Gläubiger fällt weg
Was passiert, wenn ein Gläubiger während der Wohlverhaltensphase wegfällt, weil jemand Anderes die Verbindlichkeit bezahlt hat?
Was passiert, wenn ein Gläubiger während der Wohlverhaltensphase wegfällt, weil jemand Anderes die Verbindlichkeit bezahlt hat?
Guten Tag.
Vor meinem Insolvenzantrag hatte ich jeweils eine Pfändung auf meinem Gehalt und auf meinem P-Konto von verschiedenen Gläubigern. Da durch eine steuerfreie Nachtzulage eine Differenz zwischen Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto bestand und somit an den zweiten Gläubiger doppelt abgeführt wurde, wurde eine Freigabe nur für den Gehaltseingang erteilt. Dies hat soweit gut funktioniert, ich hatte Verfügung über den nicht pfändbaren Teils des Gehalts auch über den P-Kontofreibetrag hinaus. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Konto nun wieder nur bis zum Sockelfreibetrag von 1133 € freigegeben, ich habe also keinen Zugriff auf die nicht pfändbarer Teile meines Einkommens. Nun meine Frage: Muss ich mich diesbezüglich an den Insolvenzverwalter wenden (dieser teilte mir in einem ersten Schreiben mit, dass er für Kontofreigaben nicht zuständig sei) oder an das Insolvenzgericht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab und freundliche Grüße, Nadine Hamacher
insolvenz dauer vier jahre und sechs monate ich möchte mich irgendwie vom rest befreien
Guten Morgen,, ich verdiene 1850€ netto und habe mein Kind zu 50 Prozent,wie wird pfändungsbetrag errechnet
Wie ist das denn wenn die insolvenz ferig ost mit dem schufa einträden steht dan da schulden erlss durch insolvenz und ist mann danach wieder kredit würdig wie zum beispiel um ein haus oder auto um kaufen. Da ich auch in die privat insolvenz gehen möchte und ich mich noch dazu vin meiner frau scheiden lasse und wir vier gemeinsamme kinder haben und ich nicht mal einen überblick über meine schulden habe. Bedanke mich im voraus bei ihnen
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Nach dem Insolvenzverfahren und dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode steht normalerweise die Erteilung der Restschuldbefreiung. Schulden, die der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zurückzahlen konnte, werden ihm durch dir Erteilung des rechtskräftigen Restschuldbefreiungsbeschlusses erlassen.
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§ 303 InsO gestattet den Insolvenzgläubigern jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eine bereits rechtskräftige erteilte Restschuldbefreiung zu widerrufen. Dies ist jedoch nur dann möglich wenn das Verhalten des Schuldners eine solche Maßnahme rechtfertigt. §303 InsO nennt drei Gründe, welche den Insolvenzgläubigern erlauben einen Widerruf zu beantragen:
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner vorsätzlich seine Obliegenheiten verletzt hat und dadurch die Befriedigung des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wurde (§ 303 Abs. 1 Nr.1 InsO), besteht somit ein Grund für den Widerruf. Die Obliegenheiten des Schuldners sind in § 295 InsO geregelt. Hierunter fallen die Erwerbspflicht, die hälftige Auszahlungen einer erworbenen Erbschaft, Auskunftspflichten über einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle, sowie die Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger ausschließlich an den Treuhänder zu leisten. Wann eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Befriedigung des Gläubigers vorliegt ist nicht klar definiert. Von einer eheblichen Beeinträchtigung ist jedoch auszugehen, wenn die erreichte Quote der Rückzahlung der Schulden ohne die Obliegenheitsverletzung 5-10 % höher ausgefallen wäre. Grundsätzlich wird jedoch ein Widerrufsgrund, bei keiner oder nur sehr geringer Beeinträchtigung nicht gegeben sein.
