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Archiv für die Kategorie: Einzelunternehmen Gründung

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht2 / Einzelunternehmen Gründung

Unternehmensgegenstand

26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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Unternehmensgegenstand

Bei der Gründung einer GmbH oder UG muss in der Satzung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Gegenstand des Unternehmens angegeben werden. Der in der Satzung zu nennende „Unternehmensgegenstand“ bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft, mittels derer dieser Gesellschaftszweck erreicht werden soll. Der Unternehmensgegenstand muss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG).

Dieser Tätigkeitsbereich sollte möglichst konkret und individuell angegeben werden, damit die mit der Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen Stehenden sich ein Bild von der Tätigkeit der Gesellschaft machen können.

Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient zwei Aufgaben:

  • Information von potentiellen Geschäftspartner über die Aktivitäten der GmbH / UG
  • Festlegung der Grenzen dessen, was die Geschäftsführung im Innenverhältnis darf (§ 37 GmbHG).

Der zulässige Handlungsbereich der Geschäftsführer soll damit begrenzt werden. Der Unternehmensgegenstand bildet die Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers. Er ist damit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, keine Geschäfte zu tätigen, die entweder außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder dazu führen, dass der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgefüllt werden kann.

Dennoch sollte der Unternehmensgegenstand von den Gründern nicht zu eng gewählt werden, da ansonsten Satzungsänderung während des laufenden Geschäftsbetriebes drohen. Ebenfalls sollte beachtet werden, dass eine Vielzahl von pauschalen Formulierungen, die nicht aussagekräftig genug sind, unzulässig sind.

Vom Gegenstand des Unternehmens ist der Geschäftszweck (§ 1 GmbHG) zu unterscheiden. Der Geschäftszweck muss, anderes als der Unternehmensgegenstand, nicht in der Satzung bei der Gründung angegeben werden. Nach § 1 GmbHG können GmbH / UG zur Verfolgung eines beliebigen Gesellschaftszwecks gegründet werden. Obwohl sie kraft Gesetzes Handelsgesellschaften sind, müssen sie nicht auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet sein. Der Geschäftszweck findet seine  Grenzen bei gesetzlichen Verboten gemäß § 134 BGB oder bei Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-05-26 15:53:162021-08-10 10:04:48Unternehmensgegenstand

Verschärfte Verlustdeckungshaftung

26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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    Verschärfte Verlustdeckungshaftung

    Eine Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter im Gründungsprozess kommt in Betracht, wenn die notarielle Beurkundung der Satzung vollzogen ist, die Eintragung der GmbH / UG hingegen scheitert. Auch ohne Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird für entstandene Verluste gehaftet. Die Verlustdeckungshaftung vor Eintragung ist eine anteilige und unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter. Dieses Haftungsregime sorgt dafür, dass zunächst die Vor-GmbH / Vor-UG in Anspruch genommen werden muss. Die Gesellschafter haften dann gegenüber der Vor-GmbH / Vor-UG im Innenverhältnis. Häufig wird dieser Anspruch erst durch einen Insolvenzverwalter (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vor-GmbH / Vor-UG) geltend gemacht bzw. bei Liquidation der Vor-GmbH / Vor-UG vom Geschäftsführer.

    Anteilige und unbeschränkte Außenhaftung

    Unter Umständen kann jedoch dieses Haftungsregime verschärft werden. Dann wandelt sich die anteilige und unbeschränkte Innenhaftung in eine anteilige und unbeschränkte Außenhaftung um. Gläubiger erhalten dann einen Anspruch direkt gegenüber den Gesellschaftern und können diesen selbst geltend machen. Diese verschärfte Verlustdeckungshaftung kommt für die folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

    • Es gibt nur einen Gläubiger
    • Die Vor-GmbH / Vor-UG hat kein Vermögen (Vermögenslosigkeit)
    • Es handelt sich um eine Einmann-Vor-GmbH /Einmann-Vor-UG

    Gibt es nur einen Gläubiger, dann soll dieser nach der Rechtsprechung auch direkt gegen die Gesellschafter vorgehen können. Die Vor-GmbH / Vor-UG ist dann vermögenslos, wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht in Frage kommt. Bei einer Einmann-Vor-GmbH / Einmann-Vor-UG macht es ebenfalls wenig Sinn, die Gläubiger auf die Vorgesellschaft zu verweisen, da es nur einen Vermögensträger gibt.

