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„Banken verkaufen ihren Kunden massenhaft Kreditversicherungen, etwa für den Todesfall. Dabei sind diese teuer und häufig komplett nutzlos. Jeder Vierte tappt in die Falle.“
„Um in Zeiten minimaler Zinsen noch Geschäfte zu machen, legen Bankberater systematisch ihre Kunden herein – mit Kreditversicherungen.“
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Zahlreiche Autokäufer haben sie abgeschlossen – die Restschuldversicherung. Bekannt ist diese Vorsorgeart unter verschiedenen Namen. Bei dem VW-Konzern heißt es etwa „Kreditschutzbrief (KSB)“, bei Mercedes „Ratenabsicherung“ und bei Fiat spricht man von dem „Kostenschutzbrief“. Bei den Versicherungsunternehmen handelt es sich häufig um hundertprozentige Konzerntöchter. In anderen Fällen erhalten die kreditgebenden Banken für die Vermittlung hohe Provisionen. Der Beitrag für eine Restschuldversicherung liegt im Vergleich der Autobanken durchschnittlich zwischen 5-6 % des Kreditbetrages, es finden sich aber auch Ausreißer nach oben. So werden z.B. bei der Renault-Bank, für die GAP-Versicherung und die Restschuldversicherung Beiträge von ca. 11% des Kaufpreises erhoben. Bei herkömmlichen Banken, wie etwa der Commerzbank oder der Santander, die sich ebenfalls auf dem Gebiet der Autofinanzierung tummeln, lassen sich Prämien von bis zu 40% der Kreditsumme finden. Um die Versicherung zu finanzieren, wird in aller Regel die Kreditsumme erhöht. Die sich damit erhöhenden Kreditkosten müssen jedoch bei der Berechnung des Effektivzinssatzes des Darlehens nicht berücksichtigt werden. Viele Kreditnehmer würden ansonsten überrascht sein, wie teuer ihnen das Darlehen tatsächlich zu stehen kommt. Denn wer z.B. einen Kredit in Höhe von 15.000 € aufnimmt, um damit den Kaufpreis des Fahrzeugs zu begleichen und zusätzlich 2.000 € Versicherungsprämie an die Versicherungsgesellschaft leisten muss, zahlt Zinsen auf 17.000 €. Das treibt die gesamten Kreditkosten erheblich nach oben.
Die eigentliche Idee einer Ratenschutzversicherung ist nicht verkehrt. Der Wunsch, Risiken wie Arbeitsunfähigkeit oder Tod abzusichern, lässt sich gut nachvollziehen. Doch wie häufig treten die Schreckensszenarien tatsächlich innerhalb der 4-5 Jahre Kreditlaufzeit ein? Nach Aussage der BaFin, nicht so häufig. 2014 etwa wurde bei ca. 5.000 Policen die Versicherungssumme tatsächlich ausgezahlt – das entspricht weniger als 0,2 % sämtlicher hierzulande abgeschlossener Verträge. Statistisch gesehen ist das versicherte Risiko also nahezu nicht existent.
Außerdem ist, wie Frank-Christian Pauli von der Bundeszentrale Verbraucherschutz ausführt, ein Großteil der Kunden gegen die Risiken bereits abgesichert, z.B. durch eine Risikolebensversicherung.
Es lohnt sich aber auch, das eigentliche Angebot genauer unter die Lupe zu nehmen. Wie so häufig, offenbart das Kleingedruckte die unangenehme Realität. Denn die Risikoausschlüsse reduzieren die Fälle, in denen die Versicherung tatsächlich zahlen muss, nochmal beträchtlich.
So ist zum Beispiel bei Restschuldversicherungen der Toyota Bank, die Leistungspflicht ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung verursacht ist. Damit würden schon mal 17,1 % aller Menschen, die sich 2016 arbeitsunfähig gemeldet haben, durch das Raster fallen (Quelle statista.de).
Außerdem besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 25 % überhaupt kein Anspruch auf Leistung, bei darüber hinausgehender Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch nur anteilig. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, übernimmt die Restschuldversicherung auch nur 50 % der monatlichen Raten. Ob man bei einer diagnostizierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich noch arbeiten kann, steht auf einem andren Blatt.
Schließlich wird die Leistungspflicht auch dann ausgeschlossen, wenn der versicherten Person ein anderweitiger Anspruch auf den Bezug einer Alters-, Dienstunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente zusteht. Hier muss sich Toyota doch fragen lassen, warum Personen mit einer entsprechenden Absicherung der Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine Restschuldversicherung für dieses Risiko angeboten wird.

