Seit die Sendung „Raus aus den Schulden“ Einzug in die deutschen Fernseh-Haushalte genommen hat, ist Insolvenzberatung kein Fremdwort mehr. Tausende schauten zu, wie der staatlich anerkannte Schuldnerberater Peter Zwegat wöchentlich Leute beim Schuldenabbau unterstützte oder vor einem herannahenden Konkurs bewahrte.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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„Sie haben gerufen. Ich habe es bis nach Berlin gehört! Wie kann ich Ihnen helfen?“ Das stetige Anliegen des Schuldner- und Insolvenzberaters Zwegat besteht darin, seinen Klienten einen Ausweg aus der überbordenden Schuldenfalle aufzuzeigen. Dabei legt er besonderen Wert darauf, die Ursachen der Überschuldung herauszufiltern und zu beseitigen. Als Zuschauer fiebern wir jedes Mal mit, ob er wohl die immensen Schuldenberge der Betroffenen abbauen kann. Die Darsteller haben oft lange Leidenswege hinter sich, die der Schuldnerberater jedoch immer zu beenden weiß. Als sicherer und erfolgreicher Weg aus den Schulden und der damit verbundenen Armut erweist sich dabei stets das Privatinsolvenzverfahren. Doch was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Wie kann ein Verfahren Ihre gesamten Schulden bereinigen? Im Folgenden möchten wir Ihnen die Antwort auf diese Fragen einfach und anschaulich darstellen.
Mit der Privatinsolvenz hat der Staat ein Instrument geschaffen, um Verbraucher innerhalb von sechs Jahren von all ihren Schulden zu befreien – unabhängig von der Höhe der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger. Durch die Insolvenzreform von 2014 ist der Schuldenabbau in Einzelfällen sogar in nur 3 Jahren möglich.
Aus Angst vor Kosten schrecken viele Betroffene zunächst davor zurück, Privatinsolvenz anzumelden: Die Gerichtskosten wie auch die Vergütung des Insolvenzverwalters müssen laut Gesetz vom Schuldner übernommen werden. In der Praxis sieht dies jedoch anders aus: Die anfallenden Kosten werden bei Zahlungsunfähigkeit gestundet und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oftmals erlassen. Sind Sie zahlungsfähig, z.B. durch ein hohes Einkommen, wird der pfändbare Betrag des Einkommens genutzt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der pfändungsfreie Betrag ändert sich dabei nicht. Das bedeutet für Sie, dass Sie meist keine zusätzlichen Verfahrenskosten tragen müssen!
Das Privatinsolvenzverfahren soll Verbrauchern zugute kommen. Folgende Voraussetzungen müssen daher für den Antrag auf Privatinsolvenz vorliegen:
Der Schuldner
oder
Das Insolvenzverfahren und alle damit verbunden Schritte werden wir für Sie übernehmen. Unsere Arbeit kann dabei in folgende Phasen untergliedert werden:
Zunächst ermitteln wir Ihre gesamten Gläubiger und deren aktuellen Forderungsstand. Auf dieser Basis erstellen wir einen Vergleichsvorschlag, d.h. wir bieten Ihren Gläubigern eine bestimmte Summe an, die Sie ohne Umstände aufbringen können. Diesem Vergleich müssen alle Gläubiger zustimmen, damit er wirksam wird – dies ist meist nicht der Fall. Eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist aber zugleich die Voraussetzung für den Antrag auf Privatinsolvenz. Da wir gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine „geeignete Stelle“ sind, können wir Ihnen eine solche Bescheinigung ausstellen und Ihnen so den Antrag auf Privatinsolvenz ermöglichen.
Wir stellen den umfangreichen Antrag und reichen diesen bei Gericht für Sie ein. Nun wird nach ca. 2 bis 4 Wochen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, welches in der Regel ein Jahr dauert. Währenddessen können Sie über Ihr pfändungsfreies Einkommen weiterhin frei verfügen. Das pfändbare Vermögen wird nun von einem durch den Richter eingesetzten Treuhänder verwaltet.
Je nach Schulden- und Vermögensstand kann diese Phase 3, 5 oder 6 Jahre betragen. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode ergibt sich wie folgt: gesamte Laufzeit bis zur Entschuldung (max. 6 Jahre) minus Dauer des Privatinsolvenzverfahrens (meist 1 Jahr). Unsere Mandanten erleben diese Zeit als eine große Erleichterung: Den Gläubigern ist es gesetzlich verboten, Sie nun zu kontaktieren. Der Druck durch Briefe, Mahnungen oder Anrufe ist nun vorbei. Auch der Kontakt zum Insolvenzverwalter reduziert sich auf ein Minimum: Sie brauchen lediglich einmal jährlich zur Auskunft zur Verfügung zu stehen.
