Falls Sie Ihre Beiträge für die Krankenversicherung nicht aufbringen konnten und deshalb nicht krankenversichert sind oder vorübergehend die Zahlungen an die Krankenversicherung eingestellt haben, sollten Sie sofort handeln!
Versicherte mit Schulden und Nichtversicherte profitieren ab dem 1. August 2013 von einem nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Schuldenerlass. Damit soll Menschen entgegengekommen werden, die aus finanziellen Gründen die Zahlungen an ihre Krankenversicherung einstellen mussten.
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Der häufigste Grund für den nunmehr in Kraft stehenden Schuldenerlass: Seit der Einführung der Versicherungspflicht haben sich in vielen Fällen meist mehreren tausend Euro Verbindlichkeiten bei Krankenkassen angesammelt. Dies gilt seit 2007 – jeder ist für seinen persönlichen Krankenschutz verantwortlich und muss sich bei einer Kasse versichern. Wer über einen gewissen Zeitraum nicht versichert war, musste beim Wiedereintritt in eine gesetzliche Krankenkasse bislang Beiträge und Säumniszuschläge für die nichtversicherte Zeit nachzahlen. Seit 2009 gilt diese Regelung auch bei den privaten Krankenversicherern.
Eine besonders betroffene Berufsgruppe sind Selbstständige. Diese sparen oftmals an der Pflichtversicherung und sehen sich hiernach horrenden Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Viele andere Menschen sind aus Unkenntnis in diese Schuldenfalle getappt: In etwa erwachsene Kinder, die nach abgeschlossener Ausbildung oder aus Altersgründen nicht mehr über ein Elternteil versichert sind, waren von der Pflicht betroffen, sich lückenlos weiter zu versichern.
Wenn Sie ehemaliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Erlass stellen! Ehemaligen Mitgliedern gesetzlicher Versicherungen, die noch bis Ende Dezember 2013 in ein Versicherungsverhältnis zurückkehren, werden alle Beiträge und die entfallenden Säumniszuschläge für ihre versicherungslose Zeit erlassen. Falls Sie versichert sind, aber sich mit Ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden, wird der Säumniszuschlag für die nicht gezahlten Beiträge von fünf auf ein Prozent gesenkt.
Auch wenn Sie sich in einer privaten Krankenkasse bis Ende des Jahres versichern, bekommt den so genannten Prämienzuschlag und somit die Beiträge erstattet, welche sich in der versicherungsfreien Zeit angesammelt haben. Diese ergeben sich aus einem vollen Monatsbeitrag für die ersten sechs Monate und einem Sechstel für jeden weiteren Monat. Wenn Sie sich privat versichern müssen und dabei hohe Beitragsschulden haben, können Sie ohne weitere Kosten wieder Mitglied werden. Sollten Sie die laufenden Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht laufend aufbringen können, werden Sie auch rückwirkend in einen sog. Notlagentarif eingruppiert und so weniger zahlen müssen. Schnelles Handeln lohnt deshalb auch als Privatversicherter!
Ich stehe kurz vor einem gerichtlichen Schuldenvergleich und nach Köpfen und Summe sieht es sehr gut für mich aus, daß eine Privatinsolvenz vermieden werden könnte..
Meine. Frage ist, darf ich bei einem gerichtlichen Schuldenvergleich, Summe X fehlt mir ja dann mtl. zum Lebensunterhalt, und habe noch eine unterhaltspflichtige Person, noch eine Nebentätigkeit auf 450 Euro ausüben? Ich habe auch eine beitragspflichtige Beschäftigung ,
Sehr geehrter Herr Kraus,
wird meine Unfallrente gepfändet? Ich beziehe eine Berufsgenossenschafts-Rente/ Unfallrente (BG Rente) aus einem Arbeitsunfall. Wird sie zum Einkommen hinzugerechnet?
MfG
Ruri
Sehr geehrte Herr Kraus,
ich habe mit großem Interesse den einen oder anderen Beitrag Ihrer Website gelesen und muss Ihnen sagen, dass diese sehr gelungen ist. Die Idee mit den Videos finde ich sehr gut, da viele Menschen ( mich eingeschlossen ) Schwierigkeiten haben, dieses „Rechtsdeutsch“ zu verstehen. Hier setzen Sie an und vermitteln in verständlicher Sprache Rechtswissen.
Sehr interessant fand ich Ihren schriftlichen Beitrag zu den Rechten in der Wohlverhaltensperiode.
Ich darf Geld ansparen usw. sind Dinge welche in vorher nicht wusste, welche auch so im Netz noch nicht von mir gefunden wurden. Ob Sie wohl so nett sind, mir zu verraten in welchen Gesetzen es genau beschrieben steht, welche Rechte ich habe?
