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Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmers?

23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, Gesellschaftsrecht /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmens?

In Deutschland ist das Einzelunternehmen die mit Abstand beliebteste Rechtsform.

Alles zum Thema Einzelunternehmen Gründung

Circa 79 % aller Gründer starten mit dieser Rechtsform in ihre Selbstständigkeit und profitieren von den Vorteilen des Einzelunternehmens.

Die Vorteile im Überblick

Einer der Hauptvorteile des Einzelunternehmens besteht in der einfachen Gründung. Gegenüber den anderen Rechtsformen ist der Gründungsvorgang relativ einfach abzuwickeln. Es gibt hier keine Hürden und kaum Formalitäten. In den meisten Fällen genügt eine Gewerbeanmeldung. Frei nach dem Motto „Jeder kann ein Einzelunternehmen gründen“ greifen insbesondere Kleingewerbetreibende und Einsteiger auf diese Rechtsform zurück, da sie sich keine besonders großen Gedanken über den rechtlichen Status ihres Unternehmens machen müssen.

Der finanzielle Aufwand bei der Gründung eines Einzelunternehmens bleibt dabei überschaubar. Grundsätzlich fallen keine Gründungskosten an. Dies gilt zumindest für Kleingewerbetreibende. Lassen Sie sich als Kaufmann eintragen oder vergrößert sich Ihr Betrieb, ist nach § 29 HGB eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. In diesem Fall können Sie mit Notar- und Gerichtskosten in Höhe von  etwa 200 – 300 € rechnen.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht darin, dass kein Stammkapital erbracht werden muss. Anders als bei den Kapitalgesellschaften, wie die GmbH beispielsweise eine ist, gibt es bei dem Einzelunternehmen kein erforderliches Mindestkapital.

In der Praxis profitieren viele Einzelunternehmen von der sogenannten Kleinunternehmerregelung. Diese kommt für viele Kleingewerbetreibende in Betracht, die durch die Regelung unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Vorteile erzielen können. Wenn ein Einzelunternehmen im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit weniger als 17.500 € umsetzt, wird es von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 UStG). Die Befreiung gilt auch für das Folgejahr, wenn ein Umsatz von weniger als 50.000 € erwartet wird.

Ein weiterer Vorteil liegt in der flexiblen Handhabung mit den erzielten Gewinnen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften gibt es keine Gewinnaufteilung unter den Gesellschaftern. Als Einzelunternehmer können Sie frei entscheiden, wie viel Kapital Sie in Ihrem Unternehmen belassen wollen und zu welchem Zweck es entnommen oder eingesetzt werden soll.

Die Nachteile auf einen Blick

Das Einzelunternehmen ist zwar eine beliebte, aber auch sehr risikoträchtige Rechtsform.

Als Einzelunternehmer haften Sie für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen. Riskante Geschäfte, falsche Entscheidungen oder ungünstige Entwicklungen können durch die persönliche Haftung auch die eigene Existenz bedrohen. Das ist der Hauptnachteil gegenüber den Rechtsformen mit beschränkter Haftung, wie etwa der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt).

Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass das Einzelunternehmen keine Körperschaftssteuer zu entrichten hat. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer von derweil 15,6 % unterliegen, haben Einzelunternehmen die Einkommensteuer mit Spitzensteuersätzen von 45 % zu entrichten. Die Steuerersparnisse durch die niedrige Körperschaftssteuer einer GmbH oder UG, können bei einem Einzelunternehmen nicht erreicht werden.

Nachteilig wirken sich auch die eingeschränkten Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung eines Einzelunternehmens aus. Wer seine Gewinne nicht mit anderen zu teilen braucht, muss sich auch alleine mit Verlusten auseinandersetzen. Benötigt Ihr Einzelunternehmen in finanziellen Schieflagen eine Finanzspritze, können Sie sich nur auf Ihre eigenen Quellen verlassen. In der Kapitalbeschaffung haben Kapitalgesellschaften einen deutlichen Vorteil, da der Kreditgeber immer mehrere Schuldner hat, die er in Anspruch nehmen kann. Die dadurch vorhandene Risikostreuung wirkt sich positiv auf die Geldgeber aus.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 17:00:332017-01-16 17:06:43Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmers?

Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

Uns ist besonders wichtig, dass die Preise unserer Tätigkeit für unsere Mandanten von Beginn an transparent sind.

Erfahren Sie hier mehr über unsere Prinzipien.

Aus diesem Grund handelt es sich bei den Preisen der Gründung einer GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, GbR, Einzelfirma oder Auffanggesellschaft um Pauschalpreise, die auch bei einem Mehr an Arbeitsaufwand oder steigender Komplexität Ihrer Gründung gleich bleiben.

Damit unsere Preise für Sie von Anfang an kalkulierbar bleiben, richten sie sich nach

  • der anvisierten Gesellschaftsform Ihres Unternehmens,
  • der in Anspruch genommenen Dienstleistung (die Dienstleistungen unterscheiden sich im Umfang) und
  • erst ab dem 4. Gesellschafter nach der Gesellschafterzahl.

Hier erhalten Sie einen Einblick in unsere Preise und Dienstleistungen. Außerdem können Sie den Kostenrechner zur Berechnung des Honorars nutzen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:58:382017-02-15 18:39:24Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

Ja, die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH besteht.

Entscheiden Sie sich als Gründer für die Rechtsform der GmbH, brauchen Sie für die Gründung keine weiteren Gesellschafter. Trotzdem können Sie die Vorzüge einer haftungsbeschränkenden Gesellschaft genießen, die eine private Haftung grundsätzlich ausschließt.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:55:562017-02-15 15:18:27Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

In Deutschland genießt die GmbH einen sehr guten Ruf und hat sich über Jahrzehnte im Geschäftsverkehr bewährt. Sie ist der absolute Klassiker unter den Gesellschaftsformen und erfreut sich in Gründerkreisen aufgrund ihrer zahlreichen Vorteile einer sehr großen Beliebtheit.

Die Vorteile auf einen Blick

Der große Vorteil der GmbH besteht in dem Ausschluss der persönlichen Haftung. Ihr Privatvermögen bleibt durch die beschränkte Haftung der Gesellschaft in aller Regel außer Gefahr. Die Gesellschaft kommt grundsätzlich alleine für die Verbindlichkeiten auf.

Als absoluter Klassiker unter den Gesellschaftsformen verfügt die GmbH im Geschäftsverkehr über eine sehr gute Reputation. Trotz der Haftungsbeschränkung wird durch das hohe Stammkapital von 25.000 € eine hohe Bonität im Geschäftsverkehr vermutet.

Die GmbH zeichnet sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Geschäfts- und Rechtsverkehr selbstständig auf. Geschäfte werden nicht in Ihrem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH wird primär die Privatsphäre der Gesellschafter geschützt, da die Namen nicht nach außen hin auftreten werden. Lediglich der Gesellschaftsname und der Name des Geschäftsführers tritt im Geschäftsverkehr nach außen hin auf.

Die GmbH bietet Ihnen die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Als GmbH-Gesellschafter müssen Sie somit nicht auch die Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen. Die Gefahr Ihrer persönlichen Haftung kann auf diese Weise minimiert werden.

Denkbar ist auch die Konstellation der Ein-Mann-GmbH. Sie können die Gründung einer GmbH auch alleine vornehmen und brauchen keine weiteren Gesellschafter. Dennoch kommen Sie in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform.

Ein weiterer Vorteil besteht in der steuerlichen Behandlung einer GmbH. Anders als beispielsweise die GbR ist die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Als solche unterliegt sie der Körperschaftssteuer in Höhe von derzeit 15 %. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % ist das ein großer Unterschied. Durch die steuerlichen Ersparnisse können Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und angespart werden.

Durch die Bildung von stillen Reserven können weitere Steuerersparnisse erzielt werden. Stille Reserven sind Reserven, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, etwa weil der Buchwert einer von Ihnen eingebrachten Immobilie geringer ist, als der Zeitwert. Ihr Unternehmen profitiert dann von den Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bei der Bilanzaufstellung. Ebenso kommen Ihrer GmbH Preisentwicklungen hinsichtlich der Vermögensgegenstände zugute.

