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Archiv für die Kategorie: Schuldnerberatung

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Reform der Insolvenz 2015

29. September 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung, Schuldnerverteidigung /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Gläubigerantrag soll nicht durch Zahlung abwendbar sein

Heute hat das Bundesjustizministerium im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser stärkt die Rechte von Gläubigern bei der Insolvenzantragstellung zulasten von Schuldnern.



Privatinsolvenz Reform 2014 - Alle Vor- und Nachteile


Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Gläubigerantrag soll nicht durch Zahlung abwendbar sein
  • Bisher kann der Schuldner den Gläubigerantrag durch eine Zahlung abwenden
  • Erweiterung des Antragsrechts der Gläubiger
  • Stärkung der Sozialversicherungsträger
  • Trend der Reform 2014 zum Einschnitt in Schuldnerrechte setzt sich fort
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Bisher kann der Schuldner den Gläubigerantrag durch eine Zahlung abwenden

Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings recht selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag oder eine Zahlung des Schuldners folgt. Außerdem unterlassen es Gläubiger bei Masselosigkeit des Schuldners oftmals, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dennoch führen Gläubigeranträge für Schuldner erfahrungsgemäß zu einer besonders hohen Belastung, weil sie unter starken Zeitdruck geraten und aufgrund der Gefahr eines Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung einschneidende Folgen zu brfürchten haben.  Nach der jetzigen Rechtslage vor der Reform der Insolvenz 2015 bewirkt eine Begleichung der Forderung des Schuldners, dass der Gläubigerantrag gegenstandslos wird – es entfällt die Zulässigkeit.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Erweiterung des Antragsrechts der Gläubiger

Dies soll sich nach dem Regierungsentwurf vom 29.09.2015 ändern. Demnach soll ein Gläubigerantrag nicht mehr dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner die Forderung begleicht. Dies ergibt sich aus dem Änderungsvorschlag zum § 14 Abs. 1 S. 2 InsO und Streichung des § 14 Abs. 1 S. 3 InsO.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Stärkung der Sozialversicherungsträger

Dieser Vorschlag im Rahmen der Reform der Insolvenz 2015 soll vor allem Sozialversicherungsträger entlasten. Ihnen soll ermöglicht werden, frühzeitig auf ein Insolvenzverfahren hinzuwirken und so einen Schuldner so schnell es geht dazu zu zwingen, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Unserer Meinung nach werden hierbei berechtigte Schuldnerinteressen nicht im ausreichenden Maße gewürdigt. Dieser Punkt der Insolvenzreform 2015 wird vor allem Selbstständige treffen, für die keine Insolvenzantragspflicht gilt. Ihnen wird die Option genommen, sich durch einen Vergleich zu entschulden, um eine Insolvenz zu vermeiden. Unter dem Zeitdruck eines Gläubigerantrags ist es in der Praxis kaum möglich, sich mit den Gläubigern zu vergleichen.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Trend der Reform 2014 zum Einschnitt in Schuldnerrechte setzt sich fort

Damit zeigt sich die bedauerliche Tendenz der Reformen des Insolvenzrechts der Jahre 2014 und 2015, Schuldnerrechte zulasten von Gläubigerrechten zu beschneiden. In der Praxis führt dies zu leider alleine zu erhöhtem Beratungs- und Vertretungsaufwand für finanziell zum Teil stark überforderte Mandanten.


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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-09-29 18:25:082019-11-15 11:51:25Reform der Insolvenz 2015

Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie bei Pfändung oder Insolvenz behalten

28. August 2015/13 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
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Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie im Falle einer Pfändung oder Insolvenz behalten

Viele unserer Mandanten fragen sich, ob Sie in Anbetracht des kommenden Insolvenzverfahrens mit dem Verlust verschiedener Gegenstände rechnen müssen.  Insbesondere möchte man liebgewonnene und geschätzte Dinge nicht verlieren.

Sie können jedoch beruhigt sein. Wichtige und lebensnotwendige Sachen können Ihnen nicht genommen werden. Insofern sind Sie keinesfalls schutzlos.


Inhalt dieser Seite:

  • Das dürfen Sie behalten
  • In der Insolvenz ist es nicht leichter zu pfänden
  • Unsere Empfehlung
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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In der Insolvenz sind Ihre Sachen nicht leichter pfändbar- es gelten dieselben Regeln wie vor dem Insolvenzverfahren

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht es Ihren Gläubigern nicht, sich nach Belieben Ihrer Wertgegenstände zu bedienen. Was überhaupt gepfändet werden darf, entscheidet allein der Insolvenzverwalter. Hierbei hat er sich an die grundsätzlichen gesetzlichen Reglungen zu halten.  Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Thema Schuldnerberatung. Dabei orientiert er sich  an strikten gesetzlichen Vorgaben. Häufig sind unsere Mandanten schon im Vorfeld in Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher gekommen, der sich in der Wohnung oder im Haus nach pfändbaren Gegenständen umgeschaut hat. Gegebenenfalls wurde auch schon eine eidesstattliche Versicherung abgenommen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, haben Sie ohnehin die Gewissheit, dass auch in der Insolvenz keine Gegenstände mehr pfändbar sind. Hinsichtlich der Pfändung von Gegenständen ist der Insolvenzverwalter nämlich an dieselben Regelungen gebunden wie der Gerichtsvollzieher (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Erfahrung zeigt, dass vor allem die gefürchteten Sachpfändungen im Haushalt eher die Ausnahme darstellen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was nicht gepfändet werden darf und daher auch im Insolvenzverfahren geschützt ist.

