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Archiv für die Kategorie: Insolvenzrecht

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht

Vorteile der Insolvenzreform 2014

6. August 2014/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Schnellere Entschuldung

Seit der Reform des Insolvenzrechts zum 01.07.2014 können Schuldner unter bestimmten Umständen die Wohlverhaltensphase verkürzen. Ihre Restschuldbefreiung kann dadurch schon früher als bisher erreicht werden! Abhängig von der Höhe der Rückzahlungen, die ein Schuldner leisten kann, wird die Verfahrensdauer verkürzt:

  • Auf 3 Jahre, wenn die Verfahrenskosten und mindestens 35% der Forderungen der Gläubiger gezahlt wurden, oder
  • auf 5 Jahre, wenn die gesamten Verfahrenskosten gezahlt wurden.

Weiterhin besteht wie gewohnt die Möglichkeit nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung ohne eine Tilgung der Verfahrenskosten oder besondere Zahlungen an die Gläubiger zu erreichen.


3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.


Inhalt dieser Seite:

  • Schnellere Entschuldung
  • Einführung des Insolvenzplanverfahrens in der Privatinsolvenz
  • Gläubigervollstreckungen werden rückgängig gemacht
  • Erhöhung des Mieterschutzes
  • Vereinfachte Kostenstundung
  • Schutz vor ungerechtfertigtem Gläubigerantrag
  • Nachteile der Reform und unsere Hilfestellung
  • Vereinfachter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
  • Erhöhte Erwerbsobliegenheit
  • Rechte des Insolvenzverwalters gestärkt
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Aufgrund unserer Erfahrung schätzen wir allerdings die Möglichkeiten einer Entschuldung nach drei Jahren als gering ein. Deutlich realistischer ist eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens um 1 Jahr. Weil die Verfahrenskosten mit der Insolvenzmasse steigen, übersteigt der Rückzahlungsanteil 35 % deutlich. Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen. Diese hohe Summe kann nur äußerst selten bewältigt werden.

Den großen Vorteil der Reform für unsere Mandanten sehen wir deshalb in der Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre. Die hierzu benötigten Voraussetzungen bringen viele unserer Mandanten bereits mit.  Die Zahlungen sind überschaubar: Die zu zahlenden Verfahrenskosten beinhalten die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter. Die Gerichtskosten belaufen sich in der Regel auf 2000 bis 3000Euro bei geringer zu verwertender Insolvenzmasse. Zahlen Sie nun diesen Gesamtbetrag zurück, können Sie schon ein Jahr früher die Restschuldbefreiung erlangen! Dies kann bereits durch monatliche Zahlungen zwischen 35-50 € erreicht werden.

Wir prüfen für alle unsere Mandanten, welche Möglichkeit in Ihrem Fall die profitabelste ist. So können Sie sicher sein, mit unserer Hilfe die optimale Vorgehensweise zu wählen.

Einführung des Insolvenzplanverfahrens in der Privatinsolvenz

Einen weiteren Vorteil der Reform birgt das sogenannte Insolvenzplanverfahren. Während es vor der Reform allein Unternehmen vorbehalten war, können nun auch Privatpersonen diesen individuell zugeschnittenen Weg zur Entschuldung nutzen.

Das Verfahren baut auf einem Plan auf, in dem festgehalten wird, wann welche Summen an die Gläubiger gezahlt werden können. Als enormen Trumpf bietet der Insolvenzplan so die Chance, innerhalb weniger Monate schuldenfrei zu werden! Die erfolgreiche Umsetzung des Insolvenzplans bedarf eines taktischen Vorgehens hinsichtlich der Zustimmung der Gläubiger als auch des Gerichts. Wir erstellen mit Ihnen Ihren persönlichen Insolvenzplan. Durch unsere Erfahrungswerte können wir die Erfolgsaussichten des Insolvenzplans immens erhöhen. Wir entlasten Sie so z.B. bei einer realistischen Berechnung der Zahlungen. Der Insolvenzplan unterliegt nicht den allgemeinen Regelungen zur Privatinsolvenz. Nutzen Sie nun die Chance, mit unserer Hilfe schnellstmöglich schuldenfrei zu werden!

Auf 3 Monate erweiterte Rückschlagsperre – Gläubigervollstreckungen werden rückgängig gemacht

Während eventuelle Vollstreckungen durch Gläubiger früher einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenz unwirksam waren, wird der Vollstreckungsschutz im Rahmen der Reform nun ausgeweitet.  Jetzt wird Ihnen ein dreimonatiger Schutz vor Vollstreckungen gewährt. Sollte ein Gläubiger gegen Sie während der Vorbereitung der Insolvenz vollstrecken, wird die Zahlung wider rückgängig gemacht. Der Gläubiger bleibt auf seinen Kosten für die Vollstreckung sitzen. Ein daraus resultierender Vorteil ist, dass die Gläubiger unsere Mandanten während der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mehr in Ruhe lassen werden. Entsprechende Formulierungen haben wir nun in die Unterlagen, die wir an die Gläubiger versenden, aufgenommen.


Alle Änderungen der Insolvenz-Reform 2014 auf einen Blick


Erhöhung des Mieterschutzes

In den Zeiten vor der Reform mussten Mieter, deren Mietverhältnis durch den Besitz von Genossenschaftsanteilen bedingt ist, im Falle einer Insolvenz den Verlust ihrer Wohnung befürchten. Der im Verfahren eingesetzte Insolvenzverwalter hatte das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Mieterschutz wurde im Rahmen der Reform nun erhöht, sodass Sie keinerlei derartige Befürchtungen mehr haben müssen. Wenn Ihre Beteiligung den Rahmen von vier Nettokaltmieten oder 2000 Euro nicht überschreitet, können sie sicher in Ihrer Wohnung bleiben. Sollten Sie sich über den Wert Ihrer Beteiligung oder Ihre Möglichkeiten unsicher sein, können wir Sie jederzeit telefonisch beraten.

