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Strafen und Geldbußen bei Zahlungsunfähigkeit

13. März 2017/12 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Geldstrafe bei Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz

Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt? Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie sich verhalten sollten. Auch wenn Sie die Strafe aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht bezahlen können, lassen Sie die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen! Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten. Man kann Sie in dieser Situation tatsächlich ersatzweise entsprechend der Zahl der noch offenen Tagessätze in Haft nehmen.


Inhalt dieser Seite:

  • Geldstrafe bei Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz
  • Insolvenzverfahren und unerlaubte Handlungen
  • Ratenzahlung beantragen
  • Strafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln
  • Härtefälle bei Arbeitsunfähigkeit
  • Bewährungsauflage: Schadenswiedergutmachung
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Insolvenzverfahren und unerlaubte Handlungen

In der Beraterpraxis kommt häufig die Frage auf, ob man durch eine Insolvenz die Zahlung der Geldstrafe und damit auch der Haft entgehen kann. Im Insolvenzverfahren können Insolvenzgläubiger schließlich gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und die Forderungen der Gläubiger sind nach einigen Jahren von der Restschuldbefreiung umfasst. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, § 302 Nr. 1 InsO. Außerdem sind gemäß § 302 Nr. 2 InsO Forderungen von Geldstrafen und den nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten ausgenommen.

Ratenzahlung beantragen

Daher unsere dringende Empfehlung an Sie: Legen Sie der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Ihre finanzielle Situation dar und beantragen Sie eine Ratenzahlung – dies sollte möglichst vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt geschehen. Häufig senden die Staatsanwaltschaften Ihnen ein Musterschreiben zur Beantragung einer Ratenzahlung zu. Wenn Sie dieses hinreichend begründen und eine angemessene Ratenhöhe anbieten, wird Ihnen wahrscheinlich eine Ratenzahlung genehmigt. So können Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden.

Strafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln

Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, die Geldbuße durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen. Auch dies sollten Sie frühzeitig beantragen. Vor Aufnahme der Arbeit muss die Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen. Diese Tätigkeit, auch „freie Arbeit“ genannt, kann bei einer von der Staatsanwaltschaft anerkannten gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden. durch sechs Stunden Arbeit (i. d. R. ein Arbeitstag) kann ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt werden.

Härtefälle bei Arbeitsunfähigkeit

Sie sind sowohl zahlungs- als auch arbeitsunfähig und können somit weder die Geldstrafe tilgen, noch gemeinnützige Arbeit verrichten? Die Strafprozessordnung bestimmt für besondere Härtefälle gesetzliche Regelungen, wie z. B. § 459 ff. StPO. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen eines Gnadengesuchs eine Ihrer Lebenssituation entsprechende Lösung zu finden. Es gibt spezielle Beratungsstellen, die Ihnen bei der Stellung solcher Anträge helfen und Ihre Erfolgschancen ggf. erhöhen können.

Besonders wenn Sie wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bereits die Ladung zum Strafantritt erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Können Sie den geforderten Geldbetrag nicht sofort vollständig begleichen, nehmen Sie am besten unverzüglich Kontakt zu einer der genannten Beratungsstellen auf.

Bewährungsauflage: Schadenswiedergutmachung

Sie werden dazu aufgefordert, im Rahmen einer Bewährungsauflage Schadenswiedergutmachung zu leisten oder eine Geldbuße zu zahlen, können den Betrag aber finanziell nicht aufbringen? Gerichtliche Auflagen und Weisungen müssen eingehalten werden, um Ihre Bewährung nicht zu gefährden. Kommen Sie diesen nicht nach, könnte die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden.

Bringen Sie dem Gericht Ihre Situation nahe und bitten Sie um Abänderung der Auflage (beispielsweise Ableistung gemeinnütziger Arbeit anstatt der Geldzahlung).



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-13 18:05:502021-05-19 16:38:00Strafen und Geldbußen bei Zahlungsunfähigkeit

Insolvenz der Supermarktkette Veganz

13. März 2017/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Regelinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Insolvenz der Supermarktkette Veganz: Insolvenz und Ausdünnung des Filialnetzes

In den vergangenen Monaten wurde dem Unternehmen „Veganz“ mediale Aufmerksamkeit zuteil. Einige Medien berichteten „Veganz meldet Insolvenz an“. Nun äußerte sich eine Sprecherin der Berliner Zivilgerichte gegenüber dem „manager-magazin.de“. Laut den Informationen der Sprecherin ist zutreffend, dass die Geschäftsführung der Veganz Retail GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Charlottenburg gestellt hat. Angestrebt wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das durch einen Sachwalter überwacht werden soll. Die Veganz Retail GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Veganz GmbH.


Inhalt dieser Seite:

  • Insolvenz der Supermarktkette Veganz: Insolvenz und Ausdünnung des Finalnetzes
  • Mutterunternehmen von Insolvenz nicht betroffen
  • Veganz – ein Vorreiter seiner Branche
  • Modell einer spezialisierten Supermarktkette überholt
  • Supermärkte in Berlin sollen saniert und fortgeführt werden
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Mutterunternehmen von Insolvenz nicht betroffen

„Das Modell des veganen Supermarktes hat sich aufgrund des steigenden Angebots veganer Produkte im Handel überholt.“

Von der Insolvenz der Supermarktkette ist laut eigenen Angaben das Mutterunternehmen – die Veganz GmbH – nicht betroffen. Der Gründer des Unternehmens – Jan Bredack – führte diesbezüglich aus, dass die Muttergesellschaft sich in der Zukunft insbesondere in den Bereichen der Gastronomie und des Großhandels gestärkt zeigen wird. Für diese Aussage sprechen auch die erzielten Umsätze der Muttergesellschaft. Die Veganz GmbH erzielte im Jahr 2015 einen Umsatz von 24 Millionen Euro. Für das Jahr 2016 wurden Umsätze in Höhe von 56 Millionen Euro prognostiziert. Tatsächlich war das Unternehmen im letzten Jahr sehr erfolgreich. Die Marke Veganz ist mittlerweile in etwa 7000 Märkten europaweit zu finden.

Veganz – ein Vorreiter in seiner Branche

Die Veganz GmbH wurde im Jahr 2011 von Jan Bredack in Berlin gegründet. Die Marke Veganz gilt als erste vegane Supermarktkette in Europa. Das Unternehmen beliefert zudem als veganer Premiumgroßhändler laut der „Lebensmittelzeitung“ sämtliche große Lebensmittelketten wie z. B. Metro und Famila. Der Gründer Jan Bredack schuf mit Veganz einen Vorreiter für Produkte ohne tierische Inhaltsstoffe und gilt in der Branche als Pionier.

