Rückschlagsperre nach Antrag

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe am 27.03.2017 einen Antrag, auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 InsO, beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt.
Am 08.02.20107 habe ich schon eine Vermögensauskunft beim zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben (Antragsteller: zukünftiger Insolvenzgläubiger).
Ich habe bis dato weder eine Lohn-, noch eine Kontopfändung!

Nun zu meiner Frage…
Ist nun noch damit zu rechnen, dass ein Insolvenzgläubiger -NACH Antragstellung oder VOR Insolvenzeröffnung – versuchen wird auf irgendeine Weise zu pfänden?…oder ihn die bekannte Rückschlagsperre im Voraus schon davon abhalten wird?…da er ja durch den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) darüber informiert ist, dass ich einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO), aller Voraussicht nach, stellen werde…

Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
Dagobert Duck

Unterhaltsberechtigtes Kind

Guten Tag,
mein Mann und ich haben Anfang Feb. jeweils die Privatinsolvenz beantragt, wir verdienen in etwas gleich und werden gegenseitig nicht als unterhaltspflichtig/-berechtigt angesehen. Wir haben ein 20jähriges Kind, das sich in schulischer Ausbildung befindet (Privatschule). Nun fordert mein Insolvenzverwalter (leider haben wir unterschiedliche Insolvenzverw.), das Kind jeweils nur als 0,5 unterhaltsberichtigt anzuerkennen, da es ja sonst zu einer “Doppelberücksichtigung” kommen würde. Ist das so in Ordnung oder ist es sinnvoll, etwas dagegen zu tun?
Das Gericht beabsichtigt, die Schulkosten hälftig zu berücksichtigen (hier sind aber keine Materialkosten etc. enthalten).
Vielen Dank für Ihre Rückantwort und viele Grüße