• Facebook
  • Linkedin
  • Twitter
  • Youtube
  • Instagram
  • Kanzlei
    • Team
    • Büros
      • Büros Köln
      • Büros Berlin
      • Büros Essen
      • Büro Frankfurt
      • Büro Hamburg
      • Büro München
      • Büro Wien
    • Presse und Publikationen
    • Karriere
  • Rechtsgebiete
    • Schuldnerberatung
      Insolvenzrecht
    • Unternehmensrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Reputationsrecht
      • Vertragsrecht
      • Markenrecht
    • Weitere Tätigkeitsgebiete
      • Banken-, Versicherungs- und
        Schadensersatzrecht
      • Verkehrsrecht
      • Arbeitsrecht
      • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Suche
0221 – 6777 00 55
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
  • Büros
  • Beiträge
  • Videos
  • Forum
  • Rechtsgebiete
    • Schuldnerberatung
      und Insolvenzrecht
    • Banken-, Versicherungs-
      und Schadensersatzrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verkehrsrecht
  • Privatinsolvenz
    • Privatinsolvenz Ablauf
    • 11 Tipps zur Privatinsolvenz
    • So gehen wir für Sie vor
    • Pfändungsrechner
    • Pfändungstabelle
    • P-Konto
    • Privatinsolvenz Lexikon
    • Fragen und Antworten
    • Erste Hilfe bei Gläubigerantrag
    • Kosten
  • Regelinsolvenz
    • Regelinsolvenz Ablauf
    • 11 Tipps zur Regelinsolvenz
    • So gehen wir für Sie vor
    • Fragen und Antworten zur Regelinsolvenz
    • Regelinsolvenz Lexikon
    • Erste Hilfe beim Gläubigerantrag
    • P-Konto
    • Kosten
  • Außergerichtlicher
    Vergleich
    • Schuldenvergleich Ablauf
    • 11 Tipps zum Schuldenvergleich
    • So gehen wir für Sie vor
    • Vorzeitige Entschuldung: Vergleich in der Insolvenz
    • P-Konto
    • Fragen und Antworten
    • Kosten
  • Insolvenzplan
    • Insolvenzplan Ablauf
    • 7 Tipps zum Insolvenzplan
    • So gehen wir für Sie vor
    • Fragen und Antworten
  • Schuldner-
    beratung
    • Schuldnerberatung Ablauf
    • So gehen wir für Sie vor
    • Kosten der anwaltlichen Schuldnerberatung
    • Aktuelle
      Pfändungstabelle
  • Weitere
    Leistungen
    • UG Insolvenz
      • Kosten
    • GmbH Insolvenz
      • Kosten
    • Eigenverwaltung
    • Schutzschirmverfahren
    • Verbraucherinsolvenz
    • Insolvenzarbeitsrecht
    • Auffanggesellschaft
    • Vorinsolvenzliche Sanierung
    • Insolvenzanfechtung
    • EU Insolvenz
      • Englische Insolvenz
      • Französische Insolvenz
      • Irische Insolvenz
      • Spanische Insolvenz
  • Menü

Archiv für die Kategorie: Regelinsolvenz

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Regelinsolvenz

Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017

27. April 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Pfändungstabelle 2015: Die neue Tabelle ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden

Die Pfändungstabelle 2015 ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden. Sie gewährt Ihnen als Schuldner höhere Pfändungsfreigrenzen, z.B. im Falle einer Privatinsolvenz. Die Tabelle tritt am 01.07.2015 in Kraft und bleibt bis zum 30.06.2017 gültig. Für Sie heißt das: eine Vollstreckungsmaßnahme, die ab dem 01.07.2015 stattfindet und in Ihr Einkommen greift, richtet sich nach dieser Pfändungstabelle.

Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle. Diese Seite wird immer angepasst.


Pfändungsrechner – Jetzt schnell und bequem individuelle Pfändungsfreigrenzen berechnen


Inhalt dieser Seite:

  • Die neue Tabelle 
  • 30€ mehr für Schuldner 
  • Die Schwellenbeträge im Detail
  • Die Tabelle gilt auch für das P-Konto
  • So wird die Tabelle angewendet
  • Download
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


Schuldenanalyse vom Fachanwalt



✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

Über


20.000

geprüfte Fälle


Jetzt kostenlos den besten Entschuldungsweg finden!

