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Archiv für die Kategorie: Insolvenzrecht

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Insolvenzantrag stellen – Worauf man achten sollte

28. September 2018/6 Kommentare/in Privatinsolvenz /von Dr. V. Ghendler
  • Gesetzbuch aufgeschlagen bei § 286 Insolvenzordnung

Insolvenzantrag richtig stellen

Sie befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und suchen nun nach einer Lösung?

Es gibt verschiedene Wege zur Entschuldung. Neben dem außergerichtlichen Vergleich stellt vor allem der Antrag auf Privatinsolvenz einen Weg aus den Schulden dar.

Mit dem Insolvenzantrag gehen Sie den ersten Schritt zur Schuldenbefreiung und werden in drei, fünf oder sechs Jahren schuldenfrei.



Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Das ist ein Insolvenzantrag
  • Voraussetzungen
  • Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?
  • Insolvenzantrag durch Gläubiger
  • Wie und wo wird der Antrag gestellt?
  • Wann kann wieder ein Insolvenzantrag gestellt werden?
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Der Insolvenzantrag – Was ist das eigentlich?

Der Insolvenzantrag, also der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder schriftlich gestellt oder in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll gegeben. Die Antragstellung ist allerdings an einen Grund gebunden – die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Ein Insolvenzantrag birgt dennoch ein paar bürokratische Schwierigkeiten. Schon die Frage nach der Wahl des richtigen Verfahrens (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz, selten auch Nachlassinsolvenz) erfordert zumindest grundlegende Kenntnisse im Insolvenzrecht. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen auch während des Insolvenzverfahrens zu beachten. Und hier kommen wir ins Spiel: Da ein fehlerhaft gestellter Insolvenzantrag nachteilige Folgen hat und gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 der Insolvenzordnung (InsO) auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, sollte ein Insolvenzantrag im besten Fall von sachkundigen Beratern begleitet werden. Wenn Sie einen Insolvenzantrag zur Entschuldung stellen, sollten Sie hierbei keine vermeidbaren Fehler machen.

Eine öffentliche Schuldnerberatung berät Sie kostenfrei zum Insolvenzantrag. Jedoch beträgt die Wartezeit oftmals ein ganzes Jahr. Nehmen Sie stattdessen unsere Beratung in Anspruch, können wir für Sie sofort den Insolvenzantrag stellen.

Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag

Möchten Sie einen Insolvenzantrag auf Privatinsolvenz stellen, dann müssen gemäß § 304 InsO folgende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:

  • der Antrag einer natürlichen Person
  • Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit
  • Bescheinigung nach § 305 InsO

Eine weitere Voraussetzung ist vor allem auf persönlicher Ebene wichtig: Der feste Entschluss, den Weg der Privatinsolvenz zur Entschuldung zu gehen.

Noch vor dem Insolvenzantrag gehen wir als Fachanwaltskanzlei mit Ihnen den Weg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Allen Gläubigern unterbreiten wir dabei einen Schuldenbereinigungsplan. In einigen Fällen stimmen alle Gläubiger diesem Vergleichsangebot zu, womit der Insolvenzantrag nicht mehr erforderlich ist. Dies ist jedoch eher selten der Fall, jedenfalls, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Stimmt ein Gläubiger nicht zu, liegt die Voraussetzung für den Insolvenzantrag vor. Die notwendige Bescheinigung nach § 305 InsO über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung stellen wir als „geeignete Stelle“ für Sie aus.

Weiterhin muss mit dem Insolvenzantrag gemäß § 305 Abs. 1 InsO ein Gläubigerverzeichnis eingereicht werden, welches vollständige und korrekte Angaben zu allen Gläubigern sowie zur Höhe der offenen Forderungen enthält. Eingereicht werden muss zudem ein Vermögensverzeichnis, um die Vermögensverhältnisses und die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.


Welche Personen können einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens können Sie nach § 304 Abs. 1 InsO dann stellen, wenn Sie eine natürliche Person sind, die derzeit keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sind Sie also Arbeitnehmer, Empfänger von ALG 1 oder ALG 2, Beamter, Rentner oder auch arbeitsunfähig, dann können Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Ihr Einkommen ist für den Insolvenzantrag nicht relevant.

Sind Sie hingegen selbständig oder freiberuflich tätig, Arzt mit eigener Praxis, Rechtsanwalt oder Unternehmer, dann ist der Antrag auf Regelinsolvenz die richtige Wahl.
Als ehemaliger Selbständiger können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Privatinsolvenz beantragen. Sofern es nicht mehr als 19 Gläubiger gibt und aus Arbeitsverhältnissen keine Löhne oder andere Forderungen ausstehen, besteht die Möglichkeit der Privatinsolvenz. Somit können viele ehemals Selbstständige diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.