Vereinfachte Kostenstundung

Sie können nach der Reform leichter eine Stundung Ihrer Kosten erreichen. Während diese früher strengen Regelungen unterlagen, sind die Voraussetzungen seit dem 01.07.14 gelockert worden: Die Kostenstundung wird nur noch dann abgelehnt, wenn Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen und dadurch bedingt Nachteile für Ihre Gläubiger entstehen. Es muss also nachgewiesen werden, dass diese Nachteile durch Ihr Tun entstanden sind – und dieser Nachweis ist meist nur mühsam zu erreichen.

Schutz vor ungerechtfertigtem Gläubigerantrag

Es kommt vor, dass Gläubiger einen Insolvenzantrag für Schuldner stellen. Diese können in einigen Fällen ungerechtfertigt sein. Vor der Reform mussten Sie die Kosten dafür tragen – auch wenn ein Gläubiger für Sie einen eindeutig ungerechtfertigten Insolvenzantrag gestellt hat. Nun fallen diese Kosten zu Lasten der Gläubiger. Der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter muss in solchen Fällen allein vom Gläubiger bezahlt werden. Sie brauchen diese unangebrachten Kosten nicht mehr zu fürchten. Zudem steigt die Hemmschwelle für den Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Nachteile der Reform und unsere Hilfestellung

Die Reform des Insolvenzrechts stärkt jedoch in vielen Bereichen auch die Rechte der Gläubiger – was sich nachteilig auf die Situation der Schuldner auswirken kann. Mit unserer Hilfe brauchen Sie jedoch die Nachteile nicht zu fürchten. Wir decken die genauen Umstände der Erneuerungen für Sie auf und zeigen Ihnen, wie Sie diese mit unserer Unterstützung bewältigen können.


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Vereinfachter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Bild von einem Vertag, welcher gerade unterschrieben wird

Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen.

Ihren Gläubigern wird es durch die Reform des Insolvenzrechts vereinfacht, einen Antrag auf die Versagung Ihrer Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung würde das Insolvenzverfahren nichtig machen –In einem solchen Fall stehen Sie auch nach der Wohlverhaltensperiode vor dem gleichen Schuldenberg, wie zu Anfang des Verfahrens.

Während Gläubiger vor der Reform im Schlusstermin des Verfahrens persönlich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen mussten,  können sie dies jetzt auf einem bequemeren Weg erlangen. Der Antrag muss nur noch schriftlich gestellt werden und kann bereits im Rahmen des Zulässigkeitsantrags zu Beginn des Verfahrens eingereicht werden. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, bis zu sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens – und somit nachträglich – einen Antrag auf Versagung gemäß den in §290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagensgründen zu stellen.

Darüber hinaus wird eine Versagung aufgrund unangemessener Verbindlichkeiten oder einer Vermögensverschwendung erleichtert.  Während dies bisher innerhalb eines Jahrs geschehen musste, wird der Zeitraum auf 3 Jahre ausgeweitet. So können Sie auch für 3 Jahre zurückliegende Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Wir können Sie jedoch vor einem solch negativen Ausgang Ihres Insolvenzverfahrens bewahren. Da wir jegliche Gründen der Versagung der Restschuldbefreiung kennen, können wir gemeinsam mit Ihnen vorbeugende Maßnahmen treffen. Gegen aufkommende Anträge legen wir direkt Widerspruch ein und verteidigen sie, sodass ein Versagungsantrag keinen Erfolg haben wird.

Einige Forderungen sind nicht mehr Teil der Restschuldbefreiung

Mit der Restschuldbefreiung ist das Verfahren abgeschlossen und sie werden von Ihren Schulden befreit. Durch die Reform fallen jedoch bestimmte Schulden nicht mehr unter die Restschuldbefreiung. Vorsätzlich nicht gezahltes Unterhalt bleibt somit auch nach der Restschuldbefreiung bestehen. Wenn Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurden, werden auch Ihre Steuerschulden nicht erlassen.

Wir können Licht ins Dunkel bringen und Sie in Ihrer aktuellen Situation zu weiterem Vorgehen beraten. Wir sorgen gemeinsam mit Ihnen dafür, dass o.g. Schulden erst gar nicht entstehen.

Erhöhte Erwerbsobliegenheit

Ab dem ersten Tag unterliegen Sie einer strikten Erwerbsobliegenheit. D.h., Sie stehen in der Pflicht, sich Arbeit zu suchen und angemessene Angebote anzunehmen.  Diese Pflicht gilt neuerdings während des gesamten Verfahrens. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung. Wir begleiten Sie in dieser Phase.

Rechte des Insolvenzverwalters gestärkt

Während bislang im Verbraucherverfahren ein sogenannter Treuhänder eingesetzt wurde, wird jetzt im Regel- wie im Privatinsolvenzverfahren der Begriff des Insolvenzverwalters genutzt. Mit dieser Umstellung erweitern sich auch dessen Befugnisse. Bisher konnte der Insolvenzverwalter nur auf Anfrage der Gläubiger handeln. Nun wird es ihm vereinfacht, auch ohne einen Auftrag Geschäfte anzufechten. Wir gehen davon aus, dass die Insolvenzverwalter insbesondere Geschäfte wie Schenkungen oder Lieferungen genauer in den Blick nehmen werden.

Durch die Reform ist  es somit noch bedeutender, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite zu haben. So können Sie sichergehen, dass die oben aufgeführten Änderungen in Ihrem Sinne genutzt und die rechtlichen Tücken erkannt und bewältigt werden. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenfreien Erstberatung und profitieren Sie von den fachlichen Kompetenzen unserer Mitarbeiter.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Vorteile der Insolvenzreform 2014”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-08-06 15:56:012019-08-30 10:51:27Vorteile der Insolvenzreform 2014

Insolvenz des Arbeitgebers – Was können Sie als Arbeitnehmer tun?