Kurz zu mir:
Ich habe selber Verbraucherinsolvenz anmelden müssen ( durch Mietpreller und Mietnomaden bedingt). Das Verfahren wurde am 21.6.2011 eröffnet . Und bei meinem Treuhänder ist es manchmal ganz gut wissen, ich sag mal „ Wo der Hammer hängt“.
Vielen Dank für Ihre Mühe und für die wirklich gut gemachte Website!
Mfg
Bartholo2010
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich war eben auf der Sparkasse Rhein Neckar Nord und es wurde mir die Eröffnung eines neuen Girokontos verweigert da ich negative Schufa Einträge habe, was natürlich stimmt da ich seit August offiziell in der privat Insolvenz bin.
Ich hatte davor ein Konto bei der Volksbank Rhein Neckar, diese haben mein Konto gekündigt nachdem ich den offenen Dispo nicht monatlich zurückgezahlt habe.
Momentan besitzt meine Freundin ein Konto bei der VR Bank Rhein Neckar, ich bin bevollmächtigt dennoch hätte ich gerne ein eigenes Konto für meinen Gehaltseingang, da ich ab morgen dem 15.10.2013 einen Vollzeit Job annehme.
Ist die Sparkasse nun verpflichtet mir ein Konto für Jedermann bzw. auf Guthabenbasis zu geben – ich denke ja, oder?
Irgendwohin muss mein Arbeitgeber doch meinen Lohn überweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Königsdorfer

Derzeit befindet sich eine bundesweite Betrugsmasche im Umlauf, vor der Sie gewarnt sein sollten. Schuldnern, die sich in der Privatinsolvenz / Regelinsolvenz befinden werden derzeit Rechnungen über 79 Euro zugestellt. Bezahlen Sie auf keinen Fall!
Mittels eines amtlich wirkenden Schreibens und unter Verwendung echter Aktenzeichen sowie des Geburtsdatums werden derzeit Schuldner, welche sich im Insolvenzverfahren befinden, zu Zahlungen aufgefordert. Dabei handelt es sich um eine Betrugsmasche: Es werden falsche Rechnungen erstellt, die den Anschein der Amtlichkeit erwecken. Die angegebene Bankverbindung führt nach Bulgarien. Den Schuldnern wird angedroht, dass diese im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung mit ihrem gesamten Privatvermögen haften würden.
Das betrügerische Schreiben geht Insolvenzschuldnern zumeist kurz nach Eröffnung ihres Insolvenzverfahrens zu – zu diesem Zeitpunkt sind die meisten mit dem Verfahren nicht vertraut, sodass es bereits zu vielen Zahlungen gekommen ist.
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Eine „PAZ–Justizzahlstelle“/ein „Zentrales Registergericht“ existieren nicht. Echte Kostenrechnungen würden grundsätzlich von Ihrem Insolvenzgericht erlassen werden. Durch die Verwendung amtlich klingender Bezeichnungen von Zahlungsempfängern erwecken die Täter bei den Opfern den Anschein eines behördlichen Handelns.

Haben Sie Zweifel an einer Rechnung, sollten Sie die Echtheit durch eine Anfrage bei der Gerichtskasse oder Insolvenzabteilung des für Sie als Insolvenzgericht zuständigen Amtsgerichts bestätigen lassen.
Sollten auf Sie sich als Schuldner in einem Insolvenzverfahren befinden und auf Sie Verfahrenskosten zukommen, sollten Sie folgendes beachten: Rechnungen der Gerichtskasse Ihres zuständigen Insolvenzgerichtes (Amtsgerichtes) nennen als Kontoverbindung immer ein Konto bei einer staatlichen, deutschen Bank – in etwa der Deutschen Bundesbank. Nur in diesen Fällen können Sie davon ausgehen, dass ein amtliches Schreiben vorliegt.
Zudem sollte eine ordnungsgemäße Kostenrechnung
angeben.
Haben Sie Zweifel an einer Rechnung, sollten Sie die Echtheit durch eine Anfrage bei der Gerichtskasse oder Insolvenzabteilung des für Sie als Insolvenzgericht zuständigen Amtsgerichts bestätigen lassen. Zahlen sollten Sie unter keinen Umständen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Nachfrage zu Ihren Kosten: Im Kostenrechner wird unterschieden zwischen Schuldenvergleich und Privatinsolvenz. Wenn ich in Privatinsolvenz will, dann muss ich aber ja vorher einen Vergleich mit den Schuldnern versuchen. Bei 11 Stück z.B., wie bei mir, kostet nach ihrem Rechner, der Schuldenvergleich 873,46 Eur und die Insolvens ja 655,21 Eur. Ist der Vergleichsversuch in den Kosten für die Insolvens schon enthalten oder ist das so zu verstehen, dass erst die Gebühren für den Schuldenvergleich gezahlt werden und dann noch extra die für die Insolvens also zusammengerechnet werden muss. Das habe ich nicht ganz verstanden. Ich freue mich auf ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
W.
