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Archiv für die Kategorie: Gesellschaftsrecht

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht

Ist die Umwandlung der UG in eine GmbH verpflichtend?

9. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Ist die Umwandlung der UG in eine GmbH verpflichtend?

Nein, die Umwandlung der UG in eine GmbH ist nicht verpflichtend.

Haben Sie erst einmal 12.500 € / 25.000 € Stammkapital mit Ihrer UG angespart, können Sie entscheiden, ob Sie Ihre Gesellschaft in eine klassische GmbH umwandeln möchten (§ 5a Absatz 3 GmbHG).

Umwandlung der UG zur GmbH: Pflicht zur Umwandlung besteht nicht

Der Gesetzgeber hat die UG als „kleinere“ Variante der GmbH speziell für finanziell schwächere Existenzgründer eingeführt, um diese während ihres Einstiegs in die Selbstständigkeit vor einer zu großen Haftung zu bewahren. Obwohl der Gesetzgeber bereits mit der Einführung der UG den Gedankengang ihrer späteren Umwandlung in eine „richtige“ GmbH verfolgte, besteht eine Pflicht zur Umwandlung nicht. Vielmehr kann die UG dauerhaft als solche bestehen bleiben.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 11:24:262017-03-01 19:23:39Ist die Umwandlung der UG in eine GmbH verpflichtend?

Fremdkapital

6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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    Fremdkapital

    Fremdkapital ist der Teil des Kapitals, der aus fremden Mitteln besteht, die dem Unternehmen von außen durch Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden oder aus den sog. Rückstellungen (z.B. Pensionsrückstellungen) von innen herausgebildet werden.

    Das Gegenstück zum Fremdkapital ist das Eigenkapital. Zusammen bilden die beiden Positionen das Gesamtkapital der Gesellschaft.

    Kennzeichnend für Fremdkapital ist, wenn die Kapitalüberlassung nach den allgemein geltenden schuldrechtlichen Regelungen durch den Fremdkapitalgeber kündbar und befristet ist.

    Die Gläubiger, die der Gesellschaft das Fremdkapital überlassen, werden nicht an dem Unternehmen beteiligt. Im Gegenzug wird durch die Kapitalüberlassung ein in aller Regel erfolgsunabhängiger Anspruch auf Zins und Tilgung begründet.

    Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung

    Bis auf die Bildung von Rückstellungen, welche aus der Innenfinanzierung resultieren, stammt Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung.

    Typische Fälle von Fremdkapital aus der Außenfinanzierung sind u.a.:

    • Kontokorrentkredite
    • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    • Anleihen
    • Bankdarlehen
    • Kundenkredite

    Fremdkapital in der Bilanz

    Da das Fremdkapital die Ansprüche der Gläubiger, Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter widerspiegelt, wird es auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

    Gemäß § 266 Abs. 3 HGB wird die Verbuchung des Fremdkapitals auf der Passivseite getrennt nach Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen vorgenommen. Durch Addition der entsprechenden Bilanzposten kann das Fremdkapital berechnet werden. Die relative Höhe hingegen wird häufig anhand von Kennzahlen gemessen und bestimmt. In der Praxis spielen hier die Kennzahlen der Fremdkapitalquote und die des Verschuldungsgrades eine wesentliche Rolle.

    Bilanzrechtlich wird bei der Bilanzierung die Laufzeit und die Art der Herkunft des Fremdkapitals verlangt.

    Unterscheidung nach der Fristigkeit des Fremdkapitals

    Das Fremdkapital wird der Gesellschaft von Gläubigern kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt. In der Praxis spielt diese Unterscheidung für die Unternehmen mit Blick auf die anstehende Liquiditätsbelastung eine bedeutende Rolle.

    Fremdkapital, das innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden muss, wird als kurzfristiges Fremdkapital bezeichnet. Typische Positionen können Kontokorrentkredite und befristete Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sein.

