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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
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Anschlussfinanzierung

10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Anschlussfinanzierung

Wenn die Zinsbindung ausläuft, stehen einem Darlehensnehmer verschiedene Optionen zur Verfügung: Er kann mit der Bank neue Konditionen vereinbaren oder zu einer günstigeren Bank wechseln. Meist ist dieser Wechsel mit niedrigeren Zinsen für das Folgedarlehen verbunden.

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 13:59:232020-11-05 09:37:50Anschlussfinanzierung

Annuitätendarlehen

10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Annuitätendarlehen

Ein Annuitätendarlehen ist das meistgenutzte Darlehen und zeichnet sich durch konstante Rückzahlungsbeträge aus. Diese setzen sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Während der Laufzeit des Darlehens verändert sich die Größe der jeweiligen Anteile: Der Zinsanteil nimmt ab und der Tilgungsanteil zu. Die gesamte jährliche Rate bleibt dabei immer gleich.

ALTERNATIVE BEGRIFFE: Annuitätenkredit, Annuitätentilgung, annuitätische Tilgung, annuitätisches Darlehen

https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 13:53:532020-11-05 09:35:04Annuitätendarlehen

Fremdkapital

6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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    Fremdkapital

    Fremdkapital ist der Teil des Kapitals, der aus fremden Mitteln besteht, die dem Unternehmen von außen durch Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden oder aus den sog. Rückstellungen (z.B. Pensionsrückstellungen) von innen herausgebildet werden.

    Das Gegenstück zum Fremdkapital ist das Eigenkapital. Zusammen bilden die beiden Positionen das Gesamtkapital der Gesellschaft.

    Kennzeichnend für Fremdkapital ist, wenn die Kapitalüberlassung nach den allgemein geltenden schuldrechtlichen Regelungen durch den Fremdkapitalgeber kündbar und befristet ist.

    Die Gläubiger, die der Gesellschaft das Fremdkapital überlassen, werden nicht an dem Unternehmen beteiligt. Im Gegenzug wird durch die Kapitalüberlassung ein in aller Regel erfolgsunabhängiger Anspruch auf Zins und Tilgung begründet.

    Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung

    Bis auf die Bildung von Rückstellungen, welche aus der Innenfinanzierung resultieren, stammt Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung.

    Typische Fälle von Fremdkapital aus der Außenfinanzierung sind u.a.:

    • Kontokorrentkredite
    • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    • Anleihen
    • Bankdarlehen
    • Kundenkredite

    Fremdkapital in der Bilanz

    Da das Fremdkapital die Ansprüche der Gläubiger, Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter widerspiegelt, wird es auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

    Gemäß § 266 Abs. 3 HGB wird die Verbuchung des Fremdkapitals auf der Passivseite getrennt nach Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen vorgenommen. Durch Addition der entsprechenden Bilanzposten kann das Fremdkapital berechnet werden. Die relative Höhe hingegen wird häufig anhand von Kennzahlen gemessen und bestimmt. In der Praxis spielen hier die Kennzahlen der Fremdkapitalquote und die des Verschuldungsgrades eine wesentliche Rolle.

    Bilanzrechtlich wird bei der Bilanzierung die Laufzeit und die Art der Herkunft des Fremdkapitals verlangt.

    Unterscheidung nach der Fristigkeit des Fremdkapitals

    Das Fremdkapital wird der Gesellschaft von Gläubigern kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt. In der Praxis spielt diese Unterscheidung für die Unternehmen mit Blick auf die anstehende Liquiditätsbelastung eine bedeutende Rolle.

    Fremdkapital, das innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden muss, wird als kurzfristiges Fremdkapital bezeichnet. Typische Positionen können Kontokorrentkredite und befristete Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sein.

    Als mittelfristiges Fremdkapital wird Fremdkapital mit einer Rückzahlungsfrist von 1 bis 5 Jahren bezeichnet. Beispiel: Die XYZ GmbH schließt mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über ein Fälligkeitsdarlehen. Laut Vertrag beläuft sich die Frist der Rückzahlung auf 4 Jahre.