    Haftung bei unechter Vor-GmbH / Vor-UG

    Es gibt auch Fälle, in denen die Eintragung ins Handelsregister nicht ernstlich bzw. nicht verfolgt wird. In den Fällen der unechten Vor-GmbH / Vor-UG gibt es sogar eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Außenhaftung. Rechtlich gesehen handelt es nämlich nicht um eine Vorgesellschaft, sondern um eine GbR bzw. OHG. Das Haftungsregime dieser Personengesellschaften ist weitaus strenger als bei einer GmbH i.G. / UG i.G. Insofern sollten Gründer aufpassen und die Bezeichnung GmbH i.G. / UG (haftungsbeschränkt) i.G. nur verwenden, wenn sie tatsächlich beim Notar die Satzung formrichtig unterschrieben haben.

    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-05-26 15:42:292020-11-30 11:51:36Verschärfte Verlustdeckungshaftung

    Vinkulierung

    26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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      Vinkulierung

      Die Gründer einer GmbH / UG haben häufig ein Interesse daran, dass ihnen nicht ein unbekannter Dritter oder ein sonstiger Fremder als Mitgesellschafter (gegen ihren Willen) aufgezwungen wird. In der Praxis ist daher häufig ein Schutz vor Überfremdung notwendig. Dieser Schutz kann über eine sog. Vinkulierungsklausel erreicht werden.

      Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung die Abtretung des Geschäftsanteils an weitere Voraussetzungen knüpfen. Möglich sind insbesondere die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Gesellschaft oder sogar einzelner Gesellschafter. Man nennt die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für das Verfügungsgeschäft „Vinkulierung“. Der Begriff Vinkulierung kommt vom Wort „vinculus“ (Fessel). Klauseln über eine Vinkulierung sind in der Praxis vor allem in Familiengesellschaften weit verbreitet.

      In der Satzung sollte bei Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel die konkreten Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung angegeben werden. Fehlen also Angaben über die Bedingungen der Zustimmung, so wird die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der GmbH / UG getroffen werden.

      Auch nachträglich, also nach der Gründung, heißt während des Geschäftsbetriebs, kann eine Vinkulierungsklausel in die Satzung aufgenommen werden. Die nachträgliche Einfügung einer solchen Klausel schränkt die Rechte der Gesellschafter ein und bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH / UG.

      In der Praxis ist es daher ratsam, sich bereits bei der Gründung mit einer eventuellen Trennung der Gesellschafter auseinander zusetzen. Eine nachträgliche Vereinbarung einer solchen Klausel bedarf der Zustimmung aller und ist häufig schwer in die Satzung hinein zu verhandeln.

      Foto von Grafik Vinkulierung Unternehmensrecht
      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-05-26 15:16:022020-11-30 11:55:16Vinkulierung

      Einzelunternehmensgründung – aus dem Ausland?

      10. März 2017/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung /von Frage Steller

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe mit Interesse die Details auf Ihrer Websetie gelesen, da ich im Begriff bin mich selbständig zu machen. Dazu brauche ich generell nur einen Firmennamen, eine Steuernummer und ein Geschäftskonto.

      Ich bin Deutscher, habe auch in Deutschland noch meinen Wohnsitz angemeldet, aber lebe seit Jahren in Vietnam.

      Nun möchte ich mein eigenes Geschäft eröffnen, Produkte aus Vietnam in Europa und anderen Ländern der Welt via e-Commerce verkaufen. Ich suche nach einer schnellen, einfachen, kostengünstigen Möglichkeit dies in Deutschland zu tun.

      1. Wäre Ihrer Meinung nach ein “Einzelunternehmen” der richtige Start?
      2. Ist es möglich ein Einzelunternehmen in deutschland zu Gründen ohne in Deutschland zu sein (alles online, bzw. durch Familie in Deutschland machen zu lassen)?

      Vielen Dank im Voraus.
      Mit freundlichen Grüßen aus Vietnam,
      Christian Krüper

      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2017-03-10 09:23:432017-03-10 09:23:43Einzelunternehmensgründung - aus dem Ausland?

