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Archiv für die Kategorie: Privatinsolvenz

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Privatinsolvenz

Kosten des Insolvenzverfahrens

31. Juli 2012/12 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
  • Gesetzbuch aufgeschlagen im Insolvenzrecht

Kosten im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren entstehen Verfahrenskosten und anwaltliche Gebühren der Vorbereitung und Begleitung des Insolvenzantrags.
Die Verfahrenskosten unterscheiden sich je nach Verfahrensart:

  • Privatinsolvenz
  • Regelinsolvenz

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Gerichtskosten im Privatinsolvenzverfahren
  • Gebühren im Privatinsolvenzverfahren
  • Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren
  • Gebühren im Regelinsolvenzverfahren

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Gerichtskosten im Privatinsolvenzverfahren

Im Privatinsolvenzverfahren betragen die durchschnittlichen Gerichtskosten 1.700 bis 2.500 Euro. Sie umfassen die Kosten des Insolvenzgerichtes und des Insolvenzverwalters. Der Gesetzgeber hat den Insolvenzschuldnern die Option eingeräumt, die erforderlichen Gerichtskosten erst nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode zu begleichen (§ 4a InsO – Stundung). Nach dem Eintritt Ihrer Entschuldung wird Ihnen zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Zahlung in kleinen Raten eröffnet. Die Höhe der Raten wird von Ihrem Einkommen nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode abhängen. Sollten Sie nur ein geringes Einkommen haben oder erwerbslos sein, werden Sie nichts zahlen müssen (sogenannte Nullraten). Sollten die Raten klein angesetzt werden, werden Sie nach 48 Monaten nicht mehr weiterzahlen müssen, unabhängig davon, ob sie die Gerichtskosten vollständig getilgt haben (§ 4b InsO, §§ 115, 120 ZPO). Angenommen, Ihre Gerichtskosten betrugen 2.500 Euro. Sollten Ihre Monatsraten bei 30 Euro angesetzt sein, würden Sie nach 48 Monaten lediglich 1.440 Euro bezahlt haben. Dennoch müssen Sie nicht weiterzahlen.

Gebühren im Privatinsolvenzverfahren

Kostenfrei bei Beratungshilfe

Die Gebühren der Vorbereitung und Begleitung des Privatinsolvenzverfahrens decken die anwaltlichen Kosten. Wir begleiten Ihren Privatinsolvenzantrag kostenfrei, wenn Sie Beratungshilfe beantragen. Die besten Aussichten auf Beratungshilfe haben Sie, wenn Sie sich von einer öffentlichen Schuldenberatung schriftlich bestätigen lassen, dass Sie auf einen Beratungstermin länger als 6 Monate (je nach Wohnsitz) warten müssen. Die öffentlichen Schuldenberatungen freuen sich meistens darüber, Ihnen diese Bestätigung auszustellen, weil sie dadurch etwas entlastet werden. Sollte es wider Erwarten nicht klappen, bieten wir Ihnen grundsätzlich an, Ihre Entschuldung auf Raten zu finanzieren.



Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren

Die Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren hängen vom Wert der Insolvenzmasse ab. Weil sie sich im Einzelfall stark unterscheiden können, kann ein Durchschnittswert nicht pauschal angegeben werden. Auch sie können nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode und dem Eintritt Ihrer Entschuldung in kleinen Raten bezahlt werden (§ 4a InsO – Stundung).

Gebühren im Regelinsolvenzverfahren

Kostenfrei bei Auffanggesellschaft und Beratungshilfe

Unter Umständen begleiten wir Ihren Regelinsolvenzantrag kostenfrei. Dies wird möglich, wenn eine Auffanggesellschaft gegründet wird. Dann beantragen Sie Regelinsolvenz und können Beratungshilfe beantragen.