1. Gegenstände, die Sie für Ihren Haushalt benötigen

Die Gegenstände, die für das Führen eines bescheidenen, angemessenen Haushaltes nötig sind, werden geschützt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darunter fallen beispielsweise:

  • Haus- und Küchengeräte wie Herd, Kühlschrank, Staubsauger, Bügeleisen, Waschmaschine, Geschirr und Besteck
  • Wohnungseinrichtungsgegenstände wie Tisch, Stühle und Schränke
  • Informations- und Technikgeräte wie ein Telefon, eine Armbanduhr, ein Fernseher oder Radio

2. Wird mein Computer weggenommen?

Häufig sorgen sich unsere Mandanten im Vorfeld eines Gerichtsvollziehertermins oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um Ihren Computer. Schließlich spielt der PC in deutschen Haushalten mittlerweile fast schon eine wichtigere Rolle, als das Fernsehen. Während man früher ausschließlich privat genutzte Geräte eher zu den pfändbaren Gegenständen gezählt hat, verändert sich die Situation mittlerweile eher in die umgekehrte Richtung. So haben bereits mehrere Gerichte der zunehmenden Bedeutung der Computer im Privathaushalt Rechnung getragen (etwa LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 306/08). Auch ein Senat des OLG München hält es zumindest für diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers mittlerweile zum notwendigen Lebensstandard gehört (OLG München, Beschluss vom 23.03.2010 – 1 W 2689/09). Auch wenn man nicht ausschließen kann, dass besonders hochwertige Geräte nicht doch der Pfändung unterliegen könnten, so kann man dennoch ein positives Fazit bzgl. des Privatcomputers im Haushalt ziehen. Es bestehen gute Chancen, das Gerät behalten zu dürfen.

3. Kleidung

Auch aus dem Kleiderschrank wird selten etwas genommen. Besonders hochwertige Kleidung könnte aber ausnahmsweise der Pfändung unterliegen (Beispielsweise ein Pelzmantel).


4. Möglichkeit der Austauschpfändung

Ausnahmsweise besteht für eigentlich unpfändbare Gegenstände die Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811a ZPO). Dabei wird ein Gegenstand, der einen hohen Wert hat, gegen einen gleichartigen, aber preiswerteren ausgetauscht (z.B. eine goldene Armbanduhr gegen eine einfache).

5. Nahrung, Strom und Heizung – Unpfändbarkeit des Haushaltsgeldes

Nahrungs-, Beleuchtungs- und Heizmittel, die für einen Zeitraum von vier Wochen erforderlich sind, dürfen Ihnen nicht entzogen werden. Sollte Geld für die Beschaffung dieser Mittel erforderlich sein, so muss der Gerichtsvollzieher dies bei der Pfändung berücksichtigen und Ihnen einen zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag belassen, sog. Haushaltsgeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

6. Auch Ihr Haustier bleibt Ihnen erhalten

Gegenstände wie Uhren, Fernseher oder Radio werden geschützt.

Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz auch auf Haustiere ausgedehnt (§ 811c ZPO). Sie haben also nicht den Verlust Ihres Hundes oder Ihrer Katze zu befürchten. Beachten Sie aber bei Tieren, die einen besonders hohen Wert haben, dass Ihr Gläubiger ausnahmsweise auf Antrag beim Vollstreckungsgericht doch noch einen Pfändungsbeschluss erwirken kann. Davon könnten wertvolle Reitpferde, Rassehunde und andere seltene Tierarten betroffen sein. Der hohe Wert führt aber nicht automatisch dazu, dass das Gericht sofort die Pfändbarkeit anordnet. Es muss auch das Wohl des Tieres (Tierschutzgedanke) und die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegenübergestellt werden. Häufig wird es also nicht zu dem Fall kommen, dass es zur Pfändung kommt.