      Anmeldung Gewerbe bei Handelsvertretung

      6. März 2017/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung /von Frage Steller

      Ich übernehme die handelsvertreung für einen österreichischen Hersteller von Verbindungssystemen in Deutschland. Als freier Handelsvertreter führe ich Beratungsgespräche und vermittle Kaufverträge.

      Ich möchte in diesem Zusammenhang der Einfachheit halber eine Einzelunternehmeung beim Gewerbeamt anmelden. Ist dies korrekt

      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2017-03-06 08:32:262017-03-06 08:32:26Anmeldung Gewerbe bei Handelsvertretung

      Gewerbeanmeldung: Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

      20. Februar 2017/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, UG Gründung, Unternehmensrecht /von Andre Kraus
      Weiterlesen
      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2017/10/kgr-logo-301-191.jpg 191 301 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-02-20 21:02:342021-10-07 10:16:40Gewerbeanmeldung: Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

      Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes beachten

      9. Januar 2017/2 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung, Unternehmensrecht /von Dr. V. Ghendler
      Weiterlesen
      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2017/10/kgr-logo-301-191.jpg 191 301 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 19:41:482021-10-07 10:55:12Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes beachten

      Fremdkapital

      6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        Fremdkapital

        Fremdkapital ist der Teil des Kapitals, der aus fremden Mitteln besteht, die dem Unternehmen von außen durch Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden oder aus den sog. Rückstellungen (z.B. Pensionsrückstellungen) von innen herausgebildet werden.

        Das Gegenstück zum Fremdkapital ist das Eigenkapital. Zusammen bilden die beiden Positionen das Gesamtkapital der Gesellschaft.

        Kennzeichnend für Fremdkapital ist, wenn die Kapitalüberlassung nach den allgemein geltenden schuldrechtlichen Regelungen durch den Fremdkapitalgeber kündbar und befristet ist.

        Die Gläubiger, die der Gesellschaft das Fremdkapital überlassen, werden nicht an dem Unternehmen beteiligt. Im Gegenzug wird durch die Kapitalüberlassung ein in aller Regel erfolgsunabhängiger Anspruch auf Zins und Tilgung begründet.

        Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung

        Bis auf die Bildung von Rückstellungen, welche aus der Innenfinanzierung resultieren, stammt Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung.

        Typische Fälle von Fremdkapital aus der Außenfinanzierung sind u.a.:

        • Kontokorrentkredite
        • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
        • Anleihen
        • Bankdarlehen
        • Kundenkredite

        Fremdkapital in der Bilanz

        Da das Fremdkapital die Ansprüche der Gläubiger, Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter widerspiegelt, wird es auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

        Gemäß § 266 Abs. 3 HGB wird die Verbuchung des Fremdkapitals auf der Passivseite getrennt nach Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen vorgenommen. Durch Addition der entsprechenden Bilanzposten kann das Fremdkapital berechnet werden. Die relative Höhe hingegen wird häufig anhand von Kennzahlen gemessen und bestimmt. In der Praxis spielen hier die Kennzahlen der Fremdkapitalquote und die des Verschuldungsgrades eine wesentliche Rolle.

        Bilanzrechtlich wird bei der Bilanzierung die Laufzeit und die Art der Herkunft des Fremdkapitals verlangt.

        Unterscheidung nach der Fristigkeit des Fremdkapitals

        Das Fremdkapital wird der Gesellschaft von Gläubigern kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt. In der Praxis spielt diese Unterscheidung für die Unternehmen mit Blick auf die anstehende Liquiditätsbelastung eine bedeutende Rolle.

        Fremdkapital, das innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden muss, wird als kurzfristiges Fremdkapital bezeichnet. Typische Positionen können Kontokorrentkredite und befristete Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sein.

        Als mittelfristiges Fremdkapital wird Fremdkapital mit einer Rückzahlungsfrist von 1 bis 5 Jahren bezeichnet. Beispiel: Die XYZ GmbH schließt mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über ein Fälligkeitsdarlehen. Laut Vertrag beläuft sich die Frist der Rückzahlung auf 4 Jahre.