Modell einer spezialisierten Supermarktkette überholt

Der vegane Trend hält in Deutschland ungebrochen an. Umso überraschender wirkt die Insolvenz der Supermarktkette Veganz. Jan Bredack sieht die Idee einer spezialisierten Supermarktkette als überholt an. Gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ äußerte er sich wie folgt:

„Das Modell des veganen Supermarktes hat sich aufgrund des steigenden Angebots veganer Produkte im Handel überholt.“

Fakt ist: die Auswahl an veganen Produkten im Handel ist groß und steigt weiter. Konkurrenten wie Rügenwalder Mühle und Wiesenhof treten vermehrt als eigentliche Fleischproduzenten mit veganen Produkten im klassischen Handel auf. Jan Bredack und sein Unternehmen Veganz reagieren mit ihrem Vorhaben auf einen Trend – „weg von eigenen Supermärkten, hin zu eigenen Produkten“ – der selbst durch das Unternehmen gestärkt wurde.

Supermärkte in Berlin sollen saniert und fortgeführt werden

Ganz wird die Supermarktkette Veganz nicht vom deutschen Markt verschwinden. Aufgrund der fehlenden Nachfrage wird das Filialnetz allerdings ausgedünnt. Während die Supermärkte in Frankfurt und München bereits geschlossen wurden, sollen die drei Filialen in Berlin saniert und fortgeführt werden. Die Zukunft der restlichen Filialen ist noch ungewiss.



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-13 17:32:232019-10-28 12:27:40Insolvenz der Supermarktkette Veganz

Massenentlassung im Rahmen der Insolvenz bei Auctionata

10. März 2017/0 Kommentare/in Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

Startup-Unternehmen Auctionata leitet Insolvenz ein

Bei dem angeschlagenen Startup-Unternehmen Auctionata folgen erste Konsequenzen des zuvor eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens. Laut Angabe von „Gründerszene“ müssen vermutlich mehr als 70 Mitarbeiter die Gesellschaft verlassen. Die Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters Christian Graf Brockdorff ließ diese Zahlen auf Anfrage von „Gründerszene“ unkommentiert. Lediglich der Umstand, dass bei einer Betriebsversammlung des Unternehmens Freistellungen verkündet wurden, fand laut „Gründerszene“ Bestätigung.


Inhalt dieser Seite:

  • Startup-Unternehmen Auctionata leitet Insolvenz ein
  • Auctionata – einstiger Hoffnungsträger der Branche
  • Die vorläufige Insolvenz des Unternehmens
  • Sanierung des Unternehmens als Ziel der Insolvenz
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Auctionata – einstiger Hoffnungsträger der Branche

Das Unternehmen „Auctionata“ wurde 2012 von Alexander Zacke und Georg Untersalmberger mit Investorenkapital in Berlin gegründet. Die Aktiengesellschaft tritt spezialisiert auf Internetauktionen als Livestream-Auktionshaus und Versandhändler für diverse Kunst- und Luxusobjekte sowie Antiquitäten und Sammlerstücke auf. Die Auktionen, die per Livestream im Internet übertragen werden, finden seit Dezember 2012 statt. Als Pionier im Online-Auktionswesen galt Auctionata als einstiger Hoffnungsträger der Branche.

Der rasante Aufstieg des Unternehmens zeichnete sich ins besonders in steigenden Nutzerzahlen und hohen Umsätzen ab. In diversen Finanzierungsrunden stiegen immer mehr Risikokapitalgeber ein, die mit mehr als 95 Millionen Dollar das Unternehmen finanziert haben sollen. Unter diesen Risikokapitalgebern befanden sich u.a. das Venture-Capital-Unternehmen Earlybird und Kreos Capital.

Im Mai 2016 kam es dann zu einer Fusion zwischen Auctionata und Paddle8. Das Unternehmen „Paddle8“ war bis dahin ein US-amerikanischer Wettbewerber Auctionatas. Die Fusion verschaffte der Auctionata AG einen Platz unter den zehn größten Auktionshäusern der Welt außerhalb von China. Es zählte bis dahin zu einem der am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche. Im Dezember 2016 wurde das Unternehmen von „Auctionata AG“ in „Auctionata Paddle8 AG“ umfirmiert.

Die vorläufige Insolvenz des Unternehmens

Mediale Aufmerksamkeit wurde dem Unternehmen insbesondere in den letzten Monaten zuteil. Im Mittelpunkt der Berichterstattung standen finanzielle Schwierigkeiten, Umstrukturierungspläne und eine mögliche Insolvenz.

Wie das Unternehmen nun in einer offiziellen Pressemitteilung auf der eigenen Homepage mitgeteilt hat, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Januar 2017 eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff der Kanlei BBL Bernsau Brockdorff bestellt.

Der CEO der Gesellschaft – Thomas Hesse – sieht u.a. als Grund der finanziellen Schieflage die hohen Fusionskosten an. So äußerte er sich gegenüber „Gründerszene“ wie folgt:

„Der Zusammenschluss von Auctionata und Paddle8 hat sehr viel Geld gekostet.“

Sanierung des Unternehmens als Ziel der Insolvenz

Laut Auctionata soll mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine interne Umstrukturierung und Aufteilung von Auctionata, Paddle8 und ValueMyStuff ermöglicht werden. Der CEO von Auctionata – Thomas Hesse – äußerte sich diesbezüglich gegenüber der „WirtschaftsWoche“ insoweit, dass eine Sanierung des Unternehmens angestrebt werde. Ziel der Insolvenz sei die Rekapitalisierung. Zu diesem Zweck sei man weiter mit vielversprechenden Investoren in Gesprächen. Laut eines Sprechers der Kanzlei gegenüber „Gründerszene“ heißt es zudem, dass es ein Fortführungskonzept bestehen würde. Dieses Konzept sei den Gläubigern der Gesellschaft bereits bekannt und solle umgesetzt werden.



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 17:31:552019-10-28 11:30:33Massenentlassung im Rahmen der Insolvenz bei Auctionata

Gläubigergruppen – Rechte und Pflichten

10. März 2017/2 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

In welche Gruppen lassen sich Gläubiger einteilen?

Für viele Privatpersonen und Selbstständige ist eine Insolvenz der wirtschaftlich sinnvollste Weg zur Entschuldung. Doch wie sieht es für die Gläubiger aus? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die verschiedenen Gläubigergruppen, die regelmäßig im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner anmelden bzw. anmelden können. Einige Gläubiger erhalten im Insolvenzverfahren eine höhere Zahlung aus der Insolvenzmasse als andere Gläubiger.