Um die Versicherung zu finanzieren, wird in aller Regel die Kreditsumme erhöht.
Bemerkenswert ist auch die „Wartezeit“ bei dem Kreditschutzbrief (KSB) der VW-Bank. Versicherungsfälle, die in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen stehen und wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten ärztlich behandelt oder beraten wurde, sind in den ersten 24 Monaten nach Versicherungsbeginn nicht versichert.
An dieser Stelle lohnt sich wieder ein Vergleich des Katalogs der vom Ausschluss erfassten ernstlichen Erkrankungen mit der Arbeitsunfähigkeitsstatistik (% in Klammern).
Damit wären 71,4 % der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheiten von der zweijährigen „Wartezeit“ erfasst. Wer also aufgrund der obengenannten Erkrankungen in den ersten zwei Jahren nach der Kreditaufnahme und Versicherungsabschluss arbeitsunfähig werden sollte, würde nicht in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen.
Sehr interessant ist schließlich auch ein Risikoausschluss der DVLAG, einer Allianz Tochter, die sich um die Ratenabsicherung bei den Krediten der BMW-Bank kümmert. In den Versicherungsbedingungen heißt es: „Ist eine Rate vereinbart, die in ihrer Höhe von den übrigen Raten deutlich abweicht (z.B. Zielrate o.ä.), ist diese Rate nur auf den Todesfall versichert, nicht aber auf Arbeitsunfähigkeit.“ Nahezu jeder Darlehensvertrag der BMW-Bank sieht aber eine solche Schlussrate vor. Dabei ist der Betrag in der Regel so hoch, dass er der Summe der zuvor eingezahlten Raten entspricht. Und genau diesen großen Posten, der bei Ablauf des Kredits fällig wird, deckt die Ratenschutzversicherung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nicht ab. Der Versicherungsschutz ist hier nur die Hälfte wert.
Eine Restschuldversicherung kann in aller Regel ohne Weiteres gekündigt werden. In diesem Fall muss der Versicherer die anteiligen Prämien rückerstatten.
In vielen Fällen kann auch der ganze Darlehensvertrag samt Autokauf widerrufen und rückabgewickelt werden. Aufgrund der verbraucherfreundlichen Gesetzeslage winken Kreditnehmern hohe Ersparnisse.
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Der Bundesgerichtshof hat am 04.07.2017 entschieden: Banken dürfen auch von Unternehmern keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen. Vorformulierte Klauseln, die laufzeitunabhängige Gebühren vorsehen, sind unwirksam. Viele Banken forderten von ihren Kunden die Zahlung zusätzlicher Bearbeitungsentgelte beim Abschluss eines Darlehensvertrags. Bis zu drei Prozent der Darlehenssumme sollten für die Bearbeitung anfallen. Bereits 2014 erklärte der Bundesgerichtshof diese Gebühren für unzulässig.
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Das damalige Urteil bezog sich allerdings nur auf Verbraucherkreditverträge. Dort hieß es, dass die Bearbeitung keine Sonderleistung der Bank darstellen würde, sodass ein zusätzliches Entgelt nicht gerechtfertigt sei. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, Datenerfassung oder auch Vertragsgespräche seien dem Interesse und damit auch der Sphäre der Bank zuzuordnen. Eine Klausel, die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr vorsieht, benachteilige den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
Schon am 25.02.2016 befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit der Frage, ob diese Bearbeitungsgebühren auch einem Unternehmer gegenüber unwirksam sind. Auch der BGH vertritt die Ansicht, dass der Unternehmer nicht weniger schutzwürdig sei. Deswegen können die Banken keine Gebühren für eine Leistung verlangen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben.
Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags, wonach das Darlehen gewährt wird und die Gegenleistung in Form der Zinsleistung erbracht wird. In der Folge können Unternehmer, die bei der Aufnahme ihres Darlehens eine laufzeitunabhängige Gebühr entrichten mussten, diese zurückverlangen. Hierbei sollten jedoch etwaige Verjährungsfristen beachtet werden.
Die Überprüfung der Widerrufsinformation und die anschließende Erstberatung sind kostenfrei und unverbindlich.
Die Erklärung des Widerrufs ist kein Selbstläufer. Die Banken akzeptieren den Widerruf des Kunden in den allermeisten Fällen nicht, ohne dass sich ein Rechtsanwalt einschaltet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts und ggf. das spätere gerichtliche Verfahren sind mit Kosten verbunden. Im Idealfall besteht eine Rechtsschutzversicherung, die für die Kosten eintritt. Oftmals kann eine Rechtsschutzversicherung noch vor dem Widerrufsverfahren abgeschlossen werden. Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen einen Tipp.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung keine Option sein, finden wir gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung.
