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Archiv für die Kategorie: Regelinsolvenz

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Regelinsolvenz

Wer ist bei der Regelinsolvenz antragsberechtigt?

2. August 2012/2 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
  • Regelinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Antragsberechtigung bei der Regelinsolvenz

Das Regelinsolvenzverfahren kann von allen Selbstständigen beantragt werden, die ihre Unternehmung während des Insolvenzverfahrens weiterführen.


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Ehemals Selbstständige können ein Privatinsolvenzverfahren beantragen

Wenn Sie ein ehemaliger Selbstständiger sind, können Sie das Privatinsolvenzverfahren beantragen. Sie sind ehemals selbstständig, falls eine Auffanggesellschaft gegründet worden ist oder Sie Ihre Unternehmung gänzlich eingestellt haben. In beiden Fällen beenden Sie Ihre alte selbstständige Tätigkeit. Im Fall einer Auffanggesellschaft stellen Sie Ihren Betrieb ein und sind nun Arbeitnehmer der Auffanggesellschaft.

Es ist vorteilhaft, Privatinsolvenz zu beantragen: Sie ist billiger und angenehmer

Falls Sie ehemals selbstständig sind, ist es für Sie vorteilhaft, Privatinsolvenz zu beantragen. Dies hat gegenüber der Regelinsolvenz zwei Vorteile. Zum einen ist sie billiger, weil die Gerichtskosten geringer sind. Zudem ist die Privatinsolvenz angenehmer, da sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. So hat der Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten eintritt. Im Regelinsolvenzverfahren vergehen dagegen bis zu diesem Zeitpunkt zwei bis drei Jahre. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.

Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie ein Kleinunternehmer sind

Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können das Vefahren beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Hauptvoraussetzung ist dabei, dass ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie einer Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:

  • Ihre selbstständige Tätigkeit muss vor der Stellung des Insolvenzantrags beendet sein,
  • die Zahl ihrer Gläubiger beschränkt sich auf maximal 19 und
  • Ihre Schulden stammen nicht aus einem arbeitsrechtlichen Schuldverhältnis.

Wenn Sie nur wenig mehr als 19 Gläubiger haben, empfiehlt es sich deshalb, Ihre Schulden bei einigen von diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.

Bei Masselosigkeit droht Ihnen als Selbständigen keine Verfahrensabweisung

Sollten Ihr Betrieb und Sie persönlich kein Vermögen mehr haben, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, ist dies kein Problem. Das Insolvenzgericht streckt die Verfahrenskosten auf Antrag vor, sodass Insolvenzanträge von Selbstständigen nicht wegen Masselosigkeit abgewiesen werden (§ 4a InsO).

Bei einem Gläubigerantrag müssen Sie innerhalb von 2 Wochen reagieren

Der Gläubigerantrag kommt sehr oft vor – wird in der Statistik allerdings nicht oft erwähnt, weil ihm meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt. Falls dies geschieht, wird er zumeist von einer Stelle mit öffentlichem Auftrag gestellt, z. B. dem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Falls ein Gläubigerantrag vorliegt, müssen Sie reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, müssen Sie schnell handeln und innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung.

Nach Ihrem Antrag haben Sie drei Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung. Sollten Sie Fragen zu den Voraussetzungen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, dessen Ablauf oder Kosten haben, beraten wir Sie gerne unter unserer kostenfreien Beratungshotline.



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Auffanggesellschaft gründen oder Regelinsolvenz anmelden?

2. August 2012/1 Kommentar/in Regelinsolvenz /von wp_admin
  • Regelinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Selbstständigkeit: Auffanggesellschaft oder Regelinsolvenz?

Sie haben als Selbstständiger zwei Möglichkeiten, in die Insolvenz zu gehen: Entweder Sie gehen in die Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb oder es wird eine Auffanggesellschaft gegründet.


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Die Nachteile der Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb

Wenn Siebei laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz gehen, kann dies für Ihren Betrieb das Aus bedeuten. Nur wenn Sie einen wohlgesonnenen Insolvenzverwalter haben, werden Sie den Betrieb weiterführen können. Dieser wird zwischen den vorhandenen Optionen den für ihn bequemen Weg auswählen:

