Heutzutage ist das Thema von Verschuldungssituationen gängiger Alltag in unserer Gesellschaft. Den Weg aus der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit bestreiten viele Schuldner durch den geläufigen Lösungsmechanismus der Insolvenz. Am Ende des Verfahrens steht das ersehnte Ziel der Schuldenfreiheit durch die Restschuldbefreiung.
In der Beratungspraxis kommt häufig das Thema der Möglichkeiten zur Schuldenregulierung bei inhaftierten Schuldnern auf. Das Problem einer Schuldenlast tritt im Strafvollzug oftmals auf. Die Lösung der Insolvenz liegt für viele Betroffene in weiter Ferne. Was für die meisten Schuldner in Freiheit unmittelbar erreichbar ist, kommt vielen Strafgefangene unerreichbar vor – doch so nur der Anschein.
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Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.
Ein inhaftierter Schuldner kann in der Regel einen Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Das Ziel der Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nicht durch den Vollzug einer Strafhaft versperrt.
Mittlerweile dürfte anerkannt sein, dass ein Strafvollzug einem möglichen Insolvenzverfahren nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03; vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2015 – 68 c IK 460/15). Literatur und Rechtsprechung stimmen bei dieser Frage weitestgehend überein. Insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren kann durch einen Schuldner,
eröffnet werden (§ 304 InsO). Der Personenkreis des Verbrauchers im Sinne der Insolvenzordnung umschließt auch strafgefangene Schuldner als natürliche Personen (vgl. Tamm/Toner, Verbraucherrecht, Kapitel 7, § 25, Rn. 27).
Die gesetzlichen Regelungen eines Strafvollzugs finden sich im Kern im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wieder. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe beabsichtigt der Gesetzgeber ein ganz bestimmtes Vollzugsziel. Der Strafgefangene soll durch den Vollzug fähig werden, zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG). Neben dem bestrafenden und präventiven Charakter soll der verurteilte Täter wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden – die sog. Resozialisierung.
Die Wiedereingliederung steht keinesfalls nur im Interesse des Strafgefangenen. Auch die Allgemeinheit soll durch die Resozialisierung geschützt und gestärkt werden. Sie leistet einen bedeutsamen Teil zur Reduzierung der Rückfallkriminalität.
Die Schuldenbefreiung durch die Insolvenz ist grundsätzlich getrennt vom Strafvollzug zu betrachten. Die Insolvenzordnung ist Teil des Wirtschaftsrecht, nicht des Strafrechts. Sie verfolgt eigene Ziele (§ 1 InsO). Unumstritten ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Strafgefangenen unmittelbar auf die Resozialisierungsfunktion des Strafvollzugs einwirken. Der psychische Druck vermittelt durch eine Überschuldungssituation verstärkt zumindest die Gefahr eines straffälligen Rückfalls. Die rechtzeitige Schuldenregulierung hilft dem betroffenen Strafgefangenen und kann die erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen.
Für einen Schuldner im Strafvollzug ergeben sich an vielen Stellen der Insolvenz Besonderheiten. Signifikante Unterschiede entstehen ins besonders in den folgenden Bereichen:
In der Praxis entstehen Verbindlichkeiten eines Schuldners im Strafvollzug nicht selten aus einer Straftat heraus. Den Gläubigern steht dann eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Verlinkung zu: https://staging.anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/) zu. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einem deliktischen Verhalten resultieren. Klassische Beispiele sind u.a.:
mit resultierenden Verbindlichkeiten wie z.B.:
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der betroffene Gläubiger sie anmeldet und begründet (§§ 302, 174 InsO).
Zur Erreichung der Restschuldbefreiung treffen den Schuldner unterschiedliche Obliegenheiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der Gläubigerbefriedigung verlangt der Gesetzgeber besondere Bemühungen zur Ausübung bzw. Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die sog. „Erwerbsobliegenheit“ (Verlinkung zu: ) (§§ 287b, 295 InsO). Sie meint die Pflicht des Schuldners ab der Einleitung seines Verfahrens bis zur Beendigung der Insolvenz
Für einen Schuldner im Strafvollzug gestaltet sich die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit augenscheinlich schwieriger. Ausgeschlossen ist sie jedoch nicht. Zu berücksichtigten sind die Besonderheiten des Strafvollzugs.
Die Möglichkeit pfändbares Arbeitsentgelt durch eine entsprechende Arbeit im Strafvollzug zu erzielen besteht grundsätzlich. Der inhaftierte Schuldner ist sogar verpflichtet eine
auszuüben. Die sog. Arbeitspflicht im Strafvollzug besteht soweit der körperliche Zustand des inhaftierten Schuldners es zulässt (§ 41 StVollzG).
Rein praktisch sind die erwerblichen Einsatzmöglichkeiten im Strafvollzug oftmals beschränkt. Im Mittelpunkt der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit steht aber grundsätzlich die Bemühung des Schuldners einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit auf die Gläubigerbefriedigung hinzuwirken. Die tatsächliche Höhe der Gläubigerbefriedigung oder der Erfolg der Ausübung der Erwerbstätigkeit hat eine eher untergeordnete Funktion.
Dadurch liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor, wenn
Anders verhält es sich bei der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit im Strafvollzug. In der Ablehnung ist
zu sehen.
Im Ergebnis steht der Strafvollzug der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nach der mehrheitlichen Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht entgegen (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 82).