6. August 2014/38 Kommentare/in Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
Weiterlesen
https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-08-06 15:52:052020-12-22 12:36:17Insolvenz des Arbeitgebers – Was können Sie als Arbeitnehmer tun?

Insolvenz anmelden: So gehen Sie vor, wenn Sie Schulden haben

6. August 2014/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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    So verlieren Sie Ihre Schulden

    Durch eine Privat- oder Regelinsolvenz können Sie Ihre Schulden oder die Ihres Unternehmens tilgen. Dies geschieht dadurch, dass der pfändbare Teil Ihres Einkommens sowie  der pfändbare Teil Ihres Vermögens dazu  genutzt werden, Ihre Gläubiger zu befriedigen. Ihnen verbleibt im Regelfall mehr, als vor der Anmeldung der Insolvenz.  Am Ende des Insolvenzverfahrens wird Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt – unabhängig davon, wie viele Schulden und wie viele Gläubiger Sie vorher hatten. Nach der Reform des Insolvenzrechts können Sie nun nach drei, fünf oder sechs Jahren schuldenfrei werden.

    Wann Ihre Entschuldung eintritt, hängt von mehreren Faktoren ab:

    Inhalt dieser Seite:

    • 1. Entschuldung nach drei Jahren
    • 2. Entschuldung nach fünf Jahren
    • 3. Entschuldung nach sechs Jahren
    • Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen?
    • Wer kann Regelinsolvenz beantragen?
    • Insolvenz anmelden: Voraussetzungen
    • Die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    1.Entschuldung nach drei Jahren

    Wenn Sie es in einem Zeitraum von drei Jahren schaffen, 35  % Ihrer Schulden abzuzahlen sowie die Verfahrenskosten tragen können, endet Ihre Insolvenz nach diesen drei Jahren. Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens sowie der Vergütung und den Auslagen des Insolvenzverwalters.

    Kontaktieren Sie uns, dann können wir Ihnen genau ausrechnen, wie hoch Ihre Verfahrenskosten sind. Sie erhalten von uns eine realistische Einschätzung , ob es für Sie machbar ist, das Insolvenzverfahren schon nach drei oder fünf Jahren zu beenden.

    2. Entschuldung nach fünf Jahren

    Das Insolvenzverfahren endet nach fünf Jahren, wenn Se innerhalb dieser Zeit die Verfahrenskosten tragen können. Wie hoch Ihre Verfahrenskosten sind richtet sich unter anderem nach der Höhe Ihrer Verschuldung. Die Verfahrenskosten setzten sich aus den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie den Auslagen des Insolvenzverwalters zusammen. Diese bewegen sich insgesamt in der Regel in der Höhe von 3.000 €. Diese Hürde

    3. Entschuldung nach sechs Jahren

    Können Sie weder die 35 % der Forderungen noch die Verfahrenskosten tragen, bleibt es trotz allem bei der bisherigen gesetzlichen Verfahrensdauer von sechs Jahren.

    Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen?

    Die Privatinsolvenz kann von jeder Privatperson beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Arbeitnehmer, Arbeit suchend, Student, Rentner sind, ob Sie ein Einkommen erhalten oder von Sozialleistungen leben.


    Wer kann Regelinsolvenz beantragen?

    Die Regelinsolvenz ist für Selbständige, Einzelunternehmer und Freiberufler vorgesehen. Als Geschäftsführer einer juristischen Person sollten Sie einen Antrag auf Insolvenz stellen, wenn die juristische Person zahlungsunfähig ist, eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Verschuldung droht.

    Insolvenz anmelden: Die Voraussetzungen und umfassender Pfändungsschutz

    Unabhängig von der Dauer des Insolvenzverfahrens schützt Sie dieses über die gesamte Zeit vor jeglichen Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. Sie erhalten keine Briefe mit Zahlungsaufforderungen, keine Mahnungen mehr und sind komplett vor Zugriffen der Gläubiger geschützt. Auch der Gerichtsvollzieher darf bei Ihnen während des Insolvenzverfahrens nicht pfänden.

    Bis zur Eröffnung der Privatinsolvenz müssen einige Schritte durchgeführt werden bis der Antrag am Insolvenzgericht gestellt werden kann. Zunächst einmal bedarf es einer professionellen Vorbereitung des Insolvenzverfahrens.

    Die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens

    Was Sie tun können

    Vor der Beantragung der Insolvenz ist es besonders wichtig, sich vor Pfändungen zu schützen.  Dazu raten wir Ihnen eine neues Konto zu eröffnen und dieses gegebenenfalls als Pfändungsschutzkonto zu führen. So können Sie verhindern, dass Gläubiger auf Ihr Konto zugreifen. Der pfändungsfreie Betrag gewährleistet Ihnen den Lebensunterhalt und belässt Ihnen einen bestimmten Betrag, den die Gläubiger nicht antasten dürfen. Weiter raten wir Ihnen nun auch, die Zahlungen an Ihre Gläubiger einzustellen.  Eine Bevorteilung einzelner Gläubiger kann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Das sollten Sie auf keinen Fall riskieren!

    Wir schreiben Ihre Gläubiger an

    Bild von einem Laptop

    Durch eine Privat- oder Regelinsolvenz können Sie Ihre Schulden oder die Ihres Unternehmens tilgen.

    Wir kontaktieren als Erstes all Ihre Gläubiger und informieren diese über die Vorbereitung der Insolvenz. Oft führt dies dazu, dass die Gläubiger von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen absehen, da nun die Entschuldung demnächst in einem gerichtlichen Verfahren mündet.  Gleichzeitig muss der aktuelle Forderungsstand in Kenntnis gebracht werden. Auch Informationen über mögliche Abtretungen, Sicherheiten oder laufende Pfändungen sind wichtig und in den  Insolvenzantrag mit aufzunehmen. Kennen Sie nicht alle Gläubiger oder könnte es noch weitere Schulden geben, die Ihnen nicht bekannt sind? Wir machen für Sie insgesamt drei Abfragen: bei der SCHUFA, beim Infoscore und beim ICD. Damit sind Sie Ihrer Pflicht nachgekommen, Ihre Gläubiger ausfindig zu machen und sind auch für den Fall, dass Gläubiger sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens melden, entschuldet!

