in Höhe ihrer Stammeinlagen.

Die Gesellschafter der GmbH in der Komplementärrolle haften nach der vollständigen Erbringung ihrer Stammeinlagen in die GmbH grundsätzlich nicht mehr persönlich. Die Kommanditisten der GmbH & Co. KG haften ebenfalls ab der vollständigen Erbringung nur in der Höhe ihrer Kommanditeinlagen.

Damit das Ziel der privaten Haftungsbeschränkung aller Gesellschafter erreicht wird, kommt es bei der Gründung einer GmbH & Co. KG zu einer zeitlich übereinstimmenden Einlageneinbringung aller Gesellschafter.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-15 22:26:222017-03-24 18:53:05Ist meine persönliche Haftung ausgeschlossen?

Was sind die häufigsten Gründungsfehler und wie vermeide ich sie?

15. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Was sind die häufigsten Gründungsfehler und wie vermeide ich sie?

Fehler während einer Gründung sind besonders unerfreulich und nicht erwünscht. Sie schlagen sich finanziell nieder und ihre Behebung kostet Zeit. Aufgrund dessen ist es wichtig Fehlerquellen frühzeitig zu erkennen und die sog. „Gründungsfehler“ durch entsprechendes Handeln zu vermeiden.

Die Entstehung von Gründungsfehlern

In der Praxis entstehen Gründungsfehler meist im Zuge der überstürzten Vornahme der GmbH-Gründung oder sind auf eine nicht ausreichende eigene Vorbereitung zurückzuführen.

Die zwei gängigsten Bereiche, in denen Gründungsfehler während der GmbH-Gründung entstehen, sind welche des

  • betriebswirtschaftlichen Bereichs oder des
  • rechtlichen Bereichs.

Betriebswirtschaftliche Gründungsfehler erkennen und vermeiden

Die allgemein bekannten und am weitesten verbreiteten Gründungsfehler sind betriebswirtschaftlicher Natur.

Typische Gründungsfehler sind hier immer wieder auf

  • Qualifikationsdefizite – Insbesondere das Fehlen von kaufmännischem Know-how
  • Mangelnde branchen-, markt- und wettbewerbsspezifische Sachkenntnisse
  • Brüchige Finanzierungskonzepte
  • Lückenhafte Konzeption des Marketings
  • Schwache Gründungsstrukturierung und -planung

zurückzuführen.

Betriebswirtschaftliche Gründungsfehler können Sie durch eine frühzeitige und vorausschauende eigene Vorbereitung als Gründer vermeiden.

Erfahren Sie anhand der in diesem Beitrag vorhandenen Schritt-für-Schritt-Anleitung welche eigenen Vorbereitungsmaßnahmen Sie im Vorfeld einer GmbH-Gründung treffen sollten.

Rechtliche Gründungsfehler erkennen und vermeiden

Mit den ersten Gedanken der Planung der eigenen Selbstständigkeit kommen vielen Gründern bereits unzählige Rechtsfragen auf. Offene rechtliche Fragen machen es dem Laien schwer rechtliche Gründungsfehler selbst zu vermeiden. Während die betriebswirtschaftlichen Gründungsfehler mit einer gründlichen eigenen Vorbereitung vermieden werden können, gestaltet es sich bei den rechtlichen Fehlern etwas schwieriger. Hier kommt es nicht auf Ihre persönliche Fähigkeit als Unternehmer an die GmbH aufzubauen und zu führen. Vielmehr bedarf es eingehender juristischer Kenntnisse, die es Ihnen ermöglichen Ihre GmbH rechtssicher zu gründen.

In der Praxis verkennen viele Gründer als rechtliche Laien die mit der GmbH-Gründung einhergehenden rechtlichen Risiken und das daraus resultierende sehr hohe finanzielle Risiko.

Theoretisch gesehen können Sie die Gründung Ihrer GmbH ohne die Begleitung eines Anwalts vollziehen. Charakteristisch für rechtliche Gründungsfehler ist allerdings, dass sie durch eine gute anwaltliche Gründungsberatung vermieden werden können.

In der Praxis häufig vorkommende Gründungsfehler rechtlicher Natur entspringen insbesondere den folgenden Gebieten, auf die wir Sie gerne aufmerksam machen möchten:

  • Verzögerungen der Eintragung zum Handelsregister – Wie vermeiden Sie Verzögerungen in Bezug auf die Handelsregistereintragung Ihrer GmbH?
  • Wettbewerbsrecht – Wie werben Sie rechtssicher und vermeiden überflüssigen und kostenintensiven Ärger mit der Konkurrenz? Wie werben Sie ohne Abmahnungsgefahr?
  • Urheberrecht – Wie vermeiden Sie Verstöße gegen fremdes Eigentum? Wie erstellen Sie rechtlich sichere Homepages sowie Flyer, Texte, Logos, etc. zu Werbezwecken?
  • Auf Startup-Unternehmen spezialisierte Betrüger – Wie erkennen Sie auf Startup-Unternehmen und Gründungen spezialisierte Betrüger? Wie erkennen Sie kriminelle Finessen und zweifelhafte Aufforderungen zur Zahlung? Wie vermeiden Sie, dass Betrüger die Eintragung Ihrer GmbH zum Handelsregister behindern?
  • Nachfolgehaftung (§ 25 Abs. 1 HGB) – Wie vermeiden Sie die Nachfolgehaftung bei der Unternehmensübernahme?

