Privatinsolvenz
Halo!
ich habe schon ein Termin zum Insolvenzverwalter, abo ich hab nicht angegeben das ich
mit eine freuhdin zusammen wohne.
Was kann pasiren?
Halo!
ich habe schon ein Termin zum Insolvenzverwalter, abo ich hab nicht angegeben das ich
mit eine freuhdin zusammen wohne.
Was kann pasiren?
Kann mann während der Privatinsolvens auch rausfliegen wenn mann neue Schulden mach ober lauft die 6jahre durch
Guten Tag,
Wenn ich während meiner Insolvenz Geldgeschenke erhalte ( Tochter, Stiefmutter..usw,)
Was passiert damit ? Muß ich das abgeben ?
Ich bekomme in 2 Monaten eine Rente in Höhe von 180,- € ( war immer selbständig ).
Werde wohl weiter arbeiten müssen, um zu überleben…..
Also jetzt schenkt mir z.B. meine Stiefmutter einen Goldbarren über z.B. 10.000,- €
Was passiert damit?
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter muss krankheitsbedingt ihr Geschäft aufgeben und bezieht momentan Hartz 4 weil Erwerbsunfähigkeitsrente nicht gezahlt und abgelehnt wurde.
Letztes Jahr im September hat sie für mich ein Darlehen als Privatperson ( zählt nicht als Firmenwagen ) für mein Auto aufgenommen. Seit September 2015 zahle ich aber nachweisbar alle Kosten ( Autorate ,Versicherung, Steuern , Reparaturen usw.) Fällt das Auto mit in die Insolvenz oder nicht ? Darlehensnehmer kann nicht geändert werden- wir haben bei der Bank bereits angefragt.
MfG und vielen Dank
In diesen Fällen haben Sie das recht zur Lüge bezüglich des Insolvenzverfahrens
Pfändungsschutz ✓ Restschuldbefreiung ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

Regelmäßig kommt in der Beraterpraxis die Frage auf, ob eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Insolvenz besteht. Mandanten wollen wissen, ob beispielsweise vor Abschluss eines Mietvertrages der Vermieter oder in einem Bewerbungsgespräch auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren hingewiesen werden muss .
Dieser Artikel soll einen Überblick über die das sogenannte „Recht zur Lüge“ und die generelle Pflicht zur Aufklärung über eine Insolvenz bieten.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Eine Aufklärungspflicht wird definiert, als die nicht geforderte Aufklärung über einen Umstand, welcher für den Vertragspartner insofern relevant ist, als dass er ohne Kenntnis dieses Umstands, den Vertrag nicht schließen würde. Demjenigen, den die Aufklärungspflicht trifft, wird die Pflicht auferlegt, über vertragserhebliche Umstände aufzuklären. Die Relevanz des Umstandes für den Vertragsabschluss muss gegeben sein, weil grundsätzlich ungefragt keine Informationen gegeben werden müssen. Relevant ist ein Umstand im Regelfall, wenn für den Vertragspartner ein Interesse an der Kenntnis dieses Umstandes besteht. Ein Interesse wird bejaht, wenn der Umstand oder die Information beispielsweise für ein anstehendes Arbeitsverhältnis, zu berücksichtigen ist, weil an diesen gewissen Qualifikationen gestellt werden. In diesem Zusammenhang dürfen insbesondere keine Erklärungen ins „Blaue“ hinein getätigt werden.
Die Rechtsprechung hat sich bereits in einigen Fällen mit der Aufklärungspflicht eines potentiellen Mieters gegenüber dem potentiellen Vermieter auseinandersetzen müssen.
In diesem Zusammenhang hat sich die Tendenz entwickelt, dem insolventen potentiellen Mieter eine Aufklärungspflicht aufzuerlegen. Dieser muss demnach ungefragt den potentiellen Vermieter über ein eröffnetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen offenbaren beziehungsweise ihn über ein solches aufklären.
Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in der Tatsache, dass für den Vermieter es von entscheidender Bedeutung für den Abschluss des Mietvertrages ist, ob der Mieter solvent ist, also in Zukunft fähig sein wird, seiner Pflicht zur Mietzahlung nachkommen wird. Der Umstand der Insolvenz ist für den Abschluss des Mietvertrages folglich von Entscheidungserheblichkeit.