    Wir erstellen einen Entschuldungsplan für Sie

    Im zweiten Schritt unterbreiten wir Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Diese ist zumindest bei der Privatinsolvenz Voraussetzung für die Stellung des Insolvenzantrages. Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans sind wir befugt, Ihnen als geeignete Stelle eine Bescheinigung über das Scheitern auszustellen. Diese muss unbedingt mit zu dem Insolvenzantrag gelegt werden, damit der Antrag angenommen wird.

    Wir erstellen Ihren Insolvenzantrag für die Privatinsolvenz

    Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs erstellen wir für Sie die Insolvenzantragsunterlagen. Besonders wichtig ist dabei die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs, die von einer geeigneten Stelle ausgestellt werden muss. Auch die von uns abgefragten Informationen über Abtretungen und Sicherheiten sind von enormer Wichtigkeit, da die Vollständigkeit des Antrags Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Einige Wochen  nach Eingang des Insolvenzantrags wird das Verfahren durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Sie kriegen mit diesem Beschluss einen Insolvenzverwalter zugewiesen, der Sie kurz darauf kontaktieren wird. Diesem gegenüber haben Sie dann auch bestimmte Obliegenheiten.


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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenz anmelden: So gehen Sie vor, wenn Sie Schulden haben”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-08-06 15:41:572020-09-07 16:04:16Insolvenz anmelden: So gehen Sie vor, wenn Sie Schulden haben

    Pfändung der privaten Rentenversicherung

    1. August 2014/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

    Ich bin selbständig. Ich habe Schulden bei der KfW . Diese resultieren aus dem Bau eines Bürohauses, das meine beiden Partner und ich (GbR) bereits im letzten Jahr verkauft haben. Mit dem Verkaufserlös haben wir das Bankdarlehen getilgt.
    Nun sind aber noch die Schulden bei der KfW offen, die wir jeder als Existenzgründerdarlehen 1996 aufnahmen und nun nicht mehr bezahlen können.
    Die KfW hat nun angekündigt, dass sie meine private Rentenversicherung pfänden
    wird. Ich muss noch dazu sagen, dass wir im letzten Jahr jeder ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber der KfW abgeben mußten.
    Meine Frage lautet: Kann ich die Rentenversicherung noch auskaufen, bevor die Pfändung wirksam wird oder mache ich mich damit strafbar?

    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2014-08-01 23:01:532014-08-01 23:01:53Pfändung der privaten Rentenversicherung

    Konto ohne SCHUFA

    1. August 2014/0 Kommentare/in Insolvenzrecht /von Andre Kraus
    • Anwälte im Bürogebäude

    Bei der Eröffnung eines regulären Girokontos muss die Bonität des Antragstellers überprüft werden. Zu diesem Zweck holt die Bank meist eine Auskunft bei der Schufa („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ein. Die Schufa ist Vertragspartner vieler bekannter Unternehmen aus der Wirtschaft und dem Bankensektor. Sollten Sie einen Kredit aufnehmen, einen Mobilfunkvertrag abschließen oder etwas auf Raten kaufen, wird dies der Schufa mitgeteilt und in deren Datenbank gespeichert. Ebenfalls werden dort Zahlungsausfälle und Forderungen gegen Sie registriert.

    Eine Bank entscheidet auf Basis dieser Informationen, ob Sie ein vertrauenswürdiger Kunde sind und Ihnen ein Dispositionskredit eingeräumt wird bzw. in welcher Höhe und zu welchem Zinssatz das Konto überzogen werden darf.

    Sollten Sie überschuldet sein oder sich bereits in der Privatinsolvenz befinden, wird die Auskunft der Schufa negativ ausfallen. Dies führt meist dazu, dass Ihnen die Eröffnung eines regulären Girokontos nicht gestattet wird.

    Da in der heutigen Zeit ein Leben ohne Bankkonto unmöglich geworden ist, hat der Gesetzgeber eine Alternative zum regulären Girokonto geschaffen: Ein Girokonto auf Guthabenbasis, welches von jeder Person eröffnet werden kann. Es wird deshalb auch als „Basiskonto“,„Bürgerkonto“ oder als „Jedermannkonto“ bezeichnet. Ein Jedermannkonto wird ohne Schufa-Abfrage gewährt.


    Inhalt dieser Seite:

    • Leistungen Jedermannkonto und Unterschiede
    • Wer kann ein Jedermannkonto eröffnen?
    • Kann eine Bank die Kontoeröffnung ablehnen oder es später kündigen?
    • Was ist zu beachten?
    • Welche Banken bieten ein Konto ohne Schufa-Anfrage an?
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Welche Leistungen beinhaltet ein „Jedermannkonto“ und worin liegen die Unterschiede zu einem regulären Girokonto?

    Den genauen Leistungsumfang eines Jedermannkontos sowie anfallende Kontoführungsgebühren regeln die Banken selbst. Diese Rahmenbedingungen sind jedoch üblich:

     

    Im Gegensatz zu einem regulären Girokonto kann ein Jedermannkonto nicht überzogen werden.

    Sie bekommen keinen Dispositionskredit eingeräumt. Sie können nur in Höhe Ihres eingezahlten Guthabens über das Konto verfügen.

    Überweisungen und Lastschriften sind möglich, allerdings nur soweit Ihr Konto gedeckt ist. Selbst bei einer Überziehung in Höhe von Cent-Beträgen würde der Vorgang abgelehnt.

    Sie erhalten eine reguläre EC-Karte,mit der Sie Barabhebungen an Kontoautomaten bzw. an den Schaltern Ihrer Bank vornehmen können. Kartenzahlungen, beispielsweise in Geschäften, sehen nicht alle Banken vor. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei dem entsprechenden Kreditinstitut.