Der Abschluss und das Ziel des gesamten Verfahrens ist die Restschuldbefreiung – Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Sie gänzlich schuldenfrei! Hierbei ist es nicht von Bedeutung, wie hoch Ihre Schulden waren oder wie viele Gläubiger Sie hatten. Nach der Wohlverhaltensphase können Sie daher einen Neuanfang ohne Altlasten wagen!
Guten Tag,
darf ich die Auszahlug einer Lebensversicherung (10.000 €) in der Privatinsolvenz behalten? Macht es einen Unterschied, ob ich mich schon in der Wohlverhaltensphase befinde oder davor, also das Insolvenzverahren noch nicht aufgehoben ist?
Hinweis: Wir haben die Lebensversicherung einfach vergessen, also auch nicht angegeben. Die Gesellschaft rief uns an und fragte, was mit dem Geld passieren soll. Nun haben wir es erst mal auf das Konto eines Freunde überweisen lassen.
Ist damit unsere Insolvenz evtl. gefährdet bzw. die Befreiung von der Restschuld?
Wenn ein Bekannter davon erfährt und er gibt sein Wissen an den Insolvenzverwalter weiter, würde das die Insolvenz gefährden oder aufheben?
Danke für Ihre Antwort.
Beste Grüße
Mr. Hope

Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung werden diese Schulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst Ab dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 werden Schulden gegenüber dem Finanzamt wegen Steuerhinterziehung nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst.
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Bislang sind nach dem § 302 Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen aber nicht Schulden aus einer begangenen und sogar verurteilten Steuerhinterziehung, denn der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden: „Eine Steuerhinterziehung begründet keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.“ (BFH, Urteil vom 24.10.96, BStBl II 97, 308) Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist , dass die Steuerhinterziehung mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgte. Denn nach der Vorschrift des § 290 I Nr.2 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn… „…der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat…um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.“ Der Gesetzgeber meint mit „Leistungen an öffentliche Kassen“ insbesondere die Steuerhinterziehung. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie Glück gehabt: Sie können entsprechende Schulden aus einer Steuerhinterziehung noch verlieren – insoweit sollten Sie nicht zögern. Allerdings wird in der Praxis auch in Fällen von Steuerhinterziehungen, die später begangen worden sind, von den Gläubigern der Versagungsgrund des § 290 I Nr.2 InsO oft übersehen. Hinzu kommt, dass das Versagungsrecht nach jetziger Rechtslage wiederum milder ist: Es bedarf grundsätzlich eines persönlichen Antrages, von dem einige Gläubiger absehen. Nach neuer Rechtslage nach der Reform 2014 wird ein schriftlicher Antrag genügen. Zukünftig werden Forderungen, die mit einer Steuerhinterziehung einhergehen, eindeutig von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt „sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist“ (neue Fassung des § 302 InsO). Entsprechende Schulden werden also nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst, so dass es nach der neuen, verschärften Rechtslage nicht möglich sein wird eine vollständige Entschuldung zu erreichen. Sie sollten bei Schulden bei Steuerhinterziehung schnell handeln und sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag bereits vor dem Juli 2014 gestellt werden kann! Bedenken Sie, dass es eines Vorlaufes benötigt, um einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Bedenken Sie bitte, dass eine für einen Antrag auf Privatinsolvenz notwendige außergerichtliche Schuldenbereinigung wegen der Erfordernis einer Ablehnung regelmäßig 4 Wochen dauert – und nur mit besonderen Aufwand in einer kürzeren Zeit durchgeführt werden kann.Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Vorteile der jetzigen Rechtslage
Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Nachteile der Reform
Handeln Sie bei Steuerhinterziehung schnell – Insolvenzantrag spätestens zum 1 Juli 2014
Können Ehepartner eine Privatinsolvenz zusammen beantragen?
Danke
A.B
Hallo,
ich habe 20 Tausend Schulden. habe schon mit Ihnen gesprochen und wollte die Unterlagen zurück schicken. Wollte nur fragen was mit der 3 jährigen Insolvenz ist, kann ich diesen Weg nicht auch gehen?
Mit freundlichen Grüßen
A. Ruf

Es kann vorkommen, dass ein Gläubiger bei Gericht Ihre Lohnpfändung beantragt, um auf diese Weise sein Geld zu erhalten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird von dem zuständigen Gericht direkt an Ihren Arbeitgeber gesandt. Dieser hat dann die Aufgabe, den pfändbaren Teil Ihres Lohns zu bestimmen und an den Gläubiger zu überweisen. Die Höhe der Lohnpfändung richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle. Aber nicht nur Geldleistungen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden; auch Naturalleistungen, wie z.B. ein zur Verfügung gestellter Firmenwagen, werden hinzugezogen. Hierzu wird der geldwerte Vorteil, den Sie in diesem Beispiel aus der Nutzung des Firmenwagens ziehen, zu Ihrem Einkommen gerechnet. Naturalleistungen können aber auch in Verpflegung, Unterhalt oder einer Dienstwohnung bestehen.
