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Archiv für die Kategorie: Außergerichtlicher Vergleich

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Außergerichtlicher Vergleich

Handeln Sie sofort! Gesetzlicher Schuldenerlass der Krankenkasse – nur noch bis Ende 2013

14. November 2013/0 Kommentare/in Allgemein, Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

Falls Sie Ihre Beiträge für die Krankenversicherung nicht aufbringen konnten und deshalb nicht krankenversichert sind oder vorübergehend die Zahlungen an die Krankenversicherung eingestellt haben, sollten Sie sofort handeln!

Gesetzlicher Schuldenerlass: Schulden bei der Krankenversicherung werden noch bis Ende 2013 erlassen

Versicherte mit Schulden und Nichtversicherte profitieren ab dem 1. August 2013 von einem nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Schuldenerlass. Damit soll Menschen entgegengekommen werden, die aus finanziellen Gründen die Zahlungen an ihre Krankenversicherung einstellen mussten.


Inhalt dieser Seite:

  • Schulden bei der Krankenversicherung werden noch bis Ende 2013 erlassen
  • Durch Versicherungspflicht Schulden angesammelt
  • Vor allem Selbstständige und erwachsene Kinder
  • Handeln Sie als gesetzlich Versicherter sofort
  • Auch als privat Versicherter profitieren Sie
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Durch die Versicherungspflicht haben sich oftmals Schulden von mehreren tausend Euro bei der Krankenversicherung angesammelt

Der häufigste Grund für den nunmehr in Kraft stehenden Schuldenerlass: Seit der Einführung der  Versicherungspflicht haben sich in vielen Fällen meist mehreren tausend Euro Verbindlichkeiten bei Krankenkassen angesammelt. Dies gilt seit 2007 – jeder ist für seinen persönlichen Krankenschutz verantwortlich und muss sich bei einer Kasse versichern. Wer über einen gewissen Zeitraum nicht versichert war, musste beim Wiedereintritt in eine gesetzliche Krankenkasse bislang Beiträge und Säumniszuschläge für die nichtversicherte Zeit nachzahlen. Seit 2009 gilt diese Regelung auch bei den privaten Krankenversicherern.

Vor allem Selbstständige und erwachsene Kinder nach Ausbildungsabschluss profitieren vom gesetzlichen Schuldenerlass der Krankenversicherungen

Eine besonders betroffene Berufsgruppe sind Selbstständige. Diese sparen oftmals an der Pflichtversicherung und sehen sich hiernach horrenden Verbindlichkeiten gegenüberstehen.  Viele andere Menschen sind aus Unkenntnis in diese Schuldenfalle getappt:  In etwa erwachsene Kinder, die nach abgeschlossener Ausbildung oder aus Altersgründen nicht mehr über ein Elternteil versichert sind, waren von der Pflicht betroffen,  sich lückenlos weiter zu versichern.

Gesetzlicher Schuldenerlass Krankenversicherung: Handeln Sie als gesetzlich Versicherter sofort

Wenn Sie ehemaliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Erlass stellen! Ehemaligen Mitgliedern gesetzlicher Versicherungen, die noch bis Ende Dezember 2013 in ein Versicherungsverhältnis zurückkehren, werden alle Beiträge und die entfallenden Säumniszuschläge für ihre versicherungslose Zeit erlassen. Falls Sie versichert sind,  aber sich mit Ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden, wird der Säumniszuschlag für die nicht gezahlten Beiträge von fünf auf ein Prozent gesenkt.

Gesetzlicher Schuldenerlass Krankenversicherung: Auch als privat Versicherter profitieren Sie

Auch wenn Sie sich in einer privaten Krankenkasse bis Ende des Jahres versichern, bekommt den so genannten Prämienzuschlag und somit die Beiträge erstattet, welche sich in der versicherungsfreien Zeit angesammelt haben. Diese ergeben sich aus einem vollen Monatsbeitrag für die ersten sechs Monate und einem Sechstel für jeden weiteren Monat. Wenn Sie sich privat versichern müssen  und dabei hohe Beitragsschulden haben, können Sie ohne weitere Kosten wieder Mitglied werden.  Sollten Sie die laufenden Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht laufend aufbringen können, werden Sie auch rückwirkend in einen sog. Notlagentarif eingruppiert und so weniger zahlen müssen. Schnelles Handeln lohnt deshalb auch als Privatversicherter!



Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Handeln Sie sofort! Gesetzlicher Schuldenerlass der Krankenkasse – nur noch bis Ende 2013”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2013-11-14 20:38:282019-08-28 12:01:41Handeln Sie sofort! Gesetzlicher Schuldenerlass der Krankenkasse - nur noch bis Ende 2013

Hoher Schuldenberg

5. September 2013/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht /von Frage Steller

Ich, ledig, 48 Jahre habe hohe Schulden durch Geschäftskredite und Immobilien,
die in meinem Besitz sind. Geschäft wurde 2007 beendet. Seit dieser Zeit bin ich in der Schweiz tätig und habe tatkräftig versucht, so nach und nach meine Schulden
abzuzahlen. Jetzt bin ich leider an einem Punkt angekommen wo ich nicht mehr genug verdiene, um allen Verbindlichkeiten nachzukommen.
Ich besitzte schon lange 3 Immobilien die hoch verschuldet sind. Kreditsumme gesamt ca. 185.000 Euro. Derzeitiger Wert der Immobilien einiges niedriger als die bestehenden Kredite! Dazu habe ich noch 2 Geschäftskredite über ca. 68.000 Euro. Alle Kredite sind bei ein und derselben Bank(Kreissparkasse)
finanziert. Das ist der Gläubiger Nummer 1:
Der zweite Gläubiger hat noch Anspruch auf ausstehende Pachtzahlungen
vom Geschäft über eine Summe von ca. 6.000 Euro. ( zahle seit 2008 mtl. 150 Euro ab, Anfangsbetrag waren ca. 13.000 Euro).
Im Moment kann ich noch alles bezahlen, aber das ist nur noch eine Frage
von Monaten, da ich leider immer weniger verdiene, zeitweise war ich arbeitslos.
Bin zu 100 % in der Schweiz tätig, Hauptwohnsitz in Deutschland.
Dummerweise hatben beim Kauf einer meiner Immobilien im Jahr 1989 meine
Eltern mit Ihrem eigenen Haus eine Bürgschaft unterschrieben!!!
Deswegen wollte ich auch nie in Insolvenz gehen, sonst wären meine zur
Rechenschaft gezogen worden.
Bei der Bürgschaft handelt es sich um 75000 Euro für ein Haus. Der Kredit beläuft sich derzeit noch auf 90.000 Euro. Da die Immobilienpreise in dieser Region im Keller sind, kann ich im Moment nur einen Verkaufspreis von ca.
45.000 Euro erreichen. Ich hätte jetzt zumindest einen Käufer der diese Summe
bezahlt. Somit wäre der Kredit des Hauses noch ca. 45.000 Euro, somit wäre die Bürgschaft meiner Eltern auf 45.000 Euro reduziert.
Ich möchte mit der Bank einen Vergleich anstreben, dass z.B. die Bank die beiden anderen Wohnungen (beide vermietet) in meinem Besitz
“zurücknimmt”, mir die Geschäftskredite ” erlässt”, dafür versuche ich eine
Einmalzahlung an die Bank zu leisten über ca. 10.000 Euro( das Geld muss ich mir wieder mal von der Familie leihen), und zusätzlich eine monatliche Zahlung
über eine vereinbarte Summe mit einer Festgesetzten Laufzeit, z.B.
mtl. 400 Euro. So dass die Restsumme der Bürgschaft einigermassen
getilgt wäre. Und ich nach dieser Zeit all meine Schulden los bin.
Die letzten Jahre habe ich monatlich mindestens 1000 Euro an die
Kreissparkasse für Kredite/ Immobilien bezahlt. Durch weniger Verdienst und mehreren Arbeitslosigkeiten bin ich immer wieder in die Predullie gekommen,
so dass ich meinem Freund ( 8000 Euro) und meinem Vater ca. 14.000 Euro
Schulde. Allerdings erlassen mir beide die Schulden, wenn ich einen vernünftigen Weg aus diesem Dillemma finde.
Entschuldigen Sie die lange Einführung, aber kürzer wars nicht möglich.
Ich war noch nie in Zahlungsverzug, ich habe immer alles bezahlt,
aber es ist kein Ende in Sicht!!!

