Krankenkassenbeiträge

Hallo, …was muss ich im Umgang mit den Krankenkassen meiner Angestellten beachten, um mich nicht strafbar zu machen. Voraussichtlich muss ich in 1-2 Monaten in die Insolvenz gehen. Sollte ich mir die Zahlung der Beiträge sparen, um z.B Mieten weiter zu zahlen?

Gehalt vor Pfändung schützen

Hallo,

ich habe schulden, ich habe ein P-Konto, ich bziehe Hartz 4 – ALG 2, ich bin verheiratet mit 2 Kindern. Meine Frage: Ich hoffe das ich bald arbeite, wie kann ich mein Gehalt vor Pfändung schützen, besonders beim Arbeitsgeber, mein Gläubiger versucht alles (hat sogar beim Job Center versucht und Kaution bei meinem Vermieter etc.) also:

1-Welche schritte muss gemacht werden um mein Gehalt vor Pfändung zu schützen beim Arbeitgeber (wenn ich arbeite, ich möchte mich im Voraus informieren, bevor ich eine Arbeitstelle annehme), ich glaube schon dass er versuchen wird das gleich beim Arbeitsgeber zu pfänden, und nicht nur bei der Bank.

2- Welche schritte muss gemacht werden um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen überall nicht nur bei der Bank, die Bank sagte: ich brauche nur ein Formular ausfüllen lassen bei Job Center, aber wenn es um Gehalt geht brauche ich was von Amtsgericht?

Bitte um Ihre Hilfe

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Kai

Nach 6 Jahren?

Im August 2017 sind die 6-Jahre wvz vorbei, wass passiert dann?
Kann ich dann arbeiten gehen ohne eine Lohnpfändung befürchten zu müssen und hab ich dann noch mit dem Insolvenverwalter was zu tun?

Kann das Inkassounternehmen einen SCHUFA-Eintrag bewirken?

Oft drohen Inkassounternehmen mit SCHUFA-Einträgen. Ein Inkassobüro kann einen solchen Eintrag bewirken. In der Praxis handelt es sich aber meistens nur um Drohungen, die nicht in die Tat umgesetzt werden.

Die SCHUFA ist ein privates Unternehmen, das nicht automatisch mit allen anderen Unternehmen zusammenarbeitet. Für eine Zusammenarbeit muss ein Vertrag zwischen der SCHUFA und dem Inkassobüro bestehen.

Schließen Inkassofirmen solche Verträge mit der SCHUFA müssen sie regelmäßig Geld dafür bezahlen. Aus diesem Grund werden unseriöse Inkassounternehmen schon abgeschreckt sein. Diese Inkassobüros drohen zwar mit SCHUFA-Einträgen, möchten Sie aber nur einschüchtern und zur Zahlung drängen.

Wenn auch Sie von einem Inkassobüro einen SCHUFA-Eintrag angedroht bekommen, sollten Sie diesem schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Nutzen Sie dieses Schreiben um

  • der Eintragung bei der SCHUFA deutlich zu widersprechen
  • die Zahlung der unberechtigten Forderung zu verweigern
  • der unberechtigten Forderung zu widersprechen

Detaillierte Informationen zum Thema Inkasso finden Sie hier.

Ihren Widerspruch sollten Sie so ausführlich wie möglich begründen.

Durch den Widerspruch wird Ihre Forderung zu einer bestrittenen Forderung. Solche Forderungen dürfen nicht bei der SCHUFA eingetragen werden.

Bei der SCHUFA können Sie einmal im Jahr eine kostenlose Eigenauskunft anfordern. Hierdurch können Sie ungerechtfertigte Eintragungen herausfinden. Falls ungerechtfertigte Eintragungen vorhanden sind, richten Sie einen schriftlichen Widerspruch an das veranlassende Unternehmen. Widersprechen Sie dem Eintrag und fordern Sie das Unternehmen auf den ungerechtfertigten Eintrag zu widerrufen. Eine Kopie dieses Schreibens sollten Sie dann auch an die SCHUFA schicken. Dort können Sie dann schriftlich die Sperrung des unberechtigten Schreibens und die Löschung des Eintrags verlangen. Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und verweisen Sie auf die beigefügte Kopie des Widerspruchschreibens. Beide Schreiben sollten Sie als Brief per Einschreiben mit Rückschein versenden. Zu Nachweiszwecken sollten Sie die Belege gut aufbewahren.

Was mache ich, wenn ich den Vertrag gar nicht geschlossen habe?

In der Praxis erhalten Verbraucher häufig Rechnungen über unbekannte Verträge. Sollten Sie davon betroffen sein, sind Sie selbstverständlich zunächst nicht zur Zahlung verpflichtet.