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Insolvenzgläubiger

Bild von einem Mann der stempelt

Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO.

Die erste Gruppe der Gläubiger sind die Insolvenzgläubiger. Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist im § 38 InsO geregelt. Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Insolvenzgläubiger werden vom Gericht aufgefordert, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Daher ist es wichtig, alle Gläubiger bei Antragstellung aufzuführen, damit diese die Möglichkeit haben, Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie erhalten häufig eine sehr geringe Quote auf ihre Forderung. Diese Quote nennt sich auch Insolvenzquote. Häufig ist diese Quote sehr niedrig und der Gläubiger erhält keine oder eine sehr kleine Befriedigung. Das liegt daran, dass die Verfahrenskosten zuerst aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, erst dann kommen die Insolvenzgläubiger. In einem solchen Fall kann auch über einen außergerichtlichen Fall vor einem Insolvenzverfahren oder über einen Vergleich in der Insolvenz nachgedacht werden.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Die nächste Gruppe von Gläubigern sind die sogenannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Die Regelungen über die Gläubigergruppe finden sich in den §§ 47, 48 InsO. Diese Gläubigergruppe zeichnet sich dadurch aus, dass sie dingliche oder schuldrechtliche Aussonderungsansprüche geltend machen können. Hierzu zählen insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden oder Gläubiger, die schuldrechtliche Rückgabeansprüche geltend machen können. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Diese Gläubigergruppe zählt daher nicht zur Gruppe der “Insolvenzgläubiger”, da ihre Forderung nicht zur Insolvenzmasse zählt. Die Insolvenzmasse muss daher zu Beginn des Verfahrens vom Insolvenzverwalter um die Gegenstände der aussonderungsberechtigten Gläubiger bereinigt werden. Diese Gegenstände stehen nicht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO. Der überwiegende Anteil an Sicherungsnehmern sind absonderungsberechtigte Gläubiger. Hierzu zählen die Banken und Zulieferer, die ihre Forderungen über eine Sicherungsübereignung oder eine Sicherungsabtretung haben sichern lassen. Personalsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Garantien, geben dem Sicherungsgeber kein Absonderungsrecht. Vielmehr sichert sich hier der Gläubiger dadurch ab, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält.

Massegläubiger

Massegläubiger haben sehr gute Aussichten auf eine vollständige Befriedigung ihrer Forderung. Die Vorschriften über die Massegläubiger finden sich in den §§ 53 bis 55 InsO. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens. Als Kosten des Insolvenzverfahrens werden die Gerichtskosten und die Vergütung für den Insolvenzverwalter bezeichnet. Außerdem gehören die Verbindlichkeiten dazu, die der Insolvenzverwalter in der Insolvenz eingegangen ist. Wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens Verträge mit Lieferanten abschließt, dann sind diese Forderungen Masseforderungen. Auf diese Weise wird häufig der Betrieb und eine mögliche Sanierung eines Unternehmens ermöglicht. Bei Verbraucherinsolvenzen wird der Insolvenzverwalter in der Regel keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.

Nachrangige Insolvenzforderungen

Wer nachrangige Insolvenzforderungen anmeldet, der wird vermutlich kein Geld in der Insolvenz sehen. Nachrangige Insolvenzforderungen werden nämlich erst dann befriedigt, wenn alle anderen ihr Geld bekommen haben. Dieser Fall tritt in einer Insolvenz faktisch nie ein. Bei nachrangigen Forderungen handelt es sich häufig um Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die der Gesellschaft (häufig einer GmbH oder einer UG) gewährt worden sind. Diese Gläubiger werden deshalb nachrangig behandelt, weil sie häufig das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung kannten. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ohne entsprechende Beteiligungen werden häufig keine nachrangigen Insolvenzforderungen angemeldet.  Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den allerseltensten Fällen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.

Unterschiedliche Behandlung geboten

Gläubiger können in verschieden Gruppen eingeteilt werden und müssen daher sowohl im Insolvenzverfahren, als auch im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unterschiedlich behandelt werden. Eine unkorrekte Einordnung und Behandlung des Gläubigers kann dazu führen, dass er bei Vergleichsverhandlungen das Angebot nicht annehmen wird oder gerichtliche Maßnahmen einleitet. Es ist daher immer ratsam, sich professionelle Unterstützung bei einem solchen Vorgehen zu suchen.



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 11:15:002019-09-03 09:47:25Gläubigergruppen - Rechte und Pflichten

Einrichtungskette Butlers stellt Insolvenzantrag

5. März 2017/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
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Butlers – Bekannte deutsche Einrichtungskette meldet Insolvenz

Das deutsche Handelsunternehmen „Butlers“ hat nach Angaben des Wirtschaftsmagazins „WirtschaftsWoche“ Ende Januar 2017 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Köln gestellt.

Butlers ist vielen als Einrichtungskette bekannt. 1999 wurde die erste Butlers-Filiale von den Brüdern Wilhelm und Paul Josten mit Frank Holzapfel in Köln eröffnet. Mittlerweile betreibt Butlers rund 160 Filialen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien und Großbritannien. Im Inland ist Butlers in vielen Städten und Einkaufszentren zu finden. Neben den Filialen betreibt das Unternehmen zudem einen Online-Shop für mehrere Länder. Das deutsche Handelsunternehmen spezialisierte sich auf den Verkauf von Wohnaccessoires, Dekorationsartikeln, Möbeln und Geschenken. Bis dato zählte sich Butlers insbesondere im Bereich der Wohnaccessoires zu den hiesigen Marktführern.


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  • Butlers – Bekannte deutsche Einrichtungskette meldet Insolvenz
  • Butlers strebt Sanierung des Unternehmens an
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Butlers strebt Sanierung des Unternehmens an

Januar 2917 wurde von dem Unternehmen bekannt gemacht, dass sie einen Insolvenzantrag gestellt haben.

Auf den Insolvenzantrag hin wurde Jörg Bornheimer von der Wirtschaftskanzlei Görg zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Butlers GmbH & Co. KG sowie für die Tochtergesellschaft Butlers Handel GmbH bestellt. Dem Wirtschaftsmagazin wurde dies durch einen Sprecher des vorläufigen Insolvenzverwalters bestätigt. Dieser äußerte sich zudem insoweit, dass Butlers mit dem laufenden Insolvenzverfahren auf die Sanierung des Unternehmens abzielt.