7. Sachen, die Sie als Einzelunternehmer oder Freiberufler für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Unpfändbar sind alle Gegenstände, die Sie, bzw. Ihre Hilfskräfte für die Ausübung Ihres Berufes brauchen. Welche Gegenstände konkret davon umfasst sind, hängt von der Art der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit ab. Dazu einige Beispiele:

  • Als Freiberufler dürfen Sie beispielsweise Ihr Diktiergerät, den Laptop oder einen Kopierer behalten, wenn es für die Art der Arbeit notwendig ist.
  • Ausstellungsexemplare in Ihren Räumlichkeiten, soweit sie dazu dienen, Ihre Kunden zu beraten – so unterliegen Ausstellungsexemplare bei einem Küchenstudio, das Beratung, Planung und Einbau von Küchen vornimmt in einem angemessenen Umfang nicht der Pfändung (LG Saarbrücken 8. 9. 1987 5 T 649/87)
  • Hochdruckreiniger, soweit dieser beim Betrieb einer KfZ-Werkstatt eingesetzt wird (LG Bochum: Entscheidung vom 11.06.1981 – 7 T 138/81)
  • Das jeweils in Ihrem Berufsfeld spezifische Handwerkszeug

Achtung: Ausnahme bei juristischen Personen Anders sieht es jedoch im Fall von juristischen Personen (GmbH, AG) aus. Diese können sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass bestimmte Gegenstände wie etwa technische Geräte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gebraucht werden. So kann ein Computer der GmbH unter Umständen gepfändet werden, obwohl dieser für die Buchhaltung benötigt wird (AG Steinfurt v. 7. 7. 1988 12 M 1356/88). Auch bei einer Einmanngesellschaft ist die Pfändung der Arbeitsgerätschaften durchaus wahrscheinlich. So wurde im Fall eines als GmbH organisierten Reisebüros die Pfändung einer Computeranlage vom Gericht als zulässig erachtet, obwohl der Geschäftsführer zeitgleich der einzige Gesellschafter war und die Rechtsform eher nur aus Gründen der Haftungsbeschränkung gewählt hat (AG Düsseldorf v. 1. 3. 1991 64 M 6644/90).

8. Darf ich das Auto behalten – wann kann das KfZ nicht gepfändet werden?

Ihr Auto ist im Zweifelsfall einer Ihrer größten Vermögenswerte. Dementsprechend ist es für die Gläubiger verlockend, an das Fahrzeug heranzukommen. Erfahrungsgemäß ist es nicht einfach, das Auto in einer finanziellen Schieflage oder bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu behalten. Dennoch gibt es auch hier einige Möglichkeiten:

  • Sie benötigen das Auto für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit (etwa weil Sie Schichtarbeiter sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz gar nicht erreichen können)
  • Sie benötigen das Auto aus gesundheitlichen Gründen. Ein solches Bedürfnis ist etwa im Fall einer Schwerbehinderung gegeben.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter diesem Link. Oftmals bestehen auch im Fall von Autofinanzierungen und Leasingverträgen vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Unsicherheiten. Rufen Sie uns gerne an, damit wir Sie auch in diesem Zusammenhang beraten können.


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Unsere Empfehlung

Es ist normal, dass Sie verunsichert sind, wenn Sie einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen. Zweifelsohne handelt es sich trotz der gesetzlichen Schutzvorschriften, über die oben ein Überblick gegeben wird, um eine unangenehme Situation. Andererseits gilt es, sich bewusst zu machen, dass Sie nicht die einzige Person sind, die in einen finanziellen Engpass geraten ist. Bei richtiger und rechtzeitiger Beratung lässt sich auch eine ausweglos erscheinende Situation meist lösen. Dabei beraten wir unsere Mandanten schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Entschuldung und helfen Ihnen, die schwierige Zeit zu überbrücken. Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch mit unseren Mitarbeitern.

 


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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


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Basiskonto – Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto kommt

17. August 2015/0 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
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Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto kommt

Endlich ist es soweit: Das Basiskonto für jedermann kommt! Die Bundesregierung veröffentlichte in dieser Woche einen Referentenentwurf für ein Gesetz. Mit diesem Gesetz sollen die entsprechenden EU-Vorgaben umgesetzt werden. Es soll nicht nur Flüchtlingen und Deutschen ohne Wohnsitz zu Gute kommen, sondern auch den Behörden, die sich um diese Menschen kümmern. Nach derzeitiger Rechtslage war es auch für Menschen in finanziell schwierigen Lebenslagen problematisch ein Konto zu eröffnen. Bislang war die Eröffnung eines Kontos für überschuldete Menschen für die Banken wirtschaftlich nicht interessant.


Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto
  • Umsetzung der Selbstverpflichtung nicht zufriedenstellend
  • Kündigung des Kontos durch die Sparkasse
  • Eine erhebliche Verbesserung für Ihre Schuldensituation
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Umsetzung der Selbstverpflichtung nicht zufriedenstellend

Wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, eröffnen Banken erfahrungsgemäß in den meisten Fällen kein Konto. Banken sind dazu verpflichtet, Ihnen zumindest ein nicht-überziehbares Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen – aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vom 20.06.1995. Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken eröffnen Ihnen i. d. R. ein Konto. Diese Selbstverpflichtung hat in der Praxis keine große Wirkung erzielt. Die Bundesregierung war mit der Umsetzung dieser Selbstverpflichtung nicht zufrieden, und hat daher diesen Gesetzesentwurf angeregt.