    Als mittelfristiges Fremdkapital wird Fremdkapital mit einer Rückzahlungsfrist von 1 bis 5 Jahren bezeichnet. Beispiel: Die XYZ GmbH schließt mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über ein Fälligkeitsdarlehen. Laut Vertrag beläuft sich die Frist der Rückzahlung auf 4 Jahre.

    Langfristiges Fremdkapital ist Fremdkapital, das dem Unternehmen länger als 5 Jahre zur Verfügung steht bzw. gestellt wird. Typische Positionen wären Anleihen und größere Bankdarlehen.

    Die typischen Merkmale von Fremdkapital

    Nicht in allen Fällen lässt sich Fremdkapital so leicht von Eigenkapital unterscheiden. Entscheidend ist die Abgrenzung für Analysten und Gläubiger sowie das Unternehmen selbst dennoch.

    Zur Abgrenzung wird häufig auf das Bestehen einer Rückzahlungsmöglichkeit zurückgegriffen. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit einer Rückzahlung, dann gehört die entsprechende Bilanzposition zum Fremdkapital. Aus diesem Grund zählen auch die sog. Rückstellungen zum Fremdkapital. Denn bei Rückstellungen (z. B. Pensionsrückstellungen) besteht zumindest eine 50%-ige Rückzahlungsmöglichkeit.

    Fremdkapital lässt weiterhin u.a. anhand dieser typischen Merkmale erkennen und von Eigenkapital abgrenzen:

    • Die Überlassung von Fremdkapital ist befristet
    • Durch die Kapitalüberlassung wird ein Anspruch auf Zins und Tilgung begründet
    • Die Fremdkapitalgeber werden grundsätzlich nicht am Unternehmen beteiligt und es bestehen in aller Regel keine Mitbestimmungsrechte in der Leitung des Unternehmens
    • Die Gläubiger übernehmen keine Haftung
    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:45:422020-11-30 14:20:12Fremdkapital

    Gemeinnützige GmbH

    6. Januar 2017/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Die gGmbH – Die Gründung einer gemeinnützigen GmbH

      Die gemeinnützige GmbH (abgekürzt: gGmbH) ist nach deutschem Recht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Ihren Erträgen und ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgt. Sie stellt eine gemeinnützige, spezielle und begünstigende Form der in Deutschland etablierten GmbH dar.

      Gemeinnützige Gründungen im ansteigenden Trend

      Mit Blick in die Geschichte gemeinnütziger Organisationen wird klar, dass soziales Engagement bereits lange Zeit währt und heutzutage weiterhin ein besonders wichtiges Thema darstellt. Gemeinnützigkeit ist auch längst in Gründerkreisen von besonderer Relevanz. Ausschlaggebend ist oft die Idee mit dem eigenen Unternehmen einen Beitrag zum positiven Wandel der Allgemeinheit durch die gemeinnützige Zweckverfolgung zu leisten. Gründer, die sich dem gemeinnützigen bzw. sozialen Unternehmertum verschrieben haben, werden „Social Entrepreneurs“ genannt. Der Bereich des „Social Entrepreneurship“, zu deutsch soziales Unternehmertum, verzeichnet insbesondere in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg an Neugründungen. Ausschlaggebend ist gewiss auch das breite Repertoire an Tätigkeitsbereichen – vom Umwelt- und Tierschutz, der Flüchtlingshilfe über die Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu Sportförderungen sowie Kunst und Kultur ist vieles denkbar.

      gGmbH – Gemeinnützigkeit steht im Mittelpunkt

      Bei der gemeinnützigen GmbH lässt sich bereits anhand der Abkürzung gGmbH ein wesentlicher Unterschied zur „klassischen“ GmbH erahnen – die Gemeinnützigkeit. Während die GmbH primär eigenwirtschaftliche Zwecke fokussiert, steht bei der gGmbH die Gemeinnützigkeit im Mittelpunkt. Gemäß § 4 S. 2 GmbHG kann die Abkürzung gGmbH auch nur so lauten, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigende Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt.