    Langfristiges Fremdkapital ist Fremdkapital, das dem Unternehmen länger als 5 Jahre zur Verfügung steht bzw. gestellt wird. Typische Positionen wären Anleihen und größere Bankdarlehen.

    Die typischen Merkmale von Fremdkapital

    Nicht in allen Fällen lässt sich Fremdkapital so leicht von Eigenkapital unterscheiden. Entscheidend ist die Abgrenzung für Analysten und Gläubiger sowie das Unternehmen selbst dennoch.

    Zur Abgrenzung wird häufig auf das Bestehen einer Rückzahlungsmöglichkeit zurückgegriffen. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit einer Rückzahlung, dann gehört die entsprechende Bilanzposition zum Fremdkapital. Aus diesem Grund zählen auch die sog. Rückstellungen zum Fremdkapital. Denn bei Rückstellungen (z. B. Pensionsrückstellungen) besteht zumindest eine 50%-ige Rückzahlungsmöglichkeit.

    Fremdkapital lässt weiterhin u.a. anhand dieser typischen Merkmale erkennen und von Eigenkapital abgrenzen:

    • Die Überlassung von Fremdkapital ist befristet
    • Durch die Kapitalüberlassung wird ein Anspruch auf Zins und Tilgung begründet
    • Die Fremdkapitalgeber werden grundsätzlich nicht am Unternehmen beteiligt und es bestehen in aller Regel keine Mitbestimmungsrechte in der Leitung des Unternehmens
    • Die Gläubiger übernehmen keine Haftung
    https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:45:422020-11-30 14:20:12Fremdkapital

    Gemeinnützige GmbH

    6. Januar 2017/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Die gGmbH – Die Gründung einer gemeinnützigen GmbH

      Die gemeinnützige GmbH (abgekürzt: gGmbH) ist nach deutschem Recht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Ihren Erträgen und ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgt. Sie stellt eine gemeinnützige, spezielle und begünstigende Form der in Deutschland etablierten GmbH dar.

      Gemeinnützige Gründungen im ansteigenden Trend

      Mit Blick in die Geschichte gemeinnütziger Organisationen wird klar, dass soziales Engagement bereits lange Zeit währt und heutzutage weiterhin ein besonders wichtiges Thema darstellt. Gemeinnützigkeit ist auch längst in Gründerkreisen von besonderer Relevanz. Ausschlaggebend ist oft die Idee mit dem eigenen Unternehmen einen Beitrag zum positiven Wandel der Allgemeinheit durch die gemeinnützige Zweckverfolgung zu leisten. Gründer, die sich dem gemeinnützigen bzw. sozialen Unternehmertum verschrieben haben, werden „Social Entrepreneurs“ genannt. Der Bereich des „Social Entrepreneurship“, zu deutsch soziales Unternehmertum, verzeichnet insbesondere in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg an Neugründungen. Ausschlaggebend ist gewiss auch das breite Repertoire an Tätigkeitsbereichen – vom Umwelt- und Tierschutz, der Flüchtlingshilfe über die Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu Sportförderungen sowie Kunst und Kultur ist vieles denkbar.

      gGmbH – Gemeinnützigkeit steht im Mittelpunkt

      Bei der gemeinnützigen GmbH lässt sich bereits anhand der Abkürzung gGmbH ein wesentlicher Unterschied zur „klassischen“ GmbH erahnen – die Gemeinnützigkeit. Während die GmbH primär eigenwirtschaftliche Zwecke fokussiert, steht bei der gGmbH die Gemeinnützigkeit im Mittelpunkt. Gemäß § 4 S. 2 GmbHG kann die Abkürzung gGmbH auch nur so lauten, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigende Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt.

      Weitere Voraussetzungen bei Gründung einer gGmbH

      Neben den bekannten Voraussetzungen der Gründung einer GmbH sind bei der gGmbH weitere spezielle Bedingungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zu erfüllen:

      • Die Satzung der gGmbH und die tatsächliche Geschäftsführung muss den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (iSd. §§ 59 ff. AO)
        • Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung)
      • Demnach muss die Gesellschaft einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 AO)
        • Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO)
        • mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu schützen (z.B. Personen, die die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO)
        • kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu schützen (§ 54 AO)
      • Der verfolgte Zweck darf weiterhin nur selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt werden
      • Die unternehmerische Tätigkeit muss der Erfüllung des Geschäftszwecks dienen

      Eine ausführliche Aufstellung der für die gGmbH geltenden Gesellschaftszwecke lässt sich den §§ 52 ff. AO entnehmen.