Kündigung des Kontos durch die Sparkasse

Besonders Schuldner hatten erhebliche Schwierigkeiten, wenn diese bereits bei der Sparkasse Schulden hatten und diese Ihnen das Konto kündigte. Dies stellte viele Menschen vor die unlösbare Aufgabe eine Bank zu finden, die Ihnen trotz der Schulden die Möglichkeit gab, ein Konto zu führen. Durch den neuen Gesetzesentwurf erhalten Sie als Schuldner den Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Basiskonto“ bei einer Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Aber nicht nur Sie als Schuldner profitieren von diesem Gesetz: Das Gesetz erleichtert die Abwicklung staatlicher Sozialleistungen für die Behörden, da diese nun nicht mehr gezwungen sind, die Leistungen bar auszuzahlen.

Eine erhebliche Verbesserung für Ihre Schuldensituation

Dieses Gesetz ist eine Verbesserung für die Probleme überschuldeter Menschen. Durch dieses Gesetz und den Rechtsanspruch haben Sie nun die Möglichkeit, selbst in einer Schuldensituation und mit einem bereits gekündigten Konto, ein neues Bankkonto bei der Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Diese Problematik traf unsere Mandanten immer besonders hart, wenn es um die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) ging. Anbei ein Artikel über die Eröffnung eines neuen P-Kontos im Falle einer Schuldensituation.

Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung, die für Sie kostenfrei und unverbindlich ist, beraten wir Sie gerne unterstützend zu diesem Thema.



Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Basiskonto – Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto kommt”? Wir beantworten sie hier kostenlos!



Mehr zur Privatinsolvenz:
  • Ablauf der Privatinsolvenz
  • Insolvenzrechtliche News
  • Fragen und Antworten zur Privatinsolvenz

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-08-17 13:12:112019-11-15 12:05:23Basiskonto - Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto kommt

Anzahl der Insolvenzen sinkt: Für Schuldner eine erfreuliche Nachricht

11. August 2015/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
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Die Anzahl der Insolvenzverfahren in Deutschland nimmt ab

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen sank das vierte Jahr in Folge. Im vergangenen Jahr wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts 24.085 Insolvenzen angemeldet. Dies sind rund 7,3 Prozent weniger als 2013. Neben der stabilen Konjunktur der deutschen Wirtschaft, trägt auch das deutsche Insolvenzrecht wesentlich zu dieser Entwicklung bei.

Die Insolvenzrechtsreform im vergangenen Jahre gibt zusätzlichen Anlass zur Hoffnung, das dieser positive Trend anhalten wird. Die Erlangung der Restschuldbefreiung und damit die erfolgreiche Beendigung des Insolvenzverfahrens ist nunmehr schon nach 3 Jahren möglich. Für Sie bedeutet es in einer finanziell schwierigen Situation, dass es sich sogar wirtschaftlich lohnen kann, Mut für die Stellung des Insolvenzantrages zu fassen und das Verfahren zu durchlaufen. Außerdem bedeutet eine mögliche Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre, dass Sie gegenüber Ihren Gläubigern weitere Vorteile im Rahmen der Verhandlungen eines außergerichtlichen Vergleiches (Lesen Sie hier zur Schuldenbefreiung ohne Insolvenzverfahren) erlangen.


Inhalt dieser Seite:

  • Anzahl der Insolvenzverfahren nimmt ab
  • Neuanfang durch die Insolvenz
  • Nutzen Sie die Möglichkeit, früher schuldenfrei zu werden
  • Schuldenfrei nach drei Jahren
  • Schuldenfrei nach fünf Jahren
  • Schuldenfrei nach sechs Jahren
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Neuanfang durch die Insolvenz – Restschuldbefreiung

Trotz der weltweiten Auswirkungen der Finanzmarktkrise sank die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland.

Die Erfahrung zeigt aber, dass die in der Öffentlichkeit unbeliebte Insolvenz durchaus ungeahnte Möglichkeiten und Vorteile mit sich bringen kann. Das Insolvenzrecht spielt dabei eine bedeutende Rolle. Die Restschuldbefreiung erlöst Sie von Ihren Schulden und Sie können wieder ganz normal am Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Insolvenzverfahren dient schließlich nicht nur dem Ziel, Ihre Gläubiger zu befriedigen. Daneben hat es vor allem im Blick, Sie von restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, um Ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Im Idealfall profitieren Sie also vor allem. Nichtsdestotrotz ist eine fachkundige Beratung im Vorfeld erforderlich.

Nutzen Sie die Möglichkeit, früher schuldenfrei zu werden

Die geltende Rechtslage bietet Schuldnern in der Privatinsolvenz individuelle Möglichkeiten, früher schuldenfrei zu werden. Dabei können Sie Einfluss auf die Länge des Verfahrens nehmen. Lesen Sie hier unsere 11 Ratschläge zu Ihrer Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren.