Jörg Bornheimer äußerte sich in einer inzwischen verschickten Mitteilung des Unternehmens wie folgt:

„Wir wollen die Chance nutzen, mit den Instrumenten der Insolvenzordnung das Handelsgeschäft so reibungslos wie möglich fortzuführen und uns markt- und wettbewerbsfähig neu zu positionieren.“

Wilhelm Josten – Mitbegründer des Unternehmens – fügte der Mitteilung folgendes hinzu:

„Alle Filialen und der Online-Shop bleiben normal geöffnet.“



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-05 19:14:562019-10-28 12:29:33Einrichtungskette Butlers stellt Insolvenzantrag

GmbH/UG Insolvenz: Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit

3. März 2017/2 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
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GmbH/UG Insolvenz: Die Folgen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit für den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist anders als ein Gesellschafter das von einer privaten Haftung potentiell am meisten betroffene Organ einer GmbH/UG. Kommt eine GmbH oder UG in finanzielle Schieflage, stellt er einen Insolvenzantrag.

Einstellung des UG/GmbH Insolvenzverfahrens mangels Masse

Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter im Verfahren feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung der Verfahrenskosten ausreicht. Diese endgültige Feststellung kann erst Monate, sogar vielfach Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. In diesem Fall kommt es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Diese hat zur Folge, dass die GmbH / UG aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht mehr existiert (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).


Inhalt dieser Seite:

  • GmbH/UG insolvent: Die Folgen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit
  • Einstellung des UG/GmbH Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Einstellung des Insolvenzverfahrens ist für Geschäftsführer überraschend
  • Keine private Haftung des Geschäftsführers durch die Einstellung der GmbH/UG Insolvenz
  • Einstellung lässt private Haftübernahmen für die GmbH/UG nicht erlöschen
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Einstellung des Insolvenzverfahrens ist für Geschäftsführer überraschend

Die Einstellung kommt für die meisten Geschäftsführer überraschend. Folglich Zu diesem Zeitpunkt schließen viele  Geschäftsführer mit der Unternehmensproblematik bereits innerlich ab. Viele beantragen bereits selbst eine Privatinsolvenz. Sie haben als geschäftsführende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH / UG gebürgt und mussten sich privat entschulden. Deshalb wissen die meisten Geschäftsführer nicht, was sie nach der Einstellung erwartet.

Keine private Haftung des Geschäftsführers durch die Einstellung der GmbH / UG Insolvenz

Bild von einem Pfeil an der Wand

Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung Kosten ausreicht.

Die erste Frage, die sich Geschäftsführer bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse stellen, ist, ob er für die Unternehmensschulden persönlich haften muss. Grundsätzlich gilt, dass sich für den Geschäftsführer keine eigenen neuen Haftungsfolgen ergeben. Der Geschäftsführer muss auch bei Einstellung des Verfahrens nicht selbst für die Schulden des Unternehmens haften. Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptgrund für die Gründung einer GmbH/UG..

Einstellung lässt private Haftübernahmen für die GmbH/UG nicht erlöschen

Für private Verpflichtungen, wie z.B. Bürgschaften oder Kredite, haftet der Geschäftsführer weiterhin persönlich, auch wenn er diese zum Wohle des Unternehmens aufgenommen haben sollte.

Gläubiger können nach Einstellung nicht wegen der GmbH / UG Schulden gegen den Geschäftsführer selbst vorgehen

Sollten sich nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens der GmbH/UG Gläubiger direkt an den Geschäftsführer wenden, sind zwei Szenarien denkbar:

  • Schulden der GmbH / UG muss der Geschäftsführer trotz Einstellung nicht tragen
  • Schulden, für die der Geschäftsführer die private Haftung übernommen hat, sollten beglichen werden – wenn kein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt worden ist

Ist Ihnen als Geschäftsführer unklar, ob Sie privat haften oder nicht, prüfen wir, ob der Gläubiger tatsächlich Forderungen gegen Sie persönlich geltend machen kann. Oftmals versuchen Gläubiger, die Unwissenheit eines Geschäftsführers auszunutzen und eine private Haftung zu suggerieren.



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-03 18:01:422019-10-28 13:10:23GmbH/UG Insolvenz: Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit

Reform der Insolvenzanfechtung voraussichtlich im September 2017

3. März 2017/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
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Reform der Insolvenzanfechtung 2017: Verkürzung von 10 auf 4 Jahre und die weiteren Änderungen

Die Bundesregierung will rechtliche Unsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen ausbessern. Der entsprechende Gesetzesentwurf fand mehrheitliche Zustimmung im Bundestag, wie durch die Internetpräsenz des Bundestags bekannt gegeben wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Bundesregierung war eine zugrundeliegende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.


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Zügiges „Inkrafttreten“ wird erwartet

In Kraft treten wird die beschlossene Gesetzesreform allerdings erst, wenn sie den Bundesrat ohne Widerspruch passiert hat. Da die Bundesregierung mit der Gesetzesreform einer Vereinbarung des Koalitionsvertrags nachkommt, dürfte kein Gegenwind seitens des Bundesrats zu erwarten sein. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzesentwurf noch vor dem Ablauf der Legislaturperiode im September 2017 in Kraft treten wird. Bis dahin gilt weiterhin das alte Recht.

Die Hintergründe und Ziele der Reform

In der Vergangenheit beklagten immer mehr Stimmen aus der Wirtschaft und Wissenschaft „unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken“ im Zusammenhang mit dem Insolvenzanfechtungsrecht. Im Mittelpunkt der Kritik stand vor allem die Praxis der sog. Vorsatzanfechtung (§ 133 Absatz 1 InsO).

Belastungen für den Geschäftsverkehr sind insbesondere durch mangelnde Rechtsklarheit und fehlende Rechtssicherheit entstanden. Grund hierfür waren die bisher unklaren Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts und die ausufernde Rechtsprechung dazu. Mit der Gesetzesreform möchte die Bundesregierung die Risiken für die Wirtschaft und Wissenschaft deutlich minimieren. Der Gesetzesentwurf hat aus diesem Grund u.a. die bessere Kalkulierbarkeit der Vorsatzanfechtung und die Ausdehnung des sog. Bargeschäftsprivilegs zum Gegenstand. Hierdurch sollen vollstreckende Gläubiger besser vor einer Anfechtung ihres errungenen Vollstreckungserfolgs geschützt werden. Zukünftig sollen auch Gläubiger, die einen Gläubigerantrag stellen, besseren Schutz vor Anfechtungen und unwirtschaftlichem Handeln des Schuldners geschützt werden.