Offene Fragen? – Einfach anrufen:



0221 – 6777 00 55



(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Pfändungstabelle 2015: 30 € mehr für Schuldner

Für Sie als Schuldner heißt das: Sie haben ab dem Inkrafttreten der Pfändungstabelle 2015 am 01.07.2015 Monat für Monat 30 € mehr zur Verfügung.

Pfändungstabelle 2015: Die Schwellenbeträge im Detail

Die Schwellenbeträge ändern sich für Schuldner sehr positiv – sie erhöhen sich im Gegensatz zur Pfändungstabelle 2014/2013 um jeweils 30 €.

  • 1080 € – ohne Unterhaltspflicht
  • 1480 € – 1 Unterhaltspflicht
  • 1710 € – 2 Unterhaltspflichten
  • 1930 € – 3 Unterhaltspflichten
  • 2160 € – 4 Unterhaltspflichten
  • 2380 € – 5 oder mehr Unterhaltspflichten

Der Schwellenbetrag ist der Betrag, den Sie bei einer bestimmten Anzahl an Unterhaltspflichten unbedingt behalten. Falls keine Unterhaltspflicht besteht, beträgt der Schwellenbetrag immer 1080 €. Unterhalb dieser Grenze darf im Falle einer Entschuldung kein Gläubiger gegen Sie vollstrecken!


Pfändungstabelle 2015: Die Tabelle gilt auch für das P-Konto

Die Pfändungstabelle 2015 wird auch für Ihr P-Konto gelten: der für das P-Konto maßgebliche § 850k ZPO verweist auf die Vorschrift, welche die Pfändungstabelle regelt (§ 850c ZPO).

Pfändungstabelle 2015: So wird die Tabelle angewendet

Die Pfändungstabelle wird wie folgt angewendet: zunächst ermitteln Sie Ihr Nettoeinkommen. Dieses bereinigen Sie um bestimmte, relevante Posten. Hiernach bestimmen Sie Ihre Unterhaltspflichten. Wie Sie die Pfändungstabelle richtig lesen, erklären wir in unserem Beitrag.


Download der Pfändungstabelle 2015-2017

Die bis zum 30.06.2017 gültige Pfändungstabelle 2015-2017 können Sie hier herunterladen:

Pfändungstabelle 2015-2017 als PDF herunterladen


Schuldenanalyse vom Fachanwalt



✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

Über


20.000

geprüfte Fälle


Jetzt kostenlos den besten Entschuldungsweg finden!

Offene Fragen? – Einfach anrufen:



0221 – 6777 00 55



(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)


Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-04-27 18:28:012019-11-15 14:22:11Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017

Wann hafte ich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

10. April 2015/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Regelinsolvenz /von Dr. V. Ghendler
  • Regelinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Haftung als Schuldner nach § 25 HGB: Wann hafte ich grundsätzlich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 23.10.2014  klargestellt, dass auch bei Fortführung eines insolventen Unternehmens der Erwerber in die Haftung gezogen werden kann. Unternehmenskäufe sind gängige Praxis im alltäglichen Geschäftsverkehr. Immer wieder beschäftigen sich unsere Mandanten mit der Problematik, ob und inwieweit der Erwerber in die Position des ehemaligen Inhabers eintritt. Dazu gehört die Frage nach der Haftung für Fehlverhalten, die Frage nach dem Eintritt in die Rechtsbeziehungen zu außenstehenden Dritten und vieles mehr.

Wann einer unserer Mandanten bei Fortführung eines erworbenen Unternehmens haftet, regelt der § 25 I 1 HGB.


Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Haftung für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?
  • Gilt für mich der § 25 HGB auch als Nicht-Kaufmann?
  • Gilt für mich als Nachfolger die Haftung auch, wenn es sich um eine Schenkung handelt?
  • Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenzmasse
  • Vorsicht: Kein genereller Ausschluss
  • Wie kann ich einer Haftung entgehen?
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


Schuldenanalyse vom Fachanwalt



✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

Über


20.000

geprüfte Fälle


Jetzt kostenlos den besten Entschuldungsweg finden!

Offene Fragen? – Einfach anrufen:



0221 – 6777 00 55



(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Danach haften Schuldner grundsätzlich für alle im Betrieb des erworbenen Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Unternehmen unter der bisherigen Firma (Namen des Unternehmens) fortgeführt wird (§ 25 I 1 HGB).