Vielleicht haben Sie Erfahrung mit einem ähnlichen Fall.
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Freundliche Grüsse
Karin Unger

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2013-09-05 19:20:462013-09-05 19:20:46Hoher Schuldenberg

Gläubigervergleich

13. Juni 2013/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Ra Kraus,
nun war ich bereits gefühlte 100 mal auf Ihrer Internetseite, bevor ich nun endlich den Mut finde, Ihnen zu schreiben.
Ich gebe Ihnen ein paar Eckdaten zu meiner Person / Situation. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Ich war bis vor kurzem selbstständig, ich habe ein Haus, vor zwei Monaten habe ich die EV abgeben müsse, und aufgrund sich aneinander reihenden Fehlentscheidungen 40.000€ Schulden. Dieser Schuldenberg setzt sich zusammen aus Lieferantenrechnungen, Krankenkasse, versicherungen, Stromlieferanten etc.
Meine Einnahmen setzen sich zusammen aus einer Mieteinnahme, Kindergeld und Unterhalt für meinen Sohn aus erster Ehe. Die Mieteinnahme wird mir allerdings, trotz P-Konto, aktuell auch genommen, da ein Gläubiger eine Drittschulderzahlung meines Mieters fordert.
Ich lasse die Eckdaten meines Mannes bewusst aussen vor, da ich mir nicht sicher bin, ob er mit mir an einem Strang zieht.
Nun zu meiner eigentlichen Frage: ich könnte eine Einmalzahlung von rund 4.000€ aufbringen, also rund 10% des Betrages, macht da eine Vergleichsverhandlung Sinn? Ich könnte um Ihnen einen konkreteren Überblick zu verschaffen, die einzelnen Gläubiger nebst Forderungen auflisten.
Ich danke Ihnen jetzt schon für Ihre Antwort
M.S.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2013-06-13 15:38:352013-06-13 15:38:35Gläubigervergleich

Außergerichtlicher Vergleich

10. Mai 2013/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Hallo sehr geehrter Herr RA Kraus,

derzeit befinde ich mich in einer desolaten finanziellen Situation, nicht zuletzt aufgrund meiner Scheidung von 06/2010. Ich lebe alleine und habe derzeit ein Nettoeinkommen von knapp 640€, dennoch will ich mit Hilfe meiner Familie und Freunde die Insolvenz umgehen. Ich habe 4 Gläubiger. (Finanzamt knapp 3000€ davon mehr als die Hälfte Säumniszuschläge) (Krankenkasse knapp 2.000€) (BFS Inkasso 600€) (BID AG 800€) Titel liegt zum Teil vor. Ich hätte 1.000€ auf einem Sparbuch in der Bank bei der jedoch eine Pfändung durch das Finanzamt vorliegt. Desweiteren hätte ich 1.000€ und könnte 100€ monatlich bezahlen. Ich würde es dann in Erwägung ziehen diesen Weg zu gehen und dann lieber bis zu 72 Monaten die Rate zu bezahlen um die Insolvenz zu umgehen. Wie hoch sehen Sie die Wahrscheinlichkeit dass wir einen Außergerichtlichen Vergleich hinbekommen? Mit welchen Kosten muss ich bei Ihnen rechnen und wie kann ich hier schnellstmöglich vorgehen? Freue mich auf Antwort.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2013-05-10 12:17:122013-05-10 12:17:12Außergerichtlicher Vergleich

EU Kommission: Recht auf ein Konto für jeden EU-Bürger

20. April 2013/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung

EU Kommission: Recht auf ein Konto für jeden EU-Bürger

Wird Ihnen die Einrichtung eines Kontos verweigert? Oder haben Sie keine Übersicht über Ihre Kontoführungsgebühren? Wussten Sie, dass rund 670.000 Menschen in Deutschland und etwa 58 Millionen EU-Bürger kein Bankkonto haben?