Schuldenfrei nach 3 Jahren

Bild von einem roten Pfeil der eine Treppe rauf zeigt

Trotz der weltweiten Auswirkungen der Finanzmarktkrise sank die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland.

Die neue Insolvenzordnung ermöglicht den Schuldnern schneller als bisher eine zweite Chance. Sollten nach drei Jahren durch Pfändungen des Arbeitseinkommens und Verwertung anderer Gegenstände 35 Prozent der Gläubigerforderungen, sowie die Verfahrenskosten abgegolten sein, erlangen Sie schon nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung. Auch die Gläubiger profitieren von dieser Beschleunigung, weil sie dem Schuldner einen zusätzlichen Anreiz gibt, möglichst viel und schnell zurückzuzahlen. Dabei kann es auch Fälle geben, in denen monatlich nur ein sehr geringer Betrag Ihres Einkommens pfändbar ist (etwa weil Sie Kinder haben und dies berücksichtigt wird), eine Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre aber trotzdem möglich ist. Wir zeigen Ihnen im Rahmen unserer Beratung in jedem Fall die gängigen Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Schuldenfrei nach 5 Jahren

Die Restschuldbefreiung ist bei Begleichung der Verfahrenskosten auch schon nach 5 Jahren möglich. Die Höhe der Verfahrenskosten ist abhängig vom gewählten Verfahren: Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz.

Spätestens nach 6 Jahren schuldenfrei

Völlig unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung bestimmt das Insolvenzrecht, dass Sie als Schuldner in der Insolvenz spätestens nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen. Der Lauf der 6 Jahre fängt dabei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

Unsere Erfahrung zeigt, dass Kooperation und Bereitwilligkeit durch das geltende Insolvenzrecht belohnt wird. Je früher Sie sich mit einer möglichen Insolvenz befassen, desto früher werden Sie wieder solvent.

Gerne beraten wir Sie persönlich. Nutzen Sie doch einfach unsere Möglichkeit des kostenlosen telefonischen Erstberatungsgesprächs.


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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Anzahl der Insolvenzen sinkt: Für Schuldner eine erfreuliche Nachricht”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-08-11 15:49:142019-11-15 12:19:57Anzahl der Insolvenzen sinkt: Für Schuldner eine erfreuliche Nachricht

Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf das pfändbare Einkommen aus?

24. Juni 2015/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus

Unterhaltspflichten werden nach der Pfändungstabelle berücksichtigt, indem jede Unterhaltspflicht Ihren Pfändungsfreibetrag erhöht. Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil Ihres Einkommens, den Sie aus Ihrem Einkommen in der Verbraucherinsolvenz oder der Regelinsolvenz behalten dürfen.

Ihre Unterhaltspflichten i.S.d. Pfändungstabelle

Um anhand der Pfändungstabelle Ihre Pfändungsfreigrenze zu bestimmen, also den Betrag, ab dem erst gepfändet werden kann, nehmen Sie Ihr Nettoeinkommen und bestimmen Sie nun die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. Den in der Tabelle ausgewiesenen Betrag können Sie behalten.

Diese Unterhaltspflichten gelten für die Pfändungstabelle:

Unterhaltspflichten bestehen
– auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Ihrem Ehegatten gegenüber (§§1360,1360 a,1361BGB)
– gegenüber einem früheren Ehegatten (§§ 1569–1586 a BGB, 26Abs.1,37Abs. 1,39Abs. 2EheG)
– gegenüber seinem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner
– gegenüber Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB). Dazu zählen:
– Kinder
– Eltern
– Großeltern
– Enkelkinder
– nichteheliche Kinder (§§ 1615 a ff. BGB)
– Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)
– Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1615 n BGB)

Damit Ihre Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle Berücksichtigung findet, sollte sie Sie es der Person auch gewähren oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennehmen. Wenn Sie weder Natural- noch Barunterhalt gewähren, ist die unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle nicht zu berücksichtigen (LG Amberg JurBüro 2011, 605).

Es gelten nur gesetzliche Unterhaltspflichten

Ihre Unterhaltsverpflichtung muss sich aus einem Gesetz ergeben. Tut sie es nicht, liegt keine Unterhaltspflicht i. S. der Pfändungstabelle vor, denn es halndelt sich um freiwilligen Unterhalt. Unschädlich ist aber, wenn eine gesetzliche Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 198).

Es ist also für die Pfändungstabelle unbeachtlich, wenn Sie anderen Personen Unterhalt leisten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein – z. B.:
– nichtehelicher Lebenspartner (LG Osnabrück Rpfleger 1999, 34)
– Geschwister
– Schwiegereltern
– Stief- und Pflegekinder (OLG Köln OLGR 2009, 775)
– Dies gilt auch, wenn diese Personen in Ihrem Haushalt leben (BGH NJW 1969, 2007).