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahren sind mehrere Anträge bei Gericht einzureichen. Neben dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung u.a. auch die sog. Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 1 & 2 InsO). Sie ist dem Antrag als separate Erklärung beizufügen. In ihr erklärt der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter die Abtretung seines pfändbaren Einkommens über die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Abtretungserklärung umfasst auch das Arbeitsentgelt eines Schuldners im Strafvollzug.
In Bezug auf die Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts eines Schuldners im Strafvollzug sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach dem Zweck und der Kategorie des Geldes, die wir Ihnen im Folgenden darstellen möchten.
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Die Gelder eines Schuldners im Strafvollzug werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:
Die ersten drei Geldpositionen setzen sich u.a. aus dem erzielten Arbeitsentgelt des inhaftierten Schuldners zusammen. Sein Einkommen steht ihm weder im Strafvollzug noch in der Insolvenz in voller Höhe zur freien Verfügung.
Das Eigengeld wird gebildet durch
Das Eigengeld eines sich im Strafvollzug befindlichen Schuldners ist in voller Höhe pfändbar. Die grundsätzlich anzuwenden Pfändungsfreigrenzen finden keine Anwendung. Zurückzuführen ist dieser Umstand auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2013 Az.: IX ZB 50/12).
Die Nichtanwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen begründet der BGH in seinem Beschluss durch einen direkten Vergleich der jeweiligen Schutzbedürftigkeit. Das Schutzbedürfnis eines in Freiheit lebenden Schuldners ist laut dem BGH nicht mit dem eines inhaftierten Schuldners zu vergleichen. Der Lebensunterhalt eines Schuldners im Strafvollzug ist bereits gewährt. So werden ihm seine
zur Verfügung gestellt. Seine privaten Bedürfnisse werden laut BGH durch das Überbrückungs- und das Hausgeld sichergestellt. Beide Positionen sind unpfändbar.
Das Überbrückungsgeld wird während des Vollzugs aus 4/7 des monatlichen Arbeitsentgelts angespart. Es dient zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des gefangenen Schuldners und seinen Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung (§ 51 Absatz 1 StVollzG). Die Auszahlung findet bei der Entlassung in die Freiheit statt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ersparnisse gesperrt.
Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist im Insolvenzverfahren unpfändbar (§ 51 Absatz 4 S. 1 StVollzG).
Das Hausgeld erhält der inhaftierte Schuldner während des Verzugs zur freien Verwertung. Es beträgt 3/7 des monatlichen Arbeitsentgelts und dient zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse (z.B. Einkauf, etc.) (§ 47 StVollzG).
Eine Pfändbarkeit des Hausgeldes scheidet vor der Hintergrund seiner Zweckbestimmung aus (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 83).
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Wie lange kann ich eine Privatinsolvenz beantragen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich derzeit in Insolvenz. Kann meine Frau, die nicht in Insolvenz ist, sich ein Auto anschaffen und auf ihren Namen zulassen und versichern? Muss ich darüber den Insolvenzverwalter informieren? Auf meinen Namen ist kein Fahrzeug zugelassen.
MfG
Ayla
Wann wird nach der Restschuldbefreiung der Schufa-Eintrag gelöscht?
Hallo,
Ich habe mehr als 15 Jahre im gleichen Betrieb verbracht und befinde mich seit Januar 2017 in Privatinsolvenz. Das Verfahren wurde eingeleitet.
In den letzten Jahren habe ich meinen Arbeitgeber um mehrere Tausend Euro betrogen. Mir wurde gekündigt bzw. ich habe gekündigt.
Meine Frage:
Kann der Arbeitgeber das Geld von mir zurückfordern oder mich anzeigen?
Mein Insolvenzverfahren ist eröffnet. Treuhänder hat sich zum Erstgespräch bei mir zu Hause angemeldet. Welche Rechte hat er dabei. Wohnung durchsuchen? Pfänden?
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich erhielt die Tage ein Schreiben meines Treuhänders, in der ich Auskunft und Unterlagen einreichen soll. Einkommensnachweis etc. ist völlig klar. Jedoch bin ich verwundert das er nun wissen will ob mein Ehemann in einem Arbeitsverhältnis steht und soll die letzten 3 Gehaltsabrechnungen von Ihm einreichen……….Mit welcher Begründung darf er dies einfordern? Meine Ehemann hat mit meiner Insolvenz rein gar nichts zu tun.
Besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
guten tag ich habe mich insolvenz beantragen ich habe eine kleine auto kostet 600 euro ich benutze für mein kranke son zu kranken hause immer fhare ich bin halzevier ich habe eine aushelefee job
Guten Tag ,
wir sind beide erwerbstätig und haben sehr hohe Schulden. Jetzt haben wir uns entschlossen, in die PI zu gehen.
Unser Sohn , er wohnt noch zu Hause , lernt im Juni aus. Er verdient dann sein eigenes Geld.
Wird sein Geld mit zum Einkommen gerechnet ?
Danke für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Monika
Sehr geehrte Damen und Herren, mir wird bereits mein Gehalt laut Pfändungstabelle gepfändet und zusätzlich auch mein P Konto bis zur Schutzgrenze. Falls ein Insolvenzverfahren stattfindet, wird dann weiterhin beides mit einfließen oder nur der Betrag laut Tabelle?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
