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Archiv für die Kategorie: Gesellschaftsrecht

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht

Die 3 Phasen Ihrer Gründung – Wie läuft die Gründung Schritt für Schritt ab?

23. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Die 3 Phasen Ihrer Gründung – Wie läuft die Gründung Schritt für Schritt ab?

Kein Gründungsvorgang gleicht dem anderen. Jede Gründung ist geprägt von individuellen Details, denen es gilt in einer ausführlichen Gründungsberatung gerecht zu werden. Zu diesem Zweck gliedert sie sich im Wesentlichen in diese 3 Phasen:

  1. Phase: Die kostenfreie Erstberatung
  1. Phase: Die Gründungsberatung
  1. Phase: Die Gründungsphase

1. Phase: Die kostenfreie Erstberatung

Als Unternehmensgründer begleiten Sie bereits mit den ersten Überlegungen zur Umsetzung Ihres Vorhabens zahlreiche Fragen. Fragen, die u.a. rechtlicher und allgemeiner Natur sein können. Häufig sind Themengebiete wie beispielsweise

  • der persönliche Ausschluss der Haftung,
  • die Wahl der richtigen Unternehmensform und
  • steuerliche Aspekte

Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung können bereits viele dieser Fragen gemeinsam erörtert und zielführend besprochen werden. Bereits in dieser ersten Phase werden die Feinheiten Ihrer Gründung berücksichtigt.

Die kostenfreie Erstberatung dient

  • zur Abwägung Ihrer Interessen als Gründer
  • Sie zielsicher in die 2. Phase zu geleiten

2. Phase: Die Gründungsberatung

Sobald die Weichen für Ihre Gründung durch eine kostenfreie Erstberatung gestellt sind und die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen gewählt wurde, kommt es zu einer ausführlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt. Die zweite Phase Ihrer Gründung – die sogenannte Gründungsberatung – verfolgt das Ziel Ihnen eine rechtssichere Gründung zu gewährleisten. Ihr spezialisierter Rechtsanwalt steht Ihnen hierzu über die gesamte Gründung zur Seite – von der kostenfreien Erstberatung bis hin zu einer abschließenden Beratung. Während der zweiten Phase erarbeitet Ihr Rechtsanwalt gemeinsam mit Ihnen einen detaillierten Gründungsplan, der zeit- und kostenintensive Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt verhindern wird. Auf Basis der ausführlichen Gründungsberatung erstellt Ihr Rechtsanwalt zudem ihren individuellen Gesellschaftsvertrag, der Ihren Wünschen und Vorstellungen nach angepasst wird.

3. Phase: Die Gründungsphase

Nach Abschluss der ersten beiden Phasen übernimmt unsere gründungsspezialisierte Kanzlei die dritte Phase – die Gründungsphase – für Sie vollständig und steht Ihnen über die gesamte Zeit unterstützend zur Seite. Sie können sich in dieser Phase einzig und allein auf Ihr Unternehmen fokussieren und werden von sämtlichen Formalitäten durch unsere Arbeit befreit.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-23 19:28:152017-02-15 14:57:36Die 3 Phasen Ihrer Gründung - Wie läuft die Gründung Schritt für Schritt ab?

Geschäftsführergehalt: Das sollten Sie als Geschäftsführer wissen

18. Januar 2017/4 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, UG Gründung, Unternehmensrecht /von Dr. V. Ghendler
Weiterlesen
https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2017/10/kgr-logo-301-191.jpg 191 301 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-18 14:38:302021-10-07 11:09:42Geschäftsführergehalt: Das sollten Sie als Geschäftsführer wissen

Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung – Wie bereite ich mich als Gründer auf die Gründung einer UG vor?

18. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung – Wie bereite ich mich als Gründer auf die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) vor?

Keine Gründung gleicht einer anderen. Jede Gründung wie auch jede Vorbereitung auf eine solche ist durch eigene Besonderheiten geprägt. Es handelt sich nicht um standardisierte Abläufe, aus denen sich allgemeingültige Handlungsschemata ableiten lassen.

Dennoch sollten Sie die Gründung Ihrer UG (haftungsbeschränkt) nicht vorschnell und unüberlegt angehen, da im Nachhinein zeit- und kostenaufwendige „Korrekturmaßnahmen“ entstehen können. Zur Vermeidung solcher Maßnahmen ist eine frühe und wohlbedachte eigene Vorbereitung als Gründer besonders wichtig. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen gerne 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung aufzeigen, die Sie unbedingt im Blick haben sollten.

Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung:

  1. Die Erstellung eines Businessplans
  2. Die Finanzierung sicherstellen und Marketingkonzepte aufstellen
  3. Mit den rechtlichen Grundfragen Ihrer Gründung auseinandersetzen
  4. Einen Namen für Ihr Unternehmen auswählen

In diesem Beitrag erhalten Sie tiefergehende Informationen zu den 4 Schritten Ihrer eigenen Vorbereitung.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-18 12:21:162017-02-22 17:11:52Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung - Wie bereite ich mich als Gründer auf die Gründung einer UG vor?

Der Aufsichtsrat – Ist die Bildung eines Aufsichtsrats zwingend?

16. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Ist die Bildung eines Aufsichtsrats zwingend?

Grundsätzlich ist die Bildung eines Aufsichtsrats bei der UG nicht zwingend. Nur in bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber die Bildung des Aufsichtsrats als zwingend an.

Der Aufsichtsrat ist ein Organ, das als Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften auftreten kann. Neben diversen Prüfungs- und Berichtspflichten besteht seine Hauptaufgabe in der Überwachung der Geschäftsführung.

Kleinere UGs sind von der Bildung eines Aufsichtsrats befreit

Bei einer UG von kleiner oder mittlerer Größe ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht zwingend vorzunehmen. Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter dennoch für seine Einrichtung. In der Praxis stellt dies aber oftmals eine Ausnahme dar.

Aufsichtsrat zwingend bei UGs (haftungsbeschränkt) mit mehr als 500 Mitarbeitern

In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz die Bildung eines Aufsichtsrats jedoch zwingend vor. Diese Pflicht trifft größere UGs, die mehr als 500 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-16 16:53:162017-03-01 19:20:36Der Aufsichtsrat - Ist die Bildung eines Aufsichtsrats zwingend?

Die Gesellschafterversammlung – Wozu dient die Gesellschafterversammlung?

16. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Wozu dient die Gesellschafterversammlung?

Ein sehr wichtiges Organ der UG (haftungsbeschränkt) ist die Gesellschafterversammlung. Sie stellt die Gesamtheit der Gesellschafter dar und wird regelmäßig durch diese gebildet.
Sie dient

  • der Willensbildung der Gesellschaft,
  • der Überwachung und Überprüfung der Geschäftsführung sowie
  • der Erfüllung ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben.

Die Willensbildung erfolgt durch Beschlussfassung

Die Willensbildung erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter gefasst werden. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Beschlussfassung in aller Regel nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jeder Gesellschafter kann durch die Ausübung seines Stimmrechts Einfluss auf die Entscheidungen der UG nehmen. Die Anzahl der Stimmen der Gesellschafter orientiert sich an den jeweiligen Geschäftsanteilen des einzelnen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dem Gesellschafter eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG).

In der Beschlussfassung entscheidet normalerweise die einfache Mehrheit. Etwas anderes gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag durch seine Regelungen etwas anderes bestimmt. Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter dafür, Beschlüsse nur bei Einstimmigkeit aufzustellen. Für

  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags,
  • die Umwandlung oder
  • die Auflösung der Gesellschaft

bedarf es allerdings einer ¾ Mehrheit.

Die Gesellschafterversammlung überwacht und überprüft die Geschäftsführung

Die Gesellschafterversammlung dient insbesondere der Überwachung und Überprüfung der Geschäftsführung, die als ausführendes Organ, die Willensbildung der Gesellschaft ausführt und nach außen trägt. Hierzu werden in der Gesellschafterversammlung entsprechende Maßregeln bestimmt.

Hier können Sie mehr über die Bestimmungen und Entscheidungen der Gesellschafterversammlung erfahren.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-16 16:49:002017-02-22 17:23:55Die Gesellschafterversammlung - Wozu dient die Gesellschafterversammlung?

Wie hafte ich als Gesellschafter einer UG?

16. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Wie hafte ich als Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt)?

Mit der UG (haftungsbeschränkt) wählen Sie eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform (§§ 13, 5a GmbHG). Die Gesellschafter können sich somit grundsätzlich einer persönlichen Haftung entziehen und ihr privates Vermögen schützen.