Pfändungsrechner

Zur Berechnung Ihres pfändungsfreien Einkommens unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Unterhaltspflichten können Sie gerne unseren Pfändungsrechner nutzen. Mit dem Pfändungsrechner ist es möglich schnell und bequem Ihre persönlichen Pfändungsfreigrenzen zu bestimmen.

Zum Pfändungsrechner
https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-06-24 16:07:272019-07-02 11:52:24Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf das pfändbare Einkommen aus?

Privatinsolvenz Voraussetzungen: Wer kann einen Antrag stellen?

24. Juni 2015/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Die Verbraucherinsolvenz kann von allen Privatpersonen beantragt werden. Dies gilt unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit. Einen Antrag auf Privatinsolvenz können Sie stellen, wenn Sie

  • Arbeitnehmer sind
  • Beamter sind
  • Arbeitslosengeld I oder II beziehen
  • Rentner sind
  • Hausfrau oder -mann sind
  • Kleinsunternehmer sind

Das im Jahr 2001 in Deutschland eingeführte Privatinsolvenzverfahren soll allen in finanzielle Schieflage geratenen Privatpersonen die Möglichkeit geben, einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden zu beginnen – unabhängig davon, wie viel Ihre Gläubiger am Ende erhalten.

ANTRAG UNABHÄNGIG VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT

Aus denselben Erwägungen können selbstverständlich auch ausländische Staatsbürger mit Wohnort in Deutschland Privatinsolvenz beantragen.

ANTRAG AUCH ALS ehemals Selbstständiger

Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Hierbei gibt es 3 Voraussetzungen:

  • Sie haben Ihre selbstständige Tätigkeit beendet
  • Sie haben 19 oder weniger Gläubiger
  • Keine Ihrer Verbindlichkeit stammt aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer

Ansonsten können Sie einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.

Schuldenstand ist nicht wichtig

Eine weitere Voraussetzungen einer Privatinsolvenz ist, dass Sie zahlungsunfähig sind. Unwichtig ist dabei, wie hoch Ihre Schulden sind. Sie können sich durch eine Verbraucherinsolvenz entschulden, wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen können?

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-06-24 15:02:322017-01-16 13:12:54Privatinsolvenz Voraussetzungen: Wer kann einen Antrag stellen?

Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017

27. April 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Pfändungstabelle 2015: Die neue Tabelle ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden

Die Pfändungstabelle 2015 ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden. Sie gewährt Ihnen als Schuldner höhere Pfändungsfreigrenzen, z.B. im Falle einer Privatinsolvenz. Die Tabelle tritt am 01.07.2015 in Kraft und bleibt bis zum 30.06.2017 gültig. Für Sie heißt das: eine Vollstreckungsmaßnahme, die ab dem 01.07.2015 stattfindet und in Ihr Einkommen greift, richtet sich nach dieser Pfändungstabelle.

Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle. Diese Seite wird immer angepasst.


Pfändungsrechner – Jetzt schnell und bequem individuelle Pfändungsfreigrenzen berechnen


Inhalt dieser Seite:

  • Die neue Tabelle 
  • 30€ mehr für Schuldner 
  • Die Schwellenbeträge im Detail
  • Die Tabelle gilt auch für das P-Konto
  • So wird die Tabelle angewendet
  • Download
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Pfändungstabelle 2015: 30 € mehr für Schuldner

Für Sie als Schuldner heißt das: Sie haben ab dem Inkrafttreten der Pfändungstabelle 2015 am 01.07.2015 Monat für Monat 30 € mehr zur Verfügung.

Pfändungstabelle 2015: Die Schwellenbeträge im Detail

Die Schwellenbeträge ändern sich für Schuldner sehr positiv – sie erhöhen sich im Gegensatz zur Pfändungstabelle 2014/2013 um jeweils 30 €.

  • 1080 € – ohne Unterhaltspflicht
  • 1480 € – 1 Unterhaltspflicht
  • 1710 € – 2 Unterhaltspflichten
  • 1930 € – 3 Unterhaltspflichten
  • 2160 € – 4 Unterhaltspflichten
  • 2380 € – 5 oder mehr Unterhaltspflichten

Der Schwellenbetrag ist der Betrag, den Sie bei einer bestimmten Anzahl an Unterhaltspflichten unbedingt behalten. Falls keine Unterhaltspflicht besteht, beträgt der Schwellenbetrag immer 1080 €. Unterhalb dieser Grenze darf im Falle einer Entschuldung kein Gläubiger gegen Sie vollstrecken!


Pfändungstabelle 2015: Die Tabelle gilt auch für das P-Konto

Die Pfändungstabelle 2015 wird auch für Ihr P-Konto gelten: der für das P-Konto maßgebliche § 850k ZPO verweist auf die Vorschrift, welche die Pfändungstabelle regelt (§ 850c ZPO).

