Unsere Kanzlei reichte am 15. März 2017 im Namen eines betroffenen Mandanten Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein. Das Gesetz führte zur Abschaffung des sogenannten „Widerrufsjokers“ bei Darlehensverträgen. Wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, können betroffene Darlehensnehmer, deren Kreditvertrag zwischen dem 01. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, sich von Ihren hochverzinsten Krediten lösen und viele tausende Euro sparen.
Voraussetzung für einen Widerruf ist eine vertraglich festgehaltene, fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche fehlerhafte Belehrung ist in zahlreichen Darlehensverträgen zu finden. Die Stiftung Warentest geht für den genannten Zeitraum von 80 Prozent aus.
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Zum 21.06.2016 wurde der Widerrufsjoker für so genannte Altverträge gesetzlich abgeschafft. Kredite, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können inzwischen nicht mehr widerrufen werden. Grund dafür ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das eine Frist des ursprünglich unbefristeten Widerrufsrechts einführte. Rechtsanwalt Ghendler führt in der Verfassungsbeschwerde aus, dass Teile dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Rückwirkungsverbot werden geltend gemacht.
Einerseits konnten Darlehensnehmer, welche einen Darlehensvertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen haben (sogenannte Altverträge), einen Widerruf, der darauf beruht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat, nur innerhalb von drei Monaten nach dem 21. März 2016 widerrufen.
Andererseits können Darlehensnehmer, welche einen Darlehensvertrag zwischen dem 10. Juni 2010 (sogenannte Neuverträge) und dem 21. März 2016 geschlossen haben, weiterhin widerrufen. Nur zur Erinnerung: Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers sollte der Widerruf in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt ausgeübt werden.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun den Eingang der Verfassungsbeschwerde.
Rechtsanwalt Ghendler sagt: „Der erste Schritt ist gemacht – nun heißt es abwarten. Der Ball liegt nun im Feld des Bundesverfassungsgerichts.“
Der genannte Stichtag gilt übrigens nicht für Darlehensverträge, die Kunden mit einem Kreditinstitut nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Denn seitens des Gesetzgebers gibt es dafür bislang keine Fristsetzung für einen Widerruf. Doch auch hier der Hinweis: Verbraucher sollten schnell handeln – es geht meist um die Ersparnis von fünfstelligen Beträgen.
Der Widerrufsjoker bietet dem Verbraucher enorme Vorteile. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Darlehensvertrag und der damit verbundene Autokauf nach dem 13.06.2014 abgeschlossen worden ist. In diesem Fall besteht nach unserer Auffassung keine Pflicht, die Bank für die gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Es werden also lediglich die Finanzierungszinsen abgezogen. Dieser Betrag macht in der Regel ein bis zwei Prozent jährlich aus. Das sind einige Hundert Euro im Jahr, die Sie ohnehin bereits bezahlt haben.
Dieses Ergebnis beruht auf den §§ 357 f. BGB, die seit dem 13.06.2014 vorsehen, dass bei fehlerhafter Widerrufsinformation kein Anspruch auf Nutzungsersatz besteht. Dieses Ergebnis ist gerichtlich noch nicht verfestigt, bei verbraucherfreundlicher Lesart des Gesetzes aber konsequent.
In Anbetracht der erheblichen Wertverluste zahlreicher Dieselfahrzeuge durch den Abgasskandal und die im Moment nur schwer absehbaren Folgen des mutmaßlichen Autokartells, kann die Rückabwicklung des Autokaufs mithilfe des Widerrufsjokers eine finanziell sinnvolle Lösung für viele Autokäufer darstellen.

Die Wirtschaftswoche berichtete jüngst über einen Unternehmer, dessen Firma in die Insolvenz ging. Weil die Bank die Zinsen falsch berechnete – wie er behauptet. Ein Gutachten sollte das beweisen. Doch das Gericht winkte ab. Bei so hohen nicht beglichenen Forderungen, könnten angeblich falsch berechnete Zinsen nicht mehr ins Gewicht fallen. Aber entspricht diese Aussage der Wahrheit?