      Weitere Voraussetzungen bei Gründung einer gGmbH

      Neben den bekannten Voraussetzungen der Gründung einer GmbH sind bei der gGmbH weitere spezielle Bedingungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zu erfüllen:

      • Die Satzung der gGmbH und die tatsächliche Geschäftsführung muss den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (iSd. §§ 59 ff. AO)
        • Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung)
      • Demnach muss die Gesellschaft einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 AO)
        • Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO)
        • mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu schützen (z.B. Personen, die die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO)
        • kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu schützen (§ 54 AO)
      • Der verfolgte Zweck darf weiterhin nur selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt werden
      • Die unternehmerische Tätigkeit muss der Erfüllung des Geschäftszwecks dienen

      Eine ausführliche Aufstellung der für die gGmbH geltenden Gesellschaftszwecke lässt sich den §§ 52 ff. AO entnehmen.

      Steuerliche Vorteile der gGmbH sprechen für sich

      Neben der Haftungsbeschränkung ist die gGmbH für „Social Entrepreneurs“  eine besonders aufgrund ihrer steuerlichen Vorteile attraktive Gesellschaftsform. Sofern die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit (§§ 59 ff. AO) – u.a. von der Körperschafts- und Gewerbesteuer. In puncto Umsatzsteuer kann sie unter gewissen Voraussetzungen komplett befreit werden oder von einem ermäßigten Steuersatz profitieren.

      Erfahren Sie in diesem Beitrag (Verlinkung zu komplettem Artikel) mehr über die steuerlichen Vorteile der gGmbH.

      Annahme von Spendengeldern möglich

      Die gGmbH ist berechtigt Spendengelder anzunehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen, die sich beim Spender steuerbegünstigend auswirken. In der Praxis profitieren ebenfalls viele gGmbHs von dieser Möglichkeit. Neben dem steuerlichen Vorteil auf Seiten des Spenders, kann die begünstigte gGmbH die Spendengelder zur gemeinnützigen Verwendung annehmen. In puncto Spenden profitiert die gGmbH häufig von ihrer starken Außenwirkung. Projekte, die dem sozialen und gemeinnützigen Bereich zuzuordnen sind, erfreuen sich grundsätzlich über eine starke Berichterstattung in den Medien.

      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:33:242020-11-30 14:23:01Gemeinnützige GmbH

      CEO

      6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        CEO

        Die Abkürzung CEO steht für „Chief Executive Officer“. Der Begriff entspringt dem US-amerikanischen Raum und bezeichnet den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Titel CEO wird unabhängig von der Größe und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens verwendet.

        Der CEO übernimmt

        • die Vertretung der strategischen Orientierung des Unternehmens und
        • legt hierdurch die Ziele für das operative Geschäft fest.

        Die Leitung des operativen Geschäftes übernimmt der CEO in aller Regel nicht selbst.

        Internationalisierung führt zur zunehmenden Verwendung in Deutschland

        Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird die Bezeichnung des CEO auch zunehmend im deutschsprachigen Raum als Synonym für den hiesigen Geschäftsführer verwendet. Allerdings handelt es sich hierzulande eher um einen Zusatztitel ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Der Titel des CEO besitzt somit keine handels- oder gesellschaftsrechtliche Relevanz.

        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:25:332020-11-30 14:27:27CEO

        Freiberufler oder eingetragener Kaufmann

        26. Dezember 2016/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung /von Frage Steller

        Sehr geehrtes Team,

        Als allererstes möchte ich mich recht herzlich für den tollen Artikel bedanken. Ich will eine Einzelunternehmung gründen. Ich möchte kleinen Unternehmen bei der Vermarktung im Internet helfen. Dazu will ich Soziale Medien, Internetauftritt, Emailmarketing etc. nutzen.