Sollten Sie die Veräußerung Ihrer GmbH in Erwägung ziehen, besteht ein weiterer Vorteil in der unkomplizierten Vornahme des Verkaufs. Zum Unternehmensverkauf reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten. Es müssen nicht alle Vermögensbestandteile einzeln an den Käufer übertragen werden.

Die Nachteile im Überblick

Einer der größten Nachteile in der Gründung einer GmbH besteht in den Formalitäten.

Im Gründungsprozess entsteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf. Es bedarf bei der Gründung der Ausarbeitung eines Businessplans und eines individuellen Gesellschaftsvertrags sowie der Eintragung in das Handelsregister.

Ein weiterer Nachteil kann in dem Erfordernis der Buchführung gesehen werden, auf die Sie ein besonderes Augenmerk legen sollten. Die Buchführungspflicht trifft ausnahmslos jede GmbH.

Nach § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer für die Buchführung und Bilanzaufstellung zuständig. Im Ergebnis treffen den Geschäftsführer hinsichtlich der Buchführungspflicht folgende Aufgaben:

  • Die Dokumentierung jedes Geschäftsvorfalls im Rahmen der sog. „doppelten Buchführung“
  • Die doppelte Buchführung meint das Aufzeichnen jedes Geschäftsvorfalls auf zwei buchhalterischen Konten (Soll und Haben).
  • Die doppelte Buchführung erfordert eine genaue und zeitnahe Erfassung aller finanziellen Geschäftsvorfälle in Ihrer GmbH. Dazu gehören alle Einnahmen, Ausgaben, Auslagen, usw.
  • Die Erstellung der Handelsbilanz

Durch die Buchführungspflicht entsteht somit ein deutlicher Verwaltungsaufwand.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:54:412017-01-11 19:05:12Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Gesellschaftsform der UG?

23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Gesellschaftsform der UG?

Die UG ist in Deutschland als „kleine Schwester“ der GmbH eingeführt worden. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Seit ihrer Einführung ist sie eine gut angenommene Alternative zur britischen Limited und mittlerweile sehr weit verbreitet.

Alles zum Thema UG Gründung

Aufgrund ihrer Vorteile erfreut sich die UG in Gründerkreisen einer großen Beliebtheit.

Inhalt dieser Seite:

  • Die Vorteile
  • Die Nachteile


Telefonische Erstberatung



✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

Über


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geprüfte Fälle


Jetzt kostenlos Termin vereinbaren

Offene Fragen? – Einfach anrufen:



0221 – 6777 00 55



(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Die Vorteile auf einen Blick

Mit der Einführung der UG als „kleinere“ Variante der GmbH schuf der Gesetzgeber eine Gesellschaftsform mit ähnlichen Vorteilen für finanziell schwächere Gründer.

Der Hauptvorteil der Gründung einer UG ist das niedrige Mindeststammkapital von 1 €. Die Gründungskosten werden hierdurch sehr niedrig gehalten und finanzielle Hürden sind damit praktisch nicht vorhanden.

Trotz der geringen Einlage haben Sie die Wahl eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform mit einer Einlage unterhalb der 25.000 / 12.500 € Grenze der GmbH zu gründen. Ein weiterer großer Vorteil der UG liegt im Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung (§§ 13, 5a GmbHG).

Die UG zeichnet sich durch ihre eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Geschäftsverkehr selbstständig auf. Geschäfte werden nicht in Ihrem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der UG wird primär die Privatsphäre der Gesellschafter geschützt, da die Namen nicht nach außen hin auftreten werden. Lediglich der Gesellschaftsname und der Name des Geschäftsführers tritt im Geschäftsverkehr nach außen hin auf.

Als Gesellschafter Ihrer UG müssen Sie nicht auch die Aufgaben des Geschäftsführers übernehmen. Die UG bietet Ihnen ohne Weiteres die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Durch diese Vorgehensweise wird die Gefahr Ihrer persönlichen Haftung minimiert.