Insolvenzantrag auch durch Gläubiger

Die Beantragung einer Insolvenz kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • durch den Schuldner
  • durch einen Gläubiger

Als Schuldner können Sie mit unserer Hilfe rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen und einem Gläubigerantrag zuvorkommen. Gläubiger können den Insolvenzantrag stellen, wenn ein rechtliches Interesse besteht und die Forderung und der Grund für die Insolvenzeröffnung glaubhaft gemacht werden können. Sind Sie als Schuldner zahlungsunfähig, dann liegt ein Eröffnungsgrund vor.
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, müssen Sie als Schuldner schnell handeln. Natürlich helfen wir Ihnen dabei. Denn: Eine Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn Sie selbst die Verbraucherinsolvenz gemeinsam mit der Restschuldbefreiung beantragen. Entsprechend der Insolvenzordnung (§ 305 Abs. 3 Satz 2) besteht für Sie die Möglichkeit, noch vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, innerhalb von drei Monaten nach Antrag des Gläubigers, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen.


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Wie und wo kann ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Wir helfen Ihnen in unserer Tätigkeit als anerkannter Schuldnerberater und Fachanwalt für Insolvenzrecht gern beim Insolvenzantrag. Sind Sie selbst betroffen, dann müssen Sie die erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz einreichen. Die Auseinandersetzung mit der Schuldensituation kann unangenehm sein und Ihnen dabei Fehler unterlaufen. Beispielsweise könnten aufgrund fehlender Briefe einige Gläubiger vergessen werden. Daher führen wir entsprechende ABfragen durch und ermitteln sämtliche Gläubiger und die aktuellen Schuldenstände.

Bild von Mann in blauem Anzug

Gemeinsam mit Ihnen füllen wir das für den Insolvenzantrag notwendige Formular richtig und vollständig aus. Dem Antrag müssen – wie bereits erwähnt – die Bescheinigung zum Scheitern des außergerichtlichen Schuldenvergleichs (Bescheinigung nach § 305 InsO), eine Vermögensübersicht und ein Vermögensverzeichnis, der Schuldenbereinigungsplan sowie die Beantragung auf Erteilung der Restschuldbefreiung beigefügt werden.

Der Insolvenzantrag ist schriftlich zu stellen oder kann beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden. Welches Gericht zuständig ist, bestimmt nach § 3 InsO der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Generell ist für den Insolvenzantrag das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz des Schuldners befindet.

Für Geschäftsführer eines Unternehmens ist zu beachten, dass bei Überschuldung sowie bei bestehender Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht besteht. Andernfalls kann sich ein Unternehmer unter Umständen mit dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Als Privatperson machen Sie sich bei Hinauszögern des Insolvenzantrags nicht strafbar, doch Gläubiger können beispielsweise eine unangenehme Kontopfändung durchführen.


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Wie oft kann man einen Insolvenzantrag stellen?

Haben Sie schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt, müssen Sie mindestens drei Jahre bis zu einer erneuten Beantragung der Privatinsolvenz warten.

Hervor geht dies aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010. Demnach kann bei Verwehrung der Restschuldbefreiung erst drei Jahre nach der rechtskräftigen Versagung ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden. Die Frist beginnt dabei erst mit Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses. Die Sperrfrist von drei Jahren gilt auch, wenn Sie als Schuldner nach dem Antrag eines Gläubigers keinen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Eine Frist von fünf Jahren bis zur erneuten Stellung des Insolvenzantrags gilt dann, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erhalten hat, weil er rechtskräftig aufgrund von begangenen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde.

Hat ein Schuldner die gesamte Wohlverhaltensphase erfolgreich hinter sich gebracht und anschließend die Restschuldbefreiung erhalten, so gilt eine Frist von zehn Jahren, bis er wieder einen Insolvenzantrag stellen kann.

Bei der reinen Anzahl von Insolvenzanträgen, die ein Schuldner stellen kann, gibt es hingegen keine Beschränkung.

Wir helfen beim Insolvenzantrag

Da das Stellen eines Insolvenzantrags mit vielen Hürden verbunden ist, wenden Sie sich mit Ihren Problemen gern an uns. Als anerkannter Fachanwalt für Insolvenzrecht und Schuldnerberater stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Insolvenz beratend zur Seite. Vor dem Insolvenzantrag empfehlen wir Ihnen, unsere kostenfreie telefonische Erstberatung in Anspruch zu nehmen.