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Umgang mit vergessenen Gläubigern und unklaren Schuldenstand

28. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung

Weil es oft vorkommt, dass Schuldner den Überblick über Ihre Schulden verlieren und nicht mehr wissen, ob Sie noch mehr Schulden haben, sollten Sie wissen, wie man verfährt. Denn falls Sie einen Gläubiger vergessen haben, kann dies zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Um das zu verhindern, ist es nämlich erforderlich, dass Sie als Schuldner alles erforderliche und in Ihrer Macht stehende tun, um vergessene Schuldner zu finden.

Nachforschungen hinsichtlich der Gläubiger

Wir führen dazu für jeden Mandanten umfassende Nachforschungen durch. Wir holen schriftliche Auskünfte bei

– der Schufa,
– dem ICD und
– dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes ein.

Auch wenn sich dann im Laufe des Privatinsolvenzverfahrens herausstellt, dass noch weitere Schulden vergessen worden sind, dürfte es für Sie keine Konsequenzen haben. Denn Sie werden nicht die zur Versagung der Restschuldbefreiung vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit aufweisen.

Nachforschungen hinsichtlich der Forderungshöhe

Danach sollten Sie Ihre Forderungen genau beziffern. Es ist zwar üblich, dass Insolvenzgerichte kleine Abweichungen tolerieren, Sie sollten jedoch bei der Bezifferung trotzdem äußerst gründlich vorgehen. Wir führem deshalb rein prophylaktisch eine förmliche Anfrage Ihres Schuldenstands bei allen Gläubigern durch. Diese sind uns im Privatinsolvenzverfahren zur Auskunft verpflichtet (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO).

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 wp_admin https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png wp_admin2012-07-28 15:18:192016-06-15 13:02:27Umgang mit vergessenen Gläubigern und unklaren Schuldenstand

Als Selbstständiger Privatinsolvenz beantragen – Wer ist berechtigt?

28. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung


Privatinsolvenz beantragen – Für Sie entstehen zwei Vorteile gegenüber der Regelinsolvenz:

Sie ist billiger, weil die Gerichtskosten geringer sind. Zudem ist die Privatinsolvenz angenehmer, weil sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. So hat der Treuhänder in der Privatinsolvenz weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz. Zudem tritt im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten ein. Im Regelinsolvenzverfahren vergehen 2 – 3 Jahre. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.

Ehemals selbstständige können ein Privatinsolvenzverfahren beantragen: bei Gründung einer Auffanggesellschaft oder gänzlicher Unternehmungseinstellung

Wenn Sie ein ehemaliger Selbstständiger sind, können Sie die Privatinsolvenz beantragen. Sie sind ehemals selbstständig, falls Sie eine Auffanggesellschaft gegründet haben oder Ihre Unternehmung gänzlich eingestellt haben. In beiden Fällen beenden Sie Ihre alte selbstständige Tätigkeit. Im Fall einer Auffanggesellschaft stellen Sie Ihren Betrieb ein und sind nun Arbeitnehmer der Auffanggesellschaft.

Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie ein Kleinunternehmer sind

Privatinsolvenz beantragen können Sie auch, wenn ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie eine Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:

– Sie sollten ihre selbstständige Tätigkeit beendet haben, bevor sie den Insolvenzantrag gestellt haben,

– 19 oder weniger Gläubiger haben und

– keine ihrer Schulden sollte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer stammen.

Wenn Sie nur einige wenige Gläubiger als 19 haben, empfiehlt es sich, Ihre Schulden bei diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.

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Mehr Infos zum Thema Privatinsolvenz beantragen

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Ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter / Treuhänder

27. Juli 2012/168 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
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Sammeln und sortieren Sie die Gläubigerkorrespondenz

27. Juli 2012/2 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
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Alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen – Vorbereitung der Insolvenz

26. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

Nachdem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet haben sollten Sie die weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Dies ist rechtlich unbedenklich und so auch gerichtlich bestätigt (OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Bezahlen Sie nur noch die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen und die Sie nicht im Insolvenzverfahren angeben werden. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, der Internetprovider oder ähnliche.