      Steuerliche Vorteile der gGmbH sprechen für sich

      Neben der Haftungsbeschränkung ist die gGmbH für „Social Entrepreneurs“  eine besonders aufgrund ihrer steuerlichen Vorteile attraktive Gesellschaftsform. Sofern die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit (§§ 59 ff. AO) – u.a. von der Körperschafts- und Gewerbesteuer. In puncto Umsatzsteuer kann sie unter gewissen Voraussetzungen komplett befreit werden oder von einem ermäßigten Steuersatz profitieren.

      Erfahren Sie in diesem Beitrag (Verlinkung zu komplettem Artikel) mehr über die steuerlichen Vorteile der gGmbH.

      Annahme von Spendengeldern möglich

      Die gGmbH ist berechtigt Spendengelder anzunehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen, die sich beim Spender steuerbegünstigend auswirken. In der Praxis profitieren ebenfalls viele gGmbHs von dieser Möglichkeit. Neben dem steuerlichen Vorteil auf Seiten des Spenders, kann die begünstigte gGmbH die Spendengelder zur gemeinnützigen Verwendung annehmen. In puncto Spenden profitiert die gGmbH häufig von ihrer starken Außenwirkung. Projekte, die dem sozialen und gemeinnützigen Bereich zuzuordnen sind, erfreuen sich grundsätzlich über eine starke Berichterstattung in den Medien.

      https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:33:242020-11-30 14:23:01Gemeinnützige GmbH

      CEO

      6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        CEO

        Die Abkürzung CEO steht für „Chief Executive Officer“. Der Begriff entspringt dem US-amerikanischen Raum und bezeichnet den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Titel CEO wird unabhängig von der Größe und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens verwendet.

        Der CEO übernimmt

        • die Vertretung der strategischen Orientierung des Unternehmens und
        • legt hierdurch die Ziele für das operative Geschäft fest.

        Die Leitung des operativen Geschäftes übernimmt der CEO in aller Regel nicht selbst.

        Internationalisierung führt zur zunehmenden Verwendung in Deutschland

        Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird die Bezeichnung des CEO auch zunehmend im deutschsprachigen Raum als Synonym für den hiesigen Geschäftsführer verwendet. Allerdings handelt es sich hierzulande eher um einen Zusatztitel ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Der Titel des CEO besitzt somit keine handels- oder gesellschaftsrechtliche Relevanz.

        https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:25:332020-11-30 14:27:27CEO

        Businessplan

        23. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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          Businessplan

          Bei einem Businessplan handelt es sich um ein schriftliches Dokument, mit dem Sie die Geschäftsmöglichkeit Ihres Unternehmens und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen beschreiben.

          Im deutschen Sprachraum häufig als Geschäftsplan bekannt wird er benötigt sobald die Geschäftsidee konkret in ein Gründungsvorhaben umgesetzt werden soll.

          Orientierungspunkt für Existenzgründer

          Ein Businessplan ist für eine gut durchdachte Unternehmensgründung unabdingbar, denn er zeigt Ihnen auf, ob Ihr Konzept rentabel sein kann.

          Er unterstützt Sie als Existenzgründer eine Orientierung und Struktur für Ihre Geschäftsidee zu finden. Er hilft Ihnen sich eine genaue Vorstellung über Ihr Vorhaben zu verschaffen. Anhand der einzeln ausgeführten Pläne und Bestandteile eines Businessplans können Sie das Gesamtvorhaben Ihrer Selbstständigkeit realistisch und umfänglich einschätzen.

