Wohlverhaltensperiode und Pfändungsschutzkonto

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe ein Pfändungsschutzkonto und kann somit über 1079 Euro im Monat verfügen.
Wenn ich darüber komme, führt die Bank (DB) keine Überweisungen etc. mehr aus.
Ich hatte einen Verdienst von 1135 Euro nach Abzug des pfändbaren Betrages.

In der Wohlverhaltensperiode müsste ich doch über den restlichen Betrag von gut 50 Euro verfügen können. Die Bank lehnt dies ab,

Da ich seit längerer Zeit arbeitsunfähig bin bekam ich die Kündigung und möchte mich nun selbstständig machen. Das heißt auch, dass ich einen höheren verfügbaren Betrag benötige (für KV, RV etc.)
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich von dem selbstständigen Einkommen Beträge für RV,KV etc. abziehen kann – von dem Restbetrag wird dann der pfändbare Betrag abgezogen.

Wie verhält es sich, wenn ich am Anfang nur sehr wenig Umsatz mache?

Vielen Dank für Ihr Bemühen.

MfG Romina

Vorbereitung auf die Insolvenz


Als erstes ist eine ausführliche Erstberatung notwendig. Danach beauftragen Sie uns und wir legen direkt los, um Ihre Gläubiger ausfindig zu machen. Wir schreiben im Rahmen dieses Schritts die Gläubiger an und fragen nach Ihren Schuldenständen. Anschließend überprüfen wir Ihre finanzielle Situation und prüfen, was bei Ihnen pfändbar wäre. Dann erstellen wir den Insolvenzantrag. Etwa 2-4 Wochen nach Antragstellung wird Verfahren eröffnet.

insolvenzverfahren löschen im internet

Ein bekannter hat gesehen das ich im internet stehe mit insolvenz, das 2003 war wie kann ich das löschen lassen und wo es ist längst erledigt.
Er hat nur meinen Namen eingegeben bei Google und da steh ich dann .
Können die mig helfen???
Vielen Dank Marina Flad

Rechnungen nach Schuldenbereinigung

Guten Abend,

Im Jahr 2010 hatten wir knapp 5000 € Schulden bei 7 Gläubigern, mit denen ein Vergleich ausgehandelt wurde der in kleinen Raten bis 2017 bezahlt werden musste. Dies ist fast geschehen (Letzte Rate im April fällig). Aber seit kurzem bekommen wir Rechnungen von den Vertretern der Gläubiger von damals in Höhe von einmal knapp 500 € und knapp 100 €. Beide Rechnungen erscheinen sehr dubios da auch die jeweiligen Vertreter im Internet nur mit (Verzeihung für den Ausdruck) “Abzocke” in Verbindung gebracht werden und unsere Rechnungen, sehr gut auf die dortigen Beschreibungen passen. Dennoch wollen wir sicher gehen. Wie ist es bei einem Schuldenbereinigungsplan der auf einem Vergleich beruht? Wenn die Gläubiger mit der Vergleichsquote einverstanden waren und diese Einwandfrei abbezahlt wurde, können danach noch weitere Forderungen seitens des Gläubigers durchgesetzt werden, die unter das gleich Aktenzeichen fallen und zur selben Angelegenheit gehören?
Und wie ist es in solchen Fällen mit der Verjährung? Immerhin sind über 6 Jahre vergangen seit der Einigung.

Besten Dank für die Zeit und Mühe

MfG
Kant

Auto ummelden

Hallo ….ich hätte eine Frage

ich bin schon seitfast 4 jahren in Privatinsolvenz . Ich bin EU Rentnerin zu 100 % Schwerbeschädigt und ein Pflegefall mit Grad III . wir haben vor knapp 4 Jahren ein Auto auf Raten gekauft . Durch meine Insolvenz hat mein Mann den Vertrag unterschrieben und auch die Versicherung läuft auf seinen Namen….ich würde gerne das Auto auf meinen Namen schreiben lassen , weil wir dadurch die Autosteuern einsparen würden ….durch meine krankheiten bin ich auf das Auto angewiesen , weil ich sehr oft im Krankenhaus liege und meine Behandelnen Ärtze nicht in Strasburg paktizieren …..meine Frage : kann oder darf ich das Auto auf meinem Namen ummelden ??? Das Auto ist erst in 2 Jahren abgezahlt ….

vielen Dank für ihre Mühe

Notverkauf

Hallo,
meine Frage ist folgende:

Ich bin Arbeitslos geworden und fiel gleich ins ALG 2, weil ich kein zusammenhängendes Jahr gearbeitet habe. Da mein Verdienst nicht hoch war, 1100 € und davon noch Unterhalt 133 €. Dazu kommen noch viele Gläubiger, die ich bis dato, noch bedient hatte. Ich bin finanziell in Not geraten. (Miete und Lebensunterhalt) Ich habe meinen alten Opel Baujahr 1999 verkauft um um die Runden zu kommen.
Möchte aber den Notknopf drücken und Insolvenz anmelden. Sollte ich nun noch warten, oder kann ich trotzdem einen Antrag stellen, oder habe ich da probleme mit dem Notverkauf des alten Auto.