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Zwar handelte es sich in dem von der Wirtschaftswoche dargestellten Fall nicht um einen Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz, jedoch wird deutlich, dass Zinsfalschberechnungen einen erheblichen Schaden anrichten können – auf Seiten des Kunden. Der betroffene Unternehmer führte eine erfolgreiche Batteriefirma, die er – wie es nicht unüblich ist – durch einen Kredit bei seiner kommunalen Sparkasse finanzierte. Angebliche Zinsmanipulationen, sittenwidrige Sollzinsen und rechtswidrige Zinsanpassungen sollen letztlich zur Schieflage des Unternehmens und damit zur Insolvenz geführt haben. Am Ende wurde sogar sein Wohnhaus zwangsversteigert.
Dass der Schaden bei einem regelmäßig anzupassenden Zinssatz umso höher ausfallen kann, ist ebenso logisch, wie die Tatsache, dass Fehlberechnungen hier schwerer nachzuvollziehen sind. Schließlich muss man bei einer entsprechenden Überprüfung neben den Abrechnungen die Entwicklung des Referenzzinssatzes und die vertraglichen Absprachen in Hinblick auf eine etwaige Zinsbegrenzung beachten. Der variable Zinssatz ist eine Methode, die vor allem Unternehmern besondere Anreize bietet. Ärzte, die ihre Praxisausstattung finanzieren, Unternehmer, die Maschinen für ihren Betrieb kaufen wollen. Typischerweise schließen sie einen Kreditvertrag mit langer Laufzeit ab und einigen sich auf einen Referenzzinssatz. Steigt dieser, wird der Kredit teurer, sinkt er, muss auch der Kredit billiger werden. Viele Finanzinstitute „vergessen“ allerdings regelmäßig, auch die Zinsanpassungen nach unten vorzunehmen oder berechnen die Zinsen falsch. Zinsanpassungen nach oben hingegen werden meist pünktlich durchgeführt. Selbst wenn ein sinkender Referenzzins dem Darlehensnehmer jeweils nur wenige Wochen zu spät weitergegeben wird, kann sich das im Laufe der Jahre zu einer beträchtlichen Summe addieren. Doch das sind nicht die einzigen „Fehler“, die Kreditinstituten passieren. Teilweise wird das Dispolimit gesenkt, ohne dass der Kunde davon etwas mitkriegt. Während dieser der Meinung ist, noch über dem Dispolimit zu liegen, verbucht das Kreditinstitut Tag für Tag teure Überziehungszinsen. Faktisch handelt es sich hierbei um eine Kreditausweitung.
Ein Versehen oder geschickte Manipulation zur Gewinnmaximierung? Buchautor Olaf Kumpfert zumindest zeichnet in seinem Buch „Zinsklau“ das Bild einer systematischen Masche zur Gewinnmaximierung. Die Wirtschaftswoche berichtet, dass allein zwischen 2007 und 2012 mehr als 800 Beschwerden zu falsch abgerechneten Bankzinsen bei der Finanzaufsichtsbehörde Bafin eingegangen sind. Dies ergab eine parlamentarische Anfrage der Grünen an die Bundesregierung. Gerade bei Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen häufen sich die Fälle mutmaßlich geprellter Kunden. Das Problem wird nun von der Bafin untersucht, die im vergangenen Jahr Fragebögen an viele Kreditinstitute versandte. Die Geldhäuser sollten Stellung dazu beziehen, wie ihre Praxis bei der Zinsanpassung aussieht. In Einzelfällen wird nun geprüft, ob die Vertragsklauseln der Institute gegen die geltende Rechtsprechung verstoßen. Schwammige Zinsanpassungsklauseln zum Beispiel hat der Bundesgerichtshof schon 2009 für unwirksam erklärt.
Ob und inwiefern die Zinsen falsch berechnet wurden, ist für den Laien nicht feststellbar. Abhilfe schafft hier ein Zinsgutachten.
Ein Sachverständiger überprüft sodann die Kontobewegungen und gleicht diese mit den vertraglichen Vereinbarungen ab. So lässt sich feststellen, wann eine Zinsanpassung falsch, zu spät oder gar nicht erfolgte und wann ein falscher Betrag verbucht wurde. Ein derartiges Gutachten ist umfangreich, aufwändig und dementsprechend teuer, kann sich aber sehr wohl lohnen. Denn bei den meist sehr hohen Kreditsummen fallen minimale prozentuale Abweichungen stärker ins Gewicht. Was nach Pfennigfuchserei wegen Zinsanpassungen im Dezimalbereich aussieht, kann im Einzelfall einen Rückzahlungsanspruch im fünf- bis sechsstelligen Bereich bedeuten.