Auch eine Schrottimmobilie kann ein Grund sein, um Privatinsolvenz anzumelden. Wenn Sie erfahren, dass Sie eine Schrottimmobilie erworben haben, ist es wohl Ihre größte Hoffnung, diese schnell los zu werden.
Ihnen bleiben in diesem Fall zwei Möglichkeiten:
Sie klagen gegen die Person, die Ihnen die Schrottimmobilie verkauft hat. Denn nach der neuen Rechtsprechung hat der Verkäufer einer Immobilie zu Anlagezwecken die Pflicht den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinweisen. Unterlässt er das, hat der Erwerber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz.
Diese Pflicht kann zudem auch den Vermittler bzw. den Finanzberater treffen, der Ihnen die Immobilie vermittelt hat.
Durch die Klage gegen den Verkäufer bzw. Vermittler können Sie eventuell eine Rücknahme bewirken oder Schadensersatz erstreiten. In Ihrem Falle haben die Personen ihre Aufagbe wahrscheinlich nicht erfüllt – und sind so zu Schadensersatz verpflichtet!
Die Klage ist aber häufig schwer umzusetzen. Oft ist der Zeitraum für eine Klage bei Entdeckung der Mängel bereits verstrichen. Darüber hinaus ist der Verkäufer der Schrottimmobilie vielleicht in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden. Ihre Klage wäre in diesem Fall nicht durchsetzbar.
Sollten Ihre Klage wenig aussichtsreich sein, bleibt die Möglichkeit mit den Banken über die Rücknahme der Immobilie, teilweisen Erlass des Kredits oder zumindest eine Stundung der Kreditzahlungen zu verhandeln. Die Banken sind hierbei oft bereit einen Teil Ihrer Forderungen zu erlassen, falls anderenfalls Insolvenz angedroht wird.
Sollten alle Möglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft worden sein, bleibt als einziger Ausweg die Insolvenz anzumelden. Damit werden Sie die Schrottimmobilie endgültig los.
Die Einleitung der Insolvenz in diesem Fall bedarf allerdings einer besonders sorgfältigen Vorbereitung.
Beratungshilfe für die Privatinsolvenz wird heute leider immer seltener vergeben. Dabei handelt es sich um einen vom Gericht ausgestellten Beratungsschein, durch den man die Hilfe des Anwaltes ohne Kosten in Anspruch nehmen kann.
Leider wird der Beratungsschein bei immer mehr Gerichten abgeschafft und es dadurch äußert unwahrscheinlich, kostenlose Beratungshilfe im Rahmen der Privatinsolvenz zu erhalten..
Informieren Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, ob dieses noch Beratungsscheine ausstellt. Rufen Sie am besten dort an und fragen Sie nach einem Beratungsschein zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz. Verwechseln Sie bitte nicht die normale Beratungshilfe mit dem Beratungsschein zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz!
Falls Sie keinen Beratungsschein erhalten, müssen Sie die Kosten für die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens selbst tragen.
Alternativ können Sie auch zu einer öffentlichen Schuldnerberatung gehen. Dort ist die Beratung zwar kostenfrei, die Bearbeitungszeit bis zum Einreichen des Insolvenzantrages bei Gericht kann aber leicht zwei Jahre dauern. In anspruchsvollen Fällen, wie z.B. vorheriger Selbständigkeit oder Immobilienbesitz, sind Schuldnerberatungsstellen schnell überfragt.
Unsere Kanzlei berät Sie umfassend und ohne Wartezeiten. Die Einleitung der Insolvenz kann somit in wenigen Wochen erfolgen.
Wir bieten Ihnen dabei gerne eine ratenweise Zahlung unseres Honorars an, sodass die Investition in Ihre Entschuldung für Sie tragbar ist.
Zudem können wir Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie die Kosten tragen können. Eine Möglichkeit wäre, dass Sie Ihr Einkommen zunächst auf ein neues Konto umleiten. Anschließend beenden Sie jegliche Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist erlaubt! Ihr pfändungsfreies Einkommen steht nur Ihnen zu. Dieses Geld können Sie nunmehr für Ihre Entschuldung verwenden.
Möglicherweise können aber auch Ihre Freunde oder Ihre Familie Sie dabei unterstützen. Schließlich helfen sie Ihnen bei einer endgültigen Befreiung aus der Schuldenspirale!
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