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Urlaubsentgelt

28. September 2018/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Guten Tag , hätte da folgende Frage: bin seit über 3 Jahre krank und Scheide am Monatsende aus meiner Firma aus, bekomme aber noch ein Auszahlung von urlaubsentgelt von ca 3700_ Netto. Wie wird das angerechnet? Die Insolvenz geht noch ein Jahr.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2018-09-28 09:53:402018-09-28 09:53:40Urlaubsentgelt

Privatinsovenz

26. September 2018/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich seit einiger Zeit in dem Insolvenzverfahren (noch keine Wohlverhaltensphase). Ich bin Altersrentnerin und habe vor 3 Jahren eine Zahlung aus der Pensionskasse meines Arbeitgebers erhalten. Nun habe ich einen Bescheid von der Pensionskasse bekommen, das aufgrund eines Rechenfehlers mir noch ein Betrag in Höhe 17,27 Euro plus Verzugszinsen nachgezahlt wird. Muss ich diese Nachzahlung dem Insolvenzverwalter überweisen?
MfG

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2018-09-26 10:53:232018-09-26 10:53:23Privatinsovenz

Rechtsverletzungen des Insolvenzverwalters

26. September 2018/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Sehehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 06.11.2014 befinde ich mich in der Wohlverhaltensperiode, die am 25.01.2018 ablaufen sollte. Mit Januar 2017 verstarb meine Mutter. Der Insolvenzverwalter wurde darüber von mir einen Monat später informiert. Bereits kurz nach dem Ableben wurde er bereits durch die Kanzlei meiner Schwester informiert. 2 Monate später habe ich über eine Kanzlei erbrechtliche Ansprüche gestellt da meine Schwester mir keine Auskunft erteilten wollte. Selbstherrlich hat die Kanzlei meiner Schwester, ohne meine Zustimmung, den Erbteil festgelegt und den hälftigen Anteil an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Hier klage ich auf Rückzahlung des Betrages in die Erbmasse. Durfte der Insolvenzverwalter in der Wohlverhaltensperiode das Geld ohne Abstimmung mit mir annehmen? Im seinem Abschlußbericht teilt er nun mit, dass ich ihn über den Erbfall nicht informiert habe.
Bedingt durch die Klage auf Rückzahlung durch meine Schwester verweigert mir ferner das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung bis zur Klärung durch das Gericht.
Freue mich auf eine Rückmeldung.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2018-09-26 09:03:222018-09-26 09:03:22Rechtsverletzungen des Insolvenzverwalters

Schulden

22. September 2018/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Ich frage hier für meinen Sohn Marco, welcher durch einen Unfall jetzt im Krankenhaus liegt. Durch eine Messerattacke 2009 ist er immer wieder durch Schlafstörungen in ein tiefes Loch gefallen. Er hat dadurch keine Briefe (Mahnungen, Gerichtsbescheide u.s.w. geöffnet. Wir haben ihn vom Schlimmsten bewahren können. Nun kommen Kosten auf ihn zu von der Wohnungsgenossenschaft, Finanzamt und der HUK . Alles in allem 15000-20000 Euro

Wie kommt er da wieder raus?
Mit freundlichem Gruss
Klaus Pinther
Chemnitz

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2018-09-22 06:47:232018-09-22 06:47:23Schulden

Schuldenberg xtreme

19. September 2018/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich versinke.

Solidarische Grüße

Gottlob Brummelbacke

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2018-09-19 13:42:452018-09-19 13:42:45Schuldenberg xtreme

Unbezahltes Arbeiten in der Insolvenz und Erwerbsobliegenheit

19. September 2018/2 Kommentare/in Privatinsolvenz /von Dr. V. Ghendler
  • Bild neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren

Gefährdet Arbeit ohne Lohn Ihre Restschuldbefreiung?

Die Privatinsolvenz ist ein effektiver Weg, sich von seinen Schulden zu befreien. Doch vor der Restschuldbefreiung liegt die sogenannten Wohlverhaltensphase. Hier hat der Schuldner eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Eine der zentralen Obliegenheiten bildet dabei die Erwerbsobliegenheit. Demnach sind Sie verpflichtet, während der Insolvenz einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Falls Sie gerade erwerbslos sind, müssen Sie also nachweisen, dass Sie sich zumindest aktiv um Arbeit bemühen. Allerdings genügt hier nicht jede Form der beruflichen Betätigung. Vielmehr spricht § 287 b der Insolvenzordnung nicht von einer Arbeitspflicht, sondern explizit von einer Erwerbsobliegenheit. Die Ausübung der Tätigkeit hat deshalb dem Erwerb zu dienen.