In der Praxis besteht die Aufklärungspflicht aber eher eine untergeordnete Rolle. Im Regelfall wird der potentielle Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages eine Schufa-Auskunft anfordern, aus der die Vermögenslage des potentiellen Mieters hervorgeht.
Ein weiterer häufiger Anwendungsfall für unsere Mandanten ist der des Bewerbungsgespräches für eine Arbeitsstelle. Regelmäßig wird der potentielle Arbeitgeber keine tiefgehenden Fragen zu der Vermögenslage des potentiellen Arbeitnehmers stellen.
Fraglich ist daher, ob diesen die Pflicht trifft, über die Insolvenz aufzuklären. Wieder muss auf die Relevanz der Information für den Vertragsschluss abgestellt werden. Daher gilt, dass wenn die zu besetzende Position, also das Arbeitsverhältnis gewisse Qualifikationen erfordert, welche durch eine Insolvenz gefährdet werden könnten, dann besteht eine Aufklärungspflicht.

In einem Bewerbungsgespräch hat man das Recht bezüglich eines Insolvenzverfahrens zu lügen.
Der potentielle Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Insolvenz des potentiellen Arbeitnehmers haben. Beispiele für ein solches berechtigtes Interesse sind, wenn die zu besetzende Stelle etwa mit gewissen Vertrauensanforderungen verbunden ist, weil der potentielle Arbeitnehmer über Gelder von Dritten verfügen kann oder muss. Die Missbrauchsgefahr aufgrund der Position und des Verantwortungsbereichs muss gegeben sein.
Sonst besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Vielmehr hat der potentielle Arbeitnehmer sogar ein sogenanntes „Recht zur Lüge“, wenn die Information irrelevant ist. Diese konstituiert das Recht, die Frage bezüglich der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wahrheitswidrig zu beantworten, kurzum zu lügen. Sollte der Arbeitgeber den Insolvenzschuldner einstellen und die Insolvenz wird später bekannt, stellt die Lüge keinen Anfechtungsgrund dar, weder als Eigenschaftsirrtum, noch als arglistige Täuschung.
Abschließend lässt sich festhalten, dass folgende Faustformel gilt:
„Ist der Umstand oder die Information relevant und entscheidungserheblich für den Abschluss des Vertrages – dann besteht ein berechtigtes Interesse und eine Aufklärungspflicht“
Arbeitnehmer treffen in der Regel keine Aufklärungspflichten, wohingegen vor Abschluss eines Mietvertrages über eine Insolvenz aufgeklärt werden muss, sofern dieser Umstand nicht sowieso von selbst durch den Vermieter ermittelt wird (Schufa).
Sehr geehrte Damen und Herren, in meinem Besitz befindet sich eine Immobilie und Grundstücke, die allerdings mit Grundschulden belastet sind. Die Verbindlichkeiten sind nun aktuell fällig. Wie sieht es aus, wenn ich meine Grundstücke auf meine Kinder übertrage, bekommen diese dann auch die Grundschulden und müssen die Schulden zahlen oder bleiben diese bei mir und ich könnte somit eine Insolvenz beantragen? MfG Okko

Die Unister Holding GmbH hat beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz angemeldet (Aktenzeichen 405 IN 1402/16). Besser bekannt als „Unister“ tritt das mit Hauptsitz in Leipzig ansässige Unternehmen nach eigenen Angaben als Betreiber von einigen Web-Portalen auf. Besonders bekannte Reiseportale des Unternehmens sind u.a. fluege.de und ab-in-den-urlaub.de. Laut Wikipedia befindet sich das Unternehmen seit dem 18. Juli 2016 in Insolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Lucas Flöther bestellt.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Obwohl das Unternehmen kurz vor seiner Zerschlagung steht, verbreitet der zuständige Insolvenzverwalter Lucas Flöther laut Spiegel, der sich wiederum auf einen Bericht und Äußerungen gegenüber dem Handelsblatt beruft, Hoffnung. Ihm zufolge laufen die Geschäfte des insolventen Unternehmens offenbar „besser als gedacht“. Weiterhin sagte Flöther laut des Berichts: „Obwohl das Marketing eine Zeit lang ausgesetzt war, zahlreiche Firmen Insolvenz anmelden mussten und das Unternehmen ständig in den Schlagzeilen steht, können wir Portale wie fluege.de oder ab-in-den-urlaub.de fortführen“.