Soweit also ein Schuldner den Namen des Unternehmens und den wesentlichen Kern des Unternehmens weiterführt, haftet er im Normalfall für die früheren Verbindlichkeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Nachfolgeverhältnis durch einen Namenszusatz kennzeichnet oder nicht, § 25 I 1 HGB.

Entscheidend für die Haftungsfrage ist , ob es für einen Außenstehenden erkennbar ist, dass das Unternehmen nun nicht mehr vom ursprünglichen Inhaber geführt wird. Denn § 25 HGB soll die übrigen Teilnehmer im Rechtsverkehr – also alle aktuellen und zukünftigen Geschäftspartner – schützen. Ist ein Inhaberwechsel demnach nicht eindeutig erkennbar, wird davon ausgegangen, dass Unbeteiligte in Ihrem Vertrauen auf den ursprünglichen Inhaber als Geschäftspartner geschützt werden müssen.

Gilt für mich der § 25 HGB auch, wenn ich kein eingetragener Kaufmann bin?

Grundsätzlich nicht. Falls das von Ihnen erworbene Unternehmen gar nicht als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist, also kein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 HGB ist, findet die Regel der Haftung bei Firmenfortführung in der Regel keine Anwendung auf Sie.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Veräußerer als sogenannter „Kann-Kaufmann“ geführt wird, sich also freiwillig – ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein – im Handelsregister eintragen lassen hat.

Gilt für mich als Nachfolger die Haftung des § 25 HGB auch, wenn es sich um eine Schenkung handelt?

Grundsätzlich ja. Die Haftung gilt für zahlreiche Varianten der Eigentumsübertragung. Also neben dem Kauf auch für Tauschgeschäfte, Schenkungen oder Übertragungen zwischen der Personenhandelsgesellschaft (z.B. GbR oder oHG) und einem ihrer Gesellschafter.

Viele weitere hilfreiche Informationen zu der Problematik einer Schenkung im Zustand der Verschuldung finden Sie hier.


Erwerb eines Unternehmens aus  der Insolvenzmasse – gilt selbst hier vollumfänglich der § 25 HGB?

Bild von einem alten Gebäude mit Säulen

25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.

25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.

Dieser hat nämlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufgabe, den höchstmöglichen Erlös aus dem Vermögens des Insolvenzschuldners zu ziehen, um die Gläubiger befriedigen zu können. Da jedoch der Verkauf eines Unternehmens meist einen höheren Erlös verspricht als die Zerschlagung, ist der Insolvenzverwalter gerade am Verkauf des Unternehmens interessiert.

Näheres zum Insolvenzverwalter finden Sie hier.

Würde man § 25 I 1 HGB uneingeschränkt gelten lassen, würden dem Insolvenzverwalter unnötig Steine in den Weg gelegt. Niemand möchte ein Unternehmen aus der Insolvenzmasse erwerben, bei dem er dann alle alten Verbindlichkeiten begleichen müsste. Deshalb schränkt die Rechtsprechung die Geltung des § 25 HGB insofern ein, als das § 25 HGB nicht anwendbar ist, wenn das Unternehmen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter veräußert wird.

Sofern Sie also ein Unternehmen, das Teil einer Insolvenzmasse ist, von dem Insolvenzverwalter selbst erwerben möchten, gilt die Haftungsvorschrift des § 25 HGB nicht für Sie. Die Insolvenzgläubiger können somit bei dieser Erwerbsart nicht später an Sie herantreten und Forderungen geltend machen, vgl. BGH Urteil vom 11.4.88, II ZR 313/87, BGHZ 104, 151.

 Vorsicht: Kein genereller Ausschluss der Haftung bei Erwerb eines insolventen oder verschuldeten Unternehmens

Wir möchten unsere Mandanten allerdings auf folgendes aufmerksam machen: Der Anwendungsausschluss des § 25 Absatz 1 HGB bei Erwerb eines insolventen Unternehmens darf keinesfalls absolut verstanden werden.

Der Bundesgerichtshof macht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 23.10.2014 (BGH, Urteil vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 423/12) deutlich, dass die Haftung nicht ausgeschlossen wird, wenn das Unternehmen vom insolventen Schuldner selbst erworben wird.

Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn jemand verschuldet ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse aber nicht eröffnet wurde, und der Schuldner noch versucht, sein wertloses Unternehmen zu veräußern.

Die eingeschränkte Anwendung des § 25 HGB und damit ein Haftungsausschluss für den Erwerber gilt vielmehr nur bei

  • einem Erwerb aus der Insolvenzmasse
  • und bei Ableitung dieses Erwerbs vom Insolvenzverwalter

Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens können Sie hier nachzulesen.

Wie kann ich einer Haftung für frühere Verbindlichkeiten entgehen?

Wenn Sie den Erwerb eines insolventen Unternehmens in Betracht ziehen, ist Vorsicht geboten.

Ihre Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB ist wie oben beschrieben nur ausgeschlossen, wenn Sie das Unternehmen aus der Insolvenzmasse heraus erwerben.

Sofern Sie das Unternehmen also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben, gilt ihr Kauf nicht als Erwerb aus der Insolvenzmasse. Sie würden dann im Normalfall uneingeschränkt für alle früheren Verbindlichkeiten haften.

Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten in einer solchen Situation, das Unternehmen erst zu erwerben, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des bisherigen Inhabers tatsächlich offiziell eröffnet ist.

Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens haben wir hier für unsere Mandanten beschrieben.

Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass in der Praxis der Erwerb bzw. die tatsächliche Fortführung nicht immer eindeutig feststellbar sind.

Üblich ist es oft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens konkrete Erwerbsgespräche zu führen. Sogar Gespräche mit Lieferanten oder sogar Kunden können erfolgen. Hierbei sollten Sie jedoch unbedingt darauf achten, dass diese Beteiligung nicht schon als Ihre Fortführung des Unternehmens gewertet werden kann, denn dies könnte für Sie zu einer uneingeschränkten Haftung nach § 25 I 1 HGB führen.

Zudem sollte Ihr Erwerb eindeutig vom Insolvenzverwalter ableitbar sein. Veräußert der Insolvenzverwalter Ihnen das Unternehmen aus der Insolvenzmasse zwecks Gläubigerbefriedigung wird dies regelmäßig der Fall sein.

Durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter bei Erwerb des Unternehmens aus der Insolvenzmasse sind Sie diesbezüglich auf der sicheren Seite. Wir beraten unsere Mandanten gerne umfassend zu der Ausgestaltung dieser vertraglichen Vereinbarung.


Schuldenanalyse vom Fachanwalt



✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

Über


20.000

geprüfte Fälle


Jetzt kostenlos den besten Entschuldungsweg finden!

Offene Fragen? – Einfach anrufen:



0221 – 6777 00 55



(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Wann hafte ich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!



Mehr zur Regelinsolvenz:
  • Ablauf der Regelinsolvenz
  • Fragen und Antworten zur Regelinsolvenz
  • Insolvenzrechtliche News

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2015-04-10 13:15:382019-11-15 14:26:27Wann hafte ich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Preistransparenz – die Kosten einer Entschuldung (Insolvenz oder Vergleich) stehen zu Beginn der Entschuldung fest

18. März 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Preistransparenz – die Kosten einer Entschuldung (Insolvenz oder Vergleich) stehen zu Beginn der Entschuldung fest

Unserer Meinung nach gehört das Prinzip der Preistransparenz zu einer schuldnerfreundlichen Entschuldung. Dieses besagt, dass die Preise einer Privatinsolvenz, Regelinsolvenz oder eines Schuldenvergleichs Pauschalpreise sein sollten. Sie sollten schon vor dem Beginn einer Schuldnerberatung feststehen. Anderenfalls geraten Sie als Schuldner schon vor einer Entschuldung in die Gefahr, sich noch mehr zu verschulden oder eine überhöhte Kostennote zu tragen.

