Sachgeschenk vom Arbeitgeber

Guten Tag.
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz. Ich führe jeden Monat meinen pfändbaren Betrag über den AG an den Insolvenzverwalter ab. Nun ist es so, dass mein AG (Schmuckunternehmen) jedem Mitarbeiter eine kostenlose Personalbestellung über Schmuck zu einem bestimmten Betrag gewährt. Allerdings hat mein AG mir dieses Privileg verweigert mit der Begründung er dürfe mir keinen Schmuck überlassen, da ich in der Privatinsolvenz sei. Ich fühle mich wie ein Verbrecher mit dieser Aussage.
Er sagt, dass wäre angeblich so im Gesetz verankert. Stimmt das? Handelt es sich hier nicht auch um eine Ungleichberechtigung von Mitarbeitern? Ich möchte es einfach nur verstehen. Selbst wenn ich dieses Geschenk annehmen DÜRFTE, würde ich jetzt getrost darauf verzichten. Mir geht es einfach ums Prinzip.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Viele Grüße!

Getrennt was darf ich verdienen

Guten Tag. Ich habe mich vor 2 Monaten von meinen Mann getrennt . Wir haben gemeinsam vor 4, 5 jahren private insolvenz. Meine frage ist : was darf ich verdienen wenn ich alleine mit 2 kinder ( 15 und 9 ) lebe . Der vater zahlt unterhalt . Der insolvenzberater meinte ich dürfte nur 1080 euro verdienen weil ich das Kindergeld und unterhalt bekomme . Mein ex Mann dagegen viel mehr . Mfg

Getrennt was darf ich verdienen

Guten Tag. Ich habe mich vor 2 Monaten von meinen Mann getrennt . Wir haben gemeinsam vor 4, 5 jahren private insolvenz. Meine frage ist : was darf ich verdienen wenn ich alleine mit 2 kinder ( 15 und 9 ) lebe . Der vater zahlt unterhalt . Der insolvenzberater meinte ich dürfte nur 1080 euro verdienen weil ich das Kindergeld und unterhalt bekomme . Mein ex Mann dagegen viel mehr . Mfg

Preisfrage

Hallo,

wir sind 2 Studenten und möchten eine OHG gründen und kommen aus Mosbach. Wie würden die Gesamtkosten für die Gründung heißen? Welche Kosten kommen zu den 200€ ihres Startup Angebots noch hinzu? Es ist mehrfach die Rede von einem “Gründungsfestpreis”, aber das klingt alles sehr variabel nach oben hin. Da die Gründung hier in Mosbach 239€ kostet, war die Frage ob diese 239€ noch auf die 200€ draufgerechnet werden müssen..

Mit freundlichen Grüßen,

Mats Bauer

Außergerichtlicher Vergleich

Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich in einer äußerst schwierigen Lage. Ich habe einen großen Schuldenberg (ca. 80.000 € geschätzt, es könnte auch mehr sein). Seit Februar diesen Jahres pfändet ein Gläubiger direkt bei meinem Arbeitgeber und ich war im Juli 2016 gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, da ich alle anderen Gläubiger aufgrund der Pfändung nicht mehr bedienen kann. Ich würde gerne einen außergerichtlichen Vergleich versuchen, nur möchte ich gerne vorab wissen, wie sie meine Erfolgsaussichten einschätzen, da ich außer den pfändbaren Teil des Einkommens nichts abgeben kann. Der pfändbare Teil beträgt ca. 1.130 € im Monat. Einmalzahlungen kann ich auch keine leisten, da ich über keinerlei Rücklagen verfüge. Ich wäre Ihnen dankbar für eine kurze Rückmeldung. Vielen Dank.

Vertrieb von Babybedarf als UG, GmbH oder GmbH & Co. KG?

Sehr geehrter Herr Kraus,

wir wollen zu zweit eine Firma zum Verkauf von Babybedarf eröffnen. Geplant ist die Eröffnung zunächst einer Filiale sowie der Verkauf über eine Website und Ebay.

Welche Firmenform schlagen Sie vor? UG, GmbH oder GmbH & Co KG?

Vielen Dank!

M. Würzler

Wann tritt Verjährung bei Schadensersatzansprüchen ein?

Schiffsfonds-Anleger können aus unterschiedlichen Gründen Schadensersatzansprüche haben. Allerdings unterliegen die Forderungen Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist und der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist.

Dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für jeden einzelnen konkreten Beratungsfehler muss die Verjährungsfrist gesondert bestimmt werden. Das kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche wegen eines bestimmten Beratungsfehlers bereits verjährt sind, aber wegen eines anderen Fehlers noch Ansprüche geltend gemacht werden können.

Beispiel: Hat der Anleger am 1. Oktober 2008 vom Wechselkursrisiko erfahren, sind seine Ansprüche zum 31. Dezember 2011 verjährt.

Wurde er am 1. Juni 2014 erstmals mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung konfrontiert, können noch bis Ende 2017 Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Streitpunkt ist häufig, wann der Anleger Kenntnis von dem Beratungsfehler hatte.

Damit Forderungen nicht verjähren, ist es ratsam, frühzeitig zu handeln.

Kenntnisabhängige zehnjährige Verjährungsfrist

Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Schadensersatzansprüche auf den Tag genau 10 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Auf die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler kommt es dabei nicht an.

Hemmung der Verjährung

Drohen Schadensersatzansprüche in Kürze zu verjähren, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Dies kann entweder durch Klageerhebung beim Gericht oder einen sog. Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle geschehen. Bei den Güteanträgen müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden. Erfüllt der Güteantrag nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, kann dies dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers untergehen.

Über welche weiteren Risiken muss bei einem geschlossenen Fonds aufgeklärt werden?