Hierneben hat die Bundesregierung weitere Gesichtspunkte im Blickfeld. Mit der Reform möchte sie

“gewährleisten, dass das Insolvenzanfechtungsrecht in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten” – wie es im Gesetzesentwurf heißt.

Neben der Beseitigung der Rechtsunsicherheiten und dem angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigern soll auch der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gewahrt werden. Hierzu werden dem Fiskus und den Trägern der Sozialversicherungen keine Sonderrechte gegenüber anderen Gläubigern zugesprochen.

Mit der Gesetzesreform sollen zudem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besseren Schutz vor Arbeitsentgeltrückforderungen des Insolvenzverwalters erfahren. Aus diesem Grund werden strengere Anfechtungsregelungen diesbezüglich eingeführt. Eine übermäßige Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen soll somit vermieden werden.

Mit dem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung ferner ein Entgegenwirken gegen Anfechtungsverschleppungen und den damit verbundenen Zinsanreiz und -gewinn im Blick. Hierzu sollen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung in einzelnen Punkten deutlich erschwert werden.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick

Mit dem Gesetzesentwurf strebt die Bundesregierung keine grundlegende Neuordnung im Insolvenzanfechtungsrecht an. Vielmehr handelt es sich um eine „punktuelle Neujustierung“, wie die Bundesregierung schreibt.

Erschwerung der Insolvenzanfechtung

In den Mittelpunkt der Gesetzesreform stellt die Bundesregierung die Erschwerung der Insolvenzanfechtung für den Insolvenzverwalter (§ 133 Absatz 1 InsO).

Hierzu wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung für Rechtshandlungen, die möglicherweise der Vorsatzanfechtung unterliegen können, bei sog. Deckungshandlungen von 10 auf 4 Jahre verkürzt.

Hinter dem Begriff der Deckungshandlung verbirgt sich eine Rechtshandlung des Schuldners, die der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigeranspruchs dienlich ist. Durch diese Neuregelung wird das zeitliche Risiko einer Anfechtung deutlich minimiert. In exemplarischen Sonderkonstellationen der Vorsatzanfechtung wird die 10-Jahres Frist allerdings weiterhin Bestand haben.


Verzinsung des Anfechtungsanspruchs

Taschenrechner und Stift liegen auf einem Block

Mit einem außergerichtlichen Schuldenplan können Sie eine drohende Insolvenz abwenden.

Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs.

Unter den bisher geltenden Regelungen konnte der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse durch Zuwarten deutlich mit Zinsen speisen. Hierzu musste er die Geltendmachung der begründeten Anfechtungsansprüche lediglich kurz vor dem Verjährungsfristende vornehmen.

Durch die Gesetzesreform sollen Zinsen in Zukunft nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden. Vielmehr erst ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 291 BGB. Der Zahlungsverzug tritt regelmäßig mit der Mahnung durch den Insolvenzverwalter ein.

Durch diese Neuregelung schafft der Gesetzgeber einen Interessenausgleich. Der Zinsanreiz durch die verzögerte Geltendmachung und die daraus übermäßigen Zinsbelastungen des Rechtsverkehrs dürften damit der Vergangenheit angehören.

Fallgruppe der Zahlungserleichterungen

Auch in der Fallgruppe der Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen) soll ein angemessener Interessenausgleich zugunsten der Gläubiger durch eine entsprechende Regelung hergestellt werden.

Hierzu führt die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf eine zusätzliche Hürde im Bereich der Vorsatzanfechtung ein. Für Zahlen, die der Schuldner vor der Insolvenzantragstellung im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen geleistet hat, wird zukünftig vermutet, dass der Gläubiger von der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung kann der Insolvenzverwalter durch Beweisvortrag widerlegen. Zum Vergleich: Nach dem alten Recht reichte das Vortragen von bloßen Indizien aus, um solche Zahlungen anzufechten.

Durch diese Neuregelung ergibt sich ein wesentlicher Vorteil für die Gläubiger. Künftig soll hierdurch für sie gewiss sein, dass die Gewährung einer Zahlungserleichterung an den Schuldner für sich allein genommen noch keine Vorsatzanfechtung begründen wird.

Änderungen bei Anfechtungen bei kongruenten Deckungshandlungen

Eine weitere Änderung betrifft die Anfechtung von kongruenten Deckungshandlungen – sprich Zahlungen, auf die der Gläubiger einen Rechtsanspruch hatte und die der Schuldner in der geschuldeten Art und Weise im Zeitpunkt der Fälligkeit erbracht hat.

Die Anfechtung dieser kongruenten Zahlungen kann der Insolvenzverwalter zukünftig nur noch durchführen, wenn seitens des Gläubigers positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers über die Absicht der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner vermuten. Vorher genügte bereits die Behauptung vermeintlicher Indizien für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Durch die Neuerungen der Gesetzesreform werden die Darlegungsvoraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen somit erschwert.

Vorsatzanfechtung von Bargeschäften

Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die Vorsatzanfechtung von sog. Bargeschäften (§ 142 InsO) weiter eingeschränkt.

Demnach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO gegeben sind (sog. Bargeschäftsprivileg). Zukünftig kommt erschwerend hinzu, dass die Anfechtung nur möglich ist, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass seitens des Schuldners unlauteres Handeln vorlag.

Mit der weiteren Voraussetzung des unlauteren Handelns seitens des Schuldners, erschwert der Gesetzgeber die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften deutlich. Die Neuregelung sorgt für Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sorgt somit für Rechtssicherheit bei den Anwendern.

Erweiterung des Bargeschäftsprivilegs für Arbeitsentgelte

Durch die Gesetzesreform soll das Bargeschäftsprivileg unter gewissen Voraussetzungen auch für erbrachte Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern

Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, wenn zwischen den erbrachten Arbeitsleistungen und der Auszahlung des Arbeitslohns ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.

Mit dieser neuen Regelung möchte der Gesetzgeber den Rechtsunsicherheiten seitens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entgegenwirken. In der Vergangenheit entstanden hier besondere Ungewissheiten, da unklar war unter welchen Voraussetzungen ein verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.

Stärkung des Gläubigerantragsrechts

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Stärkung des Gläubigerantragsrechts. In Zukunft soll der Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner seine Forderung gegenüber dem Insolvenzantragsteller beglichen hat. Das Insolvenzverfahren soll in Zukunft zulässig bleiben. Durch Begleichung der Schuld wird es nicht notwendigerweise zur sofortigen Beendigung des Verfahrens kommen.