Die Europäische Kommission plant eine Abhilfe durch eine Richtlinie, welche die Banken zu mehr Service und Transparenz zwingen und vor allem jedem EU-Bürger ein Recht auf die Einrichtung eines Kontos gewähren soll. Dadurch soll dem neuen europäischen Grundrecht auf ein Bankkonto zur Geltung verholfen werden – mittlerweile wird ein Konto als eine Grundvoraussetzung für eine vollwertige Teilnahme am Leben angesehen: Beispielsweise ist vielfach nicht möglich, einen Mietvertrag zu unterschreiben oder einen Telefonanschluss zu bekommen.

Sie bekommen einen rechtlichen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos in Deutschland und der gesamten EU

Für Sie kann das vor allem bedeuten: Wenn Ihnen bislang die Einrichtung eines Kontos verweigert wurde, werden Sie nun einen effektiven Anspruch auf die Einrichtung haben – unabhängig davon, wo Sie in Deutschland oder gar in der EU leben.

Jetzige Selbstverpflichtung der Bankwirtschaft („Jedermannkonto“, „Bürgerkonto“) nicht weitgehend genug: Vielfach wird die Einrichtung eines Kontos verweigert

Bereits jetzt gibt es in Deutschland eine sog. „Selbstverpflichtung“ der Kreditwirtschaft, laut derer sich die Banken verpflichtet haben, jedem ein Konto zu eröffnen. Diese Selbstverpflichtung ist nicht gesetzlicher Natur. Lediglich in den Bundesländern Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie in allen ostdeutschen Bundesländern (außer Berlin) besteht durch die Sparkassengesetze und -verordnungen ein Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis. Diese gelten nur für Sparkassen. Diese haben sich mit der „Erklärung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto“ vom 29. September 2012 verpflichtet, jeder Privatperson in ihrem Geschäftsgebiet ein Guthabenkonto (Bürgerkonto) einzurichten. Für die übrigen Banken gilt das nicht: In den übrigen Bundesländern gibt es zwar vereinzelt Gerichtsurteile, welche Banken auf regionaler Basis zur Konteneinrichtung verpflichten (z. B. LG Bremen vom 16. Juni 2005, 2 O 408/05), LG Berlin vom 8. Mai 2008, 21 S 1/08). Diese haben allerdings keine generelle Wirkung im gesamten Bundesgebiet, sodass Banken oftmals die Einrichtung eines Kontos verweigern, wenn sich Interessenten in finanziellen Schwierigkeiten befinden oder z. B. einen negativen SCHUFA-Eintrag haben.

EU-Recht auf ein Konto: Transparenz bei den Kontoführungsgebühren

Wenn Sie bereits ein Konto besitzen, muss Ihre Bank Sie in Zukunft über alle anfallenden Gebühren der vergangenen zwölf Monate in Kenntnis setzten. Es soll genau zwischen Überziehungszinsen, Kosten für Nachsendungen für Kontoauszüge sowie sonstigen Kosten unterschieden werden, sodass Sie überblicken können, wofür die Gebühren erhoben worden sind. So können Sie leicht die Gebühren unterschiedlicher Banken vergleichen und gegebenenfalls zu einer günstigeren Bank wechseln.

EU-Grundrecht auf Girokonto: Erleichterung eines Bankwechsels bei hohen Gebühren

Der Wechsel einer Bank soll insgesamt erleichtert werden. Es soll ein unabhängiges Online-Vergleichsportal eingerichtet werden, welches Ihnen die Suche nach der günstigsten Bank erleichtern soll. Weiter ist geplant, dass Sie bei einem Wechsel nur noch den Vertrag bei der neuen Bank unterschreiben müssen. Den Rest sollen dann die Banken untereinander abwickeln. In diesem Rahmen soll dann für Sie das Guthaben überwiesen, die Daueraufträge übernommen sowie das alte Konto aufgelöst werden.