Entscheiden Sie sich für die Gründung einer UG brauchen Sie zudem keine weiteren Gesellschafter. Die Möglichkeit der Ein-Mann-UG ist möglich, wodurch Sie dennoch in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform kommen können.

Als Sonderform der GmbH bietet die UG ebenso Vorteile in der steuerlichen Behandlung. Sie unterliegt der Körperschaftssteuer, die im Moment lediglich 15 % beträgt. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % ist das ein großer Unterschied. Der Vorteil besteht darin, dass die Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und angespart werden können.

Steuerersparnisse können auch durch die Bildung stiller Reserven erzielt werden. Stille Reserven sind Reserven, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, etwa weil der Buchwert einer von Ihnen eingebrachten Immobilie geringer ist, als der Zeitwert. Ihr Unternehmen profitiert dann von den Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bei der Bilanzaufstellung. Ebenso kommen Ihrem Unternehmen Preisentwicklungen hinsichtlich der Vermögensgegenstände zugute.

Vorteilhaft ist weiterhin die unkomplizierte Veräußerung einer UG. Entscheiden Sie sich zum Unternehmensverkauf, reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten.


Die Nachteile im Überblick

Die großen Nachteile der Gründung einer UG bestehen wie auch bei der GmbH in den Formalitäten der Gründung, die natürlich für einen Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf sorgen. Es bedarf bei der Gründung wie auch bei der GmbH-Gründung der Ausarbeitung eines Businessplans und eines individuellen Gesellschaftsvertrags sowie der Eintragung in das Handelsregister.

Hinsichtlich der Einlagenform besteht ein Nachteil darin, dass Sacheinlagen zur Erbringung des Stammkapitals bei der Gründung einer UG ausgeschlossen sind. Möglich ist lediglich die „klassische“ Bareinlage.

Zudem besteht bei der Gründung und Fortführung der UG die Pflicht einen Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Stammkapital einer GmbH von 25.000 € angespart ist. Diese Pflicht resultiert aus dem „Gedankengang“ des Gesetzgebers, der mit der Einführung der UG ihre spätere Verwandlung in eine „richtige“ GmbH im Blick hatte. Hierbei sollten Sie aber wissen, dass es zur Umwandlung der UG in eine GmbH bereits ausreicht 12.500 € anzusparen. Dies wurde durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011 bestätigt, der damit die Benachteiligung der Gründer einer UG gegenüber denen einer GmbH, die ihr Unternehmen bereits mit einem nachgewiesenen Stammkapital von 12.500 € zum Handelsregister anmelden dürfen, aus der Welt schaffen wollte.

Ein weiterer Nachteil besteht in einem Trugschluss aus dem Hauptvorteil des geringen Stammkapitals von einem Euro. Auch wenn das Stammkapital der UG nur einen Euro beträgt, sollten Sie die Gründung lieber mit einem höheren Stammkapital vornehmen. Andernfalls besteht die Gefahr der Unterkapitalisierung, denn der Geschäftsführer einer UG ist verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, falls das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) und er nicht darlegen kann, dass die Gesellschaft in den nächsten zwei Jahren fortgeführt werden kann.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Gesellschaftsform der UG?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:52:492019-10-24 11:53:50Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Gesellschaftsform der UG?

Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-UG?

23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-UG?

Ja, Sie haben die Möglichkeit eine Ein-Mann-UG zu gründen.

Bei der Gesellschaftsform der UG (haftungsbeschränkt) können Sie ein Unternehmen alleine gründen ohne weitere Gesellschafter hinzuzuziehen. Dennoch kommen Sie in den Genuss einer Gesellschaftsform, die Ihr privates Vermögen grundsätzlich schützt.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:51:202017-02-15 18:41:25Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-UG?

Welche Ziele verfolgt die Gründungsberatung?

13. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
  • Gründungsberatung: Bundesweite Firmengründung

    Bundesweite anwaltliche Gründung und Rechtsberatung durch Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht – Gründung innerhalb von 24h

    Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Ziele verfolgt die Gründungsberatung?