        Langfristiges Fremdkapital ist Fremdkapital, das dem Unternehmen länger als 5 Jahre zur Verfügung steht bzw. gestellt wird. Typische Positionen wären Anleihen und größere Bankdarlehen.

        Die typischen Merkmale von Fremdkapital

        Nicht in allen Fällen lässt sich Fremdkapital so leicht von Eigenkapital unterscheiden. Entscheidend ist die Abgrenzung für Analysten und Gläubiger sowie das Unternehmen selbst dennoch.

        Zur Abgrenzung wird häufig auf das Bestehen einer Rückzahlungsmöglichkeit zurückgegriffen. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit einer Rückzahlung, dann gehört die entsprechende Bilanzposition zum Fremdkapital. Aus diesem Grund zählen auch die sog. Rückstellungen zum Fremdkapital. Denn bei Rückstellungen (z. B. Pensionsrückstellungen) besteht zumindest eine 50%-ige Rückzahlungsmöglichkeit.

        Fremdkapital lässt weiterhin u.a. anhand dieser typischen Merkmale erkennen und von Eigenkapital abgrenzen:

        • Die Überlassung von Fremdkapital ist befristet
        • Durch die Kapitalüberlassung wird ein Anspruch auf Zins und Tilgung begründet
        • Die Fremdkapitalgeber werden grundsätzlich nicht am Unternehmen beteiligt und es bestehen in aller Regel keine Mitbestimmungsrechte in der Leitung des Unternehmens
        • Die Gläubiger übernehmen keine Haftung
        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:45:422020-11-30 14:20:12Fremdkapital

        CEO

        6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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          CEO

          Die Abkürzung CEO steht für „Chief Executive Officer“. Der Begriff entspringt dem US-amerikanischen Raum und bezeichnet den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Titel CEO wird unabhängig von der Größe und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens verwendet.

          Der CEO übernimmt

          • die Vertretung der strategischen Orientierung des Unternehmens und
          • legt hierdurch die Ziele für das operative Geschäft fest.

          Die Leitung des operativen Geschäftes übernimmt der CEO in aller Regel nicht selbst.

          Internationalisierung führt zur zunehmenden Verwendung in Deutschland

          Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird die Bezeichnung des CEO auch zunehmend im deutschsprachigen Raum als Synonym für den hiesigen Geschäftsführer verwendet. Allerdings handelt es sich hierzulande eher um einen Zusatztitel ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Der Titel des CEO besitzt somit keine handels- oder gesellschaftsrechtliche Relevanz.

          https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:25:332020-11-30 14:27:27CEO

          Freiberufler oder eingetragener Kaufmann

          26. Dezember 2016/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung /von Frage Steller

          Sehr geehrtes Team,

          Als allererstes möchte ich mich recht herzlich für den tollen Artikel bedanken. Ich will eine Einzelunternehmung gründen. Ich möchte kleinen Unternehmen bei der Vermarktung im Internet helfen. Dazu will ich Soziale Medien, Internetauftritt, Emailmarketing etc. nutzen.

          Jetzt stellt sich mir eine Frage. Kann ich mir einfach einen Gewerbeschein holen und als Freiberufler loslegen oder muss ich eingetragener Kaufmann werden?

          https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Frage Steller https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Frage Steller2016-12-26 21:19:532016-12-26 21:19:53Freiberufler oder eingetragener Kaufmann
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          3. Gründung Ihrer Firma und Abschlussberatung
          Unsere Prinzipien
          1. Kostenfreie Erstberatung – wir überprüfen Ihr Gründungsvorhaben kostenfrei 
          2. Schnell & einfach – wir kümmern uns um Ihre Gründung. Sie konzentrieren sich auf Ihr Geschäft
          3. Rechtssicher – Ihre Satzung nur nach anwaltlicher Beratung. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG)
          4. Preistransparenz – Ihre Firmengründung zum Festpreis
          5. Spezialisierung – wir betreuen Sie nur in unseren Kerngebieten – dafür zu einem  verhältnismäßig geringen Festhonorar
          6. Langfristigkeit – unser Ziel ist Ihre langfristige Betreuung auf den Gebieten des Unternehmens– und Verbraucherrechts

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