Inhalt dieser Seite:

  • Gefährdet Arbeit ohne Lohn die Restschuldbefreiung?
  • Arbeiten alleine genügt nicht
  • Gut beraten durch die Privatinsolvenz
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit kann zu Versagung der Restschuldbefreiung führen

Wenn es zu gerichtlichem Streit über § 287 b InsO kommt, dreht sich dieser in der Regel darum, ob ein genügendes Bemühen des Schuldners um Arbeit vorliegt oder ob eine bestimmte Tätigkeit zumutbar ist oder ob der Schuldner sie ablehnen darf. Wesentlich seltener sind dagegen Konstellationen, in denen es um die Schädigung der Gläubiger durch die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit geht. Ein solcher Fall wurde allerdings bereits durch das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) entschieden.

in diesem Verfahren ging es um einen Handwerksmeister, der bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Tätigkeit selbständig ausübte. Während der Insolvenz war er dagegen im Betrieb seiner Ehefrau angestellt, ohne für seine Tätigkeit einen Lohn zu erhalten. Die Restschuldbefreiung wurde entsprechend durch das Amtsgericht Oldenburg untersagt. Im Verhalten des Schuldners sah das Gericht eine Verletzung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit. Diesen Standpunkt vertrat auch das Landgericht Oldenburg in der nächsten Instanz.


Arbeiten alleine genügt nicht

Das Gericht ging dabei in Sachen Erwerbsobliegenheit stark ins Detail. Die Tätigkeit während der Insolvenz habe sich gegenüber der Tätigkeit vor der Insolvenz in praktischer Hinsicht nicht geändert. Vor der Insolvenz habe der Schuldner ein Einkommen in Höhe EUR 2.072 Euro pro Monat erzielt. Diese Einkünfte hätte er auch nach Eröffnung des Verfahrens im Betrieb seiner Frau verdienen können. Bei Zugrundelegung einer Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau hätte jedes den Betrag von EUR 1.489,99 übersteigende Einkommen der Befriedigung der Gläubiger dienen müssen. Das Landgericht Oldenburg führte diesbezüglich zudem an, dass bereits die Annahme einer zu schlecht bezahlten Tätigkeit einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellt. Umso mehr gilt dies dann, wenn für eine berufliche Tätigkeit überhaupt kein Lohn ausgezahlt wird.

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unbezahlter Arbeit

Bild von zwei Männern vor einem Laptop

Vor der Restschuldbefreiung muss der Schuldner eine Menge Pflichten erfüllen. Eine berufliche Tätigkeit ist dabei Pflicht.

Die Behauptung des Schuldners, er habe nicht gewusst, dass er auch während der Insolvenz selbständig hätte tätig sein können, ließ das Gericht nicht gelten. Grundsätzlich habe der Schuldner die Möglichkeit gehabt, ein monatliches Einkommen von wenigstens EUR 2.000 pro Monat zu erzielen. Dies habe der Schuldner ohne triftigen Grund nicht getan. Entsprechend war die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz zu versagen.


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Mit Fachanwalt gut beraten durch die Privatinsolvenz

Wie das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg zeigt, haben Fragen wie die der Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren eine große Bedeutung. Im schlimmsten Fall kann es, wie im dargestellten Fall, am Ende zur Versagung der Befreiung von der Restschuld kommen. Entsprechend wichtig ist nicht nur eine gute Vorbereitung und Einleitung des Insolvenzverfahrens, sondern auch eine geordnete Durchführung, die den Gläubigern und dem zuständigen Gericht keine unnötigen Angriffspunkte bietet. Vor allem dann, wenn sich Ihre berufliche Situation durch Kündigung, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder ähnliches ändert, sollten Sie in jedem Fall vorab Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter halten, um später keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen.

Wenn Sie Ihr Privatinsolvenzverfahren von einer erfahrenen Anwaltskanzlei durchführen und begleiten lassen, erhalten Sie am Ende sicher die Restschuldbefreiung, denn wir achten gemeinsam mit Ihnen darauf, dass Sie alle Obliegenheiten erfüllen. Unsere Erstberatung ist dabei vollkommen kostenfrei. Rufen Sie uns an und erfahren Sie alles zur Frage, wie Sie sicher aus den Schulden kommen.


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ich möchte eine Insolvenzverfahren im EU-Ausland anmelden.
Schon mehrfach habe ich jetzt gehört, das ein Insolvenzverfahren in Lettland eine Alternative
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Vielen Dank für Ihre Mühe

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  1. Anwaltliche Gewähr - Wir gewähren Ihnen anwaltliche Hilfe, bis Sie Ihr Ziel erreichen - zu einem Festpreis
  2. Vergleich vor Insolvenz - Wir geben alles, um einen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu erreichen
  3. Preistransparenz - Unsere Preise sind Festpreise incl. MwSt., die auch bei erhöhtem Arbeits- und Beratungsaufwand gleich bleiben
  4. Vier-Augen-Prinzip - Durch unsere anwaltlichen Zusatzleistungen schützen wir Sie vor einer Versagung der Restschuldbefreiung
  5. Schnelligkeit - Eine Wartezeit sehen wir nicht vor
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