          Der Businessplan als Visitenkarte Ihres Unternehmens

          Neben der eigenen Orientierung ist der Businessplan in gewisser Weise als Visitenkarte Ihres Unternehmens anzusehen und hilft Ihnen es nach außen hin zu vermarkten. Anhand des Businessplans können Banken, Investoren und Fördergeber die Tragfähigkeit Ihrer Unternehmung in Erfahrung bringen. Sie können gegenüber den Kapitalgebern zeigen wie gut Sie Ihr Unternehmen durchdacht haben.

          Anwendungsbereich auch bei bestehenden Unternehmen

          Businesspläne finden längst nicht mehr ausschließlich im Bereich der Unternehmensgründungen ihre Anwendung. Inzwischen wird der Businessplan oftmals von bestehenden Unternehmen zur strategischen und operativen Planung genutzt.

          Große Konzerne nutzen den Businessplan immer häufiger bei Produktionseinführungen, Expansionen in andere Märkte, Kooperationen, Fusionen, Investitionsentscheidungen, Börsengängen und auch für Kapitalerhöhungen.

          Businessplan bietet großen praktischen Nutzen

          Die Erweiterung des Anwendungsbereiches ist auf den praktischen Nutzen eines Businessplans zurückzuführen. Er zwingt zu einer systematischen Vorgehensweise, mittels der Risiko- und Erfolgsaussichten eingeschätzt und kontrolliert werden können. Der durch den Businessplan geschaffene Gesamtüberblick verhilft anhand von Analysen zu Themengebieten wie Absatzmärkten, Zielgruppen und Wettbewerb Geschäftskonzepte frühzeitig entsprechend zielgerecht zu steuern.

          Wichtige inhaltliche Punkte eines Businessplans

          Der Umfang als auch die inhaltlichen Bestandteile eines Businessplans hängen stark vom unternehmerischen Vorhaben im jeweiligen Einzelfall ab. Aufgrund der Individualität jedes Einzelfalls lässt sich eine pauschal geltende Aussage bezüglich des Umfangs und den genau aufgeführten Bestandteilen nicht treffen.

          In den letzten Jahren zeichnete sich allerdings verstärkt eine weitestgehend standardisierte Gliederung von Kapiteln und inhaltlichen Gesichtspunkten ab, die ein Businessplan zumindest enthalten sollte.  Beeinflusst durch Businessplan-Wettbewerbe und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit mit anderen Businessplänen und einer strukturierten und analytischen Vorgehensweise wurde diese weitestgehend standardisierte Gliederung u.a. durch die Wünsche und Vorstellungen von Kapitalgebern ausgestaltet.

          Ein gut durchdachter Businessplan sollte zumindest folgende Gesichtspunkte beinhalten:

          • Die Executive Summary
          • Hierbei handelt es sich um eine prägnante und sachliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Ihres Vorhabens.
          • Ihre Unternehmensidee
          • Beschreiben Sie Ihr Unternehmen
          • Zeigen Sie Ihre Unternehmensidee unter Berücksichtigung der Produkte / Dienstleistungen sowie deren Nutzen für die potenziellen Kunden.
          • Erörtern Sie die Branche und strategische Positionierung im Markt
          • Setzen Sie die anvisierten Unternehmensziele überzeugend in Position
          • Eine Beschreibung des Gründerteams
          • Heben Sie die Qualifikationen, Stärken und Schwächen der Management- und Gründungsmitglieder spezifisch auf Ihr Vorhaben hervor.
          • Die Unternehmensform
          • Gehen Sie auf die Rechtsform des Unternehmens und ggf. die Gesellschafter- und Geschäftsführersituation ein.
          • Berücksichtigen Sie die rechtlichen Voraussetzungen und weitere formale Aspekte
          • Berücksichtigen Sie Ihre Organisation mit dem Sitz und der Ausstattung als auch mit den Mitarbeitern in ihrer Anzahl und Qualifikation
          • Die Markt- und Wettbewerbsanalyse
          • Ziehen Sie detaillierte markt- und branchenspezifische Daten zur Einschätzung der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb anhand der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden heran.
          • Marketing- und Vertriebsplan
          • Formulieren Sie detailliert Ihre Markteintritts-, Vertriebs- und weitere Werbestrategien aus.
          • Ausführlicher Finanz- und Liquiditätsplan
          • Verdeutlichen und prognostizieren Sie die Finanzierung Ihres Vorhabens
          • a. Gewinn- und Verlustrechnung, Analysen bzgl. des Soll- und Ist-Zustandes, etc.
          • Analyse und Vorschau des Kapitalbedarfs und Planung der Finanzbeschaffung anhand von Kapitalbedarfs- und Investitionsplänen
          • Berücksichtigung und Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer festgelegten Planungsperiode
          • Führen Sie Finanz- und Liquiditätskontrollen durch
          • Geben Sie eine Vorschau über die Rentabilität Ihres Vorhabens
          • Risikoeinschätzung und -bewertung sowie Erörterung von Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen
          • Schätzen Sie die Chancen und Risiken u.a. anhand der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb unter Berücksichtigung der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden ein. Die möglichen Risiken sollten bewertet und mit Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen abgerundet werden.
          https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 13:52:032021-08-10 10:06:36Businessplan