Mehr zur GmbH Gründung
  • GmbH Gründung - das sollten Sie wissen
  • Fragen und Antworten zur GmbH Gründung
  • Anleitung zur Gründung einer GmbH: Schritt für Schritt

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-15 13:11:012017-06-16 12:39:33Was sind die häufigsten Gründungsfehler und wie vermeide ich sie?

Wie bereite ich mich als Gründer auf die Gründung einer GmbH vor?

15. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung – Wie bereite ich mich als Gründer auf die Gründung einer GmbH vor?

In der Praxis kommt es immer wieder zu übereilten Gründungen einer GmbH, die zu Gründungsfehlern und nachträglichen Änderungen führen können. Die Behebung solcher Fehler und die Vornahme nachträglicher Änderungsmaßnahmen kostet Sie viel Zeit und Geld. Aus diesem Grund sollten Sie sich als Gründer bereits im Vorfeld einer GmbH-Gründung ausreichend Zeit für die eigene sorgfältige Vorbereitung einplanen, durch die Sie Gründungsfehler und nachträgliche Änderungen vermeiden können.

Bei den Vorbereitungen auf die jeweiligen Gründungen handelt es sich nicht um Standardprozesse. Geprägt durch die jeweiligen Umstände, Wünsche und Vorstellungen der Gründer sticht jeder Vorbereitungsvorgang durch besondere Individualität hervor.

Trotz dieser Individualität gibt es vier wichtige Schritte, die wir unseren Mandanten stets für eine eigene vorausschauende Vorbereitung empfehlen:

  • Schritt 1: Erstellen Sie einen Business- bzw. Geschäftsplan
  • Schritt 2: Sorgen Sie für die Sicherstellung der Finanzierung und gestalten Sie Marketingkonzepte
  • Schritt 3: Sammeln und befassen Sie sich mit den grundlegenden juristischen Fragestellungen Ihrer GmbH-Gründung
  • Schritt 4: Suchen Sie den Unternehmensnamen für Ihre GmbH aus

Ausführliche Informationen zu den vier Schritten Ihrer eigenen Vorbereitung auf eine erfolgreiche GmbH-Gründung haben wir für Sie in diesem Beitrag bereitgestellt.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-15 12:22:212017-06-16 12:38:14Wie bereite ich mich als Gründer auf die Gründung einer GmbH vor?

Wie läuft die Gründung einer GmbH Schritt für Schritt ab?

15. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Andre Kraus
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Wie läuft die Gründung einer GmbH Schritt für Schritt ab?

Unmittelbar nach den vier Schritten Ihrer eigenen Vorbereitung beginnt der eigentliche Gründungprozess Ihrer GmbH. Beeinflusst durch die zukünftige Vorstellung der eigenen Selbstständigkeit eines jeden Gründers, handelt es sich bei sämtlichen Gründungen um unverwechselbare und einmalige Vorgänge.

Um den individuellen Details jeder Gründung Rechnung zu tragen und unseren Mandanten eine rechtssichere Gründung zu gewährleisten, gliedert sich die Gründung einer GmbH bei uns in die folgenden 8 bedeutenden Schritte:

  1. Die kostenfreie Erstberatung zur Interessenabwägung und gemeinsamen Erörterung, ob die GmbH für Sie die richtige Rechtsformwahl ist
  2. Die ausführliche anwaltliche Gründungsberatung mit dem Ziel Ihnen eine rechtssichere Gründung zu gewährleisten
  3. Die Prüfung des von Ihnen erwünschten Firmennamens im Rahmen einer Unbedenklichkeitsabfrage bei der IHK
  4. Die Ausarbeitung des GmbH-Gesellschaftsvertrags – Entsprechend Ihren Wünschen angepasste Satzung oder zugeschnittenes Musterprotokoll
  5. Die Vereinbarung eines Beurkundungstermins und die notarielle Beurkundung
  6. Die Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer Bank Ihrer Wahl und die anschließende Einzahlung des beschlossenen Mindeststammkapitals
  7. Die Eintragung Ihrer GmbH in das Handelsregister
  8. Die Abschlussberatung

Ausführliche Informationen zu den 8 Schritten Ihrer GmbH-Gründung erhalten Sie in der in diesem Beitrag bereitgestellten Schritt-für-Schritt-Anleitung.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-15 11:43:372017-06-16 12:38:37Wie läuft die Gründung einer GmbH Schritt für Schritt ab?
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  1. Anwaltliche Gründungsberatung - individueller Gründungplan
  2. Gesellschaftsvertrag vom Rechtsanwalt - innerhalb von 24h
  3. Gründung Ihrer Firma und Abschlussberatung
Unsere Prinzipien
  1. Kostenfreie Erstberatung – wir überprüfen Ihr Gründungsvorhaben kostenfrei 
  2. Schnell & einfach – wir kümmern uns um Ihre Gründung. Sie konzentrieren sich auf Ihr Geschäft
  3. Rechtssicher – Ihre Satzung nur nach anwaltlicher Beratung. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG)
  4. Preistransparenz – Ihre Firmengründung zum Festpreis
  5. Spezialisierung – wir betreuen Sie nur in unseren Kerngebieten – dafür zu einem  verhältnismäßig geringen Festhonorar
  6. Langfristigkeit – unser Ziel ist Ihre langfristige Betreuung auf den Gebieten des Unternehmens– und Verbraucherrechts

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