Danke für die Antwort von Ihnen
Berger

Insolvenz

Guten Tag
Ich würde gerne meine Schulden los werden. Leider habe ich keine 100%ige Übersicht da ich lange die Augen zu gemacht habe . Ich brauche Hilfe dabei . Mfg Myrjam Mauersberger

Abfindung der Unfallkasse einer Verletzten-Rente

Hallo,
da mein Insolvenzverwalter mir nicht wirklich antworten will oder kann, hier eine Frage, die mir wirklich unter den Nägeln brennt.
Ich befinde mich seit 02/12 in der Privatinso. Bin eigentlich fast durch, durch das Verfahren. Möchte aber nun meine Unfallrente abfinden um mir ein Häuschen zu kaufen. Meine Restschuld beläuft sich auf ca 11.000 €. Der von der Rentenkasse in Aussicht gestellte Betrag (dieser verringert sich alle 5 Jahre) beläuft sich auf ca 53.000 €. Darf der Inso-Verw. den gesamten Betrag pfänden oder nur in Höhe der Restschulden? Die Verfahrenskosten sind da schon mit eingerechnet.

LG Yvonn

Angebot eines außergerichtlichen Vergleichs

Es kommt bei Verhandlungen zum einen auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots für die Gläubiger, als auch auf die Tragbarkeit für Sie an.

Die Gläubiger würden das Angebot dann annehmen, wenn sie damit besser stehen, als wenn sie das Angebot nicht annehmen und Sie in ein Insolvenzverfahren gehen würden. Daher ist es zunächst wichtig festzustellen, was im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von Ihnen abzuführen wäre. Von diesem Betrag müsste man dann die Kosten für das Insolvenzverfahren abziehen. Diesen Betrag würden dann Ihre Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über Ihre Vermögen erhalten. Um ein erfolgreiches Angebot an die Gläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zu machen, müssten wir diesen Betrag überbieten.

Im zweiten Schritt müssen wir das Angebot so berechnen, dass Sie die Zahlungen tragen können. Es bringt nichts, wenn Sie den Gläubigern ein Angebot machen, dass Sie wirtschaftlich nicht stemmen können.

Wenn wir nun auf einen Betrag kommen, der sowohl wirtschaftlich für die Gläubiger, als auch tragbar für Sie ist, dann können wir mit den Verhandlungen loslegen.

Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs

In diesem Video geht es um den Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs. Der außergerichtliche Vergleich ist neben der Insolvenz eine weitere Möglichkeit schuldenfrei zu werden. Im Gegensatz zu der Insolvenz können Sie mit einem Schuldenvergleich innerhalb weniger Monate schuldenfrei werden. Es muss kein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden und Sie können innerhalb weniger Monaten entschuldet sein.

Um einen Schuldenvergleich durchführen gehen wir wie folgt für Sie vor:

1. Ihre Schulden – hierzu wenden wir uns an Ihre Gläubiger, um eine Forderungsaufstellung zu erhalten.

2. Vermögenssituation erfassen – wir gehen alle ihre Vermögenswerte durch und überlegen, was davon pfändbar ist

3. Ausrechnen, was Ihre Gläubiger in der Insolvenz von Ihnen erhalten würden. Das könnte zum Beispiel Ihr pfändbares Einkommen oder/und die pfändbare Vermögenswerte sein.

4. Jetzt erstellen wir gemeinsam mit Ihnen ein Angebot an Ihre Gläubiger, welches die Gläubiger besser stellt, als in einer möglichen Insolvenz und zum anderen für Sie tragbar ist. Hierbei kann es sich zum einen um eine Einmalzahlung oder eine monatliche Ratenzahlung handeln.

5. Im nächsten Schritt wenden wir uns an Ihre Gläubiger und unterbreiten dieses Angebot. Hierbei zeigen wir den Gläubigern, dass es für diese sinnvoll ist, unser Angebot anzunehmen. Ganz oft würden die Gläubiger von unserem Mandanten in der Insolvenz ganz wenig oder überhaupt nichts erhalten.

6. Wenn die Gläubiger zustimmen, schließen wir den Vergleich rechtssicher ab.

7. Sie zahlen den vereinbarten Betrag entweder als Einmalzahlung oder monatlich an Ihre Gläubiger und im Anschluss sind Sie schuldenfrei.