        Jetzt stellt sich mir eine Frage. Kann ich mir einfach einen Gewerbeschein holen und als Freiberufler loslegen oder muss ich eingetragener Kaufmann werden?

        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2016-12-26 21:19:532016-12-26 21:19:53Freiberufler oder eingetragener Kaufmann

        Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmers?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, Gesellschaftsrecht /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmens?

        In Deutschland ist das Einzelunternehmen die mit Abstand beliebteste Rechtsform.

        Alles zum Thema Einzelunternehmen Gründung

        Circa 79 % aller Gründer starten mit dieser Rechtsform in ihre Selbstständigkeit und profitieren von den Vorteilen des Einzelunternehmens.

        Die Vorteile im Überblick

        Einer der Hauptvorteile des Einzelunternehmens besteht in der einfachen Gründung. Gegenüber den anderen Rechtsformen ist der Gründungsvorgang relativ einfach abzuwickeln. Es gibt hier keine Hürden und kaum Formalitäten. In den meisten Fällen genügt eine Gewerbeanmeldung. Frei nach dem Motto „Jeder kann ein Einzelunternehmen gründen“ greifen insbesondere Kleingewerbetreibende und Einsteiger auf diese Rechtsform zurück, da sie sich keine besonders großen Gedanken über den rechtlichen Status ihres Unternehmens machen müssen.

        Der finanzielle Aufwand bei der Gründung eines Einzelunternehmens bleibt dabei überschaubar. Grundsätzlich fallen keine Gründungskosten an. Dies gilt zumindest für Kleingewerbetreibende. Lassen Sie sich als Kaufmann eintragen oder vergrößert sich Ihr Betrieb, ist nach § 29 HGB eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. In diesem Fall können Sie mit Notar- und Gerichtskosten in Höhe von  etwa 200 – 300 € rechnen.

        Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht darin, dass kein Stammkapital erbracht werden muss. Anders als bei den Kapitalgesellschaften, wie die GmbH beispielsweise eine ist, gibt es bei dem Einzelunternehmen kein erforderliches Mindestkapital.

        In der Praxis profitieren viele Einzelunternehmen von der sogenannten Kleinunternehmerregelung. Diese kommt für viele Kleingewerbetreibende in Betracht, die durch die Regelung unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Vorteile erzielen können. Wenn ein Einzelunternehmen im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit weniger als 17.500 € umsetzt, wird es von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 UStG). Die Befreiung gilt auch für das Folgejahr, wenn ein Umsatz von weniger als 50.000 € erwartet wird.

        Ein weiterer Vorteil liegt in der flexiblen Handhabung mit den erzielten Gewinnen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften gibt es keine Gewinnaufteilung unter den Gesellschaftern. Als Einzelunternehmer können Sie frei entscheiden, wie viel Kapital Sie in Ihrem Unternehmen belassen wollen und zu welchem Zweck es entnommen oder eingesetzt werden soll.

        Die Nachteile auf einen Blick

        Das Einzelunternehmen ist zwar eine beliebte, aber auch sehr risikoträchtige Rechtsform.

        Als Einzelunternehmer haften Sie für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen. Riskante Geschäfte, falsche Entscheidungen oder ungünstige Entwicklungen können durch die persönliche Haftung auch die eigene Existenz bedrohen. Das ist der Hauptnachteil gegenüber den Rechtsformen mit beschränkter Haftung, wie etwa der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt).

        Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass das Einzelunternehmen keine Körperschaftssteuer zu entrichten hat. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer von derweil 15,6 % unterliegen, haben Einzelunternehmen die Einkommensteuer mit Spitzensteuersätzen von 45 % zu entrichten. Die Steuerersparnisse durch die niedrige Körperschaftssteuer einer GmbH oder UG, können bei einem Einzelunternehmen nicht erreicht werden.