Eine ausführliche Gründungsberatung zielt darauf ab Sie als Gründer bereits in der ersten Planungs- und Strukturierungsphase anwaltlich zu unterstützen. Im Vordergrund steht hierbei die Umsetzung Ihres Gründungsvorhabens nach Ihren Vorstellungen. Hierzu verfolgt die Gründungsberatung diese drei Hauptziele:

  • Die Wahl der richtigen Rechtsform
  • Die rechtssichere Gründung
  • Die Vermeidung von Formalitäten

Ziel 1: Die Wahl der richtigen Rechtsform

Durch die anwaltliche Gründungsberatung werden Sie bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihr Unternehmen unterstützt. Um Ihren Vorstellungen und Wünschen mit einer passenden Rechtsform gerecht zu werden, finden vielerlei Faktoren Berücksichtigung. Hierzu werden Ihre Bedürfnisse und offenen Fragen gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt im Rahmen der Gründungsberatung erläutert. In der Praxis spielen u.a. Themen wie

  • der persönliche Haftungsausschluss,
  • das Startkapital,
  • die Besteuerung Ihres Unternehmens,
  • der Buchführungs- und Verwaltungsaufwand und
  • die Beteiligung von Investoren oder Familienmitgliedern

eine bedeutende Rolle.

Ziel 2: Die rechtssichere Gründung

Im Rahmen einer Gründungsberatung gilt es rechtliche Fehler zu vermeiden. Rechtliche Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt zeit- und kostspielig sein können. Aus diesem Grund wird die Gründung Ihres Unternehmens erst nach einer ausführlichen Gründungsberatung und Erstellung Ihrer Gründungsunterlagen vorgenommen. Hierbei werden Sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt begleitet und beraten. Durch diese versierte Betreuung werden jegliche Feinheiten Ihrer individuellen Gründung berücksichtigt, sodass Ihnen eine rechtssichere Gründung zugesichert wird.

Ziel 3: Die Vermeidung von Formalitäten

Als drittes Hauptziel der Gründungsberatung ist Ihre Befreiung von vielen Formalitäten anzusehen. Zu diesem Zweck steht Ihnen neben dem versierten Anwalt das gesamte Kanzleiteam zur Verfügung. Diese Zusammenarbeit erleichtert Ihnen während des gesamten Gründungsvorgangs den Aufwand.

Erfahren Sie hier mehr zu den Zielen der Gründungsberatung.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:23:522017-02-15 15:02:42Welche Ziele verfolgt die Gründungsberatung?

Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung – Wie bereite ich mich auf den Gründungsprozess vor?

13. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung – Wie bereite ich mich auf den Gründungsprozess vor?

Jeder Gründungsvorgang zeichnet sich durch Individualität aus. Es handelt sich nicht um einen schematischen Vorgang, der kleinschrittig heruntergebrochen werden kann. Dennoch gibt es vier wichtige Schritte in Ihrer Vorbereitung, die Ihnen helfen den individuellen Details gerecht zu werden. Unter keinen Umständen sollten Sie ein Unternehmen unbedacht gründen. Jeder Fehler und jede nachträgliche Änderung ist zeit- und kostenintensiv. Eine sorgfältige und vorausschauende Planung ist somit unabdingbar.

Aus diesem Grund sollten Sie diese vier wichtigen Schritte Ihrer Vorbereitung auf den eigentlichen Gründungsprozess beachten:

  1. Einen Businessplan erstellen
  2. Finanzierung und Marketing
  3. Befassen Sie sich mit den juristischen Grundfragen Ihrer Unternehmung
  4. Firmennamen aussuchen

Schritt 1: Einen Businessplan erstellen

Der erste Schritt Ihrer Vorbereitung besteht in der Erstellung eines Businessplans.

Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Dokument, das für eine durchdachte Gründung unabdingbar ist. Mit dem Businessplan beschreiben Sie die Geschäftsmöglichkeit und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen Ihres Unternehmens. Er ist als Visitenkarte Ihres Unternehmens anzusehen.