Preistransparenz und Schuldnervergleich: Feststehender Preis und genau definierte Schritte

Der Preis eines Schuldnervergleiches sollte als einmaliger Pauschalbetrag ausgestaltet sein. Weitere Kosten sollten nicht anfallen. Dazu sollte vor allem der Leistungsumfang feststehen. Lassen Sie sich erläutern, aus welchen Schritten der Vergleich besteht. So gehören unseres Erachtens nach folgende Schritte zu einem umfassenden Schuldenvergleich:

    1. Abfragen bei Ihren Gläubigern zwecks Überprüfung aller wichtigen Angaben wie Forderungsstände, Abtretungen, Verzichtsanzeigen oder Vertreterwechsel
    2. Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD (§ 34 BDSG), um ggf. vergessene Gläubiger zu ermitteln
    3. Eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort
    4. Unterbreitung eines individuellen Vergleichsvorschlags an Ihre Gläubiger
    5. Durchführung einer Nachverhandlungsrunde mit Ihren Gläubigern

Preistransparenz und Schuldenvergleich: Klarheit, womit die Dienstleistung abgeschlossen wird

Achten Sie darauf, dass das Ende des Vergleiches feststeht. Sehr oft explodieren die Kosten eines Vergleiches, wenn die Dauer der Dienstleistung nicht von vornherein feststeht. So lassen sich einige Schuldnerberatungen monatlichen Raten mit ungewisser Zeitdauer eines Vergleiches bezahlen. Oftmals werden in diesen Fällen sehr lange Abfragen bei den Gläubigern oder ergebnislose Verhandlungen durchgeführt – teilweise über mehr als ein halbes oder gar ein ganzes Jahr. Kommt ein Vergleich nicht zustande, geben Sie während der gesamten Vergleichsdauer einen Betrag aus, der sich letztlich auf einen erheblichen Endbetrag summiert. Bitten Sie den Schuldnerberater ausdrücklich darum, Ihnen darzustellen, nach welchen Schritten die Dienstleistung endet und wieviel dafür anfällt – lassen Sie nicht die Erklärung genügen, dass der Ablauf ungewiss sei.

Preistransparenz und Insolvenzantrag: Der Schuldnerberater und Ihr Anwalt sollten dieselbe Person sein

Achten Sie auf den Sitz und die Person des Schuldnerberaters, der Ihre Entschuldung begleiten soll. Fragen Sie nach, wer das Verfahren der Schuldenbereinigung für Sie übernimmt. Verweist Sie der Schuldnerberater an einen Rechtsanwalt und gibt an, dass dieser für ihn die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen soll, sollten Sie stutzig werden. Ein Schuldnerberater muss sich nicht der Mitwirkung Dritter bedienen, um alle erforderlichen Schritte der Einleitung eines Insolvenzverfahrens durchzuführen – ein seriöser Schuldnerberater kann die Schuldenbereinigung selbstständig erbringen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-18 11:06:442019-04-25 12:20:27Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Preistransparenz – die Kosten einer Entschuldung (Insolvenz oder Vergleich) stehen zu Beginn der Entschuldung fest

insolvenz

2. März 2015/1 Kommentar/in Regelinsolvenz /von Frage Steller

Sehr geehrter Herr Kraus,
Vllt können Sie uns mit Rat zur Seite stehen:
Mein Lebenspartner ist selbstständiger Werbetechniker und die schlechte Auftragslage hat dazu geführt das wir unseren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen können.
Die Konten sind mit ca 30.000 im minus + Verbindlichkeiten so um die 15.000 euro (löhne,lieferanten…)
Die Mitarbeiter sind entlassen.Das Firmengebäude ist Eigentum aber belastet.
Es gibt noch ein Mietshaus,da bezieht mein Partner 2 mieten;und unser Privathaus..alle Häuser sind bei eine Bank belastet und auch alle Firmenkunden sind bei dieser Bank..
Da mein Partner im Moment nicht mehr die laufenden Kosten bezahlen kann,hat die Bank Insolvenz vorgeschlagen. .Wir hoffen natürlich das sich die wirtschaftliche Lage wieder bessert,nun ist der Winter immer sehr schwierig. .
Wir sind irgendwie geschockt und wissen nicht so recht was jetzt zu tun ist..
Ich stehe nirgends mit eingeschrieben bin angestellt und beziehe Lohn..
Was ist ihrer Meinung nach der richtige Weg?
Und würde mein Lohn eine rolle spielen oder könnten wir darüber frei verfügen?wir leben zusammen und haben 2 kleine Kinder..
….Fragen über Fragen….
Danke schonmal für diese tolle Seite..

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2015-03-02 18:59:582015-03-02 18:59:58insolvenz

Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Wie Sie seriöse Berater erkennen

2. März 2015/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Unserer Meinung nach gehört es zu einer umfassenden Schuldnerberatung, dass Sie über die Wege einer Entschuldung beraten werden: über einen Vergleich und ein Insolvenzverfahren.