Zunächst war der Abschluss des Verkaufsprozesses von dem Juristen und Insolvenzverwalter angeblich für Ende des Monats angesetzt. Berichten des Handelsblatts zufolge verhandelt Herr Flöther allerdings mit dem Gläubigerausschuss über die Fortführung der Geschäfte des insolventen Unternehmens. Laut Spiegel ist dafür ausschlaggebend, dass der Insolvenzverwalter davon ausgeht, dass das Unternehmen auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren selbst, weiterhin nachhaltig Profite erwirtschaften könne und somit Vertrauen bei den Investoren geschaffen werden könne.
Dem Berichts zufolge gab es zahlreiche kaufinteressierte Bieter unmittelbar nach der Verfahrenseröffnung, von denen 6 Interessenten übrig geblieben sind. Laut Spiegel äußerte sich der Insolvenzverwalter gegenüber dem Handelsblatt selbstbewusst und deutete auf die Abzeichnung eines „Asset-Deals“ hin. Der Begriff dient als Fachterminus im Bereich von Unternehmensverkäufen und deutet auf den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter bzw. Geschäftsbereiche des Unternehmens hin. Laut des Berichts wirken insbesondere die eingangs erwähnten Portale besonders attraktiv auf die Kaufinteressenten.

Hanjin Shipping gilt als die größte südkoreanische Container-Reederei und die siebtgrößte Linien-Reederei der Welt. Die Hanjin Shipping Co., Ltd (HJS) ist unter anderem neben der Fluggesellschaft Korean Air als Tochtergesellschaft der Hanjin Group bekannt.
Doch seit geraumer Zeit steht es finanziell nicht gut um das Reederei-Unternehmen. Die ganze Branche der Reedereien wird aufgrund von Überkapazitäten und dem schwachen Seehandel durch finanzielle Schwierigkeiten begleitet. So hat auch die südkoreanische Container-Reederei Hanjin Shipping laut eigenen Angaben – Stand Ende Juni 2016 – eine Schuldensumme von umgerechnet insgesamt etwa fünf Milliarden Euro angehäuft.
Nach dem Scheitern des von den Gläubigern der Reederei beschlossenen Umstrukturierungsprogramms, stellte das Unternehmen am 31. August 2016 den Insolvenzantrag bei dem zuständigen Bezirksgericht in Seoul. Die Konsequenz war bislang, dass der Insolvenzantrag dazu führte, dass 89 von Hanjin betriebene Containerschiffe und Massengutfrachter in 26 Ländern stillstanden, da ihnen die Zufahrt zu den Häfen oder das Anlegen an die Terminals untersagt wurde. Die dahintersteckende Sorge war, dass Gebühren nicht bezahlt werden. Durch diese „Sperre“ konnten bislang weder die Ladungen der Schiffe abgeladen, noch festgelegte Termine eingehalten werden.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Gericht in Seoul hatte die Gläubiger diese Woche mit dem Ziel der Normalisierung des Frachtverkehrs dazu angehalten, dass diese neue Kredite an das Unternehmen vergeben sollen. Die Forderung des Gerichts neue Finanzspritzen für Hanjin zu geben, stieß bei den betroffenen Gläubigern eher auf Widerstand. So ist es laut eines Sprechers der staatlichen „Koreas Development Bank“ in Seoul „schwierig Hanjin neues Geld zu geben“. Die Befürchtungen sind wohl zu groß, dass die Reederei die Kredite am Ende nicht mehr zurückzahlt. In der vergangenen Woche hat ein Gericht in Seoul dem von Hanjin gestellten Antrag auf Insolvenzverwaltung zugestimmt! Hierzu wird der Hanjin-Reederei die Chance gewährt, bis zum 25. November 2016 dem Gericht einen neuen Rettungsplan vorzulegen. Die Sanierung des Unternehmens gilt allerdings als äußerst unsicher.