Mittels eines Businessplans können Sie sich eine genaue Vorstellung über Ihr Vorhaben verschaffen und dieses umfänglich und realistisch einschätzen. Weiterhin dient er dazu Ihr Unternehmen nach außen hin zu vermarkten – anhand des Businessplans können Banken, Investoren und Fördergeber die Tragfähigkeit Ihrer Unternehmung in Erfahrung bringen. Sie können zeigen wie gut Sie Ihr Unternehmen durchdacht haben.

Ihren Businessplan sollten Sie klar strukturiert und mit einem sachlichen Ton führen. Er sollte für jeden Leser verständlich sein. Beschränken Sie ihn auf das Wesentliche und begründen Sie die aufgeführten Argumente und Einschätzungen gut. Ein guter Businessplan zeichnet sich durch eine prägnante Kürze aus, die den Leser inhaltsreich über Ihr Vorhaben informiert. Dies können Sie erreichen, indem Sie das Wesentliche mit Zahlen und Fakten untermauern. Wenn Sie Schwächen entdecken, sollten Sie gleichzeitig Pläne zu möglichen Lösungsansätzen aufführen. Der Umfang Ihres Businessplans hängt von Ihrem Vorhaben ab.

Diese Punkte sollte Ihr Businessplan vor allem enthalten:

  • Heben Sie Ihre Qualifikationen, Stärken und Schwächen als Gründer hervor
  • Zeigen Sie Ihre Idee unter Berücksichtigung der Produkte / Dienstleistungen und rechtlichen Voraussetzungen
  • Die Unternehmensziele
  • Die detaillierte Beschreibung der Vermarktung
  • Eine Einschätzung der Chancen und Risiken sowie der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb anhand der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden
  • Einen ausführlichen Finanz- und Liquiditätsplan sowie eine Rentabilitätsvorschau
  • Berücksichtigen Sie Ihre Organisation mit dem Sitz und der Ausstattung als auch mit den Mitarbeitern in ihrer Anzahl und Qualifikation

Schritt 2: Finanzierung und Marketing

Der zweite Schritt besteht in der Festigung der Finanzierung und des Marketings Ihres Unternehmens.

Durch die verschiedenen Finanzierungsformen – z. B. Darlehen, Ersparnisse, Investoren oder Förderungen – sollten Sie sicherstellen, dass die Finanzierung Ihres Unternehmens feststeht.

Unmittelbar nach der Gründung ist es überlebenswichtig Kunden zu gewinnen. Deshalb sollten Sie in Ihrer Vorbereitung bereits eine Marketingstrategie ausarbeiten, mit der Sie Kunden akquirieren können.

Schritt 3: Befassen Sie sich mit den juristischen Grundfragen Ihrer Unternehmung

Als Gründer haben Sie genaue Vorstellungen über Ihr Unternehmen. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitung als dritten Schritt sicher, dass Ihr Unternehmen in dieser Form ausgeübt werden kann. Hierzu sollten Sie sich Gedanken zu den rechtlichen Grundfragen Ihrer Gründung machen. Dies können etwa Fragen zu

  • der Haftung,
  • der Rechtsform,
  • der Gewinnverteilung,
  • den Einlagen,
  • der Geschäftsführung,
  • den Gesellschafter als auch
  • der Nachfolge und Erbschaft sein.

Fertigen Sie in Ihrer Vorbereitung eine Aufstellung an, die Ihre rechtlichen Grundfragen erfasst. Diese Aufstellung können Sie in der ausführlichen Gründungsberatung nutzen um Ihre Fragen gemeinsam mit Ihrem Anwalt zu erläutern.

Schritt 4: Firmennamen aussuchen

Als vierter Schritt Ihrer Vorbereitung sollten Sie unmittelbar vor der Gründung einen Namen für Ihr Unternehmen auswählen. Dieser sollte nicht bereits durch ein anderes Unternehmen verwendet werden (§ 30 Abs. 1 HGB), nicht irreführend sein und auch genug Unterscheidungskraft haben (§ 18 Abs. 1 HGB).

Für die Namenswahl können Sie Ihrer Kreativität freien Lauf lassen. Phantasie- oder Gesellschafternamen sowie Leistungsbeschreibungen können Sie in Betracht ziehen und kombinieren.