Wichtigste Neuerung des EU-Rechts auf ein Konto: Sie haben unabhängig von Ihrer finanziellen Lage einen Anspruch darauf, ein Konto zu eröffnen

Viele Menschen können keinen Telekommunikationsvertrag abschließen, keine Wohnung auf Ihren Namen anmieten oder keine Internetkäufe tätigen, weil Ihnen ein Girokonto fehlt und die Einrichtung verweigert wird. Die geplante EU-Richtlinie soll gewährleisten, dass in jedem EU-Mitgliedstaat zumindest eine Bank verpflichtet wird, Ihnen als Unionsbürger ein Konto einzurichten.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “EU Kommission: Recht auf ein Konto für jeden EU-Bürger”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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Schuldenvergleichverkauf

24. Februar 2013/2 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe mit Hilfe eines Anwalts, einen aussergrichtlichen Schuldenvergleich ausgehandelt. Wir bezahlen eine bestimmte Summe in 72 Raten aufgeteilt.
Wir haben schon 10 Raten bezahlt, und jetzt wurde der Vergleich an einem Inkasso verkauft. Das neue Inkasso will auf einmal von uns Einkommensnachweise, und das jedes Jahr.
Ist das nicht so das beim Schuldenvergleichverkauf, alles so übernommen wird wie es mit dem Vertragspartner festgelegt ist . Warum wollen die jetzt irgend welche Daten haben, wo sie sowieso alles vom Verkäufer (Deutsche Bank) haben. Ist mein Vergleich jetzt ungültig, oder üben die Druck auf mich aus, um mer Geld zu erpressen? Bin sehr verunsichert.
Über eine Antwort wurde ich mich sehr freuen. LG. Lange

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2013-02-24 09:33:582013-02-24 09:33:58Schuldenvergleichverkauf

Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Schuldenvergleich

31. Januar 2013/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von wp_admin
  • Bild Restschuldbefreiung


Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode durch einen Schuldenvergleich einigen, können Sie während der Wohlverhaltensperiode eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zur Befriedigung der Gläubiger ein Kredit aufgenommen haben.

Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach einem Schuldenvergleich

Zunächst einmal muss eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern erreicht werden (Schuldenvergleich). Die Gläubiger müssen der vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens zustimmen. Diese Einigung kann nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 auch während des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode erfolgen. Anschließend muss beim Insolvenzgericht ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Danach wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Es ist zudem wichtig, dass sichergestellt ist, dass die Verfahrenskosten in einen Stück gezahlt werden können – dieses ist weitere Voraussetzung.

BGH: Restschuldbefreiung auch vorzeitig möglich

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später – also während der Wohlverhaltensperiode – nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

Muss der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigen?

Dazu führte der BGH aus, dass es reicht, wenn der Schuldner nur einen Teil der Forderungen begleicht, wenn die Gläubiger in der außergerichtlichen Einigung auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche verzichten. Dann gelten nämlich die Forderungen der Gläubiger mit dem Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) und der Teilzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) insgesamt als erloschen. Die Gläubiger haben also keine Ansprüche mehr. Aus diesem Grund kann in diesem Fall nicht anders entschieden werden, als wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigt hätte. Eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung nach den  §§ 296 f InsO kommt dann mangels antragsbefugter Gläubiger nicht mehr in Betracht. Eine weitere Durchführung der Wohlverhaltensperiode wäre daher sinnlos, mithin unverhältnismäßig (vgl. LG Berlin, ZInsO 2009, 443, 444; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 299 Rn. 13; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 299 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 299 Rn. 6 ff).