Pfändungstabelle 2015: So wird die Tabelle angewendet

Die Pfändungstabelle wird wie folgt angewendet: zunächst ermitteln Sie Ihr Nettoeinkommen. Dieses bereinigen Sie um bestimmte, relevante Posten. Hiernach bestimmen Sie Ihre Unterhaltspflichten. Wie Sie die Pfändungstabelle richtig lesen, erklären wir in unserem Beitrag.


Download der Pfändungstabelle 2015-2017

Die bis zum 30.06.2017 gültige Pfändungstabelle 2015-2017 können Sie hier herunterladen:

Pfändungstabelle 2015-2017 als PDF herunterladen


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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-04-27 18:28:012019-11-15 14:22:11Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017

Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Preistransparenz – die Kosten einer Entschuldung (Insolvenz oder Vergleich) stehen zu Beginn der Entschuldung fest

18. März 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Preistransparenz – die Kosten einer Entschuldung (Insolvenz oder Vergleich) stehen zu Beginn der Entschuldung fest

Unserer Meinung nach gehört das Prinzip der Preistransparenz zu einer schuldnerfreundlichen Entschuldung. Dieses besagt, dass die Preise einer Privatinsolvenz, Regelinsolvenz oder eines Schuldenvergleichs Pauschalpreise sein sollten. Sie sollten schon vor dem Beginn einer Schuldnerberatung feststehen. Anderenfalls geraten Sie als Schuldner schon vor einer Entschuldung in die Gefahr, sich noch mehr zu verschulden oder eine überhöhte Kostennote zu tragen.

Preistransparenz und Schuldnervergleich: Feststehender Preis und genau definierte Schritte

Der Preis eines Schuldnervergleiches sollte als einmaliger Pauschalbetrag ausgestaltet sein. Weitere Kosten sollten nicht anfallen. Dazu sollte vor allem der Leistungsumfang feststehen. Lassen Sie sich erläutern, aus welchen Schritten der Vergleich besteht. So gehören unseres Erachtens nach folgende Schritte zu einem umfassenden Schuldenvergleich:

    1. Abfragen bei Ihren Gläubigern zwecks Überprüfung aller wichtigen Angaben wie Forderungsstände, Abtretungen, Verzichtsanzeigen oder Vertreterwechsel
    2. Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD (§ 34 BDSG), um ggf. vergessene Gläubiger zu ermitteln
    3. Eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort
    4. Unterbreitung eines individuellen Vergleichsvorschlags an Ihre Gläubiger
    5. Durchführung einer Nachverhandlungsrunde mit Ihren Gläubigern

Preistransparenz und Schuldenvergleich: Klarheit, womit die Dienstleistung abgeschlossen wird

Achten Sie darauf, dass das Ende des Vergleiches feststeht. Sehr oft explodieren die Kosten eines Vergleiches, wenn die Dauer der Dienstleistung nicht von vornherein feststeht. So lassen sich einige Schuldnerberatungen monatlichen Raten mit ungewisser Zeitdauer eines Vergleiches bezahlen. Oftmals werden in diesen Fällen sehr lange Abfragen bei den Gläubigern oder ergebnislose Verhandlungen durchgeführt – teilweise über mehr als ein halbes oder gar ein ganzes Jahr. Kommt ein Vergleich nicht zustande, geben Sie während der gesamten Vergleichsdauer einen Betrag aus, der sich letztlich auf einen erheblichen Endbetrag summiert. Bitten Sie den Schuldnerberater ausdrücklich darum, Ihnen darzustellen, nach welchen Schritten die Dienstleistung endet und wieviel dafür anfällt – lassen Sie nicht die Erklärung genügen, dass der Ablauf ungewiss sei.

Preistransparenz und Insolvenzantrag: Der Schuldnerberater und Ihr Anwalt sollten dieselbe Person sein

Achten Sie auf den Sitz und die Person des Schuldnerberaters, der Ihre Entschuldung begleiten soll. Fragen Sie nach, wer das Verfahren der Schuldenbereinigung für Sie übernimmt. Verweist Sie der Schuldnerberater an einen Rechtsanwalt und gibt an, dass dieser für ihn die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen soll, sollten Sie stutzig werden. Ein Schuldnerberater muss sich nicht der Mitwirkung Dritter bedienen, um alle erforderlichen Schritte der Einleitung eines Insolvenzverfahrens durchzuführen – ein seriöser Schuldnerberater kann die Schuldenbereinigung selbstständig erbringen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-18 11:06:442019-04-25 12:20:27Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Preistransparenz – die Kosten einer Entschuldung (Insolvenz oder Vergleich) stehen zu Beginn der Entschuldung fest

Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Wie Sie seriöse Berater erkennen

2. März 2015/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Unserer Meinung nach gehört es zu einer umfassenden Schuldnerberatung, dass Sie über die Wege einer Entschuldung beraten werden: über einen Vergleich und ein Insolvenzverfahren.