In der Vergangenheit führte die bisherige Rechtslage dazu, dass ein Gläubiger, der Kenntnis über die insolvente Lage des Schuldners hatte, erst mit einem zweiten Antrag durchdringen konnte, soweit der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der Forderung abwenden konnte. In der Zwischenzeit konnte der insolvente Schuldner weiter wirtschaften. Dies führte zu erheblichen Schäden seitens der Gläubiger und des Rechtsverkehrs.

Ein weiterer Nachteil bestand in einem gewissen Anfechtungsrisiko. Wendete der Schuldner das Insolvenzverfahren durch die Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers ab, stellte dieser einen Erledigungsantrag. In der Praxis kam es dann nicht allzu selten zu einem erneuten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter konnte dann die im Rahmen des ersten Antrags geleisteten Zahlungen durch den Schuldner anfechten. Diese Anfechtungshandlungen gingen dann zu Lasten des Gläubigers.

Mit der Änderung des Antragsrechts (§ 14 InsO) möchte der Gesetzgeber insbesondere Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der frühzeitigen Erkennung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einräumen. Die zuvor genannten Nachteile und Anfechtungsrisiken sollen durch die Neuregelung der Vergangenheit angehören.


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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-03 12:23:432020-09-04 14:24:19Reform der Insolvenzanfechtung voraussichtlich im September 2017

Beratungsmängel bei Baufinanzierungen

22. Februar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
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Beratungsmängel bei Baufinanzierungen

Stiftung Warentest deckt gravierende Mängel auf

Wer sich den Traum vom Eigenheim mittels einer Baufinanzierung erfüllen möchte, dem sind zwei Aspekte besonders wichtig. Günstiges Baugeld und kompetente Beratung. Die Stiftung Warentest hat einen umfassenden Test durchgeführt, der gravierende Mängel in der Beratungspraxis aufdeckt. Viele Baufinanzierer machen bei der Beratung ihrer Kunden grobe Fehler – mit teils schwerwiegenden Folgen. Manch ein Kreditnehmer kann den eigens auf seine finanziellen Bedürfnisse abgestimmten Kredit nicht bedienen. Manch einer stellt fest, dass das Darlehen nicht zur Finanzierung seiner Immobilie reicht. Und manch einer bekommt einen viel zu hohen Kredit, für den er dann teure Zinsen zahlen muss. Ganz gleich, welche Konstellation vorliegt – der Verbraucher verliert. Der Test zeigt: Guter Rat kann teuer sein, schlechter Rat jedoch kann teuer zu stehen kommen.


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Große Defizite mit schwerwiegenden Folgen

Getestet wurden 21 Baugeldanbieter anhand eines einfachen Beispielfalls:
Ein Ehepaar will eine Eigentumswohnung finanzieren und bringt etwa 25 % des Kaufpreises auf. Ihr Einkommen reicht für eine Kredittilgung von drei Prozent jährlich. Trotz der klaren Vorgaben wichen die Finanzierungsangebote der Banken stark voneinander ab. In jedem vierten Testfall wurde eine zu hohe Monatsrate angesetzt, Hausgeld und Nebenkosten wurden trotz exakter Angabe der Tester nicht oder nicht hinreichend einbezogen. Teilweise wurde eine deutlich niedrigere Pauschale für die Lebenshaltungskosten der potentiellen Kreditnehmer angesetzt. Die Konsequenz: Der Kredit ist zu teuer und der Kunde kann die vereinbarte Rate nicht bedienen. Andere Kreditinstitute schlugen eine völlig unpassende Kredithöhe vor. Ausreißer gab es hier sowohl nach oben als auch nach unten. In jedem fünften Testfall boten die Baugeldanbieter Finanzierungspläne an, die eine Finanzierungslücke von bis zu 10.000 € aufwiesen. Oftmals war die angebotene Kreditsumme auch zu hoch, der Kredit wurde bis über 90 % des Kaufpreises aufgeblasen. So bekommt der Kreditnehmer Geld, das er eigentlich nicht benötigt. Seine Zinsbelastung steigt. Insgesamt deckte die Stiftung Warentest damit eklatante Mängel in der Baufinanzierungsberatung auf. Zu den Schlusslichtern gehörte die Sparkasse KölnBonn. Sie konnte weder in Hinblick auf die Kosten, noch beim Finanzierungskonzept und auch nicht bei der Kundeninformation überzeugen.

Anspruch auf Schadensersatz und Zinssenkung

Kunden, die falsch beraten wurden, stehen mit Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21. März 2016 unterschiedliche Möglichkeiten offen. Mit der Richtlinie wurden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft. Die Kreditinstitute trifft eine umfassende Explorationspflicht (§ 505b BGB), sowie eine umfassende Dokumentationspflicht (§ 505b Abs. 4 BGB).Verstößt der Baufinanzierer gegen seine Pflichten, hat dies folgende Konsequenzen zur Folge.

Verletzt beispielsweise der Kreditnehmer seine Vertragspflichten, entstehen dem Kreditinstitut eigentlich Schadensersatzansprüche. Ein Schadensersatzanspruch entfällt aber, wenn die Pflichtverletzung auf Umständen beruht, die bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätten, dass der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen wäre (vgl.: § 505d Abs. 3 BGB). Ein Beispiel: Der Kreditnehmer erhält auf Grundlage einer fehlerhaften Bonitätsprüfung einen Kredit, den er ansonsten nicht bekommen hätte. Er zahlt die Zinsen nicht (= Pflichtverletzung), weil ihm die finanziellen Mittel fehlen. Das Kreditinstitut erleidet dadurch einen Schaden, kann ihn aber nicht geltend machen, weil dieser auf der mangelhaften Kreditwürdigkeitsprüfung beruht.
Weiterhin können derartige fehlerhafte Prüfungen der Kreditwürdigkeit zu einer Ermäßigung des Zinssatzes führen – bei dem derzeitigen Niedrigzinsniveau bedeutet das ein nahezu zinsloses Darlehen (§ 505d Abs. 1 S.1 BGB). Außerdem besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung (§ 505d Abs. 1 S.3 BGB).Daneben kommen auch Schadensersatzansprüche des Kreditnehmers in Betracht.Diese sind dann gegeben, wenn zwischen ihm und dem Baufinanzierer ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Aus einem Beratungsvertrag erwachsen besondere Pflichten – so muss beispielsweise umfassend über Vor- und Nachteile der Finanzierung aufgeklärt werden. Verletzt der Berater diese Pflichten, kann der Kunde den ihm entstandenen Schaden ersetzt bekommen.