Unseren Mandanten raten wir immer dazu den unbekannten Vertragspartner schriftlich zu kontaktieren. Folgende Punkte sollten Sie dabei berücksichtigen:

  • Machen Sie dem unbekannten Vertragspartner deutlich, dass Ihnen die Forderung und das angebliche Vertragsverhältnis völlig unbekannt sind
  • Widersprechen Sie der Forderung
  • Verweigern Sie die Zahlung
  • Fordern Sie die vertragliche Grundlage, aus der sich der angebliche Rechnungsbetrag ergibt
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Unterschrift auf der Kopie des angeblichen Vertrags deutlich zu erkennen ist, wenn das unbekannte Unternehmen Ihnen diese zuschickt. In der Praxis versuchen Betrüger mit gefälschten Verträgen illegal Geld zu ergaunern
  • Der unbekannte Vertragspartner ist in der Pflicht den Nachweis zu erbringen, da er eine Zahlung von Ihnen verlangt
  • Setzen Sie dem unbekannten Vertragspartner eine dreiwöchige Frist
  • Machen Sie deutlich, dass Sie die Angelegenheit als erledigt ansehen, wenn er Ihnen die vertragliche Grundlage nicht innerhalb der gesetzten Frist zuschickt

Ihr Schreiben sollten Sie dann

  • als Brief per Einschreiben mit Rückschein
  • per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
  • per E-Mail

versenden.

In jedem Fall sollten Sie die Bestätigungen aufbewahren und die gesendeten E-Mails archivieren. So können Sie später ohne Probleme nachweisen, dass Sie das Schreiben verschickt haben.

Wenn Ihnen der unbekannte Vertragspartner eine Kopie des Vertrags zuschickt, sollten Sie diese gut überprüfen. Ihre Unterschrift muss deutlich zu erkennen sein. Liegt tatsächlich ein wirksamer Vertragsschluss zwischen Ihnen und dem unbekannten Unternehmen vor, sollten Sie die Zahlung aufnehmen.

Wenn der unbekannte Vertragspartner Ihnen keinen Nachweis über den Vertragsschluss bringen kann, sollten Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten. Verweigern Sie die Zahlung weiterhin. Das Gleiche gilt auch, wenn Ihnen der Nachweis unglaubwürdig oder gefälscht erscheint.

Was passiert, wenn ich gegen einen Mahnbescheid nichts unternehme?

Wenn Sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist oder gar nicht erst einlegen, wird Ihnen als nächstes der Vollstreckungsbescheid zugestellt.

Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mit diesem Bescheid kann Ihr Gläubiger die Forderung von Ihnen verlangen. Das Besondere dabei ist, dass der Gläubiger dies über 30 Jahre lang kann. Die Verjährungsfrist wird deutlich verlängert. Zahlen Sie Ihre Schulden weiter nicht, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die berühmtesten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind:

  • Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der in Ihr Vermögen vollstrecken wird
  • Lohn- und Gehaltspfändungen
  • Kontopfändungen

Der Vollstreckungsbescheid ist gleichzusetzen mit einem vollstreckbaren Urteil. Erreicht werden kann dieser allerdings ohne aufwendiges Klageverfahren.

Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie ebenfalls Einspruch einlegen. Hierfür gilt eine zweiwöchige Frist. Ihr Einspruch führt zur Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Allerdings führt der Einspruch regelmäßig zu gerichtlichen Verhandlungen.

Deswegen sollten Sie keinesfalls den Vollstreckungsbescheid abwarten. Es empfiehlt sich schon fristgerecht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Was mache ich gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid?

Finden Sie einen gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk in Ihrem Briefkasten handelt es sich dabei oftmals um einen gerichtlichen Mahnbescheid. Auf dieses unangenehme Schreiben des Amtsgerichts sollten Sie schnell reagieren.

Wir raten unseren Mandanten grundsätzlich zum sofortigen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid. Das Amtsgericht sendet mit dem Mahnbescheid ein extra dafür vorgesehenes Widerspruchsformular mit. Dabei handelt es sich in aller Regel um ein rosa Formular. Somit ist es leicht zu erkennen. Für einen rechtlich wirksamen Widerspruch reicht das ausgefüllte Formular vollkommen aus. Eine zusätzliche Begründung ist nicht erforderlich.

Für den Widerspruch wird Ihnen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, die Sie unbedingt einhalten sollten. Innerhalb dieser Frist muss Ihr Widerspruch bei dem Amtsgericht eingegangen sein.

Darüberhinaus empfehlen wir unseren Mandanten ebenfalls ein Widerspruchsschreiben an den Antragssteller (also den Gläubiger) zu schicken. Dieses Schreiben sollten Sie selbst ausformulieren und folgende Punkte besonders beachten:

  • Teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie dem gerichtlichen Mahnbescheid fristgerecht widersprochen haben
  • Führen Sie die Gründe für Ihren Widerspruch ausführlich aus
  • Teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie den Widerspruch aufrechterhalten werden

Durch das Schreiben an Ihren Gläubiger können Sie einen eventuellen SCHUFA-Negativeintrag verhindern. Ein solcher Eintrag wird vorgenommen, wenn gegen Sie eine Forderung geltend gemacht wird. Unabhängig davon ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist.

