Ich kenne nicht mehr alle meine Gläubiger!

Wenn sich eine Schuldensituation über längere Zeit hinzieht, ist dies eine enorme psychische Belastung für den Schuldner. Oftmals werden nur noch finanzielle Lücken gestopft und Schulden nach dem Gesichtspunkt zurückgezahlt, welcher Gläubiger gerade mehr Druck ausübt. Vielfach werden Anschreiben der Gläubiger dann ignoriert. In dieser Situation kann es passieren, dass einzelne Gläubiger “aufgeben” und keine weiteren Mahnungen mehr schicken. Das bedeutet aber nicht, dass der Gläubiger seine Forderung auch in Zukunft nicht mehr geltend macht. Dadurch kann es vorkommen, dass einzelne Gläubiger in Vergessenheit geraten und Sie nicht mehr alle Ihre Gläubiger kennen.

Wenn Sie einen oder mehrere Ihrer Gläubiger vergessen haben, sollten Sie sich bemühen, deren Daten wieder zu erlangen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, damit die Privatinsolvenz nicht gefährdet wird.

Die Anmeldung der Privatinsolvenz bedarf einer großen Sorgfalt. Eine Grundvoraussetzung für die Erlangung der späteren Restschuldbefreiung ist, dass die Liste der Gläubiger und der Verbindlichkeiten vollständig und richtig ist. Dabei müssen die genauen Zustellungsanschriften der Gläubiger benannt und deren Forderungen nach Grundforderung, Kosten und Zinsen aufgeteilt werden. Sollten der Schuldner oder sein Berater hier Fehler machen, droht die spätere Versagung der Restschuldbefreiung. Unsere Kanzlei legt daher einen äußerst hohen Wert auf besonders sorgfältige Bearbeitung und Recherche aller relevanten Daten. Dazu suchen wir zunächst nach „vergessenen“ Gläubigern und setzen uns anschließend mit allen Gläubigern in Verbindung. Erst nachdem wir alle notwendigen Daten gesammelt haben, können wir Ihre Privatinsolvenz anmelden.

“Vergessene” Gläubiger ermitteln wir, indem wir Abfragen gemäß § 34 BDSG bei verschiedenen Registern durchführen. Insbesondere sind dies die Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD. So können selbst Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem existiert ein Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort. Auch hier führen wir für Sie eine Abfrage durch, so dass sicher gestellt ist, dass kein Gläubiger vergessen wird. Zudem führen wir für Sie Schuldenstandsabfragen durch, um den aktuellsten Stand Ihrer Verbindlichkeiten inklusive Zinsen und ggf. Inkasso- oder Mahngebühren zu ermitteln.

Soll ich mein altes Konto weiterführen?

Sollten Sie sich für die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens entschieden haben, so haben wir eine klare Empfehlung für Sie. Richten Sie sich ein neues Konto bei einer anderen Bank ein. Dieser Aufwand ist nicht allzu hoch, hat aber zahlreiche positive Folgen für Sie. Das neue Konto sollten Sie als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einrichten. Somit ist Ihr pfändungsfreier Betrag gemäß Pfändungstabelle vor der Pfändung durch Gläubiger geschützt.

Das neue Konto sollten Sie bei einer anderen Bank eröffnen. Insbesondere, aber nicht nur dann, wenn Sie bereits Schulden bei Ihrem Kreditinstitut haben. Andernfalls kann Ihre Bank bei vorhandenen Forderungen gegen Sie Ihr Einkommen einbehalten. Dies kann nicht geschehen, wenn Sie ein Konto bei einer anderen Bank haben.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Gläubiger, die keine Kenntnis von dem neuen Konto haben, nicht darauf zugreifen können. So können Sie möglichen Pfändungen entgehen. Die Kenntnis von dem neuen Konto erhalten die Gläubiger regelmäßig erst, wenn Sie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Alle Ihre Einkünfte sollten Sie von nun an auf das neue Konto buchen lassen. Von den Beträgen sollten Sie nur noch die Rechnungen bezahlen, die für Ihre Lebenshaltung wichtig sind, wie Ihre Miete, die Nebenkosten und die Stromrechnung.

Kann ich Vermögen vor der Insolvenz retten?