Achtung Ausnahmekonstellationen: Durchgriffshaftung möglich

Dennoch gibt es einige Konstellationen, in denen es an das private Vermögen der Gesellschafter gehen kann. Bekannt als die sog. „Durchgriffshaftung“, kommt eine persönliche Haftung der Gesellschafter insbesondere in folgenden Konstellationen in Betracht:

  • Vermögens- und Sphärenvermischung
  • Rechtsform- oder Institutsmissbrauch
  • Existenzvernichtender Eingriff

1. Vermögens- und Sphärenvermischung

Ein typischer Fall der Durchgriffshaftung besteht in der Konstellation der Vermögens- und Sphärenvermischung. Von einer solchen wird gesprochen, wenn ein Vermögensgegenstand nicht abschließend dem Vermögen der UG (haftungsbeschränkt) oder dem Gesellschafter zugeteilt werden kann.

Die Ursachen für eine Vermögens- und Sphärenvermischung können vielseitig sein. Insbesondere kann diese Konstellation bei verworrener Buchführung und unübersichtlicher Belegverwaltung auftreten.

Eine Vermögens- und Sphärenvermischung kann aber auch vorliegen, wenn der Gesellschafter in den betrieblichen Räumen der UG (haftungsbeschränkt) wohnhaft ist und privates Eigentum untergebracht hat. Dies kommt überwiegend bei kleineren Gesellschaften vor.

2. Rechtsform- oder Institutsmissbrauch

Der zweite Fall einer Durchgriffshaftung besteht in der Konstellation eines Rechtsform- oder Institutsmissbrauchs. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Gesellschafter seine Haftungsfreiheit bewusst instrumentalisiert, sodass diese sich nachteilig auf die Gläubiger auswirkt. In der Praxis tritt diese Konstellation häufig bei Gesellschafter auf, die als Strohmänner die Gesellschaft nur als Scheingrund vorschieben.

3. Existenzvernichtender Eingriff

Ein weiterer Fall der Durchgriffshaftung besteht in der Konstellation eines existenzvernichtenden Eingriffs. Ein solcher liegt vor, wenn der Gesellschafter durch bewusst negative Beeinflussung (z.B. risikoträchtige Geschäfte oder üppige Geldentnahmen) die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hervorruft.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-16 13:11:322017-02-28 18:35:01Wie hafte ich als Gesellschafter einer UG?

Der Gesellschafter – Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafter einer UG?

16. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Der Gesellschafter – Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt)?

Die Stellung des Gesellschafters einer UG (haftungsbeschränkt) begründet keine Organeigenschaft. Vielmehr umfasst die Stellung des Gesellschafters Mitglieder, die

  • an der Gründung der Gesellschaft beteiligt sind bzw. waren oder
  • später in die bestehende UG (haftungsbeschränkt) durch Kapitalbeteiligungen eintreten.

Grundsätzlich kann jede

  • natürliche Person und
  • juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts

als Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten.

Als klassisches Beispiel einer juristischen Person in der Stellung eines Gesellschafters ist der Eintritt einer GmbH in die Komplementärstellung einer KG anzusehen. Hierdurch übernimmt die GmbH eine Funktion als Gesellschafter, wodurch die Mischform der GmbH & Co. KG entsteht.

Eine gesetzliche Begrenzung der Anzahl der Gesellschafter besteht nicht.

Die Rechte und Pflichten des Gesellschafters einer UG

In der Funktion eines Gesellschafters übernehmen Sie einige Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Gesetz und dem der Gesellschaft zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag. Besonders ausgeprägt finden sich die Rechte und Pflichten des Gesellschafters im GmbHG sowie in weiteren gesetzlichen Regelungen wie z. B. dem HGB wieder.

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) lassen sich in

  • Vermögensrechte und Vermögenspflichten sowie
  • Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten

untergliedern.

1. Vermögensrechte und Vermögenspflichten

Die UG (haftungsbeschränkt) gehört den Gesellschaftern, die sich zuvor am Kapital der Gesellschaft beteiligt haben. Hieraus ergeben sich die sog. Vermögensrechte und Vermögenspflichten.

Als Vermögensrecht besteht insbesondere der Anspruch der Gesellschafter auf den erzielten Reingewinn der Gesellschaft und zwar im Verhältnis dessen, was den jeweiligen Gesellschaftsanteilen entspricht.

Bei Kapitalerhöhungen haben Sie zudem die sog. Bezugsrechte – sprich das Anrecht auf die neu herausgegebenen Anteile der Gesellschaft.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, haben die Gesellschafter weiterhin ein Recht auf einen Anteil an dem Erlös aus der Liquidation.

Als Vermögenspflicht müssen die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) die Stammeinlage einbringen und in der Gesellschaft belassen und Verluste auszugleichen, die ggf. bei der Tätigkeit der Vor-UG entstanden sind.

2. Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten

Die Verwaltungsrechte eines Gesellschafters umfassen insbesondere das Recht an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen – das sog. Teilnahmerecht. Zudem hat jeder Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) ein Stimm- und Rederecht auf der Gesellschafterversammlung.

Weiterhin hat der Gesellschafter Informationsrechte, die sich in Auskunfts- und Einsichtsrechte untergliedern lassen können. Hierdurch haben die Gesellschafter ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher, Verträge, Rechnungen und den sonstigen Schriftverkehr der Gesellschaft (§ 51a GmbHG) sowie über alle Angelegenheit der Gesellschaft informiert zu werden.

Obwohl keine gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungspflichten existieren, kann sich aus der allgemeinen Treuepflicht, die jeden Gesellschafter gegenüber der UG (haftungsbeschränkt) trifft, die Pflicht ergeben, auf einer Gesellschafterversammlung seine Stimme abzugeben. Die Treuepflicht der Gesellschafter umfasst auch die Wahrung der Unternehmensinteressen. Der Gesellschaft schädigende Handlungen sind zwingend zu unterlassen. Zudem müssen die Gesellschafter bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen auf die Belange des Kollektivs – sprich der Gesellschaftergesamtheit – gegenseitig Rücksicht nehmen.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-16 12:58:522017-03-01 19:19:20Der Gesellschafter - Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafter einer UG?

Sollte ich die UG lieber mit einer höheren Stammeinlage gründen?

16. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Sollte ich die UG lieber mit einer höheren Stammeinlage gründen?

Trotz der Möglichkeit eine UG (haftungsbeschränkt) mit lediglich 1 € zu gründen, raten wir unseren Mandanten grundsätzlich zu einer höheren Stammeinlage. Durch diese Vorgehensweise können Sie die Gefahr der Unterkapitalisierung Ihrer Unternehmung minimieren.

Hier können Sie mehr zu den Themen des Stammkapitals einer UG (haftungsbeschränkt) und einer möglichen Unterkapitalisierung erfahren.

Stammkapital sollte Gründungskosten und Anlaufkosten decken

Durch das eingebrachte Stammkapital sollten zumindest die Kosten der Gründung und die anschließenden Anlaufkosten Ihres Betriebs gedeckt sein. Darüberhinaus empfiehlt sich ein höheres Stammkapital als finanzielle Reserve zur Überbrückung ungewisser erster Gründungs- und Anlaufzeiten.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-16 11:43:572017-02-28 19:29:53Sollte ich die UG lieber mit einer höheren Stammeinlage gründen?

Kann ich eine UG bereits mit 1 € Stammkapital gründen?

16. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Kann ich eine UG bereits mit 1 € Stammkapital gründen?

Ja, Sie können eine UG bereits mit einem Stammkapital von 1 € gründen (§ 5a GmbHG).

Dieser Vorteil führte in der Vergangenheit in Anlehnung an die sonstigen Gemeinsamkeiten mit der GmbH zu der umgangssprachlichen Bezeichnung der UG  als „Mini-GmbH“ oder „1-Euro-GmbH“.

Stammkapital bis zu 24.999 € möglich

Möchten Sie eine UG mit einem höheren Stammkapital gründen, kann dieses bis zu 24.999 € variieren. Übersteigt das Stammkapital diese Grenze, kann lediglich eine GmbH gegründet werden. Die Gründung einer UG mit einem Stammkapital ab 25.000 € ist nicht möglich.

Lesen Sie hier mehr zu dem Thema des Stammkapitals einer UG.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-16 11:28:512017-03-10 20:18:14Kann ich eine UG bereits mit 1 € Stammkapital gründen?

Ist alternativ zur Erbringung des Stammkapitals eine Sachgründung möglich?

16. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Ist alternativ zur Erbringung des Stammkapitals eine Sachgründung möglich?

Nein. Das Stammkapital einer UG darf bei ihrer Gründung lediglich in Form der „klassischen“ Bareinlage eingebracht werden.

Hinsichtlich der Einlageformen besteht somit ein wesentlicher Nachteil gegenüber der GmbH darin, dass Sacheinlagen und gemischte Einlagen zur Einbringung des Stammkapitals bei der Gründung einer UG ausgeschlossen sind (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG).

 

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-16 11:19:202017-03-10 20:17:32Ist alternativ zur Erbringung des Stammkapitals eine Sachgründung möglich?
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