Zahlungen gegenüber allen Insolvenzgläubigern einstellen

An die anderen Gläubiger – Ihre Insolvenzgläubiger – sollten Sie nicht mehr bezahlen. Sollten Sie beispielsweise noch einen gewissen Betrag zur Verfügung haben, sei es auf dem Konto oder in Bar, dann sollten Sie ihn auf nur noch für Ihre Grundversorgungsgeschäfte und das Insolvenzverfahren gebrauchen. Scheuen Sie sich nicht, die Zahlungsaufforderungen Ihrer Gläubiger zu ignorieren, egal wie hartnäckig sie sein mögen. Achten Sie aber darauf, die Zahlungen gegenüber wirklich allen Insolvenzgläubigern einzustellen, die Sie im Antrag angeben wollen. Bezahlen Sie nämlich ohne Grund an einen von vielen Gläubigern einfach weiter, droht Ihnen möglicherweise eine Versagung Ihrer Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung zulasten der anderen Gläubiger (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, AG Duisburg NZI 2007, 367). Ihre Großzügigkeit könnte sich dann gegen Sie wenden.

Stehen Sie die folgenden Gläubigerbriefe und Zwangsvollstreckungen durch

Ihre Gläubiger werden Sie in dieser Zeit wahrscheinlich verstärkt anschreiben und gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies müssen Sie aushalten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt dessen Pfänungsschutz ein und die Briefe sowie Vollstreckungsmaßnahmen hören auf (§§ 88, 89 InsO).

Sie wollen sich nochmal vergegenwärtigen, ob sie in Ihrem persönlichen Fall die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen dürfen, was Sie danach erwartet, oder haben auch andere Fragen zur Insolvenz? Dazu steht Ihnen jederzeit unsere kostenfreie Beratungshotline zum Privatinsolvenzrecht zur Verfügung.

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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2012-07-26 19:16:162013-11-08 23:25:17Alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen – Vorbereitung der Insolvenz

Pfändungsschutz – Ziele des Insolvenzverfahrens

26. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung

Das kurzfristige Ziel des Insolvenzverfahrens – der umfassende Pfändungsschutz – wird sofort mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (§§ 88, 89 InsO).

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Restschuldbefreiung – Ziele des Insolvenzverfahrens

26. Juli 2012/6 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung


Das langfristige Ziel des Insolvenzverfahrens: die Restschuldbefreiung – Sie verlieren Ihre Schulden

Die Restschuldbefreiung ist das finale Ziel der Privatinsolvenz – hier werden Sie von allen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung tritt nach folgenden Zeitspannen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:

  • nach 3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten
  • nach 5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten
  • nach höchstens 6 Jahren – unabhängig vom Status der Schuldenrückzahlung

Mit Eintritt der Restschuldbefreiung werden Sie vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten.

Die Restschuldbefreiung beseitigt Grundsätzlich

  • alle Forderungen
  • aller Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO)

unabhängig von der Anzahl der Gläubiger oder der Höhe ihrer Forderungen. Dabei ist es egal, ob es sich um

  • Forderungen von privaten Gläubigern (Freunde, Verwandte)
  • Forderungen von Unternehmen (Banken) oder
  • öffentliche Forderungen (Finanzamt, Gemeinde)

handelt. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).

Ein Ausschluss der Restschuldbefreiung ist dabei nicht möglich – nicht einmal als freiwilliger Verzicht. So hat der BGH entschieden, dass AGBs unwirksam sind, die besagen, dass eine Forderung trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar bleibt (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14). Er begründete dies mit den allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Nutzen der Restschuldbefreiung.

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Privatinsolvenz beantragen: Wer ist berechtigt?

25. Juli 2012/10 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 wp_admin https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png wp_admin2012-07-25 17:06:282019-10-18 10:47:00Privatinsolvenz beantragen: Wer ist berechtigt?

Ziele der Privatinsolvenz

20. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz /von wp_admin
Weiterlesen
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