Keine seriöse Schuldnerberatung: Ein Insolvenzantrag wird ausschließlich negativ beschrieben

Oftmals kommt es vor, dass ein Insolvenzantrag ausschließlich in einem schwarzen Licht dargestellt wird. Dabei wird Schuldnern Hoffnung auf einen Vergleich gemacht – unabhängig von ihrer tatsächlichen finanziellen Lage. Dies ist unserer Meinung nicht richtig, denn dabei wird die in vielen Fällen einzige Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens unterschlagen. Hierbei wird oftmals keine konkrete Dauer eines Vergleiches festgelegt. Oftmals werden gleichzeitig monatlichen Raten mit ungewisser Zeitdauer vereinbart. Obwohl ein Vergleich aussichtslos ist, wird ein solcher Schuldnerberater so lange ein Honorar bekommen, bis ein Schuldner – sehr oft entnervt – aufgibt und einen Insolvenzantrag anstrebt. Oftmals sollen Ratsuchende monatliche Beträge an den Berater zahlen, die dieser dann, statt sie wie vorgegeben, an die Gläubiger weiterzuleiten, als „Verwaltungspauschale“ selbst einbehält.

Seriöse Schuldnerberatung: Sichere Entschuldung durch Insolvenzantrag als Möglichkeit, wenn ein Schuldner zu geringe finanzielle Mittel für einen Vergleich hat

Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens oftmals die einzige Möglichkeit ist, die Gläubiger von weiteren Maßnahmen und Kosten abzuhalten. Wenn Sie die Rate für einen Vergleich einfach nicht aufbringen können, werden die Gläubiger einen solchen Vergleich nicht annehmen. Ein erfahrener Schuldnerberater kann dies erkennen und sollte in solchen Fällen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens empfehlen. Sie werden dann von Ihren Schulden befreit – unabhängig davon, wieviel Sie Ihren Gläubigern zurückzahlen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-02 12:12:512016-06-15 14:09:42Merkmale seriöser Schuldnerberatung: Wie Sie seriöse Berater erkennen

P-Konto: Die Vorteile und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos in der Entschuldung

2. März 2015/1 Kommentar/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

In diesem Video geht es um die Vor- und Nachteile eines. Pfändungsschutzkonto.

Vorteil: Pfändungsschutz

Im Vorfeld einer Entschuldung bietet Ihnen dieses Konto einen Pfändungsschutz auf Ihr Bankguthaben. Durch den Pfändungsschutz können Ihre Gläubiger nicht in den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens vollstrecken, nämlich in Höhe der Schwellenbeträge. Die Freigrenzen richten sich nach der Pfändungstabelle. Diese Schwellenbeträge lassen sich gemäß Ihrer Unterhaltspflichten anpassen. Wenn Sie beispielsweise Kinder oder einen einkommensschwachen Ehegatten haben, lassen sich die Pfändungsfreibeträge zu Ihren Gunsten erhöhen.  Um eine Anpassung der Schwellenwerte zu erreichen, können wir Ihnen eine Bescheinigung nach § 850k ZPO erstellen. Hierin werden Ihre Unterhaltspflichten bestätigt – je nach Unterhaltspflichten erhöht sich ihr Pfändungsfreibetrag.

  • Hier erfahren Sie mehr über die Eröffnung eines P-Kontos

Vorteil: Der Insolvenzverwalter kann Ihr Konto nicht auflösen

Kontoguthaben, welches sich auf einem Pfändungsschutzkonto befindet und innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 850 k ZPO). Deshalb darf der Insolvenzverwalter Ihren Antrag auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht ablehnen. Sie können ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Ein bestehendes P-Konto kann nicht vom Insolvenzverwalter aufgelöst werden.

Nachteil: Bank hält pfändbaren Teil des Einkommens vor Pfändung und Insolvenz ein.

Gelegentlich kommt es vor, dass die kontoführende Bank den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einbehält, obwohl keine Kontopfändung vorliegt. Die Bank hält den pfändbaren Teil Ihres Einkommens in der Vorbereitungszeit vor einem Insolvenzverfahren das ein und zahlt Ihnen das Geld erst im nachfolgenden Monat aus. Viele Banken nutzen diese Herangehensweise, um Arbeitsaufwand zu sparen.