        Nachteilig wirken sich auch die eingeschränkten Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung eines Einzelunternehmens aus. Wer seine Gewinne nicht mit anderen zu teilen braucht, muss sich auch alleine mit Verlusten auseinandersetzen. Benötigt Ihr Einzelunternehmen in finanziellen Schieflagen eine Finanzspritze, können Sie sich nur auf Ihre eigenen Quellen verlassen. In der Kapitalbeschaffung haben Kapitalgesellschaften einen deutlichen Vorteil, da der Kreditgeber immer mehrere Schuldner hat, die er in Anspruch nehmen kann. Die dadurch vorhandene Risikostreuung wirkt sich positiv auf die Geldgeber aus.

        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 17:00:332017-01-16 17:06:43Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmers?

        Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        Uns ist besonders wichtig, dass die Preise unserer Tätigkeit für unsere Mandanten von Beginn an transparent sind.

        Erfahren Sie hier mehr über unsere Prinzipien.

        Aus diesem Grund handelt es sich bei den Preisen der Gründung einer GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, GbR, Einzelfirma oder Auffanggesellschaft um Pauschalpreise, die auch bei einem Mehr an Arbeitsaufwand oder steigender Komplexität Ihrer Gründung gleich bleiben.

        Damit unsere Preise für Sie von Anfang an kalkulierbar bleiben, richten sie sich nach

        • der anvisierten Gesellschaftsform Ihres Unternehmens,
        • der in Anspruch genommenen Dienstleistung (die Dienstleistungen unterscheiden sich im Umfang) und
        • erst ab dem 4. Gesellschafter nach der Gesellschafterzahl.

        Hier erhalten Sie einen Einblick in unsere Preise und Dienstleistungen. Außerdem können Sie den Kostenrechner zur Berechnung des Honorars nutzen.

        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:58:382017-02-15 18:39:24Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

        Ja, die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH besteht.

        Entscheiden Sie sich als Gründer für die Rechtsform der GmbH, brauchen Sie für die Gründung keine weiteren Gesellschafter. Trotzdem können Sie die Vorzüge einer haftungsbeschränkenden Gesellschaft genießen, die eine private Haftung grundsätzlich ausschließt.

        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:55:562017-02-15 15:18:27Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

        Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

        In Deutschland genießt die GmbH einen sehr guten Ruf und hat sich über Jahrzehnte im Geschäftsverkehr bewährt. Sie ist der absolute Klassiker unter den Gesellschaftsformen und erfreut sich in Gründerkreisen aufgrund ihrer zahlreichen Vorteile einer sehr großen Beliebtheit.

        Die Vorteile auf einen Blick

        Der große Vorteil der GmbH besteht in dem Ausschluss der persönlichen Haftung. Ihr Privatvermögen bleibt durch die beschränkte Haftung der Gesellschaft in aller Regel außer Gefahr. Die Gesellschaft kommt grundsätzlich alleine für die Verbindlichkeiten auf.

        Als absoluter Klassiker unter den Gesellschaftsformen verfügt die GmbH im Geschäftsverkehr über eine sehr gute Reputation. Trotz der Haftungsbeschränkung wird durch das hohe Stammkapital von 25.000 € eine hohe Bonität im Geschäftsverkehr vermutet.

        Die GmbH zeichnet sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Geschäfts- und Rechtsverkehr selbstständig auf. Geschäfte werden nicht in Ihrem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH wird primär die Privatsphäre der Gesellschafter geschützt, da die Namen nicht nach außen hin auftreten werden. Lediglich der Gesellschaftsname und der Name des Geschäftsführers tritt im Geschäftsverkehr nach außen hin auf.

        Die GmbH bietet Ihnen die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Als GmbH-Gesellschafter müssen Sie somit nicht auch die Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen. Die Gefahr Ihrer persönlichen Haftung kann auf diese Weise minimiert werden.

        Denkbar ist auch die Konstellation der Ein-Mann-GmbH. Sie können die Gründung einer GmbH auch alleine vornehmen und brauchen keine weiteren Gesellschafter. Dennoch kommen Sie in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform.