Mit der Namenswahl sollten Sie berücksichtigen, dass

  • Sie Ihre Zielgruppe ansprechen und
  • den zukünftigen Absatzmarkt im Blick haben sollten.

Visieren Sie einen ausländischen Absatzmarkt an, sollte der Name in jeder Sprache leicht auszusprechen sein. Vertreiben Sie hingegen regionale Produkte, kann ein englischer Name den Eindruck erwecken, dass die Mentalität der Kunden nicht verstanden wird.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:23:142017-01-09 12:52:37Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung - Wie bereite ich mich auf den Gründungsprozess vor?

Soll ich mein altes Konto weiterführen?

4. November 2016/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich /von Dr. V. Ghendler

Nein. Eröffnen Sie bitte ein neues Konto bei einer anderen Bank und stellen Sie Ihre Zahlungseingänge schnellstmöglich auf dieses Konto um. Bevorzugt sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto errichten.

Die Errichtung eines neuen Kontos verfolgt dabei sehr wichtige Ziele:

– Das neue Konto schützt Sie vor Pfändungen Ihrer Gläubiger

  • Ein P-Konto bietet Ihnen einen Mindestgrundfreibetrag über den Sie monatlich verfügen können und schützt Sie somit vor Kontopfändungen bis zu einer gewissen Höhe.
  • Bleiben Sie bei Ihrem alten Konto, kann Ihre Bank bei vorhandenen Forderungen Ihr Einkommen einbehalten. Dies kann nicht geschehen, wenn Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank haben.
  • Die Gläubiger, die keine Kenntnis über Ihr neues Konto haben, können auch nicht darauf zugreifen. So können Sie möglichen Pfändungen anderer Gläubiger entgehen.

– Die Einrichtung eines neuen Kontos ist ein altbewährter taktischer Schritt, der Ihr Vergleichsvorhaben stützt

  • Durch die Einrichtung eines neuen Kontos merken Ihre Gläubiger, dass Sie Ihre Entschuldung ernst meinen und entschlossen durchführen möchten.

Erst wenn die Abbuchungen und Pfändungen Ihrer Gläubiger ins Leere laufen, werden diese bereit sein auf einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung zu verzichten.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-11-04 18:14:282016-11-04 18:14:28Soll ich mein altes Konto weiterführen?

Sollte ich alle meine Gläubiger in den Vergleich miteinbeziehen und eine einheitliche Rückzahlungsquote anbieten?

4. November 2016/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich /von Dr. V. Ghendler

Ja. Ihre Vergleichsverhandlungen sollten Sie mittels eines Gesamtvergleichsplans führen.

Dieser Plan sollte Ihre gesamten Gläubiger mit allen einzelnen Forderungspositionen berücksichtigen. Mittels einer einheitlichen Quote sorgen Sie für eine gerechte Quotenverteilung. Ziel ist es, Ihre Gläubiger allesamt gleich zu behandeln und Ihren Vergleich abzusichern.

Grundsätzlich herrscht im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Sie werden bei der Ausarbeitung Ihres Vergleichsangebots durch keinerlei Formvorschriften eingeschränkt. Rein theoretisch könnten Sie frei mit einzelnen Gläubigern über jeweils ungleiche Rückzahlungsbeträge verhandeln.

In der Praxis raten wir von diesem Vorgehen ab, da sonst folgende Risiken auftreten können:

  • Die Ungleichbehandlung Ihrer Gläubiger kann unter gewissen Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit des Vergleichs führen
  • Scheitert Ihr Vergleich, birgt eine Gläubigerungleichbehandlung ein Versagungsrisiko in einer später potenziellen Insolvenz

Hinzu kommt, dass viele Gläubiger ihre Zustimmung von der Zustimmung der anderen Gläubiger zur gleichen Quote abhängig machen.

Vor dem Hintergrund dieser Aspekte empfehlen wir unseren Mandanten stets den Gesamtvergleichsplan.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-11-04 18:10:092016-11-04 18:10:09Sollte ich alle meine Gläubiger in den Vergleich miteinbeziehen und eine einheitliche Rückzahlungsquote anbieten?
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