Neben den bereits benannten speziellen Risiken eines geschlossenen Schiffsfonds, muss ein Berater den Anleger auch über die folgenden allgemeinen Risiken eines geschlossenen Fonds aufklären.

 a) Verlustrisiko aus Unternehmensbeteiligung

Anleger, die sich an einem Schiffsfonds beteiligen, erwerben mit den Fondsanteilen regelmäßig unternehmerische Beteiligungen. Das bedeutet, dass sie wie ein Unternehmer auch im Risiko stehen. Sie partizipieren nicht nur an den Gewinnen, sondern tragen auch die Verluste. Das kann zum Totalverlust der Einlage führen. Auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung muss beachtet werden.

 b) Zinsrisiko aus Darlehensverbindlichkeiten

Zur Finanzierung der Schiffsbeteiligung reicht das Eigenkapital der Fondsgesellschaften in der Regel nicht aus. Daher werden häufig auch noch Darlehen bei den Banken aufgenommen. Auch dieses Zinsrisiko trägt der Anleger in der Regel mit. Geraten die Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten, stellen die Banken die Kredite häufig fällig. Eine Folge davon kann sein, dass die Fondsobjekte verkauft werden müssen. Auch dies ist für die Anleger häufig mit hohen Verlusten verbunden.

c) Währungsrisiko bei Fremdwährungsdarlehen

Nimmt die Fondsgesellschaft Darlehen in anderen Währungen, z.B. US-Dollar, Schweizer Franken oder japanischen Yen auf, oder soll der Anleger seine Einlage in anderen Währungen erbringen, kommt ein Währungsrisiko hinzu und bei Kursschwankungen kann es zu Wechselkursverlusten kommen.

d) Unbekannte Rechtsordnung bei Auslandsinvestitionen

Sind die Fondsgesellschaften nach ausländischen Rechtsordnungen konzipiert, kann dies u.U. zu weiteren Risiken und Haftungsverpflichtungen für die Anleger führen. Auch darüber müssen sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden.

e) Unwägbarkeiten aus politischen Verwerfungen, Naturkatastrophen und Terrorismus

Grundsätzlich sind Schiffsfonds auch globalen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen ausgesetzt. Besonders deutlich wurde dies durch die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008, die bei etlichen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte. Risiken können nicht nur durch konjunkturelle Entwicklungen, sondern auch durch politische Umwälzungen, Naturkatastrophen oder immer aktueller auch durch Terrorismus entstehen. Auch über solche Gefahren muss der Anleger ungefragt aufgeklärt werden. Das gilt auch für wirtschaftliche und personelle Verflechtungen, die z.B. zwischen einem Emissionshaus und einer Vermittlungsagentur bestehen und zu Interessenkonflikten führen können.

Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Anlageberatung gestellt?

Anleger haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Bank- bzw. Anlageberater das Profil des Anlegers berücksichtigen muss. Zu dem Profil zählen u.a. die finanziellen Verhältnisse, die Erfahrung in Geldgeschäften, die Anlageziele und insbesondere die Risikobereitschaft. Eine hoch spekulative Kapitalanlage wie die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist daher in der Regel für sicherheitsorientierte Anleger, die beispielsweise in die Altersvorsorge investieren wollen nicht geeignet. Die empfohlene Geldanlage muss also auf das Profil des Anlegers zugeschnitten sein. (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).

Außerdem muss die Funktionsweise der Kapitalanlage verständlich erläutert werden und auch die Risiken ausführlich und verständlich dargestellt werden. Nur dann kann der Anleger entscheiden, ob die vorgeschlagene Geldanlage zu seinen Wünschen passt. Auch über Nebenkosten und zum Teil hohe Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) an die Bank muss der Anleger aufgeklärt werden. Nur dann hat er die Möglichkeit, einen Interessenkonflikt der Bank zu erkennen, die möglicherweise mehr an der eigenen Provision als an den Anlagezielen des Anlegers interessiert ist.

Der Berater darf lediglich solche Auskünfte erteilen, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit er tatsächlich glaubt. Vorhandene Informationsdefizite muss der Berater dem Kunden offenbaren.

In vielen Fällen hält die Anlageberatung diesen Maßstäben nicht stand, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger eines Schiffsfonds?

Bei verlustreichen Beteiligungen an Schiffsfonds haben die Anleger in vielen Fällen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können z.B. durch Prospektfehler oder eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.

 

Da die Anleger vielfach nicht ordnungsgemäß beraten wurde, können sich die Ansprüche oft gegen die vermittelnde Bank oder andere Anlageberater richten. Denn diese sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Insbesondere muss auch über die Funktionsweise des Fonds und die Risiken umfassend und in verständlichen Worten aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß wurde die Anlageberatung oftmals nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Risiken wurden nicht oder nur unzureichend aufgezeigt. Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Außerdem haben die Banken teilweise sehr hohe Vermittlungsprovisionen kassiert. Auch über diese sog. Kick-Backs müssen die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeklärt werden, da diese Rückvergütungen einen Interessenkonflikt der Bank offenbaren können.

In vielen Fällen kann versucht werden, Schadensersatzansprüche außergerichtlich durchzusetzen und einen Kompromiss zu finden. Schalten Bank oder Anlageberater auf stur, können die Forderungen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann wird die gesamte Beteiligung komplett rückabgewickelt. Außerdem können dem Anleger Ansprüche auf entgangenen Gewinn zustehen.

Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall bewiesen werden. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, kann immer noch geprüft werden, ob der Widerruf möglich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zwischen Beteiligung und Darlehensvergabe ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Auch und besonders für Anleger, die ihre Einlage in Ratenzahlungen leisten, kann diese Möglichkeit interessant sein, da im Falle eines erfolgreichen Widerrufs keine weiteren Zahlungen mehr erbracht werden müssen.