Bei einem Privatinsolvenzverfahren sind die Verbindlichkeiten in der Regel höher als das vorhandene Vermögen. Grundsätzlich wird Ihr Privatvermögen daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet werden. Nach der Pfändung wird das Vermögen dann als Teil der Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt.
Der Verlust des Vermögens erweist sich als große Sorge für die Schuldner. Sie haben aber die Möglichkeit, einen Teil Ihres Vermögens zu retten! Zumindest wertvolle Vermögensgegenstände können unter bestimmten Bedingungen nicht gepfändet werden.

Wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt aufwenden, können Sie es vor einer Pfändung schützen. Falls Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, können Sie die Differenz zur Pfändungsgrenze aus Ihrem Vermögen beisteuern. Die Grenze wird hierbei häufig etwas lockerer gesehen.

Eine Ausnahme bildet z.B. eine Erbschaft, die Sie während des der Wohlverhaltensperiode erhalten. In einem solchen Fall wird die Hälfte der Erbschaft gepfändet. Es besteht für Sie aber immer die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. So können eventuell Ihnen nahe stehende Personen profitieren.

Vermögensgegenstände in der Insolvenz

Geldvermögen wird also in aller Regel gepfändet. Anders verhält es sich bei einem Auto. Unter bestimmten Bedingungen können Sie das Auto in der Insolvenz behalten. Dies ist möglich, wenn Sie das Auto benötigen, um zur Arbeit zu kommen. Allerdings gilt dies nur, wenn keine alternativen öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Außerdem können Sie das Auto behalten, wenn Sie eine körperliche Behinderung haben, so dass Sie Ihren Alltag nicht ohne Auto bestreiten könnten. Lesen Sie hier mehr zum Auto in der Insolvenz.

Sollten Sie eine Immobilie besitzen, kann diese als wesentlicher Bestandteil Ihres Vermögens gepfändet werden. Lesen Sie hier mehr zur Immobilie in der Insolvenz.

Soll ich weiterhin die Schulden an meine Gläubiger bezahlen?

Privatinsolvenz: Stellen Sie die Zahlungen an die Gläubiger ein

Falls Sie die Entscheidung getroffen haben, dass Sie eine Privatinsolvenz beginnen möchten, haben wir einen eindeutigen Rat für Sie: Zahlen Sie ab sofort keine Raten mehr an Ihre Gläubiger! Denn: Im Insolvenzverfahren werden wir zunächst versuchen, einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu schließen. Hier argumentieren wir gegenüber den Gläubigern, dass diese in einem Insolvenzverfahren weniger Rückzahlung erhalten werden, als durch einen Vergleich. Dieses Argument ist nur dann erfolgreich, wenn Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Vereinbaren Sie auch keine neuen Ratenzahlungen mehr, auch wenn Ihre Gläubiger das von Ihnen fordern. Sobald Sie sich für eine Privatinsolvenz entschieden haben, können Sie die Briefe Ihrer Gläubiger nahezu ignorieren.

Bevorzugung einzelner Gläubiger

Zahlungen an einzelne Gläubiger könnten zudem eine Bevorzugung dieser Gläubiger bedeuten. Dies ist im Rahmen der Insolvenz nicht gestattet und kann später möglicherweise zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Das eingesparte Geld dürfen Sie für sich verwenden. Falls die Gläubiger eine Kontopfändung betreiben, sollten Sie ein neues Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto eröffnen. Sie sollten mit Ihrem Einkommen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten oder eine „Kriegskasse“ für schwere Zeiten anlegen.

Nicht sämtliche Zahlungen einstellen

Von dem Rat, die Zahlungen an die Gläubiger einzustellen, gibt es Ausnahmen. Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, sind alle Rechnungen, die für Ihren Lebensbedarf bzw. Ihre Lebenshaltung wichtig sind. Dazu gehören

Zahlen Sie diese Rechnungen nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht sicherstellen.

Drohungen bzgl. möglicher Pfändungsmaßnahmen seitens der Gläubiger – wie z.B. eine eidesstattliche Versicherung – spielen ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr. In der Regel werden diese kurz vor der Insolvenz nicht mehr durchgeführt und haben im Übrigen keinerlei Auswirkungen auf das Privatinsolvenzverfahren. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie etwa Kontopfändungen wehren Sie durch die Eröffnung eines P-Kontos ab, von dem Ihre Gläubiger nichts wissen. Zudem wissen Ihre Gläubiger, dass Pfändungen kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter angefochten werden können. Die gepfändeten Beträge werden dann Teil der Insolvenzmasse.