Wie versende ich den Widerspruch?

Wir raten unseren Mandanten immer den schriftlichen Widerspruch

  • als Brief per Einschreiben mit Rückschein
  • per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
  • per E-Mail mit anschließender Archivierung der gesendeten E-Mail

zu versenden und / oder das Widerspruchsschreiben persönlich zu übergeben

  • Mit Kopie, auf der Sie den Zugang beim Unternehmen schriftlich mit Datum bestätigen lassen. Zum Beispiel durch den Eingangsstempel des Unternehmens und der Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters
  • Mit Zeuge, der im Zweifelsfall zu einem späteren Zeitpunkt für Sie aussagen kann.

Wichtig ist, dass Ihr schriftlicher Widerspruch das Inkassounternehmen tatsächlich erreicht. In jedem Fall sollten Sie die Bestätigungen gut aufbewahren. Nur so können Sie den Zugang zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.

Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, können Sie mehrere Versandmethoden anwenden. Wenn Ihr Widerspruch das Inkassobüro nachweislich auf drei Wegen erreicht hat, kann es den Zugang nicht mehr abstreiten.

Wie gehen Inkassounternehmen vor?

Die Vorgehensweise der unterschiedlichen Inkassounternehmen kann sich in einzelnen Punkten immer wieder unterscheiden. Im Großen und Ganzen zeigt sich eine immer wiederkehrende Auflistung von Handlungsweisen.

Auf Grundlage der Erfahrungen, die wir mit unseren Mandanten gesammelt haben, lässt sich folgendes Muster erkennen:

  • Inkassoschreiben
  • Stellungnahme
  • Vergleichs- und Ratenzahlungsangebote
  • Außergerichtliche Mahnverfahren
  • Gerichtliches Mahnverfahren
  • Einstellungsbescheid

Die Vorgehensweise hängt natürlich stark von Ihren Reaktionen ab und ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist.

Das Inkassoschreiben

Haben Sie die Rechnung des ursprünglichen Unternehmens nicht bezahlt und auf dessen Mahnungen nicht reagiert, kann dieses Unternehmen ein Inkassobüro einschalten. Das Inkassobüro wird Sie mit einem Inkassoschreiben kontaktieren. Mit diesem Schreiben werden Sie zur Zahlung der Rechnung aufgefordert. Bei berechtigten Forderungen sollten Sie die Zahlung aufnehmen um nicht in Verzug zu kommen. Halten Sie die Forderung für unberechtigt, sollten Sie unbedingt schriftlich Widerspruch einlegen.

Die Stellungnahme

 Nach Ihrem Widerspruch reagieren seriöse Inkassobüros mit einer Stellungnahme. Sie werden kontaktiert und der Ursprung der Forderung wird erforscht. Sie stehen dann in Kontakt mit dem Inkassobüro. Durch den wechselseitigen Schriftverkehr wird ermittelt ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist. Unseriöse Inkassofirmen bedrängen Sie weiterhin mit Inkassobriefen und Mahnungen. In diesen Schreiben finden Sie meistens einschüchternde Drohungen gegen Sie.

Die Vergleichs- und Ratenzahlungsangebote

 Haben Sie Widerspruch gegen eine berechtigte Forderung eingelegt, reagieren viele Inkassofirmen mit Vergleichs- und Ratenzahlungsangeboten. Dies geschieht vor allem dann, wenn Sie dem Inkassounternehmen deutlich gemacht haben, dass Sie die Forderung nicht zahlen können.

  • Mit einem Vergleichsangebot bietet das Inkassounternehmen eine geminderte Schuldenhöhe an.
  • Mit den Ratenzahlungsangeboten bietet das Inkassobüro monatlich tragbare Raten an.

Beide Angebote sollen Sie zur außergerichtlichen Zahlung animieren. Ist eine Forderung berechtigt, können diese Angebote durchaus eine Überlegung wert sein. Sollte die Forderung unberechtigt sein, sollten Sie keinen Gedanken an einen Vergleich verlieren.

Das außergerichtliche Mahnverfahren

Das außergerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Mahnschreiben des Auftraggebers bzw. des Inkassobüros. Mit der Mahnung werden Sie aufgefordert Ihre Zahlung zu erbringen. Die Mahnung dient grundsätzlich dazu Sie in Verzug zu setzen. So können weitere Schritte gegen Sie eingeleitet werden, wenn Sie die Zahlung weiterhin verweigern. Beachten Sie: Es gibt weitere Möglichkeiten Sie in Verzug zu setzen.