BGH: ein Gläubigertausch ist möglich, auch bei Neuverschuldung durch Kreditaufnahme

Laut BGH steht einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn der Schuldner einen Gläubigertausch vornimmt und die Teilbefriedigung der alten Gläubiger durch eine Kreditaufnahme bei einem Neugläubiger finanziert. (so aber AG Köln, NZI 2002, 218; vgl. auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl, § 299 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 299 Rn. 15).
Ein solches Verhalten steht auch nicht dem Zweck der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode der vorzeitigen Restschuldbefreiung entgegen. Zwar soll die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen Ausstieg aus der lebenslangen Schuldenhaftung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Dieses wäre bei einem, bloßen Gläubigerwechsel nicht gewährleistet. Bei dem Kreditgeber handelt es sich jedoch um einen Neugläubiger. Dies hat zur Folge, dass seine Forderung gegen den Schuldner nicht von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO erfasst ist. Insbesondere kehrt der Treuhänder an diese keine Bezüge aus, weil es sich bei ihm nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Folglich macht es keinen Sinn, wegen der Forderung des Neugläubigers das Restschuldbefreiungsverfahren zu Ende zu führen, weil weder die Forderung des Neugläubigers durch das Verfahren betroffen ist, noch Insolvenzgläubiger bestehen.
BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Az. IX ZB 219/10

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schulden vergleich

27. Oktober 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrte Kraus,
ich habe ca. 200 Tausend Euro schulden, bei der bank und Finanzamt.
ich arbeite in Ausland und möchte ein schulden vergleich vorschlagen, wie realistisch es ist,
das , das schulden vergleich staat findet,?
ich könnte monatlich 300-400 euro ab zahlen..
ein insolvenz kommt zur Zeit nicht in frage da ich nicht in Detschland bin.

wäre für ein Antwort dankbar
beste grüsse
jabar najah

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2012-10-27 13:14:042012-10-27 13:14:04schulden vergleich

Außergerichtlicher Vergleich ??

15. Oktober 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrter Herr Kraus,

vor der Verbraucherinsolvenz würde ich gern eine Schuldenbereinigung durch einen außergerichtlichen Vergleich (am liebsten zusammen mit einem Anwalt) versuchen. Weil Sie als spezialisierter Rechtsanwalt da bestimmt viel Erfahrung haben, möchte ich Ihre Einschätzung zu meiner Situation haben.

Mein Einkommen: Ich bin ein Beamter und habe monatlich nach Abzug aller Kosten ca. 500 Euro übrig. zusätzlich könnte ich mir ca. 4000 Euro als eine Einmalzahlung besorgen.
Meine Schulden: nach der Scheidung musste mein haus unter Wert verkauft werden. Ich habe bei der bank noch ca. 45000 Euro Schulden. Dazu habe ich noch ca. 17000 Euro Shulden bei 7 weiteren gläubigern (hauptsächlich Freunde).

Ich habe versucht selbst mit der Bank zu verhandeln, sie gibt aber gar nicht nach. Wie schätzen Sie das ein?

Danke!
Mit besten Grüßen aus Düsseldorf

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2012-10-15 15:21:362012-10-15 15:21:36Außergerichtlicher Vergleich ??

Schuldenregulierung

9. Oktober 2012/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Tag Herr Kraus,

ist die Schuldenregulierung das selbe wie ein Schuldenvergleich?
Können Sie mir einen Überblick geben?

Schönen Abend noch

Petra S.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2012-10-09 18:20:532012-10-09 18:20:53Schuldenregulierung
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  1. Anwaltliche Gewähr - Wir gewähren Ihnen anwaltliche Hilfe, bis Sie Ihr Ziel erreichen - zu einem Festpreis
  2. Vergleich vor Insolvenz - Wir geben alles, um einen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu erreichen
  3. Preistransparenz - Unsere Preise sind Festpreise incl. MwSt., die auch bei erhöhtem Arbeits- und Beratungsaufwand gleich bleiben
  4. Vier-Augen-Prinzip - Durch unsere anwaltlichen Zusatzleistungen schützen wir Sie vor einer Versagung der Restschuldbefreiung
  5. Schnelligkeit - Eine Wartezeit sehen wir nicht vor
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