Einen weiteren Widerrufsgrund stellen Insolvenzstraftaten dar (§303 Abs.1 Nr.2 InsO). Hier gibt es zwei mögliche Varianten: Entweder erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in §297 Abs. 1 InsO genannten Insolvenzstraftaten bereits innerhalb der sechsjährigen Abtretungsfrist, ein Gläubiger findet dies jedoch erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung heraus, oder aber das Strafurteil für eine Tat während der Abtretungsfrist wird erst nach der Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig. Beide Varianten Begründen die Möglichkeit eines Widerrufs durch einen Insolvenzgläubiger.
Zuletzt besteht ein Widerrufsgrund, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung, grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens sind in §97 InsO geregelt.

§303 InsO gestattet den Gläubigern die Restschuldbefreiung zu widerrufen.
Voraussetzung für einen Widerruf ist zudem die Antragsstellung durch einen Insolvenzgläubiger. Ohne einen solchen Antrag wird das Gericht selbst nicht tätig werden. Die Möglichkeit der Antragsstellung besteht für die Insolvenzgläubiger jedoch nicht unbegrenzt, vielmehr muss hier eine Frist eingehalten werden. Für die in § 303 Absatz 1 Nr. 1 und 2 InsO genannten Gründe gilt eine Antragfrist von einem Jahr, ab der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Für den in § 303 Absatz 1 Nr.3 InsO genannten Grund eine Frist von nur 6 Monaten ab rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Außerdem muss der antragsstellende Gläubiger seine Behauptungen auch glaubhaft machen. Bedeutet, der Gläubiger muss die glaubhaft zu machende Tatsache so darlegen, dass sie wahrscheinlich erscheint. Bevor eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag erfolgen kann, müssen außerdem Treuhänder und Schuldner gehört werden.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts wird entweder der Widerruf zugelassen und somit die Aufhebung der Restschuldbefreiung gewährt, oder der Antrag des Gläubigers wird abgewiesen mit der Folge das die Restschuldbefreiung für den Schuldner bestehen bleibt. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts können sowohl Schuldner als auch Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen:
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Besteht tatsächlich einmal ein Haftbefehl gegen Sie als Schuldner, ist das kein Grund unnötig besorgt zu sein. Der Haftbefehl des Gerichtsvollziehers aufgrund von Schulden gemäß §802g ZPO ist rein zivilrechlicher Natur und strafrechtlich in keinster Weise relevant. Die Erzwingungshaft stellt ein Zwangsmittel dar, das den Willen des Betroffenen brechen soll. Sie dient allein dazu, den Schuldner, der sich weigert eine eidesstattliche Versicherung über seinen Vermögensstand abzugeben (sog. Vermögensauskunft), zur erforderlichen Unterschrift zu zwingen.
Die §§ 802g, 802h und 820i der Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Regelungen zum zivilrechtlichen Haftbefehl. Er ist meist im Schuldnerverzeichnis oder bei Auskunfteien benannt, jedoch keineswegs bei den Ermittlungsbehörden oder der Polizei notiert. Eine mögliche Verhaftung wird direkt vom zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen. Diesem steht es frei, sich an dieser Stelle Polizeibeamte zur Hilfe zu holen. Ansonsten hat der Haftbefehl allerdings nichts mit der Polizei zutun. Kontrollierende Polizeibeamte stehen nicht in Kenntnis davon, genau wie der Zoll oder andere öffentlichen Stellen – ausgenommen dem Schuldnerverzeichnis. Nach dem neuen, 2013 in Kraft getretenen Vollstreckungsrecht verliert der Haftbefehl nach Ablauf von 2 Jahren seine Gültigkeit, § 820h Abs. 1 ZPO. Danach gehen von ihm keinerlei Wirkungen mehr aus.
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Der springende Punkt bei betreffendem Haftbefehl im zivilrechtlichen Bereich ist, dass er nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr wirksam ist. Es reicht somit völlig aus, die Auskunft kurzfristig abzugeben, um eine drohende Verhaftung abzuwenden. Da der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan gem. § 802g ZPO ständig zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung befugt ist, besteht kein Grund zur übermäßigen Aufregung. Es ist letztlich möglich, bei dem die Verhaftung vornehmenden Gerichtsvollzieher, im Moment der drohenden Inhaftierung, das Vermögensverzeichnis zu unterzeichnen, sodass der Haftbefehl nicht vollstreckt werden kann.