        Ein weiterer Vorteil besteht in der steuerlichen Behandlung einer GmbH. Anders als beispielsweise die GbR ist die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Als solche unterliegt sie der Körperschaftssteuer in Höhe von derzeit 15 %. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % ist das ein großer Unterschied. Durch die steuerlichen Ersparnisse können Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und angespart werden.

        Durch die Bildung von stillen Reserven können weitere Steuerersparnisse erzielt werden. Stille Reserven sind Reserven, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, etwa weil der Buchwert einer von Ihnen eingebrachten Immobilie geringer ist, als der Zeitwert. Ihr Unternehmen profitiert dann von den Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bei der Bilanzaufstellung. Ebenso kommen Ihrer GmbH Preisentwicklungen hinsichtlich der Vermögensgegenstände zugute.

        Sollten Sie die Veräußerung Ihrer GmbH in Erwägung ziehen, besteht ein weiterer Vorteil in der unkomplizierten Vornahme des Verkaufs. Zum Unternehmensverkauf reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten. Es müssen nicht alle Vermögensbestandteile einzeln an den Käufer übertragen werden.

        Die Nachteile im Überblick

        Einer der größten Nachteile in der Gründung einer GmbH besteht in den Formalitäten.

        Im Gründungsprozess entsteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf. Es bedarf bei der Gründung der Ausarbeitung eines Businessplans und eines individuellen Gesellschaftsvertrags sowie der Eintragung in das Handelsregister.

        Ein weiterer Nachteil kann in dem Erfordernis der Buchführung gesehen werden, auf die Sie ein besonderes Augenmerk legen sollten. Die Buchführungspflicht trifft ausnahmslos jede GmbH.

        Nach § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer für die Buchführung und Bilanzaufstellung zuständig. Im Ergebnis treffen den Geschäftsführer hinsichtlich der Buchführungspflicht folgende Aufgaben:

        • Die Dokumentierung jedes Geschäftsvorfalls im Rahmen der sog. „doppelten Buchführung“
        • Die doppelte Buchführung meint das Aufzeichnen jedes Geschäftsvorfalls auf zwei buchhalterischen Konten (Soll und Haben).
        • Die doppelte Buchführung erfordert eine genaue und zeitnahe Erfassung aller finanziellen Geschäftsvorfälle in Ihrer GmbH. Dazu gehören alle Einnahmen, Ausgaben, Auslagen, usw.
        • Die Erstellung der Handelsbilanz

        Durch die Buchführungspflicht entsteht somit ein deutlicher Verwaltungsaufwand.

        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:54:412017-01-11 19:05:12Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

        Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Gesellschaftsform der UG?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Gesellschaftsform der UG?

        Die UG ist in Deutschland als „kleine Schwester“ der GmbH eingeführt worden. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Seit ihrer Einführung ist sie eine gut angenommene Alternative zur britischen Limited und mittlerweile sehr weit verbreitet.

        Alles zum Thema UG Gründung

        Aufgrund ihrer Vorteile erfreut sich die UG in Gründerkreisen einer großen Beliebtheit.

        Inhalt dieser Seite:

        • Die Vorteile
        • Die Nachteile


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        Die Vorteile auf einen Blick

        Mit der Einführung der UG als „kleinere“ Variante der GmbH schuf der Gesetzgeber eine Gesellschaftsform mit ähnlichen Vorteilen für finanziell schwächere Gründer.

        Der Hauptvorteil der Gründung einer UG ist das niedrige Mindeststammkapital von 1 €. Die Gründungskosten werden hierdurch sehr niedrig gehalten und finanzielle Hürden sind damit praktisch nicht vorhanden.

        Trotz der geringen Einlage haben Sie die Wahl eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform mit einer Einlage unterhalb der 25.000 / 12.500 € Grenze der GmbH zu gründen. Ein weiterer großer Vorteil der UG liegt im Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung (§§ 13, 5a GmbHG).

