Vereine haben es in der heutigen Zeit nicht einfach. Öffentliche Zuschüsse sinken. Bei vielen Vereinen gehen die Mitgliederzahlen zurück. Schnell befindet sich der Verein in einer finanziellen Schieflage. Damit Sie im Falle einer Insolvenz wissen, was zu tun ist, haben wir die wichtigsten Punkte im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Zunächst ist es wichtig zu erkennen, wann die Insolvenz des Vereins eingetreten ist. Die Insolvenz ist anzunehmen, wenn die folgenden Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren vorliegen:
Der Verein kann seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen oder hat seine Zahlungen bereits eingestellt (§ 17 Abs. 2 InsO).
Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zu unterscheiden ist insbesondere die Zahlungsunfähigkeit von bloßen Zahlungsstockungen und vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Für Sie als Schuldner ist besonders wichtig zu wissen, dass sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine insolvenzfähig sind (11 Abs. 1 S. 2 InsO).
Weitere wichtige Informationen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung finden Sie hier.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Als Vereinsvorstand übernehmen Sie eine besondere Verantwortung, die auch im Falle einer Insolvenz schnelles Handeln erfordert. Sind die oben benannten Eröffnungsgründe absehbar, trifft den Vereinsvorstand nämlich eine Insolvenzantragantragspflicht (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB).
Der schriftliche Insolvenzantrag kann von dem Vereinsvorstand direkt bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, wo der Verein seinen Sitz hat (§ 3 InsO).
Die Insolvenzantragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorstand ehrenamtlich oder gegen ein Entgelt für den Verein tätig ist. Zeichnen sich Insolvenzgründe für den Verein ab, empfehlen wir unseren Mandanten schnellstmöglich zu handeln. Eine lange Bedenkzeit – um die konkrete Überschuldungssituation sorgfältig abzuschätzen – hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit muss der Vorstand den Antrag bereits zu dem Zeitpunkt stellen, ab dem absehbar ist, dass der Verein nicht mehr saniert werden kann.
Allerdings kann der Vorstand auch haften, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
Fallbeispiel:
Herr V. ist Vorstandsmitglied eines eingetragenen Sportvereins in einer deutschen Kleinstadt. Die finanzielle Lage des Vereins ist schon seit mehreren Jahren schwierig, doch seit Anfang des Jahres hat sich die Situation noch einmal verschlechtert – die Buchführung zeigt nun eine deutliche Überschuldung an. Neben Herrn V. sind noch 5 weitere Personen Teil des Vorstands. Die meisten von ihnen weigern sich, der konkreten Überschuldungssituation realistisch gegenüberzutreten und verschieben das Thema regelmäßig auf die nachfolgende Vorstandssitzung, um noch Zeit zu gewinnen. Herr V. schlägt bei der nächsten Sitzung vor, ein Insolvenzverfahren in Erwägung zu ziehen. Seine Vorstandskollegen lehnen dies entschieden ab. Was ist Herrn V. zu raten?
Der Vorstand eines Vereins kann, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt und dadurch den Gläubigern ein Schaden entsteht, persönlich in Haftung genommen werden. Auch die Tatsache, dass sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, entbindet das einzelne Vorstandsmitglied leider nicht von seiner Verantwortung. Denn die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Beachten Sie als Vorstandsmitglied also, dass bei Kenntnis der Insolvenzgründe die Insolvenzantragspflicht weiter besteht, selbst wenn die Mitgliederversammlung Sie dazu anhält, den Antrag nicht zu stellen.
Auch Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis kann eine Haftung treffen, wenn sie die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss angewiesen haben, den Insolvenzantrag nicht zu zustimmen
Etwas anderes gilt für besondere Vertreter, die nach § 30 BGB für einen bestimmten Bereich vertretungsbefugt sind. Für diese gilt dasselbe wie für einfache Mitglieder, nämlich dass keine Berechtigung gegeben ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Somit besteht für Mitglieder, anders als für den Vorstand, keine Insolvenzantragspflicht.
Sie dürfen den Antrag allerdings auch nicht zu früh stellen. Sie haften als Vorstand auch dann, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
Für Sie als Vereinsmitglied entfällt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) regelmäßig die Beitragspflicht (BGHZ 96, 253=NJW 1986, 1604). Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Vereinssatzung bezüglich der Beitragspflicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. In jedem Falle empfehlen wir unseren Mandanten, die Vereinssatzung hinsichtlich dessen genauer zu kontrollieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei und überprüfen Ihre Vereinssatzung auf relevante Vereinbarungen.

Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Beachten Sie, dass der Verein zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit jedoch weiterhin während des Insolvenzverfahrens besteht (§ 42 Abs.1 BGB). Das bedeutet für Sie, dass Ihre Vereinsmitgliedschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter fortbesteht.
Natürlich steht es Ihnen aber auch als Mitglied im Insolvenzfall offen, Ihre Mitgliedschaft ordentlich zu kündigen. Eine Kündigungsfrist gilt nur, wenn sie in einer Vereinssatzung festgeschrieben ist (§ 39 Abs. 2 BGB).
Allerdings kann Ihnen unter besonderen Umständen bei einer Insolvenz ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zustehen. Dies ist jeweils vom Einzelfall und von der jeweiligen Vereinsart abhängig. Wird zum Beispiel in einem Sportverein der Spielbetrieb aufgrund der Insolvenz eingestellt, haben Sie als Vereinsmitglied mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Recht darauf, fristlos zu kündigen.
Zum einen kann der Verein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen.
Betrifft die Insolvenz ein Verbandsmitglied (besonders häufig bei Sportvereinen), so hängt von der Satzung des Verbandes ab, ob die Mitgliedschaft in dem Verband aufgrund des Insolvenzverfahrens endet. Ist Ihr Verein gemeinnützig, endet dessen Gemeinnützigkeit nur, wenn er aufgrund der Insolvenz seine Tätigkeit im Sinne seiner Vereinssatzung nicht mehr erfüllt (BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06 ). Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder sich zu einer ähnlichen Situation beraten lassen möchten, rufen Sie uns gerne an, damit wir Ihr Problem ausführlich besprechen können.
Was für Möglichkeiten gibt es für Privatpersonen in Falle einer Insolvenz? Informieren Sie sich über Ablauf und Dauer einer Privatinsolvenz.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
lch bin alleinerziehende Mutter mein Sohn 17 hat im August seine Ausbildung begonnen mein Treuhänder weiss es gestern bekam ich Post von meinemAG iich soll bis Mitte September mitteilen das ich Kindergeld beziehe ledig bin und die Da den vom Sohn tue ich das nicht wird er nicht mehr berücksichtigt als Unterhaltspflichtige Person muss nicht der Treuhaedler meinem AG die Ausbildung meines Sohnes mitteilen und wird er noch berücksichtigt ich verdiene 1170 netto beziehe keinen unterhält seit 12 Jahren es ist schwer in der Insolvenz mit so vielen Fragen allein zu stehen und ich finde es toll wie viele Menschen sie helfen und dafür ein schönen Dank
Hallo,
Am 06.10.15 bin ich mit der Insolvenz durch. Mein Gehalt von September wir am 16.10.15 gezahlt. Darf dies noch gepfändet werden?
VG Martina
Ich habe bei insges. 7 Gläubigern Schulden in Höhe von ca. 100.000,-. Ein Anwalt hat in Vorbereitung des Insolvenzverfahren die Zustimmungsersetzung per Gericht durchzusetzen versucht. 5 Gläubiger stimmten zu 2 nicht, wobei einer berechtigterweise Versagensgründe für die Rechtschuldbefreiung angab. Daraufhin wurde der Insoantrag zurückgezogen. Nun die Frage, der Gläubiger konnte nun außergerichtlich mit Hilfe eines Privatdarlehens abgefunden werden, zumal es der Gläubiger mit der kleinsten Summe ist (ca. 6k). Wann wäre nun ein erneuter Versuch eines Zustimungsersetzungsverfahrens möglich?
ich bin in der Privater INsolvenz. Ich Kriege jeden Monat vom Arbeitsgeber eine Leistungszulage.
Wird diese Leistungszulage voll gepfändet?
Bei Ihnen auf der Seite steht “Arbeitgeberzulage kann vom netto Lohn abgezogen werden”
gilt das auch für die leisungszulage.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.
Wie teuer wird das ungefähr?

Bisher war eine sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO innerhalb von 10 Jahren möglich. Hatten Sie als Empfänger einer Zuwendung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, mussten Sie über einen längeren Zeitraum auf eine Rückabwicklung der Zahlung gefasst sein. Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen auf vier Jahre verkürzt werden.
Nach der Reform wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei kongruenter Deckung durch den Gläubiger lediglich dann vermutet, wenn er die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. Vor der Reform 2015 wurde auf die drohende Zahlungsunfähigkeit abgestellt.
Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll zudem vermutet werden, dass Sie im Falle der Vereinbarung einer Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung mit dem Schuldner dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kennen.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Schließlich sind die Regelungen über das Bargeschäft betroffen (§ 142 Abs. 1 InsO). So ist ein die Anfechtung ausschließendes Bargeschäft ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 – 3 InsO vorliegen und Sie als Anfechtungsgegner wissen, dass der Schuldner unlauter handelt. Lesen Sie hier mehr zur Insolvenzanfechtung und Ihren Verteidigungsmöglichkeiten.
Im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 hat das BJM den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser bringt
Bislang waren Zahlungen nach § 131 Abs. 1 InsO inkongruent, wenn sie
Die Reform der Privatinsolvenz 2015 sieht nun die die Privilegierung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor – unabhängig davon, ob sie auf gerichtlich erlangten Titeln oder auf der Grundlage von selbst geschaffenen Titeln beruhen. Auch Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschehen, sind von der Privilegierung umfasst.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Heute hat das Bundesjustizministerium im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser stärkt die Rechte von Gläubigern bei der Insolvenzantragstellung zulasten von Schuldnern.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings recht selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag oder eine Zahlung des Schuldners folgt. Außerdem unterlassen es Gläubiger bei Masselosigkeit des Schuldners oftmals, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dennoch führen Gläubigeranträge für Schuldner erfahrungsgemäß zu einer besonders hohen Belastung, weil sie unter starken Zeitdruck geraten und aufgrund der Gefahr eines Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung einschneidende Folgen zu brfürchten haben. Nach der jetzigen Rechtslage vor der Reform der Insolvenz 2015 bewirkt eine Begleichung der Forderung des Schuldners, dass der Gläubigerantrag gegenstandslos wird – es entfällt die Zulässigkeit.
Dies soll sich nach dem Regierungsentwurf vom 29.09.2015 ändern. Demnach soll ein Gläubigerantrag nicht mehr dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner die Forderung begleicht. Dies ergibt sich aus dem Änderungsvorschlag zum § 14 Abs. 1 S. 2 InsO und Streichung des § 14 Abs. 1 S. 3 InsO.
Dieser Vorschlag im Rahmen der Reform der Insolvenz 2015 soll vor allem Sozialversicherungsträger entlasten. Ihnen soll ermöglicht werden, frühzeitig auf ein Insolvenzverfahren hinzuwirken und so einen Schuldner so schnell es geht dazu zu zwingen, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Unserer Meinung nach werden hierbei berechtigte Schuldnerinteressen nicht im ausreichenden Maße gewürdigt. Dieser Punkt der Insolvenzreform 2015 wird vor allem Selbstständige treffen, für die keine Insolvenzantragspflicht gilt. Ihnen wird die Option genommen, sich durch einen Vergleich zu entschulden, um eine Insolvenz zu vermeiden. Unter dem Zeitdruck eines Gläubigerantrags ist es in der Praxis kaum möglich, sich mit den Gläubigern zu vergleichen.
Damit zeigt sich die bedauerliche Tendenz der Reformen des Insolvenzrechts der Jahre 2014 und 2015, Schuldnerrechte zulasten von Gläubigerrechten zu beschneiden. In der Praxis führt dies zu leider alleine zu erhöhtem Beratungs- und Vertretungsaufwand für finanziell zum Teil stark überforderte Mandanten.
Mir wurde geraten, die EKST-Erklärung aus meiner selbständigen Tätigkeit, welche ich zum 01.09. beendet habe, für 2014 und 2015 schnellstmöglich abzugeben, was für mich bedeutet, “weitere Verbindlichkeiten” gegenüber meinem bisherigen Steuerberater aufzubauen. Ich habe Zweifel, ob dieser Rat bei einer bevorstehenden Insolvenz korrekt ist, da die Erklärungen doch vom Verwalter einzureichen sind. Eine Rückerstattung ist nicht zu erwarten, vielmehr wird mich eine Nachforderung treffen. Wie verhalte ich mich korrekt?
Guten Tag,
Wie läuft die Restschuld Befreiung nach der Wohlverhaltensperiode ab.
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung wurde bei Insolvenzeröffnung gleich mitgestellt.
Wird die Restschuld Befreiung automatisch vom Gericht erteilt oder muss ich persönlich durch einen Anwalt das Verfahren aufnehmen lassen.
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung Ihrer Frage
Thomas Hakelberg
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