    Wer kann ein Jedermannkonto eröffnen?

     Das Konto kann von jedem Verbraucher, unabhängig von Nationalität und Staatsangehörigkeit beantragt werden. Der Name „Jedermannkonto“ entspricht hier den Tatsachen.

    Kann ein Jedermannkonto ohne Schufa-Abfrage eröffnet werden?

    Sie brauchen keine Befürchtungen wegen eventueller negativer Einträge zu haben, eine Bonitätsprüfung wird definitiv nicht stattfinden. Die Schufa-Abfrage ist nicht Voraussetzung für die Gewährung eines Jedermannkontos.

    Kann eine Bank die Kontoeröffnung ablehnen oder es später kündigen?

    Es wird nur in Ausnahmefällen zu Problemen kommen. Abgelehnt oder gekündigt wird ein Jedermannkonto nur aus wichtigem Grund. Dieser kann etwa darin liegen, dass die Dienstleistungen missbraucht, falsche Angaben gemacht odervereinbarte Kontoführungsgebühren nicht bezahlt werden.Außerdem muss das Konto seinen Zweck erfüllen und benutzt werden. Sind längere Zeit keine Kontobewegungen zu verzeichnen, kann das Konto gekündigt werden. Weitere Gründe sind Drohungen gegen das Bankpersonal oder sonstiges, grobes Fehlverhalten.


     

    Jedermannkonto, P-Konto und Privatinsolvenz, was ist zu beachten?

    Grundsätzlich ist das Guthaben eines Jedermannkontos pfändbar. Es darf deshalb nicht mit einem Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, verwechselt werden. Deshalb sollten Sie bei geplanter Privatinsolvenz darauf achten, Ihr Jedermannkonto in ein P-Konto umzuwandeln. Das nicht pfändbare Guthaben auf dem Konto würde somit von Anfang an nicht zur Insolvenzmasse gehören und wäre damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders entzogen.

    Welche Banken bieten ein Konto ohne Schufa-Abfrage an?

    Den genauen Leistungsumfang eines Jedermannkontos sowie anfallende Kontoführungsgebühren regeln die Banken selbst.

    Grundsätzlichen sind alle Sparkassen,Volks- und Raiffeisenbanken dazu verpflichtet, ein Basiskonto bzw. Jedermannkonto anzubieten. Darüber hinaus haben sich die meisten anderen Geldinstitute dazu freiwillig selbstverpflichtet. Gegen jede Bank, die ein Jedermannkonto anbietet, besteht auch ein Anspruch auf Eröffnung eines solchen Kontos.

    Es ist grundsätzlich möglich, Basiskonten auch über das Internet einzurichten. Bei der eigenen Recherche wird man häufiger auf ausländische Banken treffen. Sie sollten diese Kreditinstitute mit Vorsicht behandeln. Meistens verlangen sie zu hohe Kontoführungsgebühren und sind bei Problemen schlecht erreichbar. Wir empfehlen Ihnen daher, eine inländische Bank aufzusuchen.

    Folgende Banken bieten nach unserer Erfahrung ein Jedermannkonto an:

    – Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken

    – Deutsche Bank

    – DKB Bank

    – norisbank

    – Postbank

    – Sparda Bank

    – Targobank

    – Commerzbank

    – Cortal Consors


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    Vollstreckungsschutz gegen das Finanzamt – So können Sie sich schützen

    1. August 2014/19 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz /von Andre Kraus
    • Vollstreckungsschutz

      So können Sie sich gegen Vollstreckungen durch das Finanzamt schützen

      Pfändungsschutz ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓ Geeignete Person 305 InsO ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

      Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

    Vollstreckungsschutz gegen das Finanzamt

    Haben Sie auch Schulden beim Finanzamt? Befürchten Sie eine Vollstreckung?

    Wir erklären Ihnen die Hintergründe und wie Sie sich effektiv zur Wehr setzten können.

    Inhalt dieser Seite:

    • Vollstreckungsschutz gegen das Finanzamt
    • Vollstreckungsvoraussetzungen
    • Informationsrecht des Finanzamtes
    • 1. Fall: Bestreiten der Forderung
    • 2. Fall: Forderung wird nicht bestritten
    • Vollstreckungsschutz bei Ehegatten
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Die Vollstreckungsvoraussetzungen

    Im Vergleich zu privaten Gläubigern ist das Finanzamt vollstreckungsrechtlich klar im Vorteil.

    Ein privater Gläubiger (z. B. eine Bank) benötigt einen vollstreckungsfähigen Titel (bspw. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid), um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu lassen. Danach muss der private Gläubiger sich an ein Vollstreckungsorgan wenden, welches die Vollstreckungsvoraussetzungen prüft und für diesen tätig wird. Das verursacht Kosten und dauert natürlich dementsprechend, um die nötigen Schritte zu veranlassen.

    Im Vergleich dazu kann das Finanzamt auf Grundlage eines Steuerbescheides vollstrecken, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen.. Das Finanzamt braucht demnach keinen Titel und muss sich nicht zusätzlich an ein Vollstreckungsorgan wenden, um eine Vollstreckung zu beantragen. Das führt dazu, dass schneller und effektiver vollstreckt wird. Eine Vollstreckung geschieht dann meinst im Wege einer Konto- oder Gehaltspfändung

    Informationsrecht des Finanzamtes

    Das Finanzamt kann über das Bundesamt für Finanzen alle Konten im Inland und deren Verfügungsberechtigte also den entsprechenden Schuldner ermitteln. Die Bankunterlagen werden von den entsprechenden Kreditinstituten zehn Jahre lang aufbewahrt, so dass das Finanzamt die Kontobewegung der letzten zehn Jahre einsehen darf.

    Auch ausländische Konten können durch ausländische Amtshilfe ermittelt werden und so Vermögensverschiebungen ins Ausland rückgängig gemacht werden.