Vorteile überwiegen beim P-Konto

Die Vorteile eines P-Kontos überwiegen: Wir empfehlen unseren Mandanten meistens die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Trotz einer oftmals umständlichen Umsetzung durch die Banken bietet Ihnen das P-Konto einen Schutz Ihres pfändungsfreien Einkommens und schützt den Bestand Ihrer Kontoverbindung in einem Insolvenzverfahren. Es ist die einzige Möglichkeit den unpfändbaren Teil Ihres Bankguthabens im Vorfeld einer Entschuldung vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-02 12:09:062020-11-02 15:29:36P-Konto: Die Vorteile und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos in der Entschuldung

Schritte der Gläubiger gegen Schuldner: So gehen Gläubiger gegen Schuldner vor

2. März 2015/0 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Schritte der Gläubiger gegen Schuldner: So gehen Gläubiger gegen Schuldner vor

Wenn ein Schuldner nicht weiter zahlen kann, unternehmen die Gläubiger gewisse Schritte, die sich immer wieder gleichen. Oftmals kommt es erst durch diese Schritte zur Schuldensituation. Schuldner können oftmals erst dann nicht ihre gesamten Schulden tragen, wenn die sehr hohen Inkassogebühren einsetzen.

Erster Schritt: Zahlungsaufforderungen und Mahnungen

Der erste Schritt eines Gläubigers ist eine Zahlungsaufforderung gefolgt von einer Mahnung. Dieser Mahnlauf erfolgt zunächst intern durch den Gläubiger selbst. In dieser Phase wächst die Forderung das erste Mal an: es entstehen sogenannte Verzugszinsen.

Zweiter Schritt: Inkasso – Abgabe an ein Inkassounternehmen

Hiernach leiten Gläubiger ihre Forderung oftmals an ein Inkassobüro. Ein Inkassounternehmen wird entweder mit der Beitreibung beauftragt oder kauft die Forderung gar an. Optimalerweise setzt eine Schuldnerberatung bereits hier an. Wir teilen Ihren Gläubigern mit, dass Sie zahlungsunfähig sind. In diesem Fall dürfen Ihnen keine Gebühren durch das Inkassounternehmen auferlegt werden. Diese Kosten wären nicht notwendig im Sinne von § 788, 91 ZPO und daher auch vom Gläubiger selbst zu tragen. Meistens reagieren Schuldner verspätet und begeben sich erst nach den ersten Vollstreckungsmaßnahmen in eine Schuldnerberatung. In solchen Fällen wachsen die Schulden gerade während der Arbeit eines Inkassounternehmens sehr stark an.

Dritter Schritt: Mahnbescheid

Der nächste Schritt liegt oftmals im Antrag eines Gläubigers auf den Erlass eines Mahnbescheids. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderungen unbegründet sind, sollten Sie Widersprch einlegen. In diesem Fall überprüft das Gericht den Bestand und die Höhe der Forderungen der Gläubiger.

Vierter Schritt: Vollstreckungsbescheid

Wenn Sie von dem Bestand der Forderung ausgegangen sind und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Sollten Sie gegen den vorangegangenen Mahnbescheid verspätet Widerspruch eingelegt haben, können Sie gegen den Widerspruchbescheid einen Einspruch einlegen – dann wird das Gericht widerum den Bestand der Forderung prüfen. Diesen sollten Sie nur einlegen, wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderung nicht besteht.

Fünfter Schritt: Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist zumeist der letzte Schritt des Vorgehens eines Gläubigers. Sie kann geschehen, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Hierbei kommt es typischerweise zu einer Kontopfändung, einer Lohnpfändung oder weniger oft zum Besuch eines Gerichtsvollziehers. Auch die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-03-02 12:07:282016-04-29 16:32:50Schritte der Gläubiger gegen Schuldner: So gehen Gläubiger gegen Schuldner vor

Weiterführung meiner SB-Bäckerei

20. Februar 2015/1 Kommentar/in Regelinsolvenz /von Frage Steller

Hallo,
aufgrund einer Großbaustelle sind meine Umsätze binnen eines Jahres um ca. 125.000 Euro gesunken.Die Folgen sind Verbrauch des Eigenkapitals und Kredite in Höhe von ca.
55.000 Euro.Ich bin selbstständig sei 01.04.2004.
Habe bisher alles zahlen können (Sozialabgaben für 4 Aushilfskräfte incl.)
Die Baustelle dauert mindestens noch bis Juni 2015 und ich habe nur noch begrenzte
Mittel,um das Geschäft fortzuführen.
Meine Mittel bei den Banken sind ausgeschöpft.
Bitte um Kontakt,