Keine seriöse Schuldnerberatung: Ein Insolvenzantrag wird ausschließlich negativ beschrieben

Oftmals kommt es vor, dass ein Insolvenzantrag ausschließlich in einem schwarzen Licht dargestellt wird. Dabei wird Schuldnern Hoffnung auf einen Vergleich gemacht – unabhängig von ihrer tatsächlichen finanziellen Lage. Dies ist unserer Meinung nicht richtig, denn dabei wird die in vielen Fällen einzige Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens unterschlagen. Hierbei wird oftmals keine konkrete Dauer eines Vergleiches festgelegt. Oftmals werden gleichzeitig monatlichen Raten mit ungewisser Zeitdauer vereinbart. Obwohl ein Vergleich aussichtslos ist, wird ein solcher Schuldnerberater so lange ein Honorar bekommen, bis ein Schuldner – sehr oft entnervt – aufgibt und einen Insolvenzantrag anstrebt. Oftmals sollen Ratsuchende monatliche Beträge an den Berater zahlen, die dieser dann, statt sie wie vorgegeben, an die Gläubiger weiterzuleiten, als „Verwaltungspauschale“ selbst einbehält.

Seriöse Schuldnerberatung: Sichere Entschuldung durch Insolvenzantrag als Möglichkeit, wenn ein Schuldner zu geringe finanzielle Mittel für einen Vergleich hat

Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens oftmals die einzige Möglichkeit ist, die Gläubiger von weiteren Maßnahmen und Kosten abzuhalten. Wenn Sie die Rate für einen Vergleich einfach nicht aufbringen können, werden die Gläubiger einen solchen Vergleich nicht annehmen. Ein erfahrener Schuldnerberater kann dies erkennen und sollte in solchen Fällen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens empfehlen. Sie werden dann von Ihren Schulden befreit – unabhängig davon, wieviel Sie Ihren Gläubigern zurückzahlen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-02 12:12:512016-06-15 14:09:42Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Wie Sie seriöse Berater erkennen

P-Konto: Die Vorteile und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos in der Entschuldung

2. März 2015/1 Kommentar/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

In diesem Video geht es um die Vor- und Nachteile eines. Pfändungsschutzkonto.

Vorteil: Pfändungsschutz

Im Vorfeld einer Entschuldung bietet Ihnen dieses Konto einen Pfändungsschutz auf Ihr Bankguthaben. Durch den Pfändungsschutz können Ihre Gläubiger nicht in den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens vollstrecken, nämlich in Höhe der Schwellenbeträge. Die Freigrenzen richten sich nach der Pfändungstabelle. Diese Schwellenbeträge lassen sich gemäß Ihrer Unterhaltspflichten anpassen. Wenn Sie beispielsweise Kinder oder einen einkommensschwachen Ehegatten haben, lassen sich die Pfändungsfreibeträge zu Ihren Gunsten erhöhen.  Um eine Anpassung der Schwellenwerte zu erreichen, können wir Ihnen eine Bescheinigung nach § 850k ZPO erstellen. Hierin werden Ihre Unterhaltspflichten bestätigt – je nach Unterhaltspflichten erhöht sich ihr Pfändungsfreibetrag.

  • Hier erfahren Sie mehr über die Eröffnung eines P-Kontos

Vorteil: Der Insolvenzverwalter kann Ihr Konto nicht auflösen

Kontoguthaben, welches sich auf einem Pfändungsschutzkonto befindet und innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 850 k ZPO). Deshalb darf der Insolvenzverwalter Ihren Antrag auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht ablehnen. Sie können ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Ein bestehendes P-Konto kann nicht vom Insolvenzverwalter aufgelöst werden.

Nachteil: Bank hält pfändbaren Teil des Einkommens vor Pfändung und Insolvenz ein.

Gelegentlich kommt es vor, dass die kontoführende Bank den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einbehält, obwohl keine Kontopfändung vorliegt. Die Bank hält den pfändbaren Teil Ihres Einkommens in der Vorbereitungszeit vor einem Insolvenzverfahren das ein und zahlt Ihnen das Geld erst im nachfolgenden Monat aus. Viele Banken nutzen diese Herangehensweise, um Arbeitsaufwand zu sparen.

Vorteile überwiegen beim P-Konto

Die Vorteile eines P-Kontos überwiegen: Wir empfehlen unseren Mandanten meistens die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Trotz einer oftmals umständlichen Umsetzung durch die Banken bietet Ihnen das P-Konto einen Schutz Ihres pfändungsfreien Einkommens und schützt den Bestand Ihrer Kontoverbindung in einem Insolvenzverfahren. Es ist die einzige Möglichkeit den unpfändbaren Teil Ihres Bankguthabens im Vorfeld einer Entschuldung vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-02 12:09:062020-11-02 15:29:36P-Konto: Die Vorteile und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos in der Entschuldung
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