          Gewinnausschüttung

          19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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            GmbH / UG Gewinnausschüttung: So wird die Entnahme einer GmbH oder UG besteuert

            Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die den juristischen Personen des Zivilrechts zuzuordnen ist. Der Vorteil dieser Gesellschaft liegt auf der Hand: Grundsätzlich haften die Gründer nicht mit Ihrem Privatvermögen. Es wird eine Haftsumme bei Gründung (mindestens 25.000 Euro) eingezahlt und man ist als Gründer aus der Haftung raus. Steuerlich wird die GmbH anders behandelt als die Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese Steuerarten spielen bei der Gewinnausschüttung eine gewichtige Rolle.

            Wie werden Gewinne einer GmbH / UG ermittelt?         

            Die Grundlage für die Besteuerung ergibt sich aus § 7 des Körperschaftsteuergesetzes. Hiernach ist das zu versteuernde Einkommen der GmbH der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Einkommen lässt sich somit anhand der Einkunftsarten berechnen. Als Grundlage dient hierbei die Handelsbilanz, deren Bestandteil auch die Gewinn- und Verlustrechnung ist. Im ersten Schritt müssen Sie als Gründer den Gewinn ermitteln, den die GmbH versteuern muss. Die GmbH ist an das Steuersubjekt, dass diese Bilanzen ausweisen muss. Um den Gewinn zu mindern, darf die GmbH ihre Verluste aus den Vorjahren bis zu einer bestimmten Summe nachtragen. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. Ein Verlust aus dem Vorjahr kann mit dem Gewinn des aktuellen Geschäftsjahres gegengerechnet werden. Dies wirkt sich im Ergebnis steuermindernd aus. In der Berechnung werden auch Gewinne und Verluste miteinbezogen, die noch nicht ein- oder ausgegangen sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um offene Rechnungen, die noch nicht bezahlt worden sind. Der Gewinn der am Ende als Ergebnis für das Geschäftsjahr ausgewiesen wird, wird mit einem Steuersatz von 15 Prozent versteuert.

            Jahresabschluss einer GmbH / UG

            Wenn Sie sich für die Gründung einer GmbH entschieden haben, sollten Sie sich mit den steuerlichen Regelungen einer Kapitalgesellschaft vertraut machen. Die GmbH muss einen Jahresabschluss erstellen, der in Abhängigkeit von der Größe der GmbH 3 bis 6 Monate nach Jahresende fertig sein muss. In  diesem Jahresbericht sind neben der sogenannten Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, ein Anlagenspiegel und ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresbericht der GmbH wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er liefert den Kunden, Banken und Gläubigern wichtige Informationen über Ihre GmbH.

            Vergütung der Geschäftsführer einer GmbH / UG

            Die Geschäftsführer einer GmbH erhalten für Ihre Tätigkeit von der Gesellschaft eine Vergütung. Diese Vergütung wird in einem separaten Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft geregelt. Selbst der Geschäftsführer einer sogenannten Ein-Personen- GmbH, in der der Geschäftsführer auch der Alleingesellschafter ist, erhält eine Vergütung von der Gesellschaft für seine Tätigkeit. Die Versteuerung und Verrechnung des Gehalts erfolgt über eine persönliche Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers.

            Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

            Von der Vergütung für die Tätigkeit ist die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu unterscheiden. Grundsätzlich haben die Gesellschafter einen Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinns. Häufig werden die Gewinne in den ersten Jahren im Unternehmen belassen und für das Wachstum des Unternehmens verwendet (Thesaurierung). Wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, dann werden diese Gewinne besteuert mit der sogenannten Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer liegt derzeit bei 25 %.

            Verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

            Häufig kommt es in der Praxis auch zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese erfolgen in der Regel ohne offiziellen Gesellschafterbeschluss. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann wissentlich oder sogar unwissentlich geschehen. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt bezieht oder ein zinsloses Darlehen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter vergeben wird, kann bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

            Problematisch wird eine verdeckte Gewinnausschüttung dann, wenn das Finanzamt davon erfährt. Aus rechtlicher Sicht darf eine verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Häufig werden solche verbotenen Gewinnausschüttungen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes aufgedeckt. Dann kommt es zu einer Besteuerung der Gewinnausschüttung.

            Gewerbesteuer

            Die GmbH ist darüber hinaus verpflichtet Gewerbesteuer zu entrichten. Die Gewerbesteuer bestimmt sich nach dem Gewerbeertrag, der sich vom Gewinn ableitet und sich aus bestimmten Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt. Die Gewerbesteuer fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch aus.

            https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:33:102020-11-30 14:34:27Gewinnausschüttung

            Gewerbesteuer

            19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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              Gewerbesteuer Hebesatz – Steuern sparen durch die Wahl des richtigen UG – GmbH Sitzes

              Gründer einer GmbH / UG können durch den richtigen Sitz der Gesellschaft eine Menge Steuern sparen. In Deutschland kann jede Gemeinde ihren Gewerbesteuerhebesatz selber bestimmen. Die Höhe des Hebesatzes wirkt sich auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. Umso niedriger der Hebesatz ist, desto niedriger ist die Gewerbesteuer. Wenn man sich bereits bei der Gründung über diese steuerlichen Auswirkungen Gedanken macht, kann man viel Geld sparen.

              Berechnung der Gewerbesteuer

              Auf Grundlage des nach der Einkommensteuer bzw. bei Kapitalgesellschaften nach der Körperschaftsteuer ermittelten Gewinns kann die Gewerbesteuer berechnet werden. Es müssen bei der Berechnung jedoch die besonderen nach dem Gewerbesteuergesetz notwendigen Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden, um die Gewerbesteuer ermitteln zu können. Der Gewerbeertrag wird mit der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Der so ermittelte Gewerbesteuer-Messbetrag wird dann mit dem jeweiligen Gewerbesteuer Hebesatz multipliziert. Das Resultat dieser Rechnung ist die sogenannte Gewerbesteuer. Es gibt außerdem einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Wenn Gewerbesteuer bezahlt wird, erhält derjenige eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, da diese kein Gewerbe betreiben.

              Standortfaktor Gewerbesteuer

              Die Gewerbesteuer hängt insbesondere mit dem Gewerbesteuerhebesatz zusammen: Je höher der Hebesatz, desto höher ist die zu zahlende Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer ist neben der Rechtsform unter anderem der Standort zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann den Gewerbesteuerhebesatz selbst festlegen, da die Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Durch den Gewerbesteuerhebesatz konkurrieren die Gemeinden um die Standortwahl bei Unternehmern und Gründern. Um viele Unternehmensgründer anzulocken, werben die Gemeinden teilweise auch mit den Gewerbesteuer Hebesätzen.

              Ist die Gewerbesteuer wichtig für Gründer?

              Normalerweise kommt der Gewerbesteuer für Gründer im ersten Jahr der Existenzgründung keine große Bedeutung zu, da der Gewinn oftmals noch unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro liegt. Für die nachfolgenden Jahre spielt die Frage der Gewerbesteuer und damit der Frage nach der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes eine größere Rolle zu. Aus diesem Grund sollten Gründer Weitsicht bewahren und bereits bei der Standortfrage und dem Sitz der Gesellschaft auf die Hebesätze achten.

