Anwaltliche Vertretung eines Gläubiger beim Erörterungs- und Abstimmtermin gem. § 235 InsO
Auf Ihrer Hompage schreiben zu diesem Thema, (“Rechtlicher Exkurs:”dass sich ein Gläubiger im Abstimmungstermin bei der Stimmabgabe durch einen Anwalt vertreten lassen muss, wenn er selbst nicht teilnehmen und seine Stimme abgeben kann.
Auf welcher Rechtsgrundlage machen Sie diese Aussage?
Besten Dank für Ihre Antwort.