        Die UG zeichnet sich durch ihre eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Geschäftsverkehr selbstständig auf. Geschäfte werden nicht in Ihrem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der UG wird primär die Privatsphäre der Gesellschafter geschützt, da die Namen nicht nach außen hin auftreten werden. Lediglich der Gesellschaftsname und der Name des Geschäftsführers tritt im Geschäftsverkehr nach außen hin auf.

        Als Gesellschafter Ihrer UG müssen Sie nicht auch die Aufgaben des Geschäftsführers übernehmen. Die UG bietet Ihnen ohne Weiteres die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Durch diese Vorgehensweise wird die Gefahr Ihrer persönlichen Haftung minimiert.

        Entscheiden Sie sich für die Gründung einer UG brauchen Sie zudem keine weiteren Gesellschafter. Die Möglichkeit der Ein-Mann-UG ist möglich, wodurch Sie dennoch in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform kommen können.

        Als Sonderform der GmbH bietet die UG ebenso Vorteile in der steuerlichen Behandlung. Sie unterliegt der Körperschaftssteuer, die im Moment lediglich 15 % beträgt. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % ist das ein großer Unterschied. Der Vorteil besteht darin, dass die Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und angespart werden können.

        Steuerersparnisse können auch durch die Bildung stiller Reserven erzielt werden. Stille Reserven sind Reserven, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, etwa weil der Buchwert einer von Ihnen eingebrachten Immobilie geringer ist, als der Zeitwert. Ihr Unternehmen profitiert dann von den Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bei der Bilanzaufstellung. Ebenso kommen Ihrem Unternehmen Preisentwicklungen hinsichtlich der Vermögensgegenstände zugute.

        Vorteilhaft ist weiterhin die unkomplizierte Veräußerung einer UG. Entscheiden Sie sich zum Unternehmensverkauf, reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten.


        Die Nachteile im Überblick

        Die großen Nachteile der Gründung einer UG bestehen wie auch bei der GmbH in den Formalitäten der Gründung, die natürlich für einen Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf sorgen. Es bedarf bei der Gründung wie auch bei der GmbH-Gründung der Ausarbeitung eines Businessplans und eines individuellen Gesellschaftsvertrags sowie der Eintragung in das Handelsregister.

        Hinsichtlich der Einlagenform besteht ein Nachteil darin, dass Sacheinlagen zur Erbringung des Stammkapitals bei der Gründung einer UG ausgeschlossen sind. Möglich ist lediglich die „klassische“ Bareinlage.

        Zudem besteht bei der Gründung und Fortführung der UG die Pflicht einen Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Stammkapital einer GmbH von 25.000 € angespart ist. Diese Pflicht resultiert aus dem „Gedankengang“ des Gesetzgebers, der mit der Einführung der UG ihre spätere Verwandlung in eine „richtige“ GmbH im Blick hatte. Hierbei sollten Sie aber wissen, dass es zur Umwandlung der UG in eine GmbH bereits ausreicht 12.500 € anzusparen. Dies wurde durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011 bestätigt, der damit die Benachteiligung der Gründer einer UG gegenüber denen einer GmbH, die ihr Unternehmen bereits mit einem nachgewiesenen Stammkapital von 12.500 € zum Handelsregister anmelden dürfen, aus der Welt schaffen wollte.

        Ein weiterer Nachteil besteht in einem Trugschluss aus dem Hauptvorteil des geringen Stammkapitals von einem Euro. Auch wenn das Stammkapital der UG nur einen Euro beträgt, sollten Sie die Gründung lieber mit einem höheren Stammkapital vornehmen. Andernfalls besteht die Gefahr der Unterkapitalisierung, denn der Geschäftsführer einer UG ist verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, falls das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) und er nicht darlegen kann, dass die Gesellschaft in den nächsten zwei Jahren fortgeführt werden kann.


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