Wer bei seinen Abrechnungen Unregelmäßigkeiten feststellt, sollte nicht blind auf die Zuverlässigkeit der Bank vertrauen. Blindes Vertrauen kann im schlimmsten Fall den Bankrott des Unternehmens bedeuten. Buchautor Olaf Kumpfert rechnet mit zwei- bis dreihundert Betroffenen jährlich.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Überprüfung Ihrer Erfolgsaussichten und eine entsprechende Beratung. Zunächst untersuchen wir Ihre Kreditverträge und Zahlungsflüsse summarisch auf Unregelmäßigkeiten. Sollte sich daraus der Verdacht ergeben, dass Sie bei der Zinsberechnung benachteiligt wurden, erstellen unsere Kreditsachverständigen ein detailliertes Gutachten, das bei Notwendigkeit auch vor Gericht dem Beweis dienen kann. Wir greifen hierbei auf Erfahrung aus hunderten gewonnenen Prozessen gegen Kreditinstitute zurück.
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Es gibt spannende Neuigkeiten für zahlreiche Autofahrer. Im Fokus steht dabei die Finanzierung des Kaufs und zwar bei der VW-Bank. Wer nämlich dort ab dem 13.06.2014 ein Darlehen aufnahm, hat heute die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen und damit auch den ganzen Kauf rückabzuwickeln.
Zu diesem Ergebnis kommt das LG Berlin in einem aktuellen Urteil. Grund dafür sind unzureichende Verbraucherinformationen in den Kreditunterlagen. Diese sind entweder unvollständig, widersprüchlich, stellenweise auch verwirrend. Und in diesem Punkt ist das Gesetz streng. Informiert die Bank den Kunden nicht ordnungsgemäß über seine gesetzlichen Rechte, hat dieser die Möglichkeit den Vertrag auch Jahre nach dem Abschluss zu widerrufen.
Das besonders Interessante sind hier die Folgen eines solchen Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung. Denn hier sieht das Gesetz vor, dass der Käufer die gesamten geleisteten Raten zurückbekommt und im Gegenzug das gebrauchte Auto zurückgibt. Der Vorteil im Verhältnis zu Schadenersatzklagen im Rahmen des Abgasskandals liegt darin, dass der Autokäufer keine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten muss. Lediglich die Zinsen für die Finanzierung. verbleiben bei der Bank.
Das Ergebnis ist damit äußerst verbraucherfreundlich. Es läuft praktisch darauf hinaus, dass der Kunde das Auto nahezu kostenfrei nutzen konnte, es nun zurückgeben und sich mit dem wiedergewonnenen Geld ein neues Fahrzeug zulegen darf.
Sicherlich lassen sich hier auch vermittelnde Lösungen mit der VW-Bank finden. Eine spannende Sache, die sicherlich große Wellen schlagen wird. Wenn auch Sie einen Kreditvertrag bei der VW-Bank aufgenommen haben, überprüfen wir gerne, ob auch Ihnen die Möglichkeit eines Widerrufs zusteht.
Kommen Sie auf uns zu, unsere Überprüfung und die Erstberatung sind kostenfrei und unverbindlich.

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
So lautet eine Passage, der in einer Vielzahl von Darlehensverträgen enthalten ist. Vor allem die Sparkasse wies tausendfach auf die “Aufwendungen an öffentliche Stellen” hin. Ein Hinweis, der nicht nur bei einigen Verbrauchern für irritiertes Stirnrunzeln sorgt. Vielmehr bietet dieser hunderttausenden Kreditnehmern die Chance auf eine zinsgünstige Umschuldung, da er inhaltlich nicht korrekt ist.
Erstmals wurde dies nun auch gerichtlich festgestellt. Das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27.04.2016(Az: 1 O 806/16) bedeutet einen Durchbruch an einer hart umkämpften Front.