  • Eine  Option ist, ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung zu führen (§ 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 InsO) . Der Nachteil dieser Option ist allerdings, dass Sie beim Insolvenzverwalter sprichwörtlich für jede Büroklammer Rechenschaft ablegen zu müssen.
  • Es ist möglich, dass der Insolvenzverwalter eine strenge Kontrolle Ihrer Unternehmensführung für zu aufwändig hält. Dann wird er Ihren Betrieb freigeben und Sie werden ihn außerhalb der Insolvenzverwaltung führen können (§ 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 InsO). Leider sind Sie dann verpflichtet, an den Insolvenzverwalter monatlich einen festen Betrag abzuführen – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Unternehmung. Dieser kann hoch ausfallen, wenn Ihr sogenanntes “fiktives Einkommen” hoch ausfallen müsste – weil Sie beispielsweise eine gute Ausbildung haben und auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich viel verdienen würden. Außerdem könnten neue Schulden entstehen, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden. Insoweit ist der Eintritt dieser Option dann wahrscheinlich, wenn Sie eine kleine Unternehmung haben und auf dem Arbeitsmarkt nur geringe Aussichten hätten.
  • Es ist möglich, dass der Insolvenzverwalter Ihren Betrieb einstellt, indem er dessen gesamte Einrichtung veräußert. Dies kann dann der Fall sein, wenn er ihn für unwirtschaftlich hält, sodass er sich sowohl gegen eine Insolvenzverwaltung als auch gegen eine Freigabe entscheidet. Für ihn ist dies der bequeme Weg.

Wir empfehlen die Gründung einer Auffanggesellschaft

Deshalb empfehlen wir oftmals folgendes Vorgehen: Möglichst früh vor der Insolvenz wird von einer Vertrauensperson eine Auffanggesellschaft gegründet. Die Gründung nehmen wir vor, indem wir

  • einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen,
  • alle notwendigen Unterlagen erstellen und
  • Behördengänge / einen Notartermin vorbereiten. Dabei wird
  • die Vertrauensperson zur Gründung der Auffanggesellschaft umfassend beraten.

Sie werden von der Auffanggesellschaft eingestellt. Danach kündigen Sie Ihren Mitarbeitern und stellen Ihren alten Betrieb ein. Natürlich nehmen Sie alle Zahlungseingänge weiter an und füllen damit Ihre Rücklage. Die Auffanggesellschaft sollten Sie einige Zeit betreiben und erst dann beantragen Sie als Arbeitnehmer eine Insolvenz.

Die Vorteile einer Auffanggesellschaft

Der Weg über eine Auffanggesellschaft erspart Ihnen eine Menge Frust und ist ein Erfolg versprechender Weg, Ihren Betrieb zu erhalten. Entgegen der Betriebsführung im Rahmen der Insolvenzverwaltung behalten Sie weiter Ihren unternehmerischen Spielraum. So laufen Sie keine Gefahr, dass Ihr Betrieb eingestellt und dessen Einrichtung veräußert wird. Schließlich wird Ihnen bei Eröffnung der Privatinsolvenz genug Geld zum Leben belassen. So richtet sich Ihr pfändbares Einkommen alleine nach der Pfändungstabelle.

Voraussetzungen für die Gründung einer Auffanggesellschaft

Ob Sie eine Auffanggesellschaft gründen sollten hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab – der Ausstattung, den Betriebsmitteln oder der Zahl Ihrer Arbeitnehmer. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sollten Sie besser mit Ihrem Unternehmen in die Regelinsolvenz gehen. Dies sollte in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. Gerne führen wir mit Ihnen eine Spezialberatung zur Auffanggesellschaft durch.

Die Gründung einer Auffanggesellschaft bedarf eingehender juristischer Beratung

Bild von einem Blatt, Händen und Laptop

Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können.

Oftmals begleiten wir unsere Mandanten bei der Gründung einer Auffanggesellschaft. Sie muss sehr bedacht durchgeführt werden, um juristische Fehler zu vermeiden. Als Gesellschaftsform empfehlen wir unseren Mandanten eine UG. Es gilt dabei, eine Strafbarkeit wegen Insolvenzstraftaten zu vermeiden. Vor allem dürfen Sie der Insolvenzmasse nicht vorsätzlich Vermögen entziehen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Wir beraten Sie, welche Gegenstände Sie zugunsten der Gründung der Auffanggesellschaft verfallen lassen sollten. So können Sie vollkommen legal mit Ihrem alten Kundenstamm weiterarbeiten. Daneben beraten wir sie zu den ähnlich wichtigen Fragen der Anfechtungsrechte (§§ 129 ff. InsO) und der Haftungsnachfolge für Ihren alten Betrieb (§ 25 HGB).

Sie sind nicht selbstständig? Besuchen Sie unsere Infoseite zum Thema Privatinsolvenz.