Mit freundlichen Grüßen,

Bernd Mohren

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2015-02-20 11:44:472015-02-20 11:44:47Weiterführung meiner SB-Bäckerei

Ende der WVP / Konto / Pfändung

18. Februar 2015/1 Kommentar/in Regelinsolvenz /von Frage Steller

Hallo! Ich befinde mich in den letzten 3 Wochen meiner Wohlverhaltensperiode. Über Foren habe ich leider lesen können, dass Altgläubiger nach Ablauf der WVP (Abtretungserklärung) versucht haben, vom Konto zu pfänden, obwohl die Restschuldbefreiung noch gar nicht abschiessend bearbeitet wurde.
Dürfen Altgläubiger dies tun?
Wie kann man sich davor schützen?

Mit bestem Dank
Max

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2015-02-18 19:50:172015-02-18 19:50:17Ende der WVP / Konto / Pfändung

Schuldnerberatung: Die Merkmale einer seriösen Schuldnerberatung

29. Januar 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
Weiterlesen
https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2015-01-29 22:14:122015-03-18 11:17:21Schuldnerberatung: Die Merkmale einer seriösen Schuldnerberatung
Seite 25 von 37«‹2324252627›»
Kostenrechner

Kosten der anwaltlichen Begleitung. Auf Basis von Beratungshilfe bereiten wir Ihre Entschuldung kostenlos vor.

0,- €

Unsere Preise enthalten die MwSt.
Pfändungsrechner

Zufriedene Mandanten

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS - GHENDLER - RUVINSKIJ Anwaltskanzlei

So gehen wir für Sie vor
  1. Ausführliche Erstberatung kostenfrei / ohne Wartezeit
  2. Vergleichsverhandlungen mit Ihren Gläubigern
  3. Ihre Entschuldung durch Vergleich oder Insolvenz
Unsere Prinzipien
  1. Anwaltliche Gewähr - Wir gewähren Ihnen anwaltliche Hilfe, bis Sie Ihr Ziel erreichen - zu einem Festpreis
  2. Vergleich vor Insolvenz - Wir geben alles, um einen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu erreichen
  3. Preistransparenz - Unsere Preise sind Festpreise incl. MwSt., die auch bei erhöhtem Arbeits- und Beratungsaufwand gleich bleiben
  4. Vier-Augen-Prinzip - Durch unsere anwaltlichen Zusatzleistungen schützen wir Sie vor einer Versagung der Restschuldbefreiung
  5. Schnelligkeit - Eine Wartezeit sehen wir nicht vor
Aktuelle Beiträge
  • Fälschungssichere P-Konto-Bescheinigungen durch neue Sicherheitsfunktion17. Mai 2023 - 10:51
  • Gründe für Schulden – Die Unterschiede zwischen Jung und Alt4. Juni 2019 - 17:27
  • Schuldneratlas 2018 – Immer mehr Deutsche sind überschuldet5. Dezember 2018 - 12:05
  • Schuldenampel – Das sind die Kennzeichen für Überschuldung5. November 2018 - 16:43
Anwaltliche Erstberatung

Kostenfrei

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Schnellnavigation

    • Kontakt
    • Büros
    • Stellenangebote
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung

    Insolvenzrecht

    • Privatinsolvenz
    • Regelinsolvenz
    • Außergerichtlicher Vergleich
    • Insolvenzplan
    • P-Konto
    • GmbH Insolvenz
    • Übersicht Insolvenzrecht

    Unternehmensrecht

    • GmbH Gründung
    • UG Gründung
    • GmbH Beendung
    • UG Beendung
    • DE Markenanmeldung
    • Bewertungsentfernung
    • Übersicht Unternehmensrecht

    Mitgliedschaften

    Kontakt

    Telefon: 0221 – 6777 00 55
    E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de

    Social Media

    YouTube
    Twitter
    Facebook
    Instagram

    Hinweis

    KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB,  GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
    KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei 3202 Bewertungen auf ProvenExpert.com
    Nach oben scrollen