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Der Widerrufsjoker ist ein erprobtes Mittel, den hochverzinsten Darlehensvertrag rückabzuwickeln und günstig umzuschulden. Hieraus können sich – gerade in der anhaltenden Niedrigzinsphase – Ersparnisse von 20 bis 30 Prozent der ursprünglichen Kreditsumme ergeben. Nachdem der Widerrufsjoker zum 21.06.2016 für Altverträge abgeschafft wurde, schien es zunächst so, als wäre es das gewesen mit dem ewigen Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen. Doch der Widerrufsjoker sticht weiterhin. Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können weiterhin widerrufen werden und auch in die Widerrufsbelehrungen der neuen Verträge haben sich einige Fehler eingeschlichen. Neues Beispiel für eine fehlerhafte Pflichtangabe sind die Informationen zum Ersatz der Aufwendungen für öffentliche Stellen.
Dieser Satz ist missverständlich. Um welche Aufwendungen soll es gehen? In welcher Höhe fallen diese an? Die einzige Information, die der Darlehensnehmer erhält, ist, dass er im Falle eines Widerrufs Aufwendungen zu ersetzen hat. Nämlich die, die das Kreditinstitut getätigt hat.
In Wahrheit fallen solche Aufwendungen jedoch überhaupt nicht an. Diese „Aufwendungen an öffentliche Stellen“ sind im Wesentlichen die Kosten des Grundbuchamts und des Notars. Diese trägt von Anfang an der Kreditnehmer. Es ist mehr als unüblich, dass der Kreditgeber diese Kosten übernimmt.
Ein solcher Hinweis hat also nur einen Effekt:
Er erzeugt beim Verbraucher den Eindruck, ein Widerruf wäre womöglich mit erheblichen uneinschätzbaren Kosten verbunden. Dadurch soll der Kreditnehmer abgehalten werden, das ihm zustehende Widerrufsrecht geltend zu machen. Dies läuft der Intention eines umfassenden Verbraucherschutzes zuwider.
Der Auffassung, die unsere Sozietät schon lange vertritt, ist nun das Landgericht Aurich gefolgt. Der Darlehensnehmer hatte darauf geklagt, festzustellen, dass sein Widerruf wirksam war. Infolgedessen würde der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Das LG Aurich stellte fest, dass der Kläger nicht in die Lage versetzt wurde, sein Widerrufsrecht auszuüben. Grund hierfür seien inhaltlich unzutreffende und im Ergebnis irreführende Angaben. Der Darlehensnehmer müsse fürchten, dass erhebliche Kosten auf ihn zukommen, wenn er widerruft. Die streitgegenständliche Formulierung würde ihm nämlich den Rückschluss nahelegen, dass die Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen tatsächlich von der Bank erbracht worden sind und im Falle eines Widerrufs zurückverlangt werden. Der Passus verliert auch nicht seinen irreführenden Charakter, wenn dem Darlehensnehmer bestimmte Leistungen öffentlicher Stellen, wie etwa Notarkosten in Rechnung gestellt werden. Laut dem LG Aurich, könne der Darlehensnehmer hieraus nicht den Schluss ziehen, dass der Darlehensgeber selbst keine Aufwendungen an öffentliche Stellen getätigt hat. Das LG Aurich sieht den Darlehensnehmer insoweit als „Laien hinsichtlich der einschlägigen Materie“ und hält ihn deswegen für schützenswert. Das Landgericht sprach dem Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht zu.
Dieser Fehler ist keine Ausnahmeerscheinung. Es folgt eine beispielhafte Aufzählung einiger Banken, in deren Widerrufsbelehrungen wir den Passus zu den Aufwendungen an öffentliche Stellen gefunden haben:
Sparkasse Aachen
Sparkasse Bamberg
Stadtsparkasse Augsburg
Sparkasse Bayreuth
Kreissparkasse Biberach
Kreissparkasse Heinsberg
Stadtsparkasse Düsseldorf
Sparkasse Essen
Kreissparkasse Göppingen
Kreissparkasse Köln
Sparkasse Köln Bonn
Stadtsparkasse München
Sparkasse Pfaffenhofen
Sparkasse Vest Recklinghausen
Sparkasse Regensburg
Volksbank Backnang eG
Volksbank Esslingen eG
Volksbank Aschaffenburg eG
Volksbank Bocholt eG
Dortmunder Volksbank eG
Volksbank Düsseldorf Neuss eG
Volksbank Mönchengladbach eG
Volksbank Hellweg eG
Volksbank Eifel eG
Volksbank Pforzheim
Raiffeisenbank eG
Raiffeisenbank Ravensburg eG
Raiffeisenbank Kraichgau eG
Raiffeisenbank-Volksbank Donauwörth eG
Raiffeisenbank Erding eG
Raiffeisenbank Erkelenz eG
Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG
Schleswiger Volksbank
Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG
Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG
Raiffeisenbank Pfaffenwinkel eG
Raiffeisenbank Voreifel eG
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Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
Ob auch in Ihrem Fall ein Widerrufsrecht besteht, kann nur nach einer Prüfung des einzelnen Vertrages sicher bestimmt werden. Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts eng spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz im Bereich des Darlehenswiderrufs zurück. Wir bieten im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung an, Ihren Vertrag auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hin zu überprüfen. Im Anschluss beraten wir Sie ausführlich zu Chancen und Risiken eines Widerrufs und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Die Überprüfung Ihrer Erfolgsaussichten übernehmen wir kostenfrei. Dazu gehört auch eine entsprechende umfassende Beratung. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass auch Ihnen die Möglichkeit eines Widerrufs offen steht, stellen wir für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Auch hier entstehen Ihnen keine Kosten. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, analysieren wir die möglichen Alternativen und finden für Sie die passende Lösung.