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Nicht alle Einkünfte sind grundsätzlich pfändbar. So sind z.B. Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen unpfändbar. Weihnachtsgeld und Überstunden werden nur zu 50% gepfändet. Die bleibenden 50% sind unpfändbar und werden daher bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt. Das unpfändbare Weihnachtsgeld darf allerdings bei dieser Regelung 500 Euro nicht überschreiten.
Weitere unpfändbare Bezüge sind z.B.
Neben den unpfändbaren Bezügen gibt es auch bedingt pfändbare Bezüge. Diese können nur unter bestimmten Umständen gepfändet werden. Diese Regelung soll Sie davor schützen, Ihren Lebensunterhalt zu verlieren. Besondere Umstände liegen vor, wenn der Gläubiger versucht hat, in Ihr bewegliches Vermögen zu vollstrecken, aber damit keinen Erfolg hatte und die Pfändung der „Billigkeit“ entspricht.
Zu den bedingt pfändbaren Bezügen zählen z.B.
Hierzu beraten wir Sie gerne umfassend.
Ein Sonderfall ist die Lohnpfändung bei Unterhaltsschulden. Unterhaltsgläubiger bekommen einen höheren Anteil Ihres Lohns. Auch wenn bereits eine Lohnpfändung durch einen Ihrer Gläubiger vorgenommen wird, können Unterhaltsberechtigte einen gewissen Betrag erhalten. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz Ihres pfändungsfreien Einkommens und einem vom Gericht festgesetzten Betrag für Ihren Lebensunterhalt.
Voraussichtlich ab dem 01.07.2014 werden nicht gezahlte Unterhaltsschulden nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst. Es ist daher von Vorteil, wenn möglich vorher einen Insolvenzantrag zu stellen. Wir beraten Sie gerne eingehend über Ihre Möglichkeiten.
Viele Mandanten befürchten eine Kündigung aufgrund der Lohnpfändung. Grundsätzlich ist die Lohnpfändung kein Kündigungsgrund! Es bestehen aber vereinzelte Ausnahmen, unter denen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung durchsetzen kann; z.B. wenn Sie eine besondere Kassenverantwortung inne haben.
Wir raten unseren Mandaten, das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber zu suchen, um die aktuelle Situation zu beschreiben. Wir unterstützen Sie gerne bei einer individuellen Lösungsfindung!
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Sehr geehrte damen und herren
Kurz zu meiner Situation,
Ich bin verheiratet und habe ein kind knapp 2jahre alt.
Bin hauptberuflich beschäftigt und verdiene ca 2200netto
Meine frage ist; kann ich ein kleingewerbe anmelden und dies nebenbei ausüben? Wenn ja was würde mir davon bleiben? Wie wird das dann alles berechnet?
Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich möchte eine Privatinsolvenz anmelden. Was muss ich für den Antrag auf Insolvenz genau tun? Übernehmen Sie die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens?
Ich danke im voraus
Werner T.
Wie sieht es aus wenn der Ehegatte (Nettoeinkommen 1512,-€) in der Privatinsolvenz ist und die Frau (Nettoeinkommen 654,-€) eigenes Einkommen hat. Sie zu Beginn der Insolvenz vom Insolvenzverwalter eingetragen wurde das ihr Mann ihr gegenüber Unterhaltspflichtig ist. und jetzt nach ca. 1 1/2 Jahren lt. Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren außer Betracht bleiben muss d.h. rausgenommen wird. Darf der Insolvenzverwalter das so einfach oder gibt es hier zu Gesetze auf die er sich beziehen kann bzw. wieviel Einkommen darf die Frau überhaupt haben um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können um nicht selber in die Schuldenfalle zu geraten!?
Guten Tag .Seit kurzem läuft meine Privatinsolvenz.Und nun erkenne ich aus dem Handelsregister ,das selbst der Gläubiger,dem ich noch eine bestimmte Summe zurückzahlen muss ,Insolvenz angemeldet(Mein Gläubiger ist GmbH).Was wird geschehen mit meinen Schulden?Werden sie schneller erlassen,weil Gläubiger nicht mehr da?Von Meinem Treuhändler bekomme ich keine Antwort.
Danke voraus.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
