Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Auf die Pfändung Ihres Geschäftskontos sollten Sie als Unternehmer bzw. Selbstständiger wie folgt reagieren:
Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer Bank, welche nicht zu Ihren Gläubigern zählt. Sie können dieses Konto auf Ihren privaten Namen eröffnen. Dieses Konto sollten Sie nunmehr für die Abwicklungen Ihrer Zahlungseingänge nutzen. Ihre Gläubiger sollten hiervon allerdings nichts erfahren.
Dieses Konto wird im Falle einer eidesstattlichen Versicherung entdeckt werden. Sie sollten es dann in ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes „P-Konto“ umwandeln. Auf diesem bleibt der Teil der Geldeingänge, der dem pfändungsfreien Einkommen entspricht, geschützt. Beachten Sie allerdings, dass Sie nur ein einziges Pfändungsschutzkonto nutzen dürfen.
Leiten Sie die Zahlungen nicht auf das Konto eines Dritten weiter! Sie könnten sich so der Vollstreckungsvereitelung strafbar machen.
Wenn Sie GmbH-Geschäftsführer sind, sollten Sie ein neues Geschäftskonto eröffnen, da Sie sich bei der Annahme von Zahlungseingängen über ein Privatkonto wegen Untreue strafbar machen könnten. Beachten Sie allerdings, dass im Falle von Schulden beim Finanzamt das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Ihnen den einzigenSchutz vor einer Kontopfändung bietet.
Während Sie zunächst Ihre Unternehmung oder selbstständige Tätigkeit weiter ausüben, sollte eine andere Peron eine Auffanggesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (v. a. UG, GmbH, Ltd.) gründen. Diese sollte Sie als Arbeitnehmer einstellen und nach und nach neue Aufträge übernehmen.
Sobald die Auffanggesellschaft überlebensfähig ist, stellen Sie Ihre alte Unternehmung ein. Hiernach wird Ihr Insolvenzantrag gestellt. Dies kann in Form eines Regelinsolvenzantrags oder wenn möglich als Antrag auf Privatinsolvenz geschehen.
Der Ablauf der Gründung der Auffangsgesellschaft ist komplex und im Detail sehr anspruchsvoll. Sie sollten sich hierzu unbedingt fachlich beraten lassen.
Es gibt eine Reihe von Vorteilen einer Auffanggesellschaft gegenüber dem direkten Weg in ein Regelinsolvenzfahren.
Ihre Unternehmung oder Ihre selbstständige Tätigkeit lassen sich im Falle einer unabwendbaren Insolvenz auf zwei Arten erhalten:
Eine andere Möglichkeit besteht in dem Herauskauf des Unternehmens und Weiterbetrieb durch eine Auffanggesellschaft.
Die Handlungsmöglichkeiten sind in beiden Fällen recht komplex. Wir können Sie gerne individuell auf Ihre persönliche Situation bezogen beraten.
Unternehmer und Selbstständige sind juristisch gesehen natürliche Personen. Deshalb kann auch ihnen nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt werden (§ 286 InsO).
Sowohl im Privatinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren geschieht diesunabhängig von der Höhe Ihrer Verbindlichkeiten oder der Anzahl der Gläubiger. Natürlich werden dabei sowohl Ihre privaten als auch die geschäftlichen Verbindlichkeiten getilgt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als Unternehmer/Selbstständiger einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen.Dies wird von uns oftmals empfohlen, da es für Sie einige Vorteile beinhaltet
Zum einen ist das Verfahren günstiger ist und die Wohlverhaltensperiode dürfte schneller eintreten.
Eine Anfechtung nur durch Gläubiger möglich, sodass anfechtbare beispielsweiseGeschäfte (beispielsweise mit nahestehenden Personen) weniger unter die Lupe geraten.
Insoweit empfehlen wir Unternehmern, die die Voraussetzungen einer Privatinsolvenz erfüllen, die Einstellung Ihrer Unternehmung und dieGewerbeabmeldung. Nach einer gewissen Wartezeit kann dann Privatinsolvenzantrag gestellt werden.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine kurzzeitige Einstellung Ihrer Unternehmung nicht möglich ist. In solchen Fällen bedarf es einer genaueren Analyse bezüglich des weiteren Vorgehens.
Sehr geerter Heer Kraus
ich bin seit Juni 2010 in der privat Insollvens, seit dem wurde auch regelmässig gepfändet.
Auf mein Lohnschein stand auch immer der Pfändungs betrag und der Restschuldbetrag.
Seit Februar ist der Restschuldbetrag beglichen und es haben seit dem keine Pfändungen mehr statt gefunden .
Nach meiner sofortigen anfrage was ich weiter zu erwarten habe ,bekam ich ein Schreiben das besagte das die Pfändung bis zum schluss der Insollvens zu zahlen sind.
Es gab aber bisher keine weiteren Zahlungsforderungen. Heute bekam ich ein Schreiben das seit Feb. keine Zahlungen eingegangen sind ,und ich den fehlenden Betrag von 1655,84€ nachzahlen sollte,was aber im Moment nicht Möglich ist.
Nun meine Frage : Ich habe sofort reagiert und beim Anwalt nachgefragt wie ich mich verhalten muss, die haben wiederum eine für mich sehr hohe Summe auflaufen lassen .
Was hab ich jetzt zu tun um eine saubere Lösung zu erreichen .
Vielen dank mit frdl.Gruss Sylvio
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich war die meiste Zeit meines Erwerbslebens selbstständig. Z.Zt. habe ich noch ein Gewerbe als Nebeneinkommen angemeldet beziehe allerdings ALG II.
Mein Anwalt stellte den Antrag auf Privatinsolvenz statt auf Regelinsolvenz. Das Verfahren wurde gestern beim zuständigen Amtsgericht eröffnet. Kann es passieren, dass hier irgendwelche Verfahrensmängel gerügt werden können und alles nochmal von Vorne anfängt?
Vielen Dank im Voraus
Thomas L.
Bei mir ist im Jahre 2000 ein Privatinsolvenzverfahren nicht zustande gekommen, weil der Großteil der Gläubiger einem Nullplan nicht zustimmen wollten (§309 Abs.1). Welche Möglichkeiten hätte ich in diesem Fall heute?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