    Wie Sie sich gegen Vollstreckungen des Finanzamtes wehren können

    1. Fall: Bestreiten der Forderung

    Herr Schmidt hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit er bestreitet. Seiner Meinung nach stimmen die dort errechneten Beträge nicht, andere wichtige steuerrechtliche Umstände wurden nicht berücksichtigt. Er sieht es daher nicht ein, die geforderten Zahlung zu leisten.

    Was kann Herr Schmidt machen?

    1. Anfechtung des Steuerbescheids durch Einspruch

    Zunächst einmal ist Herrn Schmidt zu raten, gegen die bestritten Bescheide einen Einspruch unter Wahrung der angegeben Frist zu erheben. Das hat zur Folge, dass die Bescheide  nicht bestandskräftig werden, d. h. noch geändert werden können. Der Einspruch muss die angefochten Gründe enthalten und den Einspruch begründen.

    2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Zusätzlich zu dem Einspruch kann Herr Schmidt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

    Im Rahmen der Begründung des Antrags kann bei einer Existenzbedrohung angeführt werden, dass die Vollstreckung unbillig ist. Im Übrigen können in der Begründung die Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides angeführt werden. Lehnt das Finanzamt trotz einer plausiblen Begründung den Antrag ab, kann dieser gerichtlich durchgesetzt werden.

    2. Fall: Die Forderung wird nicht bestritten

    Frau Müller hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit Sie anerkennt. Trotzdem ist sie finanziell nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Sie möchte zusätzlich eine Pfändung durch das Finanzamt verhindern.

    Wie kann Frau Müller geholfen werden?

    1. Antrag auf zinslose Stundung

    Frau Müller kann gemäß dem § 222 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf zinslose Stundung stellen.

    Danach können die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 2 AO.

    Ein solcher Antrag muss eine ausführliche Einkommens- und Vermögensauskunft enthalten. In Verbindung damit kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.

    2. Antrag auf Vollstreckungsschutz

    Weiter kann Frau Müller einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 der Abgabenordung (AO) stellen.

    Das Gesetz führt aus, dass soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungs-maßnahme aufheben.

    Vollstreckungsschutz bei Ehegatten

    Fall 1: Gemeinsame Veranlagung

    Die Ehegatten Schneider werden zusammen veranlagt. Das führt dazu, dass Frau und Herr Schneider als Gesamtschuldner für die jeweiligen Steuern des anderen haften. Frau Schneider hat jedoch ein geringes Einkommen. Sie kann die gemeinsame Steuerschuld nicht tragen.

    Was kann Sie in einem solchen Fall machen?

    Stellung eines Aufteilungsantrages

    Frau Schneider kann in einem solchen Fall einen Aufteilungsantrag stellen. Der Antrag hat zur Folge, dass die Vollstreckung auf den Teil der Steuer beschränkt wird, den Frau Schneider zu tragen hat. Der Antrag kann gemäß § 278 der Abgabenordung gestellt werden. Eine Besonderheit der Vorschrift bietet § 278 Absatz 2 der Abgabenordnung. Danach können über einen Zeitraum von zehn Jahren Vermögensgegenstände, die Frau Schneider von Ihrem Ehegatten im Rahmen einer Schenkung erhalten hat, zur Tilgung des Anspruchs des Finanzamtes beansprucht werden.

    Wie Sie sehen, kann man sich also auch gegen Vollstreckungen des Finanzamtes schützen.

    Haben Sie noch Fragen dazu? 

    Dann rufen Sie uns gerne an!


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    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-08-01 16:26:522019-08-28 15:24:51Vollstreckungsschutz gegen das Finanzamt – So können Sie sich schützen

    Ein Vorteil der Privatinsolvenz Reform 2014

    1. August 2014/14 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
    • Anwälte im Bürogebäude

    Den meisten Schuldnern ist bekannt, dass Wohneigentum in der Privatinsolvenz verwertet wird. Wie ist allerdings ein laufender Mietvertrag oder die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu behandeln?

    Bereits seit 2001 sah das Insolvenzrecht einen Schutz für Mieter vor. Der Insolvenzverwalter durfte einen laufenden Mietvertrag in der Privatinsolvenz nicht zu Lasten des insolventen Mieters kündigen.

    Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft wurde dagegen bisher nicht geschützt. Durch die am 01. Juli 2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform konnte dieser Missstand beseitigt werden.


    Inhalt dieser Seite:

    • Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft nicht kündigen
    • Verbesserung für den Schuldner
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Seit der Reform: Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft eines Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft nicht kündigen

    Nach altem Recht war der Insolvenzverwalter dazu angehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft zu beenden, um dessen Genossenschaftsanteil zu verwerten. Da in der Regel das Nutzungsrecht an der Genossenschaftswohnung an die Mitgliedschaft geknüpft ist, führte die Kündigung meist zu einem Verlust des Nutzungsrechts und in der Folge auch der Wohnung.

    Nach der Insolvenzrechtsreform ist die Kündigung des Genossenschaftsanteils durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn das Geschäftsguthaben des Genossenschaftsmitglieds nicht höher als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts für die Wohnung ist oder höchstens 2.000 Euro beträgt.

    Verbesserung für den Schuldner: Geltung für Kündigungen von Genossenschaftsverträgen ab dem 19.07.2013

    Der Gesetzgeber hat diese wichtige Neuerung bereits ab der Verkündung des Gesetzes, dem 19. Juli 2013, gelten lassen. Alle Kündigungen nach diesem Zeitpunkt sind bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrig.


    Privatinsolvenz - Alle Infos auf einen Blick



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    Ein Staat als Schuldner vor der Insolvenz: Argentiniens außergerichtlicher Vergleich mit seinen Gläubigern

    1. August 2014/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht /von Andre Kraus
    • Anwälte im Bürogebäude

    Nicht nur Privatpersonen oder Unternehmen können insolvent werden. Zur Zeit droht dies einem ganzem Staat.

    Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.

    Einige Gläubiger verlangen von Argentinien die vollständige Zahlung seiner Schulden

    Nach einem Urteil des US-Supreme-Courts wird Argentinien verpflichtet, 1,5 Milliarden Dollar an amerikanische Hedge Fonds zurückzuzahlen. In einer Klage verlangten einige Gläubiger der Schuldtitel die komplette Begleichung der Schulden und bekamen Recht.  Die Präsidentin Argentiniens Cristina Fernández de Kirchner wurde dadurch gezwungen, in Verhandlungen mit den Gläubigern zu gehen.


    Inhalt dieser Seite:

    • Gläubiger verlangen vollständige Zahlung
    • Schuldenvergleich bereits durchgeführt
    • Kurzsichtige Klauseln im Schuldenvergleich
    • Klauseln könnten Vergleich gefährden
    • Lage ähnelt der Lage eines Schuldners während eines Vergleiches
    • Wir können die Fehler vermeiden
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Hintergrund: Argentinien hat bereits einen Schuldenvergleich mit seinen Gläubigern durchgeführt

    Hintergrund ist, dass die vorherige Regierung  Argentiniens – damals durch Christina Kirchners Mann und Vorgänger Néstor – im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches den Gläubigern versprochen hat, diese fristgerecht zu bedienen, wenn Sie dafür auf zwei Drittel ihrer Forderungen verzichten. Dieser Regelung stimmten 2/3 der Gläubiger im Rahmen eines Vergleiches zu.

    Kurzsichtige Klauseln im argentinischen Schuldenvergleich: “RUFO”-Klausel und Gerichtsstandsvereinbarung

    Teil des Vergleiches war allerdings auch die sogenannte „RUFO“-Klausel. Durch diese Regelung verpflichtete sich die die Republik Argentinien den Gläubigern gegenüber, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Zudem wurde als Gerichtsstandsvereinbarung getroffen: über Streitigkeiten über den Vergleich sollte vor amerikanischen Gerichten gestritten werden, nämlich im Bundesstaat New York.

    Die Klauseln im Schuldenvergleich könnten den gesamten argentinischen Vergleich gefährden

    Nun erweisen sich allerdings eben diese Klauseln als Boomerang.  Durch die “RUFO”-Klause droht Argentinien eine Klagewelle der Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben. Die Hedge Fonds, welche Argentinien auf volle Zahlung verklagt haben, hatten den Vergleich abgelehnt. Weil sie nun durch das Urteil des US-Gerichts die vollständige Zahlung zugesprochen bekommen haben, ist Argentinien unter Zugzwang. Zahlt es an die Hedge Fonds die zugesprochenen 1,5 Milliarden Euro, könnte eine Welle von Klagen folgen. Die Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben, könnten sich auf die “RUFO”-Klausel berufen, um ihren vollständigen Anteil verzichten. Auf die Regierung Kirchner können durch die Klagen satte Kosten in Höhe von 120 Milliarden zukommen. Diese Kosten kann sich die Republik Argentinien nicht leisten – ihre Devisenreserven belaufen sich auf 30 Milliarden Dollar. Insoweit war auch die Gerichtsstandsvereinbarung in der USA ein Nachteil: ein argentinisches Gericht hätte wohl keine derart harsche Entscheidung gefällt.

    Die Lage Argentiniens ähnelt der Lage eines Schuldners während eines Vergleiches

    Vielen unserer Mandanten ergeht es ähnlich. Sie stehen vor einem großen Schuldenberg und versuchen zunächst einmal, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern zu einigen. Ziel des Schuldenvergleichs ist eine Schuldenbefreiung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Dabei gilt es, sich mit einem möglichst großen Teil der Gläubiger zu vergleichen, um eine Insolvenz zu vermeiden.

    Wir können die Fehler vermeiden, die Argentinien an den Rand einer Insolvenz gebracht haben


    Um für Sie eine Schuldenvergleich zu bewirken, lassen wir gegenüber den Gläubigern bewusst offen, dass alle dieselbe Quote erhalten. So kann der negative Nebeneffekt der “RUFO”-Klausel vermieden werden: lehnt einer Ihrer Gläubiger den Vergleich ab, können Sie diesen noch immer bezahlen, ohne dass es zu einer Anfechtungsmöglichkeit der anderen Gläubiger kommt. Zudem gibt es die Möglichkeit eines sog. gerichtlichen Schuldenvergleiches: falls eine Kopf- und Summenmehrheit besteht, können die ablehnenden Gläubiger überstimmt werden. Solche Möglichkeiten standen Argentinien nicht zur Verfügung.

    Bei einem Vergleich gehen wir wie folgt für Sie vor:


     1. ANSCHREIBEN ALLER GLÄUBIGER ZUR VERMEIDUNG VON VOLLSTRECKUNGEN

    Zunächst einmal informieren wir alle Ihre Gläubiger über den aktuellen Sachstand, erklären Ihnen Ihre wirtschaftliche Lage und bereiten Sie auf die nun folgenden Vergleichsverhandlungen vor. Viele Gläubiger bedienen sich in diesem Stadium schon Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Gehalts- und Kontopfändungen. Wir informieren die Gläubiger, dass wir in der Vorbereitung eines Vergleichsverfahrens stehen, bei dem sie besser stehen werden als es in der jetzigen Lage der Fall ist. Dies führt meisten dazu, dass die Gläubiger von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und das Angebot abwarten.

    2. FESTSTELLUNG IHRER SCHULDEN DURCH ABFRAGEN ALLER GLÄUBIGER

    Ihre gesamten Gläubiger werden von uns mit einer Abfrage des jeweils aktuellen Forderungsstands angeschrieben. Dies ist insbesondere im außergerichtlichen Schuldenvergleich ein wichtiger Schritt, da eine Vergleichsannahme der Gläubiger nur dann wahrscheinlich ist, wenn das Angebot an die richtigen Schuldenstände anknüpft und somit die Quoten richtig berechnet sind.