Ein Gericht in den USA hat für einige der festsitzenden Schiffe den Weg für die Entladung der Fracht freigemacht. So gewährte das Konkursgericht in Newark im Bundesstaat New Jersey dem südkoreanischen Unternehmen vorläufigen Gläubigerschutz. So können die festsitzenden Schiffe von Hanjin in den USA die Häfen nutzen, ohne befürchten zu müssen, dass die Schiffe des Unternehmens dort festgehalten und festgesetzt werden. Dies teilte die Firmensprecherin Park Min am Donnerstag mit. Weiterhin hieß es in der Aussage von Park Min, dass allerdings noch kein konkreter Zeitplan für die Einfuhr und Entladung feststehen würde.

Das Konkursgericht gewährte dem Unternehmen vorläufigen Gläubigerschutz.
Der südkoreanische stellvertretende Finanzminister Choi Sang Mok nannte vor wenigen Tagen neben Los Angeles auch die Häfen von Hamburg und Singapur als mögliche „Basishäfen“, die von den Schiffen Hanjins zum Be- und Entladen angelaufen werden sollen, ohne dass diese dort eine Festsetzung riskieren. Die Schiffe aus der Region Nordostasien sollten zudem zum größten südkoreanischen Hafen Busan umgeleitet werden. Laut der Firmensprecherin Park Min, werden die Optionen mit Hamburg und anderen Häfen weiterhin in Erwägung gezogen, „entschieden ist bislang aber noch nichts“.
In Hamburg liegt beispielsweise seit mehr als einer Woche das Containerschiff „Hanjin Europe“ fest und kann nicht aus dem Hafen auslaufen. Die Gründe hierfür sind offene Rechnungen. Weitere Leistungen, wie etwa die eines Hafenschleppers, werden nur gewährt, wenn das Unternehmen in Vorkasse tritt. Offen bleibt weiterhin auch, ob die „Hanjin Europe“ den nächsten fahrplanmäßigen Hafen von Rotterdam anlaufen darf.

Häufig stellen unsere Mandanten die Frage, wie es sich auf die Insolvenz auswirkt, wenn derzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Folgenden sollen in diesem Zusammenhang die wichtigsten Begrifflichkeiten der Erwerbsobliegenheit und der Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit dargestellt werden.
Eine der Hauptursachen für eine finanzielle Schieflage ist die Arbeitslosigkeit. Um aus der Schuldensituation herauszukommen empfiehlt es sich daher oft, ein Insolvenzverfahren anzustreben. Es ist daher auch möglich, ein Insolvenzverfahren ohne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzuleiten.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners findet ihren gesetzlichen Niederschlag in § 287b InsO:
“Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.”
Folglich ist es für den Schuldner nicht möglich, keinerlei Erwerbstätigkeit auszuüben, es sei denn, er bemüht sich redlich eine Beschäftigung zu finden. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.
Hierbei kommt die Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit ins Spiel, welche in § 37 Abs. 2 SGB III und § 15 SGB II geregelt:
„In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.“
Kurzum ist diese ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem die Bundesagentur für Arbeit und der Erwerbssuchende sich darauf einigen, dass eine Erwerbsstelle vermittelt und ernsthaft vom Erwerbslosen gesucht wird. Durch Aufsuchen des Jobcenters und Eingehung der Eingliederungsvereinbarung kommt der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nach § 278b InsO nach.
Daher können auch „Arbeitslose“ eine Insolvenz eröffnen und im Rahmen einer Insolvenz erwerbslos sein, vorausgesetzt sie sind beim Jobcenter gemeldet und bemühen sich daher redlich im Sinne der Vorschrift, eine Erwerbsstelle zu erhalten. Ohne Meldung beim Jobcenter müsste der Insolvenzschuldner auf anderem Wege, als durch die Eingliederungsvereinbarung nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Erwerbsstelle bemüht. Sonst riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Insolvenzschuldner krank und daher an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert – also erwerbsunfähig erkrankt ist. Diese Fälle existieren, in denen Schuldner aufgrund gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Auch diese Schuldner erhalten nach erfolgreicher Insolvenz die Restschuldbefreiung.
Zusammenfassend kann das Folgende festgehalten werden:
Im mein Arbeitsvertrag habe ich die Abtretung an Dritte ausgeschlossen.
Meine Frage; muss mein Schef den Lohn trotzdem abtreten?
Oder nur bei Pfändung.
MfG
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