Geltendmachung der Ansprüche nicht ohne anwaltliche Unterstützung

Die gesamte Thematik um Beratungsmängel bei der Baufinanzierung ist nicht nur hochaktuell, sondern auch sehr heikel. Im Einzelfall kann eine derartige Falschberatung schließlich den finanziellen Ruin des Kreditnehmers, der auf die Expertise seines Beraters vertraut hat, bedeuten. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, die einzelnen Optionen genau zu prüfen und nicht überstürzt zu handeln. Trotzdem ist ein schnelles Handeln wegen einer etwaigen Verjährung der Ansprüche erforderlich. Unsere Sozietät ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts eng spezialisiert und kann auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückgreifen. Die vielfältigen Möglichkeiten, die sich aus einer Falschberatung ergeben, bedürfen einer professionellen Prüfung und Auswertung. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung und klären Sie hier unter Beachtung Ihrer individuellen Situation über Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Ilja Ruvinskij2017-02-22 11:49:032019-09-09 10:02:30Beratungsmängel bei Baufinanzierungen

Schrottimmobilien – die verbraucherfreundliche Linie des BGH

16. Februar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Schrottimmobilien – die verbraucherfreundliche Linie des BGH

Zu Niedrigzinszeiten erscheint vielen die Investition in Immobilien als sicher und lukrativ. Die meisten lassen sich bei einer solchen Vermögensanlage professionell beraten, schließlich soll sich diese auch rentieren. Wenn die Immobilie nicht (mehr) selbst genutzt und weiterverkauft oder-vermietet wird, ist es den Anlegern wichtig, hierbei Gewinn zu erwirtschaften oder zumindest keine negative Bilanz zu erzielen. Viele Berater bieten gleichzeitig auch noch die Vermittlung eines passenden Kredites an- wie praktisch.
Doch was, wenn sich beim Wiederverkauf plötzlich nur die Hälfte des selbst gezahlten Kaufpreises erwirtschaften lässt? Wenn das angepriesene Betongold sich als Katzengold entpuppt und man plötzlich Eigentümer einer Schrottimmobilie ist? Viele enttäuschte Anleger nahmen die Banken auf Rückabwicklung der kreditfinanzierten Immobilienkäufe in Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat bereits in vielen Fällen darüber entschieden: Unter Umständen haftet die Finanzierungsbank für die arglistige Täuschung durch Vermittler/Verkäufer/ Fondsinitiatoren/Fondsprospekten. Die Rechtsprechung stärkt die Anleger in ihrer Stellung.


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Rechtslage früher wenig anlegerfreundlich

Die anlegerfreundliche Position des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf Schrottimmobilien bildete sich in den letzten zwei Jahrzehnten heraus. Lange hieß es, der Kreditnehmer trage grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko der Finanzanlage. Über etwaige Risiken musste er sich gegebenenfalls durch das Hinzuziehen entsprechender Experten informieren. Lediglich in festgesetzten Fallgruppen stellte der BGH eine Aufklärungspflicht der Banken fest, deren Verletzung Ansprüche der Anleger auslöst. Diese lassen sich in vier unterschiedliche Konstellationen unterteilen:

  1. Die Bank geht über die Rolle des Kreditgebers hinaus.
  2. Die Bank schafft einen Gefährdungstatbestand, der über die allgemeinen wirtschaftlichen
    Risiken hinausgeht oder begünstigt dessen Entstehung.
  3. Die Bank begibt sich in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, indem sie Kredite an
    den Bauträger und den Erwerber vergibt.
  4. Die Bank hat in Bezug auf die Risiken des zu finanzierenden Geschäftes einen konkreten
    Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer.

Weil eine Rückabwicklung der kreditfinanzierten Immobilienkäufe auf Grundlage dieser Fallgruppen sich oftmals schwierig gestaltete, haben viele Anwälte den Umweg über das Haustürwiderrufsrecht gewählt – mit mäßigem Erfolg.

Erweiterung der Fallgruppe „Konkreter Wissensvorsprung“

Zwar trägt der Anleger auch heute noch das Risiko der Finanzanlage, allerdings wurde die Fallgruppe 4 im Lauf der Jahre erweitert. Betroffenen Anlegern wurden die Bedingungen erleichtert, sich hierauf zu berufen, sofern sie Opfer einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben des Vermittlers, Verkäufers, Fondsinitiatoren oder in dem Fondsprospekt geworden sind. Der Bundesgerichtshof hat eine widerlegbare Vermutung geschaffen, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte. Eine solche Vermutung besteht unter drei Bedingungen:

  1. Verkäufer/Vermittler/Fondsinitiator und die finanzierende Bank haben in
    institutionalisierender Weise zusammengearbeitet.
  2. Die Finanzierung der Kapitalanlage wird vom Verkäufer/Vermittler/Fondsinitiator
    angeboten.
  3. Die Unrichtigkeit der Angaben ist evident.

Diese Voraussetzungen wurden erstmals in einer Entscheidung vom 29. Juni 2010 genannt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verfolgt diesen Ansatz weiter. Im Einzelfall ist deswegen oft zu klären, ob die Täuschung für die Bank auch objektiv evident war.

Erhebliche Hürden für Anleger

Trotz der positiven Urteile ist die Position der Anleger nach wie vor schlecht. Sie müssen einige Hürden nehmen, um zu ihrem Recht zu kommen. Zwar gibt es inzwischen die widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung, was die Beweisführung erheblich erleichtert. Weiterhin nachgewiesen werden muss jedoch das institutionalisierte Zusammenwirken und die arglistige Täuschung. Selbst wenn dieser Nachweis gelingt, hat die finanzierende Bank immer noch die Möglichkeit, einen Nachweis zur Entkräftung der Vermutung zu erbringen. Die meisten Fälle stehen und fallen also mit der Beantwortung der Frage, ob die arglistige Täuschung nach den gegebenen Umständen für die Bank objektiv evident war. Das anlegerfreundliche Verhalten des Bundesgerichtshofes lässt darauf hoffen, dass sich die erheblichen Hürden für Anleger langfristig dezimieren lassen.



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https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://staging.anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Ilja Ruvinskij2017-02-16 16:47:102019-09-09 10:07:33Schrottimmobilien - die verbraucherfreundliche Linie des BGH

So setzen Inkassofirmen Schuldner mit fragwürdigen Aussagen unter Druck

16. Februar 2017/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
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Unseriöse Aussagen und Drohungen von Inkassounternehmen


Inkassobüros weisen bei der Erstellung ihrer Schreiben eine hohe Kreativität auf. Hierbei drohen sie nicht selten mit einer Vielzahl an Floskeln und Fachwörtern, die sich auf den ersten Blick sehr bedrohend und schlimm lesen. Fraglich ist, ob dies alles tatsächlich im Einzelfall auch so stimmt und ob die Drohungen auch wahr gemacht werden können. Oftmals versuchen Inkassobüros „einfach mal ihr Glück“, in der Hoffnung, auf einen eingeschüchterten und uninformierten Schuldner zu treffen.