Die Mahnung erfolgt aus Beweisgründen schriftlich. Im Gesetz ist keine besondere Form vorgesehen.

In den meisten Fällen werden 3 Mahnungen ausgesprochen. Schließlich sollen die Kunden, die eine Zahlung vergessen haben nicht sofort mit einem gerichtlichen Verfahren bedrängt werden. Folgendes Mahnmuster hat sich in der Praxis etabliert:

  • Erste Mahnung – Mit diesem Schreiben werden Sie höflich an die Zahlung der Rechnung innerhalb eines gewissen Zeitraums erinnert.
  • Zweite Mahnung – Bleibt trotz der ersten Mahnung die Zahlung aus, folgt eine ausdrückliche Mahnung. Dieses Schreiben ist deutlich formuliert und nennt eine genaue Zahlungsfrist von etwa 10 bis 14 Tagen.
  • Dritte Mahnung – Verpassen Sie die Frist der zweiten Mahnung erfolgt mit der dritten Mahnung die Androhung weiterer Schritte. Ihnen wird eine letzte Zahlungsfrist gesetzt. Ihnen wird deutlich aufgezeigt, dass weitere Verzugskosten entstehen, die Sie als Kunde zu tragen haben. Ferner wird die Maßnahme eines gerichtlichen Mahnverfahrens angekündigt, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist aufgenommen wird.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Bleibt das außergerichtliche Mahnverfahren erfolglos, kann das Inkassobüro Klage auf Zahlung einlegen oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine einfache Möglichkeit um gegen säumige Schuldner vorzugehen. Es ist viel günstiger und schneller als eine Klage.

Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann das Inkassounternehmen einen vollstreckbaren Titel erwirken. Den sogenannten „Vollstreckungsbescheid“. Mit diesem Titel können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dies ist zum Beispiel die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers.

Der Einstellungsbescheid

Mit dem Einstellungsbescheid teilt Ihnen das Inkassobüro mit, dass das Inkassoverfahren gegen Sie eingestellt wird. Dies geschieht dann entweder im Namen des Auftraggebers oder des Inkassounternehmens selbst. In der Praxis kommt der außergerichtliche Einstellungsbescheid sehr selten vor. Selbst wenn das Inkassoverfahren eingestellt wurde, kann der Abmahner innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist weiter rechtlich gegen Sie vorgehen. Somit besteht das Risiko eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens fort.

Was mache ich gegen einen Inkassobrief?

Wenn Sie einen Inkassobrief erhalten, sollten Sie zunächst überprüfen, ob die Forderung gegen Sie berechtigt oder unberechtigt ist. Nach der gründlichen Überprüfung kommen Sie zu einem Ergebnis. Anhand von diesem Ergebnis raten wir unseren Mandanten zu folgender Vorgehensweise:

1. Ergebnis: Die Forderung ist unberechtigt

Verlangt das Inkassobüro zu Unrecht Geld von Ihnen, sollten Sie der Forderung umgehend schriftlich widersprechen.

Den Widerspruch sollten Sie

  • als Brief per Einschreiben mit Rückschein
  • per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
  • per E-Mail

an das Inkassobüro versenden.

Sicherheitshalber können Sie Ihren Widerspruch auf allen drei Wegen verschicken. Eine Kopie Ihres Schreibens und die Bestätigungen für den Versand sollten Sie aufbewahren.

Inhaltlich sollte Ihr Widerspruchsschreiben folgende Punkte enthalten:

  • teilen Sie dem Inkassounternehmen deutlich mit, dass Sie die Forderung nicht bezahlen werden
  • schildern Sie die Gründe für den Widerspruch ausführlich
  • begründen Sie warum Sie die Forderung für unberechtigt halten
  • fordern Sie eine schriftliche Bestätigung innerhalb der nächsten 3 Wochen an, dass die Forderung wirklich unberechtigt war
  • das Datum der Rechnung
  • den Rechnungsbetrag
  • Aktenzeichen und Rechnungsnummern
  • Ihren Namen und Anschrift
  • das Datum des schriftlichen Widerspruchs

Sollten Sie in der Vergangenheit bereits der Rechnung des ursprünglichen Gläubigers widersprochen haben, können Sie eine Kopie des damaligen Widerspruchs mitschicken.

2. Ergebnis: Die Forderung ist berechtigt

Ist die Forderung gegen Sie berechtigt, sollten Sie diese umgehend bezahlen, damit Sie nicht in den Zahlungsverzug kommen.

Befinden Sie sich erst einmal in Verzug fallen weitere Verzugskosten an. Dies können beispielsweise Inkassogebühren, Verzugszinsen und Mahngebühren sein, die dann von Ihnen zu bezahlen sind.