Nur sehr selten kommt es zu tatsächlichen Vollstreckungen von Haftbefehlen – nicht zuletzt weil bereits die Antragstellung dieser seitens eines Gläubigers mit Kosten verbunden ist – auf Gläubigerseite wird regelmäßig ökonomisch gedacht. Hinsichtlich einer potentiellen Türöffnung verlangt der Gerichtsvollzieher oftmals einen Vorschuss für den Schlüsseldienst, welcher von Gläubigerseite aus zu zahlen ist. Dies tut der Gläubiger in aller Regel nicht. Das einzige Szenario, in dem Sie als Schuldner wirklich Gefahr laufen, verhaftet zu werden, ist folgendes: Geht Ihr Gläubiger davon ausgeht, dass Sie höchstwahrscheinlich über Immobilieneigentum verfügen, kommt es des Öfteren vor, dass dieser den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragt. Selbst in diesem Fall endet das Ganze jedoch zumeist mit Abgabe der Vermögensauskunft.

Die §§ 802g, 802h und 820i der Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Regelungen zum zivilrechtlichen Haftbefehl.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es tatsächlich zur Inhaftierung kommt, gelten gesonderte Bedingungen. Zwar ist der Vollzug von Erzwingungshaft durch die Vorschriften über den Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. Eine gemeinsame Unterbringung mit „kriminellen“ Gefangenen ist jedoch lediglich mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ebenfalls muss keine Anstaltskleidung getragen werden und es darf eigene Bettwäsche benutzt werden. Außerdem besteht im Gegensatz zu anderen Gefangenen keine Verpflichtung zur Arbeit in der Anstalt.
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Guten Tag
wie sieht es mit den Genossenschaftsanteilen während des eröffneten Verfahren aus wenn man aus der Wohnung auszieht und der Insolvenzverwalter die Wohnung nach §109 abs.1 satz 2 inso “freigegeben” hat?. Gehören die Anteile (ca 1100€) nach Auszug dem Mieter (mir) oder in die Masse?
Sollte die Auszahlung erst in der WPV sein wem würden dann die Anteile zustehen?
Würde mich über eine Auskunft sehr freuen.
Ich hab im Mai Steuererklärung , gemeinsame Veranlagung ( Steuerklasse 4/4 mit einem Kind) mit meiner Noch-Ehe-Frau. Wir leben getrennt seit 2/2014 und sind kein Paar mehr. Am 25.07.2017 hab ich den Insolvenzantrag unterschrieben, diese Insolvenzverfahren wurde am 27.7.2017 eröffnet. Mein Steuerbescheid kam am 01.08.2017. das Geld wurde an mich ausgezahlt vom Finanzamt. Von meinem Steuerberater erfuhr ich den abzuführenden Anteil an meine Noch-Ehe-Frau(391€)! Der Rest von 1893€ soll ich jetzt dem Insolvenzverwalter überweisen. Ist die Steuerrückerstattung voll pfändbar? Darf ich davon z.B. Eine Kfz-Windschutzscheibe mit Selbstbeteiligung von 150€ austauschen lassen über die Kfz-Versicherung und darf ich mir noch für den Arbeitsweg noch Winterreifen davon kaufen?
Am 10.8.17 bekam ich Post vom Insolvenzverwalter mit der Bitte der Überweisung bis 24.8.17 des Betrages !
Haben Sie hierzu Paragrafen oder Gerichtsurteile?
Vielen Dank
Im Aug. 2016 erhielt ich die Information das ich etwas erbe. Dieses und allen weiteren Schriftverkehr habe ich an meinen Insolvenzberater weitergeleitet.
Nun 01.08 endete meine Wohlverhaltensphase, Das Erbe ist bis jetzt nicht ausgezahlt. Muss ich nun noch was vom Erbe abgeben?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