    3. ABFRAGEN BEI DEN WIRTSCHAFTSAUSKUNFTEIEN SCHUFA UND ICD SOWIE DEM SCHULDNERVERZEICHNIS

    Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien SCHUFA und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.

    4. WIEDERHOLTE ABFRAGEN BEI IHREN GLÄUBIGERN

    Die Zuleitung einer Forderungsaufstellung ist ein besonders wichtiger Vorgang, weil vor allem die von den Gläubigern angegebenen Forderungsstände eine Basis des freiwilligen Verzichts auf einen Teil ihrer Forderungen sein werden. Aus diesem Grunde schreiben wir diejenigen Gläubiger nochmals an, welche sich bei unserer ersten Abfrage nicht gemeldet haben. Erst daraufhin erstellen wir Ihren Vergleichsentwurf.

    5. UNTERBREITUNG IHRES VERGLEICHSVORSCHLAGES NACH ABSPRACHE MIT IHNEN

    Nachdem uns nach unseren Abfragen der genaue Forderungsstand Ihrer Gläubiger bekannt geworden ist, entwerfen wir Ihren individuellen Vergleichsvorschlag. Wir treten mit Ihnen in Kontakt und senden Ihren Gläubiger den Vorschlag erst nach Absprache mit Ihnen. So geschieht nichts ohne Ihre Zustimmung

    6. NACHVERHANDLUNG

    Lehnen Gläubiger unseren Vorschlag ab, versenden wir eine Angebotsnachbesserung, die natürlich individuell mit Ihnen abgesprochen wird.

    7. VERGLEICHSERGEBNIS

    Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.

    Nun wird das Endergebnis ausgewertet. Dabei gehen wir anders vor als die argentinische Regierung – v. a.  haben unsere Verträge keine „RUFO“-Klausel. Nach dieser müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Hätte die Republik Argentinien diese Klausel nicht aufgenommen, könnten sie die Hedge Fonds vollständig auszahlen, ohne dass die weiteren Gläubiger, die auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, nun auch vollständige Abbezahlung fordern könnten.

    Wenn Sie einen Vergleich mit uns durchführen und ein großer Teil Ihrer Gläubiger zustimmt, können Sie mit diesen den außergerichtlichen Vergleich schließen, die übrigen Gläubiger können Sie dann auszahlen. Durch dieses Vorgehen kommen Sie nicht in die Situation, alle Gläubiger gleich behandeln zu müssen. Dies könnten bei schwierigen Gläubigern dazu führen, dass ein Vergleich, der nur knapp scheitert, nicht durchgeführt werden kann.

    Falls sie die übrigen Gläubiger nicht auszahlen können, bleibt Ihnen meistens noch der Weg der Überstimmung durch eine gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.

    Wir bieten Ihnen damit einen flexiblen und individuell angepassten Weg Ihre Schuldensituation zu bereinigen – ohne Klauseln, die einen Vergleichsabschluss verhindern.


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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Ein Staat als Schuldner vor der Insolvenz: Argentiniens außergerichtlicher Vergleich mit seinen Gläubigern”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2014-08-01 15:28:192019-08-28 15:14:44Ein Staat als Schuldner vor der Insolvenz: Argentiniens außergerichtlicher Vergleich mit seinen Gläubigern

    Geld aus Unfallversicherung und Krankentagegeld

    26. Juli 2014/2 Kommentare/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    ich befinde mich schon in der Verbraucherinsolvenz leider ist mein Anwalt im Urlaub der mir bei der Eröffnung der Insolvenz geholfen hatte.
    Ich werde von meiner Unfallversicherung einen höheren Geldbetrag erhalten ,durch eine schwere OP und durch eine andere Versicherung erhalte ich Krankentagegeld.
    Meine Frage wird genauso verwahren als ob es ein Gehalt bekomme ?
    Oder ist es dann eine Entscheidung oder ein Vergleich zwischen Treuhänder und mir dann ?
    Vielen Dank

    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2014-07-26 21:10:402014-07-26 21:10:40Geld aus Unfallversicherung und Krankentagegeld

    Aussergerichtlicher Vergleich

    24. Juli 2014/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

    Zu einem Termin Schuldnerberatung bin ich, damit mir weitergeholfen wird. Mehrere Aspekte, die mich betreffen: HartzIV, noch ausstehende Steuererklärungen mit erwartender Erststattung, die eventuell einen Vergleich decken könnten, Kinderunterhalt ausstehend (hier auch die Vermutung, dass der Kindsvater in Insolvenz ist und das Jugendamt Geld von Ihm einbehält, da dieser plötzlich anfängt einen sehr geringen Betrag zu zahlen). Habe ca. 10 Gläubiger (2 größere und mehrere kleine). Dahin bin ich, weil ich keine Möglichkeit sah, die Gläubiger zu vertrösten, diese habe ich sukzessive bedient und auch mit Ihnen kommuniziert. Einer davon treibt Forderungein, die auch nicht erhaltene Leistungen betreffen. Eine wirkliche Beratung erhielt ich nicht, da ich das Gefühl habe, dass vorab nicht mit den Gläubigern kommuniziert werden will und einfach die Insolvenz abgewickelt wird. Ich erhalte Vorwürfe, warum etwas so und so ist, warum ich *hätte* und *sollte*. Fakt ist, es hat mehrere Gründe, dass dies so ist, wie es jetzt ist und ich nun nach einer Lösung Suche.

    Können Sie mir da weiterhelfen, auch in Bezug auf einen aussergerichtlichen Vergleich? Ich weiss weder, wie ich mit den Steuererst. für mehrere Jahre umgehen soll (HartzIV) etc. noch wie ich einfach nochmal die Gläubiger um ein halbes bis dreiviertel Jahr beruhigen kann, damit ich einen Job finden kann.

    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2014-07-24 13:11:232014-07-24 13:11:23Aussergerichtlicher Vergleich
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