Der Gesetzgeber billigt Unternehmern das Widerrufsrecht grundsätzlich leider nicht zu, da diese über genügend Erfahrung verfügen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Existenzgründer. Wenn junge Unternehmer für ihr Gewerbe ein Darlehen bis zu 75.000 € aufnehmen, sollen sie auch besonderen Schutz genießen. Deshalb spricht ihnen das BGB ein Widerrufsrecht zu. Dem Widerruf eines Autokredits steht damit nichts im Wege.
Ja, die Möglichkeit eines Widerrufs ergibt sich grundsätzlich auch bei den sog. Finanzierungleasingverträgen. Das sind Verträge bei denen der Leasinggeber zwar die Finanzierung des Fahrzeugs übernimmt, aber nicht für die Instandhaltung verantwortlich sind. Der weitaus größte Teil der Leasingverträge ist derart ausgestaltet. Die Rechtsfolgen entsprechen dem Widerruf eines Autokredits. Vereinfacht: der Leasingnehmer erhält vom Leasinggeber alle Raten im Austausch gegen das Leasingfahrzeug zurück.
Durch den Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt. Die ausgetauschten Leistungen müssen deshalb wieder rückgängig gemacht werden. Der Darlehensnehmer erhält deshalb die gezahlten Raten und die Anzahlung zurück. Abzuziehen sind die Zinsen, die der Darlehensnehmer bereits durch seine monatlichen Zahlungen geleistet hat. Der Darlehensnehmer muss dem Darlehensgeber das gebrauchte Auto übergeben.
Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird eine sog. Nutzungsentschädigung fällig. Da der Verbraucher das Auto nutzen konnte, muss er sich den Vorteil, den er hieraus gezogen hat, anrechnen lassen. Diese Pflicht entfällt unserer Rechtsauffassung nach jedoch für Verträge, die nach dem 10.06.2014 abgeschlossen wurden. Für diese Verträge ergibt sich aufgrund einer Gesetzesänderung eine besonders lukrative Lage für den Verbraucher. Noch gibt es hierzu keine verfestigte Rechtsprechung, sodass es durchaus möglich ist, dass die Gerichte weniger verbraucherfreundlich entscheiden. Nichtsdestotrotz kann sich der Widerruf auch bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung rentieren.
Nahezu jedes Kreditinstitut verwendete zwischen 2010 und heute fehlerhafte Widerrufsinformationen. Die Anforderungen des Gesetzgebers an eine ordnungsgemäße Belehrung sind noch, sodass nur wenige Banken dem gerecht wurden. Neben der Santander Bank verwendeten zahlreiche Herstellerbanken, aber auch einige Privatbanken wie z.B. die ING DiBa fehlerhafte Belehrungen.
Die Bank muss den Verbraucher bei Vertragsabschluss umfassend über seine Rechte aufklären. Hierzu gehört auch das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können. Oftmals vergaßen die Banken jedoch wichtige Pflichtangaben, sodass die Widerrufsinformation nicht vollständig oder fehlerhaft war. In diesem Fall konnte die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden und das Widerrufsrecht blieb bestehen. Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können deshalb noch heute widerrufen und die Vorteile in Anspruch nehmen.
Der Vorteil des Autokredit-Widerrufs ergibt sich aus zwei Dingen. Erstens ermöglicht der Widerruf eine vorzeitige Ablösung des Vertrages. Außerdem – und das ist der größte Vorteil – erhält der Darlehensnehmer alle gezahlten Raten und die Anzahlung zurück. Anrechnen lassen muss er sich lediglich die Zinsen, die er aber schon gezahlt hat. Daneben kann für Verträge vom 10.06.2010 bis zum 10.06.2014 eine Nutzungsentschädigung anfallen. Hier gilt die Faustregel, dass sich ein Widerruf immer weniger lohnt, desto mehr Kilometer der Verbraucher mit dem Auto gefahren ist.
Die Überprüfung Ihrer Darlehensverträge und die Beratung zum weiteren Vorgehen übernehmen wir kostenfrei. Sollte sich herausstellen, dass auch Sie von der Möglichkeit eines Widerrufs profitieren können, stellen wir für Sie ebenfalls kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, besprechen wir die möglichen Alternativen und finden eine für Sie passende Lösung.
In vielen Fällen besteht noch die Möglichkeit, vor der Erklärung des Widerrufs eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die dann alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten tragen muss. Diese Option bieten nur wenige Versicherer an – gerne geben wir Ihnen einen Tipp.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