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Geplante Abkürzung des Privatinsolvenzverfahrens auf 3 Jahre

31. Juli 2012/2 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Geplante Verkürzung des Privatinsolvenzverfahrens auf 3 Jahre

Der Gesetzgeber bereitet eine neue Regelung des Privatinsolvenzverfahrens (§ 300 InsO-Entwurf), die für Schuldner eine Möglichkeit schaffen soll bereits nach 3 Jahren die Insolvenz zu beenden.
Die Gesamtdauer für eine Privatinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung beträgt derzeit 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die neue Regelung befindet sich derzeit noch in der Phase der Gesetzesberatung. Es ist also noch kein geltendes Recht. Leider ist es auch derzeit noch nicht absehbar, wann (und ob überhaupt) die geplanten Gesetzesänderungen eingeführt werden.


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Die geplanten Änderungen beinhalten eine umstrittene Mindestquotenregelung. Diese regelt, dass nur ein Schuldner die Insolvenz vorzeitig nach drei Jahren beenden kann, wenn er in den ersten 36 Monaten 25% der im Privatinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sowie die Verfahrenskosten befriedigt (z.B. an den Treuhänder zahlt). Für alle Schuldner, die dazu nicht in der Lage sind, bleibt es wie bisher bei den sechs Jahren oder bei fünf Jahren, falls zumindest die Kosten des Verfahrens in dieser Zeit aufgebracht werden können.

Die „Mindestquote“ bedeutet anhand von Beispielen: Bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 Euro müsste der Schuldner innerhalb der ersten 36 Monate 25.000 Euro aufbringen (+ die Kosten des Verfahrens). Bei 20.000 Euro wären es 5.000 Euro (+ Kosten), bei 10.000 Euro also 2.500 Euro (+ Kosten) usw.

Fazit: Hoffnungen auf eine baldige Änderung der Verfahrensdauer sind derzeit (noch) unbegründet. Der gegenwärtige Stand des Gesetzgebungsverfahrens macht jedenfalls eine Umsetzung in allernächster Zukunft nicht wahrscheinlich. Es darf aus den bisherigen Stand der Diskussion als gesichert angenommen werden, dass die Bundesregierung auf die umstrittene „Mindestquote“ setzen will, auch wenn das bisher immer nur als eine Möglichkeit vorgetragen wurde.



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Einleitung des Insolvenzverfahrens

27. Juli 2012/0 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
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Regelinsolvenz oder Auffanggesellschaft?

27. Juli 2012/0 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
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Wer ist bei der Regelinsolvenz antragsberechtigt?

27. Juli 2012/0 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
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Alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen – Vorbereitung der Insolvenz

26. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

Nachdem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet haben sollten Sie die weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Dies ist rechtlich unbedenklich und so auch gerichtlich bestätigt (OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Bezahlen Sie nur noch die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen und die Sie nicht im Insolvenzverfahren angeben werden. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, der Internetprovider oder ähnliche.

Zahlungen gegenüber allen Insolvenzgläubigern einstellen

An die anderen Gläubiger – Ihre Insolvenzgläubiger – sollten Sie nicht mehr bezahlen. Sollten Sie beispielsweise noch einen gewissen Betrag zur Verfügung haben, sei es auf dem Konto oder in Bar, dann sollten Sie ihn auf nur noch für Ihre Grundversorgungsgeschäfte und das Insolvenzverfahren gebrauchen. Scheuen Sie sich nicht, die Zahlungsaufforderungen Ihrer Gläubiger zu ignorieren, egal wie hartnäckig sie sein mögen. Achten Sie aber darauf, die Zahlungen gegenüber wirklich allen Insolvenzgläubigern einzustellen, die Sie im Antrag angeben wollen. Bezahlen Sie nämlich ohne Grund an einen von vielen Gläubigern einfach weiter, droht Ihnen möglicherweise eine Versagung Ihrer Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung zulasten der anderen Gläubiger (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, AG Duisburg NZI 2007, 367). Ihre Großzügigkeit könnte sich dann gegen Sie wenden.

Stehen Sie die folgenden Gläubigerbriefe und Zwangsvollstreckungen durch

Ihre Gläubiger werden Sie in dieser Zeit wahrscheinlich verstärkt anschreiben und gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies müssen Sie aushalten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt dessen Pfänungsschutz ein und die Briefe sowie Vollstreckungsmaßnahmen hören auf (§§ 88, 89 InsO).

Sie wollen sich nochmal vergegenwärtigen, ob sie in Ihrem persönlichen Fall die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen dürfen, was Sie danach erwartet, oder haben auch andere Fragen zur Insolvenz? Dazu steht Ihnen jederzeit unsere kostenfreie Beratungshotline zum Privatinsolvenzrecht zur Verfügung.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2012-07-26 19:16:162013-11-08 23:25:17Alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen – Vorbereitung der Insolvenz

Ziele der Regelinsolvenz

24. Juli 2012/0 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
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Regelinsolvenz: Ablauf und Dauer

23. Juli 2012/24 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
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Wer kann Regelinsolvenz beantragen?

22. Juli 2012/0 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
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