Die 7 häufigsten Lügen und Drohungen von Inkassounternehmen

Mit den folgenden Fragen sehen sich Schuldner häufig konfrontiert, wenn Sie Post von Inkassounternehmen erhalten. Viele der üblichen Drohungen erweisen sich aber als unhaltbar, weshalb Sie keinesfalls überstürzt nachgeben sollten. Hier erfahren Sie, was Inkassobüros wirklich dürfen und wie Sie am besten auf unberechtigte Drohungen reagieren.

1. Darf ein Inkassobüro zu mir nach Hause kommen und schauen welche Art von Wertsachen ich darin habe und diese sogar mitnehmen?

Nein! Dem Inkassobüro stehen nicht mehr Möglichkeiten zu als einem normalen Gläubiger. Viele Menschen stellen sich vor, dass zwei oder drei bedrohlich aussehende Männer bei Ihnen urplötzlich vor der Tür stehen und freundlich, aber doch sehr bestimmend nach dem Geld fragen. Dies ist nicht die typische Vorgehensweise und kann mitunter auch strafbar sein. Bekanntes Mittel eines Inkassobüros ist das Verfassen von Schriftstücken die einem vermitteln sollen, dass schon ein Urteil gegen Sie ergangen ist oder, dass eine Klage eingereicht wurde.

Hier gilt es ruhig zu bleiben und sich das Schreiben genau durchzulesen. Solange nichts direkt vom Gericht an Sie übermittelt wurde, ist dies als eine List zu erachten.

2. Darf das Inkassobüro für die Eintreibung Gebühren erheben?

Die Kosten die ein Inkassobüro für die Eintreibung von Schulden hat, werden regelmäßig versucht auf den Schuldner abzuwälzen. Dies ist jedoch nicht korrekt. Das Inkassobüro wurde von einem Gläubiger eingeschaltet und ist somit auch von diesem zu bezahlen. In verschiedenen Streitfällen haben einige Gerichte den Inkassobüros Kosten zugesprochen, die ein Anwalt hätte verlangen dürfen. Wiederum sprechen viele Gerichte dem Inkassobüro keine Gebühr zu.

3. Das Inkassobüro behauptet, dass der Gerichtvollzieher kommt und mir den Fernseher wegnimmt. Stimmt das?

Überwiegend nicht richtig. Das Inkassobüro darf, wie jeder andere Gläubiger auch, einen Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung beauftragen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass ein Titel (Urteil o.ä.) gegen Sie vorliegen muss. Nur damit ist der Gerichtsvollzieher berechtigt bei Ihnen zu vollstrecken. Steht der Gerichtsvollzieher doch bei Ihnen in der Wohnung, so darf er Ihnen die Sachen des täglichen Bedarfs nicht wegnehmen, hierzu gehört auch der Fernseher. Sollten Sie jedoch einen extrem wertvollen Fernseher haben, kann es zu einer Austauschpfändung kommen. Bei der Austauschpfändung wird Ihnen der wertvolle Fernseher genommen und sie bekommen zum Austausch ein günstigeres Austauschgerät mit dem sichergestellt wird, dass Sie weiterhin fernsehen können.

4. Bekomme ich wirklich einen Schufaeintrag?

Um einen Schufaeintrag zu erhalten, müssen sie einen Kreditvertrag nicht eingehalten haben. Weiterhin muss der Gläubiger auch Vertragspartner der Schufa sein. Dies sind viele Inkassobüros nicht.

5. Bekommen ich Probleme mit meinem Arbeitgeber oder werde ich deswegen nicht befördert?

Nein!  Sie müssen nicht jeder beliebigen Forderung nachgeben, und haben sogar das Recht dieser zu widersprechen. Aus den hieraus entstehenden Streitigkeiten darf Ihnen kein Nachteil beim Arbeitgeber erwachsen. Weiterhin stellt sich die Frage, woher der Arbeitgeber davon erfahren sollte.

6. Droht mir wirklich Gefängnis?

Regelmäßig falsch! Bis dahin steht Ihnen eine lange Eskalationskette bevor, die sie Jederzeit abwenden können. Sollte der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzier, der auf Grund eines Titels (siehe unter 3.) vollstrecken möchte, bei Ihnen nichts pfänden können, so wird er Sie regelmäßig zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung auffordern. Wenn Sie die Abgabe dieser verweigern, kann nach Beantragung eines Haftbefehls gegen Sie vollstreckt werden.

Somit lässt sich festhalten, dass Ihnen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ein Gefängnisaufenthalt droht.

7. Sollte ich auf das Ratenzahlungsangebot eingehen?

Wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie nicht zahlen und auch nichts unterschreiben. Solch ein Angebot geht oft mit einem Schuldanerkenntnis einher. Dieses lässt sich später zwar widerrufen, kann Ihnen jedoch zwischenzeitlich Kummer bereiten.

Bewahren Sie Ruhe

Es lässt sich abschließend sagen, bewahren Sie Ruhe und lassen sich von dem Schreiben des Inkassobüros nicht einschüchtern. Um das weitere Vorgehen und die Reaktion auf das Schreiben zu klären, sollten Sie das Schreiben ihrem Anwalt vorlegen. Dieser kann Ihnen genau Auskunft über die Rechtslage geben und gegebenenfalls dem Inkassobüro in Ihrem Namen antworten.

Diese Antwort kann Inkassobüros dazu bewegen Sie nicht mehr anzuschreiben, oder gar die Aufgabe der weiteren Verfolgung ihres Falles bewirken.


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  1. Anwaltliche Gewähr - Wir gewähren Ihnen anwaltliche Hilfe, bis Sie Ihr Ziel erreichen - zu einem Festpreis
  2. Vergleich vor Insolvenz - Wir geben alles, um einen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu erreichen
  3. Preistransparenz - Unsere Preise sind Festpreise incl. MwSt., die auch bei erhöhtem Arbeits- und Beratungsaufwand gleich bleiben
  4. Vier-Augen-Prinzip - Durch unsere anwaltlichen Zusatzleistungen schützen wir Sie vor einer Versagung der Restschuldbefreiung
  5. Schnelligkeit - Eine Wartezeit sehen wir nicht vor
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