              Geld sparen durch die richtige Gewerbeimmobilie

              Durch eine Gewerbeimmobilie am richtigen Standort lassen sich gleich mehrere Tausend Euro sparen. Sie sollten dazu zunächst die Hebesätze Ihrer Gemeinde und der Nachbargemeinden vergleichen. In vielen Fällen kann durch einen Umzug in andere Büroräume durch die Ersparnis der Gewerbesteuer die Gewerbemiete finanziert werden. In kleineren Gemeinden ist häufig der Hebesatz niedriger als in größeren Städten. Selbst wenn Sie einen kleineren Teil und nicht den ganzen Betrieb in eine Gemeinde mit niedrigeren Hebesatz verlegen, sinkt die Gewerbesteuer. Der Steuermessbetrag wird dann auf die jeweiligen Gemeinden aufgeteilt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 Abs.1 GewStG). So können Sie als Gründer oder Unternehmer einen erheblichen Teil der Gewerbesteuer einsparen.

              https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:28:092020-11-30 14:39:45Gewerbesteuer

              Restaurantgründung

              19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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                Gründung eines Restaurants: Die Gaststättenerlaubnis

                Viele Menschen träumen davon, sich selbstständig zu machen und ein Restaurant zu eröffnen. Was so verlockend klingt, kann bei der Gründung zu verschiedenen Schwierigkeiten kommen, die es elegant zu umschiffen gilt. Wenn Sie Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Bei Aufnahme eines Gaststättengewerbes muss eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle erfolgen. Bei der Gründung eines Restaurants ist daher eine sogenannte Gaststättenerlaubnis erforderlich. Was sich dahinter verbringt und wie Sie ein solche Erlaubnis bekommen, werden wir Ihnen in diesem Beitrag näher erläutern.

                Wann benötige ich eine Gaststättenerlaubnis?

                Bevor Sie ein Restaurant eröffnen müssen Sie die behördlichen Genehmigungen einholen. Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr in Ihrem Restaurant anbieten möchten, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Die Abgabe alkoholfreier Getränke und Speisen ist dagegen erlaubnisfrei. Hierzu benötigen Sie nur eine Gewerbeanmeldung. Wenn Sie hingegen nur zu vorübergehendem Anlass wegen einer Feierlichkeit oder ähnlichem alkoholische Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausschankgenehmigung.

                Was ist die Rechtsgrundlage für die Gaststättenerlaubnis?

                Rechtsgrundlagen für die Gaststättenerlaubnis sind die §§ 2 und 11 Gaststättengesetz.

                Wer kann eine Gaststättenerlaubnis beantragen?

                Natürliche Personen und juristische Personen können eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Personengesellschaften wie beispielsweise eine GbR oder eine OHG können hingegen keine Erlaubnis beantragen. In diesem Fall können die Gesellschafter der Personengesellschaft eine Erlaubnis beantragen, mit der die Gesellschaft dann das Restaurant betreiben kann.

                Wie bekomme ich eine Gaststättenerlaubnis?

                Um eine Gaststättenerlaubnis zu bekommen, müssen Sie zum Gewerbeamt Ihrer Stadt. Dort können Sie das Antragsformular abgeben.

                Sie benötigen folgende Unterlagen, um eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen:

                • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
                • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung
                • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
                • Führungszeugnis
                • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

                Bitte beachten Sie folgendes: Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.

                • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

                Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Ist Antragsteller eine juristische Person , muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei dem Finanzamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.

                • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes.

                Der Auszug muss bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.

                • Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes.
                • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer.
                • Kopie des Pachtvertrages oder Kaufvertrages
                • Grundrisszeichnung im Maßstab 1 : 100 in dreifacher Ausfertigung.

                Die Grundrisszeichnung muss alle Betriebsräume (Schankräume, Küche, Aussenterrasse, Biergarten, Toilettenanlagen, Arbeitnehmerräume, Lagerräume und sonstige Nebenräume) ausweisen, und zwar in der Form enthalten, wie Sie künftig von Ihnen genutzt werden.