Häufig besteht noch die Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die alle Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung trägt. Diese Option besteht nur bei wenigen Versicherern – gerne geben wir Ihnen einen Tipp.
Auf keinen Fall sollte der Widerruf voreilig und ohne vorherige anwaltliche Beratung erklärt werden. Denn ob ein Widerrufsrecht besteht, kann nur nach einer fachmännischen Prüfung des einzelnen Vertrages sicher bestimmt werden. Außerdem gibt es im Vorfeld einige Dinge zu beachten. Insbesondere sollte die Umschuldung richtig organisiert werden. Schließlich zeigt die Praxis, dass Widerrufe, die von Verbrauchern auf eigene Faust erklärt werden, von den Banken sehr häufig zurückgewiesen werden. Mit einer qualifizierten Unterstützung begegnen Sie der Bank auf Augenhöhe.
Der Widerruf eines Ratenkredits geht mit zahlreichen Vorteilen einher. Zum einen entfallen zum großen Teil die Kosten der Restschuldversicherung. Zum anderen bietet ein Widerruf die Chance, günstig umzuschulden. Der Verbraucher muss nur noch den marktüblichen Zins zahlen – in der anhaltenden Niedrigzinsphase
>rechnet sich das.. Der effektive Jahreszins sinkt seit 2010 stetig.
Durch den geringeren Zinssatz ist der Kunde außerdem schneller von seiner Restschuld befreit.
Widerruf auch bei zurückgezahlten Krediten möglich
Auch wer bereits die gesamte Summe gezahlt hat, kann vom Widerrufsjoker profitieren. Hier lassen sich die zu viel gezahlten Zinsen zurückholen. Das kann zu einer Ersparnis von 20 bis 30 Prozent der Kreditsumme führen.
Der Widerrufsjoker kommt sowohl bei bereits abgelösten, älteren Krediten als auch bei noch laufenden Darlehen zum Einsatz. Betroffen sind dabei Verträge zahlreicher Banken, unter anderem der bekannten Kreditinstitute wie die Targobank, die Santander und die EasyCredit.
Widerrufen werden können häufig auch Kredite vieler Autobanken, wie z.B. der VW-Bank, mit denen zahlreiche Autokäufer ihre Fahrzeuge finanzieren. Das ist insbesondere für Geschädigte des Abgasskandals eine sehr lukrative Option, die gesamten Raten zurückzubekommen.
Die Bandbreite der Fehler, die zum Widerrufsrecht führen, ist enorm. Mal wurde nicht korrekt über die Widerrufbarkeit verbundener Verträge belehrt, in anderen Unterlagen wurde die Nettodarlehenssumme falsch bezeichnet. Gerade bei Umschuldung nebst Erweiterung gibt es hier oft Unstimmigkeiten. Hin und wieder wird außerdem vergessen, auf das Widerspruchsrecht nach § 8 VVG oder § 5 VVG a.F. hinzuweisen.
Ganz gleich, welche Bank betroffen ist oder um welche Art der Fehler es sich handelt, es lohnt sich, den Vertrag genauer unter die Lupe zu nehmen. Bei einer Rückabwicklung lassen sich tausende Euro sparen.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