                • Geschäftsführerwechsel bei einer juristischen Person.

                In diesem Fall muss der neue Geschäftsführer alle persönlichen Unterlagen beibringen.

                • Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

                Was sollte noch beachtet werden?

                Bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, vergeht eine gewisse Zeit. Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis frühzeitig zu stellen (mindestens 6 Wochen vor der geplanten Eröffnung).

                Wie hoch sind die Kosten für diese Erlaubnis

                Die endgültige Gaststättenerlaubnis kostet zwischen 100 und 1200 Euro. Die genaue Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Antragsbearbeitung erforderlichen Verwaltungsaufwand. Eine vorläufige Gebühr kostet in der Regel 50 Euro.

                https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:23:222020-11-30 14:42:46Restaurantgründung

                Kleinunternehmer

                19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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                  Typisches Gründerproblem: Rechtzeitiger Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

                  Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit als Kleinunternehmer zu optieren. Als Kleinunternehmer brauchen Sie für die von Ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Dafür dürfen Sie im Gegenzug keine Vorsteuern aus Eingangsrechnungen dem Finanzamt gegenüber geltend machen. In manchen Fallgestaltungen kann diese Kleinunternehmerregelung jedoch nachteilig sein. Aus diesem Grund darf der Unternehmer auf die die Anwendung dieser Regelung verzichten und gegen diese Regelung optieren.

                  Wer ist Kleinunternehmer?

                  Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Regelung findet in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) seinen gesetzlichen Niederschlag.

                  Wenn der Unternehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen höheren Umsatz als 17.500 Euro erwirtschaftet, dann kann er die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Bezüglich der zukünftigen Umsätze muss der Unternehmer hingegen eine Schätzung vornehmen.

                  Welche Besonderheiten gelten für Unternehmensgründer?

                  Nach der Gründung kann eine Prognose des voraussichtlichen Umsatzes im Jahr der Gründung erforderlich sein. Wenn der Unternehmer seinen Betrieb in der Mitte des Jahres aufnimmt, muss er den Jahresgesamtumsatz hochrechnen. In diesem Fall gilt nicht der Vorjahresumsatz (nicht vorhanden), sondern das aktuelle Geschäftsjahr.

                  Was gehört zum Gesamtumsatz?

                  Maßgebend ist der nach den vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer. Man stellt also auf die Einnahmen ab und nicht auf den Gewinn. Nach § 19 Abs.3 UStG ist für die Berechnung des Gesamtumsatzes von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze nach  § 1 Abs.1 Nr.1 UStG auszugehen.

                  Welche Folgen hat die Kleinunternehmerregelung?

                  Wenn man zur Kleinunternehmerregelung optiert, wird die geschuldete Umsatzsteuer für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Geschäften nicht erhoben. Aus diesem Grund darf der Kleinunternehmer in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn er dies jedoch macht, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer. Diese Regelung findet sich in § 14c Abs.2 UStG.

                  Wann sollte man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

                  Da die Kleinunternehmerregelung nachteilig sein kann, hat der Unternehmer die Option, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten (Optionsrecht). Der Unternehmer unterliegt dann den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Er versteuert dann seine Umsätze wie alle der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer und kann aus Eingangsrechnungen Vorsteuer geltend machen. Dadurch entsteht ein nicht unwesentlich höherer Verwaltungsaufwand, insbesondere durch die zunächst monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung.

                  In den folgenden Fällen kann diese Option für den Unternehmer vorteilhaft sein:

                  • Der Unternehmer hat hohe Anfangsinvestitionen und entsprechend haben ihm Lieferanten hohe Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt.
                  • Der Unternehmer hat hauptsächlich Kunden, die Unternehmer sind; diese können die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen (für sie ist die Umsatzsteuer also keine Belastung)

                  Der Antrag auf diese Regelbesteuerung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Der Wechsel der Besteuerungsform – von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt – kann zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs im Sinne von § 15a Abs. 7 UStG führen, da der Regelbesteuerer im Gegensatz zum Kleinunternehmer grundsätzlich Vorsteuer geltend machen kann

                  https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:18:452020-11-30 14:44:16Kleinunternehmer
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